Beschluss
12 U 15/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:1014.12U15.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das am 20.05.2010 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln (30 O 201/02) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten zu 1 auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.512,28 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 3 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.09.2010 Bezug genommen. 4 Die Ausführungen des Beklagten zu 1. in der Stellungnahme vom 12.10.2010 führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Entscheidung des Landgerichts, das die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt und die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Das Anerkenntnis der klägerischen Forderung durch den Insolvenzverwalter hat die Erledigung der Hauptsache bewirkt. Die Erledigungserklärung der Klägerin ist unverzüglich erfolgt. Eine zeitliche Grenze für die Abgabe der Erledigungserklärung besteht nicht (s. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 91a Rn. 36). Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Wirkungen des §§ 240,249 ZPO eine Endentscheidung durch das Landgericht nicht früher hätte getroffen werden können, so dass es der Abgabe der Erledigungserklärung unmittelbar nach dem Anerkenntnis des Insolvenzverwalters nicht bedurfte. Entsprechend hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 12.12.2003 erklärt, dass eine Erledigungserklärung erfolgen wird, sobald der Rechtsstreit wieder aufgenommen werden sollte. 5 Die Restschuldbefreiung steht diesem Ergebnis mit der Kostenfolge des § 91 ZPO nicht entgegen. Diese kann nicht zum nachträglichen Wegfall eines bereits eingetretenen erledigenden Ereignisses führen. Soweit der Beklagte zu 1. als Beispiel die Verjährung einer Klageforderung im Verlaufe eines nicht weiterbetriebenen Verfahrens anführt, überzeugt dies nicht, weil die Beendigung der Hemmungswirkung nach § 204 II BGB nicht vergleichbar ist mit einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO, auf die die Klägerin keinen Einfluss hatte. Schließlich könnte sich die Restschuldbefreiung zunächst einmal nur auf Kostenansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. beziehen und nicht umgekehrt. Außerdem ist zwischen den Kosten, die bis zur Unterbrechung entstanden sind, und Gebührentatbeständen, die erst durch die Aufnahme des Verfahrens nach Beendigung des Insolvenzverfahrens anfallen, zu unterscheiden. Eine Nachwirkung der Restschuldbefreiung auf Forderungen, die erst nachträglich zur Entstehung gelangt sind, ist nicht gegeben. Vielmehr bewirkt die Restschuldbefreiung nur, dass der Schuldner von den im Insolvenzverfahren und bis zur Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten Forderungen der Insolvenzgläubiger befreit wird, § 286 InsO. Soweit bereits vor der Unterbrechung des Rechtsstreits Gebührentatbestände entstanden sind, ist darauf abzustellen, dass die Klägerin die von ihr verauslagten Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten nicht geltend gemacht hat und, wie sich aus ihren Schriftsätzen ergibt, auch nicht beabsichtigt hatte, das Verfahren wegen der Kosten wieder aufzunehmen. Erst die durch Initiative des Beklagten zu 1. bewirkte Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens hat zu der Endentscheidung des Landgerichts mit der entsprechenden Kostenfolge geführt. Diese kann nicht dazu führen, die nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung zu treffende Entscheidung mit der Kostenfolge des § 91 ZPO, da die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, abweichend zu beurteilen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.