Urteil
4 U 189/13
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:1106.4U189.13.0A
17mal zitiert
4Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur - hier verneinten - Sittenwidrigkeit eines Vertrages, der Werbung auf den Außenflächen von Kraftomnibussen zum Gegenstand hat.(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2013 (Aktenzeichen 8 HKO 24/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier verneinten - Sittenwidrigkeit eines Vertrages, der Werbung auf den Außenflächen von Kraftomnibussen zum Gegenstand hat.(Rn.27) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2013 (Aktenzeichen 8 HKO 24/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin vertreibt Werbekonzepte und bewirbt unter anderem Kraftomnibusse des öffentlichen Verkehrs. Die Beklagte betreibt eine Gebäudereinigung. Ende März oder Anfang April 2011 meldete sich ein Außendienstmitarbeiter der Klägerin, der Zeuge M., bei der Beklagten und stellte bei dieser in einem telefonisch vereinbarten ersten Termin die Buswerbung der Klägerin vor, für welche sich die Beklagte wegen ihres hundertjährigen Firmenjubiläums im Jahre 2011 interessierte. Am 12.04.2011 fand ein weiteres Gespräch zwischen dem Zeugen M. und der Geschäftsführung sowie Mitarbeitern der Beklagten statt. Als Ergebnis dieses Gesprächs unterzeichneten der Zeuge M. für die Klägerin und die Zeugin M. Z. für die Beklagte den „Vertrag über eine Werbefläche in der Region Saarbrücken“. Darin bestellte die Beklagte eine komplette Busgestaltung zum Nettojahrespreis von 9.900 € bei dreijähriger Laufzeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen (Bl. 34 f. d. A.). Die Klägerin erteilte der Beklagten Rechnung vom 02.05.2011 über 33.575,85 €, d. h. den Nettopreis für drei Jahre abzüglich 5 v. H. Skonto zuzüglich Umsatzsteuer. Die Beklagte focht mit Schreiben vom 20.05.2011 den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte den Rücktritt, weil die Klägerin ihr verschwiegen habe, dass sie - was zutrifft - keine Geschäftsbeziehungen mit der Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Saarbrücken mbH unterhalte. Die Klägerin bestand mit Schreiben vom 01.06.2011 und 24.08.2011 auf Durchführung des Vertrages. Da sich die Beklagte damit nicht einverstanden erklärte, rechnete die Klägerin den Vertrag mit Rechnung vom 23.11.2011 über 20.920 € zuzüglich Umsatzsteuer, also 24.894,80 € brutto, ab. In dieser Rechnung, auf die im Übrigen verwiesen wird, sind von dem Nettopreis für drei Jahre in Höhe von insgesamt 29.700 € als ersparte Aufwendungen die Kosten der Verwaltung, Beklebung, der Folien und der Busmiete abgezogen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Ausgleich des Nettobetrags der Rechnung vom 23.11.2011 nebst Zinsen und Kosten in Anspruch genommen. Sie hat den Werbevertrag für wirksam gehalten und behauptet, in dem zweiten Gespräch im April 2011 sei gerade nicht festgehalten worden, dass die Busse nur im Stadtgebiet von Saarbrücken fahren würden, sondern es sei auf die Region verwiesen worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.920 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zuzüglich 5 € Mahnspesen und zuzüglich nicht anrechenbarer Gebühren gemäß VV 2300 zum RVG in Höhe von 859,80 €. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Vertrag für unwirksam gehalten, weil er nicht hinreichend bestimmt sei und es sich um ein wucherähnliches Rechtsgeschäft handele. Außerdem sieht sich die Beklagte arglistig getäuscht. Dazu hat sie behauptet, bei dem Gespräch am 12.04.2011 sei einvernehmlich festgelegt worden, dass die Werbung auf den blauen Bussen der städtischen Verkehrsbetriebe in S. habe platziert werden sollen. Der Zeuge M. habe ausdrücklich zugesagt, dass der Bus mit der Werbung nur im Innenstadtbereich fahre, nicht aber im Umland, nur eine bestimmte Linie habe er nicht zusagen wollen. Nach den AGB der Klägerin sei indes eine Werbung im Umkreis von bis zu 50 km um Saarbrücken zulässig. Überdies sei über das Nichtbestehen einer Geschäftsbeziehung der Klägerin zu der städtischen Verkehrsgesellschaft in Saarbrücken getäuscht worden. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. H. K. (Bl. 65 bis 68 d. A.), Y. G. Z. (Bl. 68 bis 71 d. A.), G. B. Z. (Bl. 71 f. d. A.), M. Z. (Bl. 72 bis 74 d. A.) und M. M. (Bl. 74 bis 76 d. A.). Mit dem am 26.11.2013 verkündeten Urteil (Bl. 82 ff. d. A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht seien fehlerhaft und fänden im Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stütze. Die Zeugenvernehmung habe keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Klägerin eine Bewerbung auf VVS-Bussen zugesagt habe. Der Zeuge K. habe erwähnt, die Bewerbung habe in der Innenstadt größtmöglich vorgenommen werden sollen. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner weiteren Aussage die Saartallinien erwähnt habe, handele es sich um eine Schlussfolgerung, die sich nicht aus dem Vertragsgespräch ergebe. Schließlich habe der Zeuge auch auf die Bewerbung durch Subunternehmer verwiesen, d. h. er sei davon ausgegangen, dass nicht die Saartal oder die VVS Busbetreiber sei, sondern Subunternehmer. Entscheidend sei gewesen, dass die Bewerbung auf Bussen vorgenommen worden sei. Gleiches gelte für die Aussage des Zeugen Y. Z.. Dieser sei ebenfalls davon ausgegangen, dass die Bewerbung in Saarbrücken vorgenommen werde und man sich auf den Namen des Busbetreibers nicht habe einigen können. Er habe nicht bestätigt, dass seine Erwartung, die Klägerin nehme die Bewerbung auf blauen Bussen vor, konkreter Inhalt des Vertragsgesprächs gewesen sei. Auch aus der Aussage der Zeugin M. Z. ergebe sich nicht, dass der Mitarbeiter der Klägerin durch Äußerungen den Eindruck erweckt habe, die Bewerbung werde auf Bussen der VVS vorgenommen. Aus der von dem Zeugen M. im Rahmen des Vertragsgesprächs vorgelegten Fotografie eines für G. beworbenen Busses hätten die Gesprächspartner nicht andeutungsweise den Schluss ziehen können, die Bewerbung solle auf einem Bus der VVS vorgenommen werden. Mit dieser Fotografie habe der Zeuge M. nur verdeutlichen wollen, wie eine derartige Bewerbung aussehe. Weiter macht die Berufung geltend, die vom Landgericht angeführte Entscheidung NJW 2010, 3362 könne gerade nicht für die Entscheidungsgründe herangezogen werden, weil der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Ferner könne der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie über das Nichtbestehen einer vertraglicher Beziehung der Klägerin zu den städtischen Verkehrsbetrieben unterrichtet worden wäre, nicht gefolgt werden. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Hinweis, dass im Rahmen des Vertragsgesprächs akzeptiert worden sei, dass die Klägerin auf Subunternehmer zurückgreife. Die Leistung durch Subunternehmer sei auch nicht andeutungsweise geringer als die unmittelbare Leistung durch einen Werbeträger der Saarbahn GmbH, der Subunternehmer befahre die Straßen, die auch von der Saartal bzw. VVS befahren würden. Das Motiv der Beklagten, das Vertragsverhältnis letztlich zu beenden, sei das von der Zeugin M. Z. erwähnte Telefonat mit einem Mitarbeiter der Stadtwerke gewesen, der empfohlen habe, aus dem Vertrag herauszukommen. Die Klägerin beantragt (Bl. 118 d. A.), unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 8HK O 24/13) vom 26.11.2013 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.920 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zuzüglich 5 € Mahnspesen und zuzüglich nicht anrechenbarer Gebühren gemäß VV 2300 zum RVG in Höhe von 859,80 €. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie rügt, das Landgericht habe bei der Verneinung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts übersehen, dass die Beklagte in der Klageerwiderung an genau bezeichneter Stelle vorgetragen habe, für die dreijährige Buswerbung habe die Klägerin sich im Werbevertrag vom 12.04.2011 eine Gesamtvergütung von 28.700 € zuzüglich Umsatzsteuer ausbedungen, die übliche Vergütung für die Leistung der Klägerin betrage indessen nur rund 14.000 €, und dass die Beklagte zur üblichen Vergütung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten habe. Auf das Beweisangebot komme es noch nicht einmal an, weil die Klägerin sich zu diesem Vorbringen nicht eingelassen habe, weshalb es nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Berufung habe keiner der erstinstanzlich vernommenen Zeugen bekundet, im Rahmen des Vertragsgespräches sei akzeptiert worden, dass die Klägerin auf Subunternehmer zurückgreife. Dass die Beklagte bei gehöriger Aufklärung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, werde deutlich belegt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Beklagte eben ihre Werbung auf den blauen Bussen der städtischen Verkehrsbetriebe habe angebracht wissen wollen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30.09.2013 (Bl. 64 ff. d. A.) und des Senats vom 16.10.2014 (Bl. 157 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat den Vertrag über eine Werbefläche in der Region Saarbrücken vom 12.04.2011 als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und die hierzu abgegebenen Erklärungen der Parteien als hinreichend bestimmt angesehen (Bl. 85 f. d. A.). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Berufung (vgl. Bl. 144 d. A.) wie auch der Berufungserwiderung (vgl. Bl. 133 bis 137 d. A.) nicht in Zweifel gezogen. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob die Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Wollen die Parteien ein bestimmtes Arbeitsergebnis als die geschuldete Leistung, nämlich, dass an geeigneten Standorten - hier Kraftomnibussen - Werbung angebracht wird und dort für den gesamten vereinbarten Zeitraum verbleibt, so stellt sich die dauernde Anbringung der Werbung während der Vertragszeit als vertragsgemäß geschuldeter Erfolg dar. Bei einem derartigen Vertrag kommt es nicht auf die einzelne Tätigkeit des Unternehmers, sondern auf die einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte Werbewirkung an (BGH NJW 1984, 2406 f.). So liegt der Fall hier. Nach dem Vertrag vom 12.04.2011 verpflichtete sich die Klägerin, die Werbung „auf dem o.g. Projekt“ „Bus-Saarbrücken“ im Format „komplette Busgestaltung“ zu platzieren (Bl. 9a d. A.). 2. Weiter hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend einen zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führenden Verstoß gegen § 138 BGB nicht feststellen können (Bl. 87 d. A.). a) Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (jurisPK-BGB/Nassall, 7. Aufl. § 138 Rn. 283). Überschreitet der Wert der Leistung den der Gegenleistung um 100 v. H., liegt regelmäßig ein besonders grobes Missverhältnis vor. Dieser Richtwert des Doppelten ist aber erstens nicht starr zu verstehen (jurisPK-BGB/Nassall, aaO Rn. 302). Zweitens kennt der Richtwert des Doppelten bei bestimmten Rechtsgeschäften Ausnahmen, die sich teils aus deren Natur, teils aus den für sie geltenden besonderen Wertungsmaßstäben ergeben (jurisPK-BGB/Nassall, aaO Rn. 303). Drittens ist die Aussagekraft des Richtwertes des Doppelten umso mehr eingeschränkt, je geringer der absolute Wert der vertragsgegenständlichen Sache oder Leistung ist (jurisPK-BGB/Nassall, aaO Rn. 304). b) Der Berufungserwiderung ist zwar zuzugeben, dass die Beklagte in der Klageerwiderung entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus unter Beweisantritt dargelegt hat, dass die übliche Vergütung für die von der Klägerin mit 29.700 € zuzüglich Umsatzsteuer ausbedungene Leistung nur rund 14.000 € betrage (Bl. 29 f. d. A.). Dieser Vortrag ist auch, wie die Berufungserwiderung weiter zutreffend bemerkt hat, von der Klägerin nicht bestritten worden. Die Klägerin hat den Vortrag vielmehr in der Replik als unerheblich bezeichnet, weil die Beklagte als juristische Person die Preisgestaltung der Klägerin akzeptiert habe (Bl. 63 d. A.). c) Auch bei Berücksichtigung dieses unstreitig gebliebenen Sachvortrags der Beklagten stellt sich das Rechtsgeschäft jedoch nicht als nichtig dar. Der Überschreitung der üblichen Vergütung um mehr als das Doppelte kommt bei dem vorliegenden Vertrag über eine Werbefläche eine vergleichsweise geringe Aussagekraft zu, weil sich der absolute Wert der Leistung - abgesehen von reinen Produktions- und Materialkosten - schwerlich fassen lässt. Im Übrigen ist der Schluss von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine „missliche Lage“ des dadurch Benachteiligten und auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten nur bei einem Verbraucher gerechtfertigt, nicht aber bei einem Vollkaufmann (BGH NJW-RR 1989, 1068, zum Kreditvertrag für gewerbliche Zwecke; jurisPK-BGB/Nassall, aaO Rn. 297). Mithin scheidet ein solcher Schluss bei der hier beklagten GmbH aus (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 und 2, 2 HGB). 3. Darüber hinaus hat das Landgericht die Voraussetzungen der mit Schreiben vom 20.05.2011 erklärten Irrtumsanfechtung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 BGB zutreffend verneint, weil sich eine arglistige Täuschung durch die Klägerin nicht feststellen lässt (Bl. 88 f. d. A.). Dies wird von der Berufungserwiderung nicht in Frage gestellt. 4. Ebenso wenig wendet sich die Berufungserwiderung gegen die Erwägungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit des mit dem Schreiben vom 20.05.2011 zugleich erklärten Rücktritts. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei nicht gemäß §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt, weil nach dem Vortrag der Beklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anzunehmen sei, dass die Werbung unbedingt auf einem Bus der Saarbahn GmbH anzubringen gewesen sei (Bl. 89 d. A.). Selbst wenn dies Vertragsgegenstand geworden wäre, berechtigt allein das (aktuelle) Nichtbestehen von Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Saarbahn GmbH nicht zur Bejahung der Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB. In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können, greift § 275 Abs. 1 BGB nur dann ein, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden (BGH NJW-RR 2013, 363, 367 Rn. 41; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl. § 275 Rn. 42, 51). Zu diesen Voraussetzungen fehlt es an hinreichendem Sachvortrag der Beklagten. 5. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass es der Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, von der Beklagten auf Grund des Vertrags vom 12.04.2011 eine Zahlung gemäß § 649 BGB zu beanspruchen, weil der Beklagten ein auf Befreiung von den Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag gerichteter Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zusteht (Bl. 90 d. A.). a) Jede Partei ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren (§ 242 BGB) verpflichtet, den Gegner über Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln (RGZ 97, 325, 327; BGH BB 1954, 360; OLG München BB 1959, 538) oder aus denen sich doch für ihn besondere Gefahren bei der Vertragsdurchführung ergeben können (BGH NJW 1978, 41; DB 1978, 979; MünchKomm-BGB/Emmerich, aaO § 311 Rn. 83). In der Rechtsprechung wird demnach eine Aufklärungspflicht auch hinsichtlich solcher Hindernisse bejaht, die geeignet sind, die Erfüllung zu vereiteln (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB; RGZ 129, 249, 252). Das gilt insbesondere für solche Umstände, die die rechtzeitige und vollständige Leistung einer Partei als zweifelhaft erscheinen lassen (RGZ 120, 249, 252; 132, 305; 168, 330; BGHZ 56, 81, 88 = BGH NJW 1971, 1309; NJW 1960, 720). Der Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB besteht unabhängig von einem Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB und bleibt auch vom Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB unberührt (BGH NJW-RR 2002, 308, 309 f.; NJW 2006, 845, 847 Rn. 22). b) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die Parteien das Anbringen der Werbung auf einem Kraftomnibus des innerstädtischen Linienverkehrs in Saarbrücken, der auch Vororte bedienen möge, vereinbart. Die Beklagte habe annehmen müssen, für die Werbung komme vor allem ein Kraftomnibus der städtischen Verkehrsbetriebe in Betracht. Deshalb habe die Klägerin ihre Aufklärungspflichten dadurch verletzt, indem sie die Beklagte nicht darüber unterrichtet habe, dass sie zur Saarbahn GmbH keine Geschäftsbeziehung unterhalte und infolgedessen die Werbung nicht auf einem Kraftomnibus der städtischen Verkehrsbetriebe aufbringen lassen könne (Bl. 90 f. d. A.). Diese Feststellungen sind für den Senat bindend. aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH NJW 2004, 1876). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 1987, 1557, 1558; 1999, 3481, 3482). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH NJW 1991, 1894, 1895; 1997, 2757, 2759). Geht das Eingangsgericht auf Grund einer fehlerhaften Beweiswürdigung von der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung aus, so bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen. Hierbei genügt es, wenn nur ein tragendes Element der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Aussagekraft geschmälert wird, weil bereits dann die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen als Folge der konkreten Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann (BGH NJW 2004, 1876, 1877). Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht jedoch nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen. Meint der Rechtsmittelführer lediglich, es sei z. B. den Äußerungen eines Zeugen eine andere Bedeutung beizumessen, kann dies die Beweiswürdigung nicht entkräften (OLG München, Urt. v. 20.06.2012 - 17 U 1392/12, juris Rn. 6). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze haben die Berufungsangriffe gegen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Erfolg. (1) Die Berufung macht geltend, der Zeuge K. habe erwähnt, die Bewerbung habe in der Innenstadt größtmöglich vorgenommen werden sollen. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner weiteren Aussage die Saartallinien erwähnt habe, handele es sich um eine Schlussfolgerung, die sich nicht aus dem Vertragsgespräch ergebe. Schließlich habe der Zeuge auch auf die Bewerbung durch Subunternehmer verwiesen, d. h. er sei davon ausgegangen, dass nicht die Saartal oder die VVS Busbetreiber sei, sondern Subunternehmer. Entscheidend sei gewesen, dass die Bewerbung auf Bussen vorgenommen worden sei (Bl. 119 d. A.). Diese Betrachtung überzeugt nicht. Der Zeuge K. hat nachvollziehbar bekundet, dass sich die Beklagte auf Grund eines anstehenden Firmenjubiläums in der Innenstadt (von Saarbrücken) „durch Werbung sehr präsent“ zeigen wollte (Bl. 65 d. A. unten). Es leuchtet ein, dass von Seiten der Beklagten vor diesem Hintergrund zum Ausdruck gebracht wurde, dass der größtmögliche Teil der Werbung in der Innenstadt (von Saarbrücken) als dem Kerngebiet der Beklagten stattfinden sollte (Bl. 66 d. A. Abs. 2). (2) Weiter rügt die Berufung, der Zeuge Y. Z. sei ebenfalls davon ausgegangen, dass die Bewerbung in Saarbrücken vorgenommen werde und man sich auf den Namen des Busbetreibers nicht habe einigen können. Er habe nicht bestätigt, dass seine Erwartung, die Klägerin nehme die Bewerbung auf blauen Bussen vor, konkreter Inhalt des Vertragsgesprächs gewesen sei (Bl. 119 d. A.). Damit lässt die Berufung den Zusammenhang der Zeugenaussage unberücksichtigt. Der Zeuge hat bekundet, sie hätten sich in dem Gespräch nicht auf den Namen der Firma einigen können, die die Busse in Saarbrücken betreibe (Bl. 69 d. A. Mitte). Damit ist erkennbar gemeint, dass die Verhandlungsteilnehmer sich hinsichtlich der (genauen) Bezeichnung des Busbetreibers nicht einig - im Sinne von: nicht sicher - waren, nicht etwa, dass sie sich nicht auf eine Anbringung von Werbung an den Bussen dieses Betreibers hätten einigen können. Das folgt schon aus den dieser Aussage vorangegangenen Erklärungen des Zeugen, wonach von Seiten der Beklagten auf jeden Fall deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass die betreffenden Busse in Saarbrücken fahren. Wie der Zeuge nachvollziehbar erläutert hat, ging es um das Unternehmen Saarbahn oder sonst eben verschiedene Namen. Deswegen einigten sich die Beteiligten auf die Bezeichnung „blaue Busse“, weil das - was gerichtsbekannt zutrifft - eben die meisten Busse sind, die man in Saarbrücken sieht (aaO). (3) Ferner rügt die Berufung ohne Erfolg, auch aus der Aussage der Zeugin M. Z. ergebe sich nicht, dass der Mitarbeiter der Klägerin durch Äußerungen den Eindruck erweckt habe, die Bewerbung werde auf Bussen der VVS vorgenommen (Bl. 119 d. A.). Die Zeugin hat ausgesagt, dass von Seiten der Beklagten mehrfach der Wille geäußert wurde, dass sich die Werbung auf den innerstädtischen Bussen befindet (Bl. 73 d. A.). Auf Vorhalt des Vertrages hat die Zeugin M. Z. nachvollziehbar erklärt, dass der Zeuge M. äußerte, er mache diesen Vertrag in ganz Deutschland, es werde da nur der Ort eingetragen. Die Einzelheiten ergäben sich halt aus dem Gespräch, er hätte diesbezüglich sowieso fünf Zeugen gegen sich (Bl. 73 d. A.). In der Tat enthält die Vertragsurkunde nur rudimentäre Eintragungen zum Projekt (Bl. 34 d. A.: „Bus - Saarbrücken“). (4) Außerdem meint die Berufung, aus der von dem Zeugen M. im Rahmen des Vertragsgesprächs vorgelegten Fotografie eines für G. beworbenen Busses hätten die Gesprächspartner nicht andeutungsweise den Schluss ziehen können, die Bewerbung solle auf einem Bus der VVS vorgenommen werden. Mit dieser Fotografie habe der Zeuge M. nur verdeutlichen wollen, wie eine derartige Bewerbung aussehe (Bl. 119 d. A.). Dieser Berufungsangriff geht fehl. (4.1) Diese Betrachtung trifft bereits in Bezug auf die Aussage des Zeugen M. nicht zu. Der Zeuge hat auf Nachfragen eingeräumt, über die Farben der Busse sei schon geredet worden, er habe gesagt, es gebe z. B. die Busse der „Bundesbahn“ (diese ist indessen gerichtsbekannt am 01.01.1994 im Bundeseisenbahnvermögen aufgegangen und betreibt im Saarland somit jedenfalls seit 20 Jahren keine Buslinien mehr), die seien rot und würden über Land fahren. Die roten Busse, die über Land fahren, habe die Beklagte aber nicht haben wollen, andererseits habe sie auch nicht explizit blaue oder weiße Busse gefordert (Bl. 75 d. A. drittletzter Abs.). (4.2) Überdies ist insbesondere der Aussage des Zeugen K. klar zu entnehmen, dass der Zeuge M. zwar unter anderem einen G.-Bus vorstellte, von Seiten der Beklagten aber ausdrücklich erklärt wurde, dass der größtmögliche Teil der Werbung in ihrem Kerngebiet, also der Innenstadt, stattfinden soll (Bl. 66 d. A. Abs. 2). In gleicher Weise hat sich die Zeugin M. Z. geäußert (Bl. 72 f. d. A.). (5) Weiter macht die Berufung geltend, die vom Landgericht angeführte Entscheidung (BGH) NJW 2010, 3362 könne gerade nicht für die Entscheidungsgründe herangezogen werden, weil der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Bei dieser Entscheidung hätten in der Person des Vertragspartners Gründe bestanden, die ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar gemacht hätten. Es sei um einen rassistischen Hintergrund gegangen. Vorliegend gehe es jedoch um die objektive Frage, ob die Klägerin in der Lage gewesen sei, eine Buswerbung anzubieten, was letztlich zu bejahen sei. Auch die von der Klägerin eingesetzten Subunternehmer seien in der Lage, die geforderte Bewerbung vorzunehmen, diese hätten sich an die Vorgabe des Buslinienbetreibers - VVS und andere - zu halten, von diesen Subunternehmern gehe kein Makel aus (Bl. 120 d. A.). Diese Rüge ist nicht berechtigt. (5.1) In der angefochtenen Entscheidung sind aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.08. 2010 (XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 21 f.) sinngemäß und zutreffend die Rechtsausführungen zitiert, dass bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht besteht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (Rn. 21), eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage aber dann anzunehmen ist, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, und dass davon insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen wird, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (Rn. 22). Diese Ausführungen sind allgemeiner Art und nicht, wie die Berufung meint, auf die Person eines Vertragspartners beschränkt. (5.2) Anders als die Berufung meint, ist der Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag, wie bereits ausgeführt, deswegen nicht zuzumuten, weil sie von der Klägerin nicht darüber unterrichtet wurde, dass die Klägerin zur Saarbahn GmbH keine Geschäftsbeziehung unterhält und infolgedessen die Werbung nicht auf einem Kraftomnibus der städtischen Verkehrsbetriebe aufbringen lassen kann. (6) Schließlich meint die Berufung, der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie über das Nichtbestehen einer vertraglicher Beziehung der Klägerin zu den städtischen Verkehrsbetrieben unterrichtet worden wäre, könne nicht gefolgt werden. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Hinweis, dass im Rahmen des Vertragsgesprächs akzeptiert worden sei, dass die Klägerin auf Subunternehmer zurückgreife. Die Leistung durch Subunternehmer sei auch nicht andeutungsweise geringer als die unmittelbare Leistung durch einen Werbeträger der Saarbahn GmbH, der Subunternehmer befahre die Straßen, die auch von der Saartal bzw. VVS befahren würden. Das Motiv der Beklagten, das Vertragsverhältnis letztlich zu beenden, sei das von der Zeugin M. Z. erwähnte Telefonat mit einem Mitarbeiter der Stadtwerke gewesen, der empfohlen habe, aus dem Vertrag herauszukommen (Bl. 120 f. d. A.). Diese Rüge hat keinen Erfolg. (6.1) Das Landgericht hat keine Zweifel daran gehabt, dass die Beklagte den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie darüber unterrichtet worden wäre, dass der Klägerin die Aufbringung der Werbung auf einem Bus der städtischen Verkehrsbetriebe nicht möglich sei. Das folge namentlich daraus, dass die Beklagte alsbald nach Aufdeckung des wirklichen Sachverhalts vom Vertrag Abstand genommen habe, liege aber ohnehin auf der Hand, weil der Vertragszweck aus Sicht der Beklagten nicht erreicht werden könne (Bl. 92 d. A.). (6.2) Insoweit kann nach Auffassung des Senats die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin für den Vertragsabschluss bereits im Wege des Anscheinsbeweises angenommen werden. Denn nach der Lebenserfahrung spricht alles dafür, dass die Beklagte bei gebotener Aufklärung durch die Klägerin vom Abschluss eines Vertrags Abstand genommen hätte, dessen Zweck aus Sicht der Beklagten nicht zu erreichen war. Bei verständiger Würdigung ist es abwegig, dass sich die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung von 9.900 € netto jährlich für drei Jahre für eine Leistung verpflichtet haben würde, zu deren Erbringung die Klägerin bis auf Weiteres nicht in der Lage war und ist. Diese Vermutung wird durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon lässt das vom Landgericht zutreffend berücksichtigte Verhalten der Beklagten, insbesondere das Schreiben vom 20.05.2011, jedenfalls den Schluss zu, dass die Beklagte diesen Vertrag bei gehöriger Aufklärung nicht abgeschlossen hätte. (6.3) Soweit die Berufung geltend macht, im Rahmen des Vertragsgesprächs sei akzeptiert worden, dass die Klägerin auf Subunternehmer zurückgreife, findet diese Annahme, wie die Berufungserwiderung mit Recht erinnert (Bl. 134 f. d. A.), in den Zeugenaussagen keine Stütze. Lediglich der Zeuge H. H. K., bei dem es sich um einen - auf Seiten der Beklagten nach Aktenlage nicht vertretungsberechtigten - Gesprächsteilnehmer und Angestellten des Wachinstituts S. & K. OHG handelt, hat bekundet, er wisse gar nicht ganz genau, nehme aber an, dass in der Innenstadt von Saarbrücken auch Busse mit anderen Farben fahren würden, vielleicht Subunternehmer von Saartal. Das wäre dann vielleicht auch in Ordnung gewesen, auch wenn sie ihre Äußerungen schon auf die Saartallinien bezogen hätten (Bl. 68 d. A.). Aus dieser Aussage folgt nicht, dass die Beklagte es akzeptiert hätte, wenn die Klägerin auf Subunternehmer zurückgegriffen hätte. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. 7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.