Beschluss
9 W 382/09 - 43
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Oktober 2009 – 8 O 32/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: bis 300 EUR. Gründe I. In dem Verfahren 8 O 32/09 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der ihm aus einem Verkehrsunfall vom 15. Dezember 2008 entstandenen materiellen Schäden – den Beklagten zu 1. als Fahrer, die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer – in Anspruch. Mit ihrer Vertretung haben die Beklagten die in B. ansässigen Rechtsanwälte , die auch in M. und F. über einen Kanzleisitz verfügen, betraut. Mit der Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht hatten die Rechtsanwälte Rechtsanwälte mit Sitz in Z. beauftragt. Mit dem am 15. September 2009 verkündeten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurden die Beklagten als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 3.358,71 EUR nebst Zinsen, 546,69 EUR nebst Zinsen und 963,90 EUR nebst Zinsen verurteilt und wurden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 20 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 % auferlegt (Bl. 131 ff d.A.). Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21. September 2009 (Bl. 144 ff d.A.), berichtigt durch Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Oktober 2009 (Bl. 156 ff df.A.), machten die Rechtsanwälte Kosten in Höhe von 1.461,26 EUR geltend, nämlich Kosten der Hauptbevollmächtigten in Höhe von 667,35 EUR und Kosten der Unterbevollmächtigten in Höhe von 793,26 EUR. Der Kläger hat dem widersprochen und darauf verwiesen, dass die Beklagte zu 2. in der Lage gewesen sei, den am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Auch habe die Beklagte zu. 2. möglicher Weise „Hausanwälte“ vor Ort, also im Saarland, an die das Verfahren hätte abgegeben werden können (Bl. 148 ff). Auch verfüge die Beklagte zu 2. über eine eigene Rechtsabteilung und auch über geschultes Personal, das in der Lage sei, bei Prozessen der vorliegenden Art einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen und zu informieren. Ferner sei in Fallkonstellationen der vorliegenden Art – verklagt würden Versicherungsnehmer und Versicherung – selten, dass persönliche Gespräche des Sachbearbeiters der Versicherungsgesellschaft mit dem Anwalt geführt würden (Bl. 164 ff d.A.). Auch sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts an einem dritten Ort ein Indiz dafür, dass eine schriftliche Unterrichtung möglich und damit die Reise des Anwalts oder die Beauftragung eines weiteren Unterbevollmächtigten ohnehin nicht erforderlich gewesen sei (Bl. 170 ff d.A.). Die Beklagten haben demgegenüber darauf verwiesen, dass ihre Prozessbevollmächtigten über keine eigene Rechtsabteilung an ihrem Sitz und auch nicht in Saarbrücken, welche sich mit Schadensrecht befasse, verfügten. Es fänden regelmäßig Besprechungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und ihren Prozessbevollmächtigten, einer auf den Gebieten des Haftungs-, Versicherungsrechts und Personengroßschäden spezialisierten Anwaltskanzlei, statt. Nach der Rechtsprechung des BGH seien in solchen Fällen, in denen die weitere Verfahrensbearbeitung dem „Hausanwalt“ überlassen werde, die fiktiven Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts festsetzbar (Bl. 144 ff d.A.). Auf eine gerichtliche Anfrage vom 25. September 2009 (Bl. 146 RS d.A.) teilten die Beklagten weiter mit, dass die fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten am Kanzleisitz M. als dem Sitz der Beklagten zu 2. Gegenstand der Berechnung bildeten. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten überstiegen die fiktiven Reisekosten nicht wesentlich. Es komme häufig zu persönlichen Besprechungen zwischen der Beklagten zu 2. und den Anwälten der Sozietät , in denen einzelne Mandate besprochen würden. Diese sei mit den Regulierungs– und Prozessführungsgrundsätzen der Beklagten zu 2. vertraut, nach denen die Bearbeitung durchgeführt werde. Die Beklagte zu 2. habe auch keine ausreichenden Kapazitäten Prozessbevollmächtigte an allen erdenklichen Gerichtsorten zu beauftragen und zu instruieren. Das Interesse, mit einer spezialisierten Kanzlei und instruierten Anwälten ihres Vertrauens regelmäßig zusammenzuarbeiten, sei nicht zu beanstanden und entspreche auch unter Kostenerstattungsgesichtspunkten der Rechtsprechung des BGH. Soweit hiesige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. im Einzelfall an der persönlichen Terminswahrnehmung gehindert seien und Unterbevollmächtigte vor Ort instruierten, hielten die entstehenden Kosten dem Vergleich mit weiteren Alternativen - die Partei beauftrage Prozessbevollmächtigte am Geschäftssitz, diese wiederum Unterbevollmächtigte (Kosten identisch), persönliche Terminswahrnehmung mit Reisekosten bis etwa zur Höhe der Kosten des Unterbevollmächtigten (Kosten weitaus höher), Beauftragung von Prozessbevollmächtigten ohne Kanzleisitz am Geschäftssitz oder des Prozessgerichts, persönliche Terminswahrnehmung (Reisekosten bis etwa zur Höhe der Kosten des Unterbevollmächtigten, Kosten identisch) – stand (Bl. 149 a ff, 156 ff d.A.). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 hat die Rechtspflegerin nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung die von den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 709,22 EUR festgesetzt und darauf verwiesen, dass die Kosten für Haupt- und Unterbevollmächtigten erstattungsfähig seien, weil sie die fiktiven Reisekosten nicht überschritten (Bl. 166 ff d.A.). Gegen den ihm am 6. November zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 173 d.A.) hat der Kläger mit am 20. November 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass die für die Einschaltung des Unterbevollmächtigten festgesetzten Kosten nicht festgesetzt werden, und hat insoweit auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Weiter macht er geltend, dass es sich im vorliegenden Fall weder um eine schwierige Sach- und Rechtslage handele, noch umfangreiche Korrespondenz zu bewältigen gewesen sei, so dass die Beklagte zu 2. ohne weiteres einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts habe beauftragen können, ohne Nachteile gewärtigen zu müssen (Bl. 200 ff d.A.). Die Beklagten haben demgegenüber unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens darauf verwiesen, dass bei Wahrnehmung der Termine durch die Kanzlei mit Kanzleisitz M. die Kosten deutlich höher ausgefallen wären als durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten (Bl. 192 ff d.A.). Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde gemäß Beschluss vom 18. Dezember 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sie hat darauf verwiesen, dass es unwesentlich sei, dass die Beklagte zu 2. die Prozessbevollmächtigten mit dem Kanzleisitz in B. beauftragt hätten, obwohl die Sozietät auch in M. ein Büro unterhalte, weil die Informationsweiterleitung innerhalb der Kanzlei auch bei unterschiedlichen Bürostandorten nicht mit der Information von Nichtkanzleimitgliedern zu vergleichen sei und das Vertrauensverhältnis bei der gegebenen Sachlage gewahrt sei. Im Übrigen seien als Vergleichsgrundlage in die Berechnung die fiktiven Reisekosten, die durch den Kanzleisitz M. als dem Sitz der Partei entstünden, einzustellen, da dieser Sitz zu Saarbrücken näher sei als der Kanzleisitz B., was zur Folge habe, dass die Kosten für Haupt- und Unterbevollmächtigten die fiktiven Reisekosten nicht überstiegen (Bl. 202 ff d.A.). Die Parteien haben hierzu Stellung genommen (Bl. 208 ff, Bl. 210 ff d.A.). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstande wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält dem Beschwerdeangriff stand. Es ist im Streitfall nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Klägerin angemeldeten Verfahrensgebühren ihres Haupt- und Unterbevollmächtigtenbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen hat. Die Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten und eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, können ersetzt werden, wenn sie im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen. Für die Frage der Notwendigkeit kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschl.v. 13. September 2005 – X ZB 30/04 -, NJW RR 2005, 1662, m.w.N.). Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschl.v. 16. 10.2002, VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233, Beschl. v. 23.3.2004, VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 m.w.N., sowie Beschl. v. 2. 12. 2004, I ZB 4/04, MDR 2005, 417). Um dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (BGH, Beschl.v. 28. Juni 2006 – IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008). Dabei ist bei einem Unternehmen, das - wie hier die Beklagte zu 2. - laufend Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten ihres Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2. 12. 2004, I ZB 4/04, MDR 2005, 417, m.z.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen (BGH, aaO; BGH GRUR 2004, 448, m.w.N.). Dies ist bei der Beklagten zu 2., wie sie dies in den Schriftsätzen vom 2. Oktober 2009 (Bl. 149 a ff d.A.), 19. Oktober 2009 (Bl. 156 ff d.A.) und 4. Dezember 2009 (Bl. 192 ff d.A.) ausführlich dargestellt hat und dem der Kläger nicht mehr in rechtserheblicher Weise entgegen getreten ist, jedoch nicht der Fall. Dass aus sonstigen Gründen ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hierfür liegen insbesondere mit Blick auf die weiteren organisatorischen Gegebenheiten – regelmäßige persönliche Besprechungen zwischen der Beklagten zu 2. und den Anwälten der Sozietät , die mit den Regulierungs- und Prozessführungsgrundsätzen der Beklagten zu 2. vertraut ist, fehlende Kapazitäten Prozessbevollmächtigte an allen erdenklichen Gerichtsorten zu beauftragen und zu instruieren - keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dafür, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht stattgefunden hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass die Beklagte zu 2. die Rechtsanwaltskanzlei mit Kanzleisitz in B. mit der Wahrnehmung der Vertretung beauftragt hat, ist ohne Belang. Die Rechtsanwaltskanzlei verfügt auch über ein Büro am Sitz der Beklagten zu 2. in M., und nur die fiktiven Reisekosten, die die Wegstrecke M. – Saarbrücken –M. – betreffen, werden als Vergleichsgrundlage in die Berechnung eingestellt. Im Übrigen ist es Sache der beauftragten Kanzlei, wie sie die entsprechenden Informationen innerhalb der Kanzlei bzw. der verschiedenen Kanzleistandorte weiterleitet. Eine – und sei es auch nur annähernd vergleichbare - Fallkonstellation wie von dem Kläger aufgezeigt, nämlich Beauftragung eines Rechtsanwalts an einem dritten Ort und Einschaltung eines Unterbevollmächtigten, liegt nach Maßgabe der obwaltenden Umstände ersichtlich nicht vor (siehe hierzu auch BGH, Beschl v. 20. Mai 2008 – VIII ZB 92/07 – WRP 2008, 1120, sowie BGH, Beschl.v. 13. September 2005 – X ZB 30/04 -, aaO, m.w.N.). Die Beklagte zu 2. muss sich bei der Beurteilung, ob ihre Aufwendungen zur Rechtsverteidigung notwendig waren, auch nicht so behandeln lassen, als habe sie eine Rechtsabteilung, die von ihren Kapazitäten her in der Lage ist, die Verfahren zu bearbeiten, eingerichtet. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (vgl. BGH, aaO sowie BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei, wie hier die Beklagte zu 2., ständig bestimmte Anwaltskanzleien mit der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, beauftragt und dadurch die Einrichtung einer eigenen, personell ausreichend ausgestatteten Rechtsabteilung entbehrlich macht (vgl. BGH, aaO). Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand des Klägers, die Beklagte zu 2. sei gehalten gewesen, sofort eine Kanzlei in Saarbrücken zu beauftragen. Insoweit hat die Beklagte zu 2. unwidersprochen vorgetragen, dass sie am Gerichtsort über keine Rechtsanwälte, die mit den Regulierungs- und Prozessführungsgrundsätzen der Beklagten zu 2. vertraut seien, verfüge und auch keine ausreichenden Kapazitäten habe, Prozessbevollmächtigte an allen erdenklichen Gerichtsorten zu beauftragen und zu instruieren. Auch im Übrigen bestehen gegen die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten aus den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses keine Bedenken. Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).