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Beschluss

20 U 73/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0704.20U73.23.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Bitte beachten Sie: Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden. Gründe: I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Kfz des Klägers eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 300 €. Dieser lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Bl. 28 ff. eGA-I 1 [eGA-I für die elektronische Gerichtsakte erster Instanz und eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz]) zugrunde. In diesen heißt es auszugsweise: Ziff. E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: […] − Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht vollständig beantworten. […] Ziff. E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. […] Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Am 00.11.2019 war das klägerische Fahrzeug in einen Auffahrunfall verwickelt. Dabei wurde das Kfz im Heckbereich beschädigt. Ausweislich des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens (eGA-I 55 ff.) betrugen die Nettoreparaturkosten 3.065,73 €. Der Kläger machte die Reparaturkosten über einen Rechtsanwalt fiktiv geltend und erhielt den vollen Betrag vom Versicherer des damaligen Schädigers ausgezahlt. Am 29.09.2021 verlor der Kläger auf der BAB N01 die Kontrolle über sein Fahrzeug und rutschte zunächst seitlich und sodann – nach Gegenlenken – mit der Front in die Leitplanke. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige kam in seinem Sachverständigengutachten vom 13.10.2021 (eGA-I 9) zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Bei der Schadensermittlung ging er davon aus, dass das Fahrzeug keine (un-)reparierten Vorschäden aufwies. Nachdem der Kläger zunächst den Aufforderungen der Beklagten vom 29.09. sowie vom 14.10.2021, die Schadensanzeige auszufüllen, nicht nachgekommen war, erfolgte dies schließlich unter dem 16.11.2021. Die Frage nach früheren Beschädigungen, deren Höhe sowie danach, ob solche Vorschäden repariert wurden oder nicht und ob sie zum Ersatz bei einem Versicherer angemeldet wurden, strich der Kläger durch (Bl. 25 eGA-I), was die Beklagte – wie es auch dem Willen des Klägers entsprach – als Verneinung der Frage auffasste. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.03.2022 die Haftung mit der Begründung ab, der Kläger habe objektiv falsche und unvollständige Angaben zu Vorschäden gemacht und arglistig seine Obliegenheiten verletzt (Bl. 50 eGA-I). Die auf Zahlung von 6.678,12 € nebst Zinsen sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Der Kläger habe trotz ordnungsgemäßen Hinweises der Beklagten auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung vorsätzlich seine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Der Kausalitätsgegenbeweis sei nicht geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 5 ff. eGA-II ) verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger (nur) seinen auf Zahlung der Versicherungsleistung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Kläger habe das Schadensformular zwar objektiv falsch ausgefüllt. Dies beruhe jedoch – wie der Kläger im Einzelnen ausführt – lediglich auf Unachtsamkeit und nicht auf Vorsatz. II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Beklagte ist vorliegend gemäß Ziff. E.1.1.3 i.V.m. E.2.1 AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Der Erörterung bedarf dabei allein – dem beschränkten Berufungsangriff des Klägers auf die landgerichtlichen Feststellungen entsprechend – der Vorsatz des Klägers hinsichtlich seiner objektiven Falschangaben. Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheit aus Ziff. E.1.1.3 AKB vorsätzlich verletzt, ist indes nicht zu beanstanden, sondern vom Landgericht überaus überzeugend begründet worden. 1. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (st. Rspr.; BGH VersR 1955, 340, 341; 1993, 830, 832, 960; OGH VersR 1988, 530, 531). Er umfasst auch bedingten Vorsatz (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 – 20 U 42/17 –, juris Rn. 16; OLG Saarbrücken VersR 2019, 1289, 1292). Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung zwar nicht direkt gewollt, sie sich aber immerhin als möglich vorgestellt und für den Fall ihres Vorliegens gebilligt hat. Vorsatz ist auch gegeben, wenn der Handelnde die Augen vor der Schädigungsmöglichkeit verschließt oder „ins Blaue handelt“, ohne das Risiko des Erfolgseintritts nachzuprüfen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2006– 5 U 6/06 - 1 –, juris Rn. 15). Der Versicherer muss den Vorsatz des Versicherungsnehmers beweisen (BGH VersR 2014, 699 Rn. 19). Den Versicherungsnehmer trifft aber eine Substantiierungslast (Prölss/Martin/ Armbrüste r, 31. Aufl. 2021, VVG § 28 Rn. 193): Er muss die Umstände, die seiner Sphäre angehören, also z. B. die Gründe für die Falschangaben, dartun und der Nachprüfung zugänglich machen (vgl. BGH VersR 2008, 242 Rn. 3, 809 Rn. 8; Oldenburg r+s 1988, 31, 32; Hamm r+s 1992, 358, 359; Frankfurt/M. r+s 2001, 401 f.; München VersR 2000, 711, 712; Celle r+s 2018, 132, 133; BeckRS 2019, 16661 Rn. 180). 2. Dies zugrunde gelegt, ist der Senat an die landgerichtliche Feststellung, der Kläger habe die Frage nach Vorschäden durch deren Streichung vorsätzlich verneint, gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil Vollständigkeits- oder und Richtigkeitszweifel an den landgerichtlichen Feststellungen nicht bestehen. Solche Zweifel bestehen, wenn eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei erneuter Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 434/15, r+s 2017, 269 Rn. 20 m.w.N.). Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht hingegen nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt also nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2014, 4 U 189/13, NJW-RR 2015, 946, Rn. 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 - 7 U 218/14, Rn. 61 – zitiert nach juris). Hieran gemessen ist die vom Landgericht vorgenommene, sorgfältige und alle wesentlichen Aspekte bedenkende Würdigung auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe nicht nur bindend, sondern überzeugend. a) Das Landgericht hat – nach persönlicher Anhörung des Klägers – den Schluss auf den Vorsatz des Klägers aus einer Vielzahl von Indizumständen abgeleitet, nämlich aus der relativen zeitlichen Nähe des Vorschadensereignisses nebst sich anschließender Regulierung (durch Beauftragung eines Sachverständigengutachtens sowie Mandatierung eines Rechtsanwalts) zu der Falschbeantwortung der Frage, der mangelnden Alltäglichkeit der Schadensabwicklung für den studentischen Kläger, der juristischen Vorbildung des Klägers, der durch die Höhe der Nettoreparaturkosten von ca. 3.000 € sowie die gutachterlichen Feststellungen belegten Erheblichkeit des Vorschadens, der nicht unbedeutenden Höhe dieses Geldbetrages für den studentischen Kläger, dem Umstand, dass der Kläger den Fragebogen nicht in einer akuten unfallbedingten Stresssituation, sondern erst nach eineinhalb Monaten ausgefüllt hatte. Mit den schriftsätzlich vorgebrachten Erklärungsansätzen für eine bloß fahrlässige Falschangabe – insbesondere die Ablenkung des Klägers durch das anstehende erste juristische Staatsexamen – hat sich das Landgericht auseinandergesetzt, diese aber überzeugend nicht für durchgreifend erachtet. Auch hat es die insbesondere im Rahmen der Parteianhörung angebotene Erklärung des Klägers, der Vorschaden sei schlicht in Vergessenheit geraten, gewürdigt, ist dem aber angesichts der vorstehenden Indizumstände nicht gefolgt. Diese Beweiswürdigung lässt Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel nicht erkennen, sondern überzeugt. b) Auch mit seinen zweitinstanzlichen Angriffen auf die Beweiswürdigung dringt der Kläger nicht durch. Damit, dass der Kläger den Vorschaden als lediglich bagatellhaft wahrgenommen haben will, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt, dies aber aus den oben genannten Gründen nicht für überzeugend gehalten. Soweit das Landgericht von einer Schadensregulierung „weit in das Jahr 2020 hinein“ ausgeht, der Kläger aber erstmals mit der Berufungsbegründung geltend macht, die Schadensregulierung sei für ihn bereits am 03.01.2020 abgeschlossen gewesen, ändert dies an dem Argument des Landgerichts – zwischen der Regulierung des Vorschadens und den Falschangaben habe eine zeitliche Nähe bestanden – nichts. Denn das Landgericht hat – nachvollziehbar – selbst zwischen dem zeitlich früheren, zum Vorschaden führenden Unfall und den Falschangaben noch eine solch hinreichende zeitliche Nähe erkannt, dass es auch insofern ein „in Vergessenheit geraten“ für unplausibel gehalten hat. Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung geltend macht, der erhaltene Regulierungsbetrag aus dem Vorschaden über 2.831,63 € habe seinen Alltag nicht merklich geprägt, ist dies nicht nachvollziehbar. Wie aus dem überreichten Kontoauszug hervorgeht (Endsaldo per 31.01.: 2.114,06 €), wäre ohne diesen Geldeingang bei im Übrigen gleichen Eingängen und Ausgaben der Kontosaldo am Ende des Monats Januar negativ gewesen. Die in der Berufungsbegründung erwähnten Ausgaben für Versicherungsprämien konnten nur aufgrund der Versicherungsprämie ohne Überziehung des Kontos oder die Aufnahme von anderen Finanzmitteln gedeckt werden. Der Umstand, dass das klägerische KFZ beanstandungsfrei durch den TÜV gekommen sein mag, berührt die Feststellungen des Landgerichts, nach denen der Vorschaden – selbst wenn er für die technische Sicherheit nicht relevant gewesen sein sollte – erheblich und deshalb erinnerungswürdig gewesen ist, nicht. Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung behauptet, der Ausfüllversuch eines Online-Formulars sei gescheitert, so dass er beim Ausfüllen der Schadensmeldung „schlicht ungeduldig geworden sei“ und „nur schnell die Schadensmeldung hinter sich bringen“ wollte, ist dies gleichfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen zu wecken. Wenn der Kläger aus Ungeduld das Ausfüllen des Schadensformulars „so schnell wie möglich hinter sich bringen wollte“ hat er erkannt, dass er auf diese Weise nicht die ihm abzuverlangende Sorgfalt aufbringen kann. Das Risiko von Falschangaben hat er so zumindest billigend in Kauf genommen, was nach den eingangs dargestellten Maßstäben für Vorsatz hinreicht. III. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.