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Urteil

2 U 117/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:1004.2U117.19.00
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Leitsätze
Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze auf elektronischem Wege, muss er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mittels geeigneter Software für die Anzeige der automatisierten Empfangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 ZPO) sorgen bzw. das für die Fristverlängerungsgesuche per beA zuständige Personal dahingehend belehren, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist, und er muss diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 22. Juli 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2019 – 3 O 220/15 – wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.329.112,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze auf elektronischem Wege, muss er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mittels geeigneter Software für die Anzeige der automatisierten Empfangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 ZPO) sorgen bzw. das für die Fristverlängerungsgesuche per beA zuständige Personal dahingehend belehren, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist, und er muss diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen. (Rn.11) Der Antrag des Klägers vom 22. Juli 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2019 – 3 O 220/15 – wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.329.112,12 € festgesetzt. I. Die von dem Kläger gegen die Beklagte erhobene Klage auf Werklohn in Höhe von 1.329.112,12 € wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2019 – 3 O 220/15 – abgewiesen, bezüglich eines Teilbetrages in Höhe von 937.169,94 € (Schlussrechnung) als derzeit unbegründet. Das Urteil wurde dem Kläger am 2. Mai 2019 gemäß dem Empfangsbekenntnis der Rechtsanwälte ... pp. zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 31. Mai 2019 Berufung eingelegt. Durch Verfügung des Senats vom 4. Juli 2019 wurde beim Kläger angefragt, ob die Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen werde. Die Verfügung wurde dem Kläger am 8. Juli 2019 zugestellt. Mit am 22. Juli 2019 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und zugleich, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 2. August 2019 zu verlängern. Mit am 1. August 2019 eingegangenem Schriftsatz begründete der Kläger die Berufung. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, dass seit Einführung der in seinem Büro verwendeten Software ... pp. im Mai 2018 sämtliche Vorgänge nur noch elektronisch durchgeführt und dokumentiert würden. Am 26. Juni 2019 habe er um 12.38 Uhr der Rechtsanwaltsfachangestellten St. W. die Aufgabe erteilt, einen Schriftsatz per beA anzufertigen. Am gleichen Tag habe die Angestellte den Schriftsatz ausgefertigt („14.48 Uhr St. W.: „Erstellen des neuen Dokuments ‘Schriftsatz an das Oberlandesgericht Saarbrücken‘“), er habe ihn persönlich signiert und per beA eingereicht, danach sei die neue Berufungsbegründungsfrist zum 2. August 2019 eingetragen worden („14.50 Uhr St. W.: Frist: Neue Berufungsbegründung (Zivilsachen) § 520 ZPO für O. J. zum 02.08.2019 eingetragen“). Wie er im Nachhinein festgestellt habe, seien bei seinem persönlichen Postausgang an diesem Tag vier Schriftsätze herausgegangen, indes sei das Fristverlängerungsgesuch nicht an das beA übermittelt worden, obwohl die Übertragungswege, wie Recherchen bei Kanzleikollegen ergeben hätten, an diesem Tag funktioniert hätten. Auch habe die Software keine Fehlermeldung generiert. Diese sei so konstruiert, dass nach Signatur und Versendung eines Schriftsatzes die Personen in der Kanzlei, die Zugang zum Post-Workflow des jeweiligen Anwalts haben (Anwalt und Sekretärin), sehen, dass der Schriftsatz sich nicht mehr im Postausgang befindet, mithin versendet worden sei. Eine weitere Sicherheitsfunktion dergestalt, dass im Falle des Herunterfahrens des PC ein separates Fenster erzeugt werde, in dem nachgefragt werde, ob man das Arbeiten mit dem Programm ... pp. beenden wolle, was angeklickt werden müsse, oder ob man weiterarbeiten wolle, wobei im Falle der Bestätigung der Beendigung ein zweites Fenster erscheine, in dem an erster Stelle rot hervorgehoben alle Schriftsätze aufgeführt seien, die im Signierkorb des beA liegen, aber noch nicht ausgefertigt worden sind, und darunter die zu korrigierenden Schriftsätze, um sodann beim erforderlichen Weiterklicken zwecks Beendigung des Programms zu einem dritten Bildschirm zu gelangen, der vor der Beendigung den Nutzer u.a. auf unerledigte Fristen hinweise, habe ebenfalls keine Warnung durch rot hervorgehobene Schriftsätze oder einen Hinweis auf unerledigte Fristen pp gegeben. Diese Funktionsweise des Programms sei ihm aus eigener Anschauung bekannt. Mangels Fehler- bzw. Störungsmeldung habe er mit Blick auf die ansonsten fehlerfrei funktionierende Software - es sei nicht ein Mal zu einem solchen Fehler gekommen - nicht erkannt bzw. erkennen können, dass der in Rede stehende Schriftsatz nicht herausgegangen sei. Insoweit sei er nicht, auch nicht vor dem Hintergrund der von den Gerichten generierten automatisierten Empfangsbestätigung, verpflichtet, unmittelbar über die Webseite der BRAK, dort Portal beA, Schriftsätze einzureichen. Die Beklagte ist dem Wiedereinsetzungsantrag unter Hinweis darauf, dass es an einer Überprüfung des Eingangs der automatisierten Empfangsbestätigung vor Weiternotierung der Frist bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mangele, entgegen getreten. II. Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsbegründungfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) bereits unzulässig; auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) war nicht zu gewähren. Gemäß § 520 Abs. 2 ZPO beträgt die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2019 ist dem Kläger am 2. Mai 2019 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist endete somit am 2. Juli 2019. Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen. Ebenso wenig ist innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen. Dies wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr begehrt er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, weil er ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, den Fristverlängerungsantrag rechtzeitig, also vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, zu stellen. Hiermit vermag er nicht durchzudringen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu gewähren. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der sich dessen Verschulden zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), ohne eigenes Verschulden verhindert war, die aus § 520 Abs. 2 ZPO folgende Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Antrag vom 22. Juli 2019 ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt gemäß §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 – VIII ZB 61/17, ZfBR 2018, 244 [19]; Beschluss vom 8. Dezember 2010 – XII ZB 334/10, MDR 2011, 184; Beschluss vom 15. Januar 2008 – XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164). Innerhalb dieser Frist muss die versäumte Prozesshandlung in der für sie maßgeblichen Form nachgeholt werden. Die Nachholung muss nicht mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbunden werden; sie kann dem Antrag auch nachfolgen. (Wendtland in: Beck‘scher Online-Kommentar-ZPO, Stand 1.7.2019, § 236, Rn. 12; Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 236, Rn. 15 ff, mwN). Unter der nachzuholenden Prozesshandlung im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist bei der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2006 – IV ZB 16/06, VersR 2006, 1706; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 22/10, NJW 2011, 153 [10]; Stackmann, aaO, Rn. 17). Gemessen hieran hat der Kläger innerhalb der Monatsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, weil er nach der ihm am 8. Juli 2019 zugestellten Verfügung, mit der angefragt worden ist, ob das Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen wird, sowohl am 22. Juli 2019 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn auch zunächst verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, gestellt hat, als auch mit am 1. August 2019 eingegangenem Schriftsatz - und damit noch innerhalb der vorgenannten Frist - die Berufung begründet hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Kanzlei über eine ordnungsgemäße Fristen- bzw. Ausgangskontrolle verfügt. Anerkanntermaßen hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 – VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325, mwN; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 2 U 85/13, mwN). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei. Die von ihm ergriffenen organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, aaO, mwN; Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58, mwN). Daher ist die Organisation einer zuverlässigen Fristenkontrolle sowie die Führung eines Fristenkalenders unabdingbar (siehe auch BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BeckRS 2019, 18629). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (h.M., statt aller BGH, Beschluss vom 8. November 2018 –I ZB 108/17, NJW-RR 2019, 175, mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 108/17, aaO; Beschluss vom 15. Dezember 2015 – VI ZB 15/15, NJW 2016, 873; Beschluss vom 4. November 2014 – VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253, jew.mwN). Nach gefestigter Rechtsprechung genügt ein Rechtsanwalt bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, NJOZ 2019, 845, mwN). Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742, mwN). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BAG, Beschluss vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19, aaO; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2018 - L 17 U 298/17, NJW-RR 2018, 1453; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 2007 - 2 A 10492/07, NJW 2007, 3224). Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 ZPO) erfolgen (vgl. Kulow BRAK-Mitteilungen 2019, 2, 5). Seit dem 1. Januar 2018 ist der Versand einer automatisierten Eingangsbestätigung durch das Gericht aufgrund des Verweises auf § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gesetzliche Pflicht. Diese muss den Zeitpunkt des Eingangs mitteilen. Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht, woran sich mit der Einführung des beA nichts geändert hat, die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt. Hierdurch soll der Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit erlangen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (Drucksache 17/12634, S. 26; vgl. von Selle in: BeckOK ZPO, Stand: 1.7.2019, § 130a, Rn. 22 ff; Pabst in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 14, Rn. 26). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. hierzu Bacher, NJW 2015, 2756). Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs werden die an den Anwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen daher nicht gewahrt, wenn dieser nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle des auf diesem Übertragungsweg versandten Schriftsatzes sorgt. Für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs sind dementsprechend Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung unabdingbar. Die Fristversäumnis ist insbesondere dann nicht unverschuldet, wenn der Absender wissen musste, dass das Gericht bei erfolgtem Eingang immer – wie hier durch § 130a Abs. 5 ZPO zwingend vorgeschrieben – eine Eingangsbestätigung des ordnungsgemäß zugeleiteten Dokuments übermittelt (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2018 - L 17 U 298/17, aaO, mwN). Diese Grundsätze gelten sowohl bei der manuellen als auch bei der elektronischen Führung eines Fristenkalenders. Diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss. Das kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. In seiner ständigen Rechtsprechung verlangt der Bundesgerichtshof, dass die Eingaben in den elektronischen Kalender durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert werden. Unterbleibe dies, sei darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18, NJW 2019, 1456, mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger die Einrichtung und Anwendung einer ordnungsgemäß gestalteten Fristen- und Ausgangs- bzw. Zugangskontrolle seines Prozessbevollmächtigten bereits nicht schlüssig dargelegt. Den Ausführungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eine Anweisung bestand, die jeweiligen Fristen im Fristenkalender erst nach Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung der Berufungsschrift bzw. der Berufungsbegründungsschrift oder einer Fristverlängerung an das Gericht unter Berücksichtigung der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 ZPO zu streichen, oder dass überhaupt eine Anweisung hinsichtlich der Kontrolle von automatisierten Empfangsbestätigungen fristwahrender Schriftsätze gegeben worden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Schriftsatz vom 22. Juli 2019, ergänzt durch weiteres Vorbringen im Schriftsatz vom 22. August 2019, lediglich den Programmablauf des in der Kanzlei verwendeten Programms ... pp. dargestellt, welches in bestimmten Fallkonstellationen Fehlermeldungen oder Warnungen generiere. Dass hiernach überhaupt eine Anweisung bestanden hat, die vom Empfangsgericht automatisch an den Absender geschickte Bestätigung über den Eingang der Nachricht - die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt – zu überprüfen bzw. auf welche Weise eine Überprüfung der nach § 130a Abs. 5 ZPO zwingend zu versendenden Eingangsbestätigung erfolgt, ist im Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass das verwendete Softwareprogramm bei der Beendigung des Programms in dem sog. zweiten Fenster an erster Stelle rot hervorgehoben alle Schriftsätze zeigt, die im Signierkorb des beA liegen, aber noch nicht ausgefertigt worden sind, und in dem sog. dritten Bildschirm u.a. auf unerledigte Fristen hingewiesen wird, genügt hierfür nicht. Erst dann, wenn der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten hat, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers deshalb organisatorisch mittels geeigneter Software für die Anzeige der automatisierten Empfangsbestätigung sorgen bzw. das für die Fristverlängerungsgesuche per beA zuständige Personal dahingehend belehren müssen, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist, und er hätte diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen müssen (vgl. BAG, Beschluss vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19, mwN). Dass er diesen Anforderungen genügt und insbesondere die notwendigen Anweisungen in Bezug auf die Kontrolle des Eingangs der automatisierten Eingangsbestätigung gegeben hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht aufgezeigt. Im elektronischen Rechtsverkehr akkumulieren sich alle bisherigen Pflichten des Anwalts, mehr noch, es kommen weitere medienspezifische Pflichten hinzu (Kulow, aaO; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18, aaO), denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers, da er vor Streichung und Weiternotierung von Fristen nicht für eine ordnungsgemäße Kontrolle des Erhalts einer Eingangsbestätigung für den erfolgreichen Abschluss des auf elektronischem Wege erfolgenden Schriftverkehrs gesorgt hat, nicht genügt hat. Dies gilt auch, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 11. September 2019 darauf verweist, dass, so im Kern seine Ausführungen, die von ihm bis dato verwendete Software die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts übersetzt, so dass bei Erhalt der Eingangsbestätigung der Schriftsatz aus dem Signaturkorb entfernt und in den versendet-Korb gelegt wird bzw. bei Ausbleiben der Eingangsbestätigung ein Fehlercode – auch visuell - generiert wird. Dies genügt unbeschadet dessen, dass diese „Übersetzungsleistung“ des von dem Prozessbevollmächtigten verwendeten Programms durch nichts belegt ist, nicht den genannten Anforderungen, da eine Kontrolle, ob tatsächlich seitens des Gerichts eine automatische Eingangsbestätigung generiert worden ist („positives feed-back“), oder ob das (bloße) Ausbleiben der Fehlermeldung auf anderen, unter Umständen im Verantwortungsbereich des Anwalts wurzelnden Ursachen (das Schriftstück wurde nicht zur Signatur bzw. Versendung gebracht) beruht, damit nicht möglich ist. Auf die Frage, ob im Streitfall technische Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Gerichts ggf. zu einem Ausbleiben einer Fehlermeldung gemäß der Software von ... pp. geführt haben, wofür unter den gegebenen Umständen nichts spricht, kommt es demnach nicht an. Dieses Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten, der die Übermittlung per beA seit Mai 2018 in erheblichem Umfang nutzt und um die Bedeutung der automatisierten Eingangsbestätigung weiß bzw. wissen muss, muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Bei dieser Sachlage liegt es zudem nahe, dass die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Übrigen praktizierte Fristenkontrolle den gebotenen organisatorischen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, namentlich im Hinblick darauf, dass bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen eine nochmalige, selbständige Prüfung der Übermittlung vorzunehmen ist, die nach gefestigter Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dazu dienen soll festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 – VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO). Soweit hiernach zu fordern ist, dass bei Versendung mit beA ein Fristenkalender geführt wird, in den nach Abgang eines fristwahrenden Schriftsatzes regelmäßig ein Kontrollvermerk insbesondere hinsichtlich der Eingangsbestätigung des Gerichts erfolgt, so dass das Fehlen des Kontrollvermerks vor Ablauf der Frist zu weiteren Nachforschungen führt (BGH, aaO, sowie Beschluss vom 4. November 2014 – VIII ZB 38/14, aaO; BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO), sind jedenfalls auch insoweit im Lichte der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Sorgfaltsanforderungen nicht gewahrt. Die unzureichende Kanzleiorganisation - hier konkret die fehlende Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung des Fristverlängerungsschriftsatzes mittels automatisierter Eingangsbestätigung - war ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, da davon auszugehen ist, dass dem Anwalt bzw. der zuständigen Angestellten im Rahmen der Ausgangskontrolle das Fehlen der Eingangsbestätigung aufgefallen wäre. Nach Maßgabe dessen konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht bewilligt werden und ist das Rechtsmittel wegen Versäumung dieser Frist unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 2 U 19/13, IBR 2013, 501, mwN; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 238, Rn. 11). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 Satz 2 GKG.