Urteil
3 U 11/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:1017.3U11.25.00
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Leitsätze
1. Leistet der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Regress an den Kaskoversicherer des Geschädigten eines Verkehrsunfalls, nachdem der Kaskoversicherer bereits Leistungen aus dem Unfallereignis an den Geschädigten erbracht hat, tritt in Höhe der vom Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen keine Erledigung des Rechtsstreits zwischen dem Geschädigten und dem Unfallschädiger ein, soweit der Geschädigte seinen Klageantrag nicht auf Zahlung an den Kaskoversicherer umgestellt hat.
2. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass sich die Kostentragungspflicht nach dem Maß des Unterliegens bestimmt, sind nur gerechtfertigt, soweit das Gesetz dies selbst vorsieht. Dem Umstand, dass einer Partei nach Erlass eines inhaltlich falschen erstinstanzlichen Urteils außergerichtlich eine vergleichsweise Regelung auf zutreffender rechtlicher Grundlage angeboten worden ist, kommt deshalb für die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens keine Bedeutung zu.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 5 O 215/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.778,71 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.190,54 € seit dem 30.10.2023 und aus weiteren 1.588,17 € seit dem 10.12.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 599,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.12.2023.
2. Die Klägerin wird unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt,
2.1. die Beklagte zu 1. von Reparaturkosten der Firma ... aus Rechnung Nr. ... vom 31.10.2023 in Höhe von 1.862,86 € freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1. gegenüber der Firma ... aus Rechnung Nr. ...,
2.2. die Beklagte zu 1. von Mietwagenkosten der Firma ... aus der Rechnung Nr. ... vom 31.10.2023 in Höhe von 1. 065,45 € freizustellen,
2.3. die Beklagte zu 1. von Gebühren für den Zulassungsservice der ... aus Rechnung Nr. ... vom 02.11.2023 in Höhe von 59,33 € freizustellen,
2.4. an die Beklagte zu 1. einen Betrag in Höhe von 16,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit dem 06.11.2023 zu zahlen,
2.5. die Beklagte zu 1. von den Kosten des Kfz-Sachverständigen ... zur Rechnung vom 05.10.2023, Rechnungsnummer..., in Höhe von 348,60 € freizustellen,
2.6. die Beklagte zu 1. von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.134,55 € freizustellen.
3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 69%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% und die Erstbeklagte zu 11%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 20% und die Erstbeklagte 11%. Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt die Klägerin zu 64%. Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt die Klägerin zu 76%. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72%.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistet der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Regress an den Kaskoversicherer des Geschädigten eines Verkehrsunfalls, nachdem der Kaskoversicherer bereits Leistungen aus dem Unfallereignis an den Geschädigten erbracht hat, tritt in Höhe der vom Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen keine Erledigung des Rechtsstreits zwischen dem Geschädigten und dem Unfallschädiger ein, soweit der Geschädigte seinen Klageantrag nicht auf Zahlung an den Kaskoversicherer umgestellt hat. 2. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass sich die Kostentragungspflicht nach dem Maß des Unterliegens bestimmt, sind nur gerechtfertigt, soweit das Gesetz dies selbst vorsieht. Dem Umstand, dass einer Partei nach Erlass eines inhaltlich falschen erstinstanzlichen Urteils außergerichtlich eine vergleichsweise Regelung auf zutreffender rechtlicher Grundlage angeboten worden ist, kommt deshalb für die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens keine Bedeutung zu. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 5 O 215/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.778,71 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.190,54 € seit dem 30.10.2023 und aus weiteren 1.588,17 € seit dem 10.12.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 599,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.12.2023. 2. Die Klägerin wird unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, 2.1. die Beklagte zu 1. von Reparaturkosten der Firma ... aus Rechnung Nr. ... vom 31.10.2023 in Höhe von 1.862,86 € freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1. gegenüber der Firma ... aus Rechnung Nr. ..., 2.2. die Beklagte zu 1. von Mietwagenkosten der Firma ... aus der Rechnung Nr. ... vom 31.10.2023 in Höhe von 1. 065,45 € freizustellen, 2.3. die Beklagte zu 1. von Gebühren für den Zulassungsservice der ... aus Rechnung Nr. ... vom 02.11.2023 in Höhe von 59,33 € freizustellen, 2.4. an die Beklagte zu 1. einen Betrag in Höhe von 16,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit dem 06.11.2023 zu zahlen, 2.5. die Beklagte zu 1. von den Kosten des Kfz-Sachverständigen ... zur Rechnung vom 05.10.2023, Rechnungsnummer..., in Höhe von 348,60 € freizustellen, 2.6. die Beklagte zu 1. von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.134,55 € freizustellen. 3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 69%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% und die Erstbeklagte zu 11%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 20% und die Erstbeklagte 11%. Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt die Klägerin zu 64%. Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt die Klägerin zu 76%. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72%. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.09.2023 gegen 8:00 Uhr auf der B... zwischen ... und ... ereignet hat. Die Erstbeklagte befuhr mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw die B... in Fahrtrichtung .... Hinter ihr fuhr der Zeuge ... mit einem Transporter der Klägerin. Als die Erstbeklagte ihr Fahrzeug in einem auf 70 km/h geschwindigkeitsbegrenzten Bereich abbremste, fuhr das klägerische Fahrzeug auf den Pkw der Klägerin auf. Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin ließ nach sachverständiger Begutachtung ihr Fahrzeug reparieren und nutzte einen Mietwagen. Mit ihrer Klage hat sie den Ersatz von Reparaturkosten (16.605,09 €), einer Wertminderung (2.000,- €), von Sachverständigenkosten (1.881,87 €), Mietwagenkosten (3.099,50 €), Abschleppkosten (555,- €) und einer Unfallpauschale (26,- €), insgesamt 24.167,46 € sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.088,60 €, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Erstbeklagte hat darüber hinaus die Klägerin im Wege der Widerklage auf Ersatz ihres unfallbedingten Schadens in Anspruch genommen, nachdem der Kfz-Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeugs den Schaden der Erstbeklagten teilweise reguliert hatte. Anfang Juli 2024 zahlte der Vollkaskoversicherer des klägerischen Fahrzeugs an die Klägerin auf deren unfallbedingten Schaden unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 300,- € insgesamt 18.225,09 €. Die Klägerin hat diese Zahlung erstinstanzlich nicht vorgetragen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 07.03.2025 hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, der Klage in Höhe von insgesamt 8.055,82 € in der Hauptsache stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, die Beklagten hafteten auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesamtschaden mit einer Quote von 1/3, da die Erstbeklagte ohne zwingenden Grund stark gebremst und so den Auffahrunfall mitverursacht habe. Der Widerklage hat die Erstrichterin nach Maßgabe dieser Haftungsquote stattgegeben. Durch Schreiben vom 12.03.2025 nahm der Vollkaskoversicherer des klägerischen Fahrzeugs die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs nach Maßgabe der vom Erstgericht angenommenen Haftungsverteilung auf Ausgleich eines Betrages von 5.875,03 € in Anspruch, woraufhin ein Ausgleich dieses Betrages erfolgte. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie meinen, die Klägerin sei im Hinblick auf den durchgeführten Vollkaskoregress nicht mehr aktivlegitimiert. Jedenfalls fehle es an einem entsprechenden Schaden. Die Klägerin trägt vor, die Zahlungen des Vollkaskoversicherers seien erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden, weil ihr die Relevanz dieser Zahlungen für den Rechtsstreit nicht bekannt gewesen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe keine Kenntnis von der Zahlung gehabt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Berufung in Höhe von 18.225,09 € für erledigt erklärt. Die Beklagten erheben insoweit die Verspätungsrüge. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2025 Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat auch teilweise Erfolg. A. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit in der Berufung teilweise für erledigt erklärt hat (zur Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung durch den Kläger und Berufungsbeklagten vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, Rn. 8, juris; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, Rn. 31, juris; Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 91a Rn. 86; Prütting/Gehrlein/Barnick, ZPO, 17. Aufl., § 91 a Rn. 66, jeweils m.w.N.), ist der darin liegende Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits (vgl. hierzu stellv. BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127/24, Rn. 63, juris m.w.N.) unbegründet. 1. Der Erfolg einer - wie hier - einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung einer nach Rechtshängigkeit der Klage eingetretenen Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage. Grundlage für die Erledigung der Hauptsache ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Für die Frage, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt, ist dabei allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses abzustellen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 155, 392, 398; 184, 128, 137). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es im Streitfall an den Voraussetzungen für eine Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Richtig ist zwar, dass das Landgericht bedenkenfrei und von den Parteien nicht angegriffen von einer anteiligen Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den geltend gemachten Unfallschaden der Klägerin ausgegangen ist. Die Klägerin meint aber zu Unrecht, dass sich der Rechtsstreit teilweise erledigt habe. a) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf die von ihrem Vollkaskoversicherer erbrachten Zahlungen für erledigt erklärt hat, die zwischen den Parteien unstreitig und vom Senat daher ungeachtet der Beschränkungen des § 531 ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 161, 138, 141 ff; BGH, Urteil vom 20.05.2009 - VIII ZR 247/06, VersR 2009, 1373). Denn durch die Leistung eines Kaskoversicheres während eines Rechtsstreits zwischen dessen Versicherungsnehmer und dem Unfallschädiger tritt keine Erledigung dieses Rechtsstreits ein, da ein Unfallgeschädigter als Kläger auch nach Leistung seines Kaskoversicherers und dem daraus folgenden gesetzlichen Forderungsübergang (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) für die Geltendmachung seines Unfallschadens aktivlegitimiert bleibt und nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft für seinen Versicherer auftreten kann. Dem Forderungsübergang ist allein durch eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Kaskoversicherer Rechnung zu tragen (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21, Rn. 15, juris; für den Übergang nach § 86 VVG vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2024 - 3 U 28/24, Rn. 19, juris, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 1. Juli 2010 - 12 U 15/10, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 1 U 51/13, Rn. 18 ff., juris, und vom 28. August 2014 - 13 U 15/14, Rn. 32, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 10. November 2016 - 4 U 211/16, Rn. 26 ff. juris; Maier in: MüKo-VVG, 3. Aufl., Kap. 62 Rn. 242 f.; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., § 86 Rn. 66), bei der es sich um eine bloße Modifizierung des Klageantrags nach § 264 ZPO handelt (für Anwendung des § 264 Nr. 2 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89, Rn. 9, juris; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 264, Rn. 3b, § 265, Rn. 6a; für Anwendung des § 264 Nr. 3 ZPO vgl. BGHZ 234, 246, 251; Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl., § 264 Rn. 21; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 265 Rn. 87; Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 265 Rn. 17; offen gelassen bei BGHZ 158, 295, 305 f.). b) Eine (Teil-)Erledigung ist aber auch nicht durch die Zahlung der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs an den Kaskoversicherer der Klägerin eingetreten. Denn diese Zahlung ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits stattgefunden hatte, der Klägerin mithin insoweit die Aktivlegitimation fehlte und die Klage mangels Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Kaskoversicherer in diesem Umfang unbegründet war (vgl. BGHZ 158, 295, 305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 1 U 51/13, Rn. 18 ff., juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 10. November 2016 - 4 U 211/16, Rn. 31, juris; Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl., § 265 Rn. 21; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 265 Rn. 6a). B. Anders als die Beklagten meinen, steht der Klägerin aber unter Beachtung des Quotenvorrechts (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VVG) ein Anspruch auf Schadensersatz zu, dessen Höhe sich nach Maßgabe der von der Erstrichterin vorgenommenen Haftungsverteilung und dem von ihr zugrunde gelegten Schaden wie folgt bestimmen lässt: Quotenbevorrechtigte Ansprüche (kongruenter Schaden) Selbstbehalt (restliche Reparaturkosten) 300,00 € Wertminderung 2.000,00 € Sachverständigenkosten 1.881,87 € Abschleppkosten 555,00 € Summe 4.736,87 € (zur Selbstbeteiligung vgl. BGHZ 47, 308, 310; OLG Celle, Urteil vom 3. Februar 2011 - 5 U 171/10, Rn. 27, juris; zur Wertminderung vgl. BGHZ 82, 338, 343 ff; BGH, Urteile vom 12.01.1982 - VI ZR 265/80, Rn. 16, juris, und vom 29.01.1985 - VI ZR 59/84, Rn. 5, juris; zu den Sachverständigenkosten vgl. BGH, Urteile vom 12.01.1982 a.a.O. und vom 29.01.1985 a.a.O.; zu den Abschleppkosten vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1982 a.a.O.). Nach Haftungsquote zu erfüllende Ansprüche (inkongruenter Schaden) Mietwagenkosten 1/3 von 3.099,50 € 1.033,17 € Kostenpauschale 1/3 von unstreitig 26,00 € 8,67€ Summe 1.041,84 € Der Gesamtbetrag der quotenbevorrechtigten und der nicht bevorrechtigten Ansprüche von 5.778,71 € übersteigt nicht den von den Beklagten höchstens zu tragenden Betrag (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, Rn. 22, juris), nämlich 1/3 des Gesamtschadens der Klägerin, der sich - wie von der Erstrichterin zugrunde gelegt - auf 8.055,82 € beläuft. 4. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach Maßgabe der vom Erstgericht zugrunde gelegten Haftungsverteilung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig, allerdings nur aus den vom klägerischen Prozessbevollmächtigten in seinem Anspruchsschreiben vom 29.09.2023 (Bl. 37 f. eALG) geltend gemachten Schadenspositionen nach Maßgabe der vom Erstgericht zugrunde gelegten Haftungsquote (Gegenstandswert: 6.661,78 €, 1/3 von: Reparaturkosten 16.077,46 € + Sachverständigenkosten 1.881,87 € + Wertminderung 2.000,- € + Unkostenpauschale 26,- €) und unter Berücksichtigung der Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug. Die erstattungsfähigen Kosten belaufen sich danach auf 599,80 € (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG a.F. + Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG a.F.). 5. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Dabei war zwischen den vorgerichtlich und den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadenspositionen zu unterscheiden. 6. Der Ausspruch zur Widerklage war nicht Gegenstand der Berufung. III. Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO und für das Berufungsverfahren aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Soweit die Klägerin meint, bei der Entscheidung über die Kosten der Berufung sei zu berücksichtigen, dass sie den Beklagten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils außergerichtlich eine Abrechnung auf der Grundlage des Quotenvorrechts angeboten habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO sind in Bezug auf die Kosten eines laufenden Rechtsstreits vorrangig und grundsätzlich abschließend (vgl. stellv. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, Rn. 14, juris; KG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 8 W 2/18, Rn. 17, juris). Ausnahmen von dem danach geltenden Grundsatz, dass sich die Kostentragungspflicht nach dem Maß des Unterliegens bestimmt (§§ 91, 92, 97 ZPO; vgl. stellv. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, Rn. 14, juris, und vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, Rn. 21, juris), sind insoweit nur gerechtfertigt, als das Gesetz dies vorsieht, wie etwa in § 93 ZPO oder § 97 Abs. 2 ZPO. Umstände, die zur Anwendung einer dieser gesetzlichen Ausnahmeregelungen führen könnten, liegen hier indes nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).