Urteil
2 U 94/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0828.2U94.18.00
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Leitsätze
1. Ist ein Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 ausgestattet, auf Grund derer die Gefahr einer Betriebsuntersagung bzw. Betriebsbeschränkung besteht, eignet sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist daher mit einem Sachmangel behaftet.(Rn.24)
Wird in diesem Fall durch den Hersteller des Fahrzeugs ein Software-Update zur Verfügung gestellt, das nach Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts geeignet ist, die Gefahr einer Betriebsuntersagung bzw. Betriebsbeschränkung abzuwenden, stellt das Aufspielen dieses Updates grundsätzlich eine geeignete Möglichkeit der Nacherfüllung dar.(Rn.29)
2. Wurde ein von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenes Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben, zu dem die Dieselabgasproblematik bereits öffentlich bekannt war und eine mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Lösung zur Vermeidung von Betriebsuntersagungen bzw. Betriebsbeschränkungen angekündigt war, kann zur Begründung der Kausalität zwischen einem dem Hersteller zuzurechnenden Verhalten und einem auf Seiten des Käufers entstandenen Schaden in Form des Abschlusses eines tatsächlich nicht gewollten Vertrags nicht auf eine allgemeine Vermutung dahingehend zurückgegriffen werden, dass Kunden von dem Kauf entsprechender Fahrzeuge von vornherein Abstand genommen hätten, wenn ihnen die Problematik bekannt gewesen wäre.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2018 - 12 O 314/17 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 ausgestattet, auf Grund derer die Gefahr einer Betriebsuntersagung bzw. Betriebsbeschränkung besteht, eignet sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist daher mit einem Sachmangel behaftet.(Rn.24) Wird in diesem Fall durch den Hersteller des Fahrzeugs ein Software-Update zur Verfügung gestellt, das nach Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts geeignet ist, die Gefahr einer Betriebsuntersagung bzw. Betriebsbeschränkung abzuwenden, stellt das Aufspielen dieses Updates grundsätzlich eine geeignete Möglichkeit der Nacherfüllung dar.(Rn.29) 2. Wurde ein von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenes Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben, zu dem die Dieselabgasproblematik bereits öffentlich bekannt war und eine mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Lösung zur Vermeidung von Betriebsuntersagungen bzw. Betriebsbeschränkungen angekündigt war, kann zur Begründung der Kausalität zwischen einem dem Hersteller zuzurechnenden Verhalten und einem auf Seiten des Käufers entstandenen Schaden in Form des Abschlusses eines tatsächlich nicht gewollten Vertrags nicht auf eine allgemeine Vermutung dahingehend zurückgegriffen werden, dass Kunden von dem Kauf entsprechender Fahrzeuge von vornherein Abstand genommen hätten, wenn ihnen die Problematik bekannt gewesen wäre.(Rn.42) 1. Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2018 - 12 O 314/17 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenes Fahrzeug in Anspruch. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 12. Januar 2016 erwarb der Kläger von dem Beklagten zu 1, der Fahrzeuge unterschiedlicher Marken gewerblich veräußert, einen gebrauchten Pkw der Marke VW Beetle 2.0 l TDI, 103 kW, mit einer damaligen Laufleistung von 54.000 km zu einem Preis von 19.400 €. Die Beklagte zu 2 ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Bei Vertragsschluss wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu 1 einbezogen, die unter Ziff. VI. eine Klausel enthalten, wonach Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache verjähren. Das Fahrzeug, bei dem ein durch die Beklagte zu 2 hergestellter Dieselmotor der Baureihe EA 189 (Abgasnorm Euro 5) eingebaut ist, war zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs mit einer Software ausgestattet, die den Stickstoffausstoß auf dem Prüfstand (Modus 1) gegenüber dem normalen Fahrbetrieb (Modus 0) infolge einer höheren Abgasrückführungsrate reduziert. Am 22. September 2015 und damit vor Abschluss des Kaufvertrags hatte die Beklagte zu 2 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, die Informationen zu Unregelmäßigkeiten bei der Steuerungssoftware von Dieselmotoren des Typs EA 189 enthielt. Im September 2016 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger mit, dass das von ihm erworbene Fahrzeug von der Stickoxidproblematik betroffen sei, und forderte den Kläger auf, bei seinem Fahrzeug ein Software-Update zur Behebung der Problematik installieren zu lassen. Hinsichtlich dieses Software-Updates, das bewirkt, dass das Fahrzeug nur noch in einem adaptierten Modus 1 sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße betrieben wird, hatte das Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben an den Hersteller vom 20. Juni 2016 bestätigt, dass die vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Der Kläger verweigerte zunächst die Mitwirkung an der Durchführung des Software-Updates, erklärte gegenüber dem Beklagten zu 1 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zu 1 unter Fristsetzung auf, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tag informierte der Kläger die Beklagte zu 2 über den erklärten Rücktritt und forderte diese zum Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrags auf. Mit Schreiben vom 18. August 2017 bot der Beklagte zu 1 dem Kläger daraufhin an, die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Installation des Software-Updates in Zusammenarbeit mit dem Hersteller zu übernehmen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Kläger mit, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut sei, die zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs entfernt werden müsse. Dem Kläger wurde durch das Kraftfahrtbundesamt zur Vermeidung einer Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen durch die Zulassungsbehörde empfohlen, an der Durchführung der Rückrufmaßnahme mitzuwirken und sein Fahrzeug zu diesem Zweck in einer autorisierten Fachwerkstatt vorzustellen. Mit Schreiben der Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung Zweibrücken vom 9. Mai 2018 wurde der Kläger aufgefordert, die Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung bis zum 8. Juni 2018 der Kfz-Zulassungsbehörde nachzuweisen oder die Abmeldung des Fahrzeugs zu veranlassen. Gleichzeitig wurde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs angedroht, falls der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Der Kläger hat behauptet, dass die bei seinem Fahrzeug verwendete Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung sei. Die Beklagte zu 2 habe ihn getäuscht und geschädigt, indem sie das mit einer Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe. Hierbei komme es nicht darauf an, auf welcher internen Entscheidungsebene die Entscheidung zum Einbau der Software getroffen worden sei. Das Verhalten der Beklagten zu 2 sei mit dem Ziel erfolgt, sich unter bewusster Inkaufnahme wirtschaftlich nachteiliger Folgen für den Verbraucher Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, wobei Belange des Umweltschutzes in den Hintergrund gestellt worden seien. Hinsichtlich des angebotenen Software-Updates bestehe die Befürchtung, dass dieses mit einem Leistungsverlust, einem unzumutbar erhöhten Verschleiß ganzer Bauteilgruppen und insbesondere mit Folgeschäden am Abgasrückführungsventil sowie in der Folge am Motor verbunden sei. Bei Abschluss des Kaufvertrags habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass auch Fahrzeuge vom Typ Beetle von dem Abgasskandal betroffen seien. Hätte er dies gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Über die Tatsache, dass sein Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware ausgestattet sei, habe er erstmals im September 2016 durch ein Schreiben der Beklagten zu 2 Kenntnis erlangt. Selbst wenn er sich vor dem Kauf auf der Internetplattform der Beklagten zu 2 informiert hätte, ob sein Fahrzeug von der „Dieselaffäre“ betroffen ist, wäre er dort nicht fündig geworden, da der Fahrzeugtyp Beetle damals dort nicht aufgeführt gewesen sei. Das Fahrzeug sei zur Nutzung durch seinen Sohn, der in Mainz studiere, bestimmt gewesen. Da er befürchte, dass die Stadt Mainz ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge verhängen werde, habe er an dem Fahrzeug kein Interesse mehr. Unter Abzug eines Gebrauchsvorteils in Höhe von 2.474 € für 25.000 gefahrene Kilometer hat der Kläger die Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme als Gesamtschuldner auf Zahlung von 16.926 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug befänden, und hat die Beklagte zu 2 weiterhin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 € in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage im Wesentlichen mit der Behauptung entgegengetreten, dass es sich bei der in Frage stehenden Software nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung handele, eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs hierdurch nicht gegeben sei und im Übrigen ohnehin eine Überarbeitung durch ein für den Kläger nicht nachteiliges Software-Update möglich sei, das einen minimalen und durch die Beklagte zu 2 getragenen Kostenaufwand von ca. 35 € verursache. Sie haben weiter vorgetragen, dass es unmöglich sei, dass dem Kläger die Dieselproblematik im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen sei. Im direkten Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 2 vom 22. September 2015 sei die Thematik in der Öffentlichkeit diskutiert und in sämtlichen Medien hierzu berichtet worden. Der Beklagte zu 1 hat weiterhin die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat behauptet, dass ihm zwar die Problematik des sog. Dieselabgasskandals allgemein bekannt gewesen sei. Nicht gewusst habe er hingegen, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug hiervon betroffen gewesen sei. Da er kein Vertragshändler sei, habe er gegenüber dem Kläger insoweit keinen Wissensvorsprung gehabt. Die Beklagte zu 2 hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken gerügt. Sie hat weiter vorgetragen, ihr könne mit Blick auf die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware keine Täuschung des Klägers vorgeworfen werden, da sie selbst an dem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 nicht beteiligt gewesen sei und ihr eine Aufklärungspflicht nicht oblegen habe. Erst recht könne eine Täuschung nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung im September 2015 nicht mehr angenommen werden. Die Beklagte zu 2 hat weiter eine Beeinflussung der Kaufmotivation des Klägers durch die Nichtkenntnis von der Motorsteuerungssoftware sowie das Vorliegen eines Schadens auf Seiten des Klägers bestritten. Daneben hat sie sich vorsorglich auf ein Leistungsverweigerungsrecht bezogen, das ihr im Hinblick darauf zustehe, dass bei der Berechnung des Nutzungswertersatzes die Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen sei. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und hat die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 16.925,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2017 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Gleichzeitig hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befänden, und hat darüber hinaus die Beklagte zu 2 weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 € durch Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit auch insoweit bejaht, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, und hat in diesem Zusammenhang den Gerichtsstand des § 32 ZPO als einschlägig erachtet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 ergebe sich aus der kaufvertragsrechtlichen Gewährleistung (§§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323, 346 BGB). Das Fahrzeug sei mit einem Mangel behaftet, der in der nach den Ausführungen des Kraftfahrtbundesamts in seinem Bescheid vom 20. Juni 2016 feststehenden fehlenden „Vorschriftsmäßigkeit“ des Fahrzeugs zur Erlangung einer Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Übergabe bestehe. Dass der Motor die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur auf Grund der speziellen Ausgestaltung der Software in der Weise einhalte, dass die Software nur im Prüfstandslauf die Optimierung der Abgaswerte aktiviere, während sie im normalen Straßenbetrieb ausgeschaltet bleibe, sei kein Zustand, der bei Sachen gleicher Art üblich sei und den der Käufer einer Sache der entsprechenden Art erwarten könne. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der Stadtverwaltung Zweibrücken vom 9. Mai 2018, das belege, dass das Fahrzeug im Hinblick auf die Gefahr einer Stilllegungsverfügung nicht die übliche Beschaffenheit aufweise. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag hätten vorgelegen. Eine Frist zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen, da feststehe, dass eine Nacherfüllung unmöglich bzw. unzumutbar gewesen sei. Das Software-Update sei zur Mangelbehebung nicht geeignet, da nach seiner Durchführung zumindest ein Mangelverdacht verbleibe, der im Hinblick darauf, dass er nicht ausgeräumt werden könne, einen Mangel begründe. So sei es technisch-physikalisch evident, dass durch die Software weitere Parameter des Fahrzeugs verändert würden. Der Verdacht, dass sich durch das Update die Stickoxidwerte nicht ohne anderweitige Folgen auf Leistung, Verbrauch, und Lebensdauer reduzieren ließen, gründe sich nicht zuletzt darauf, dass die Herstellerin des Motors die streitgegenständliche Software in den Motoren verbaut habe. Auch die Neulieferung eines typengleichen Fahrzeugs als zweite Art der Nacherfüllung scheide aus, da diese auf Grund des Umstands, dass alle Fahrzeuge dieses Typs von dem Mangel betroffen seien, unmöglich sei und es sich zudem bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handele. Der Rücktritt sei auch nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines unerheblichen Mangels gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit eines Fahrzeugs, das ohne die Durchführung von Umrüstungsmaßnahmen von der Stilllegung bedroht sei und bei welchem die Unsicherheit bestehe, welche Auswirkungen die Umrüstungsmaßnahmen auf das Fahrzeug hätten, sei nicht unerheblich. Der Rücktritt des Klägers sei auch nicht gemäß § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug positive Kenntnis davon gehabt habe, dass dieses über eine entsprechende Motorsteuerungssoftware verfüge, sei durch die Beklagtenseite nicht hinreichend dargelegt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 vorgetragen habe, dass er als Autohändler zwar allgemein Kenntnis von dem sog. Abgasskandal gehabt habe, dass er aber nicht gewusst habe, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug hiervon betroffen gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten zu 2 zu der Presseberichterstattung zu dem sog. Dieselskandal genüge nicht, um hieraus eine positive Kenntnis des Klägers ableiten zu können. Auch die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 2 führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da darin lediglich darüber informiert worden sei, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 auffällig seien, wobei nicht davon ausgegangen werden könne, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass auch Fahrzeuge des Typs Beetle betroffen seien. Auch grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers in Bezug auf den Mangel gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB scheide vorliegend aus, da der Kläger habe erwarten können, über eine etwaige Betroffenheit des Fahrzeugs von dem sog. Abgasskandal aufgeklärt zu werden. Der Rücktritt des Klägers sei auch nicht gemäß §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu 1 in Bezug auf Sachmängelansprüche eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr enthielten, sei die entsprechende Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit unwirksam. Im Zusammenhang mit dem danach gegebenen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs müsse sich der Kläger die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, die angesichts einer gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtlaufleistung von Dieselfahrzeugen von 250.000 km und einem Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 79.000 km mit einem Betrag von 2.474,49 € zu bemessen seien. Gegenüber der Beklagten zu 2 ergebe sich ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB. Die Beklagte zu 2 habe dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Die Schädigungshandlung der Beklagten sei darin zu sehen, dass sie einen Motor mit entsprechenden Eigenschaften bei der Abgasrückführung entwickelt und in den Verkehr gebracht habe, ohne ihre Vertragshändler oder die potentiellen Kunden hierüber zu informieren. Auch sei ein Schaden des Klägers gegeben, der darin bestehe, dass dieser in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit aus einem von ihm nicht gewollten Vertrag verpflichtet worden sei. Da kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit einer entsprechenden Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn er vor dem Kauf wüsste, dass die Software nicht gesetzeskonform ist und er jedenfalls für den Fall der Entdeckung der Manipulation mit Problemen rechnen muss, komme es auf die Frage eines Wertverlusts ebenso wenig an wie auf die Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für den Kläger kaufentscheidend gewesen seien. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Vertragsschluss zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte zu 2 bereits verpflichtet habe, bei allen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU 5 die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, und hierüber in den Medien berichtet worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger darüber informiert gewesen sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug hiervon betroffen sei. Das Verhalten der Beklagten zu 2 habe gegen die guten Sitten verstoßen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Täuschung dem Zweck gedient habe, rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen für die Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile unter bewusster Inkaufnahme wirtschaftlich nachteiliger Folgen für den Endkunden zu erzielen. Die schädigende Handlung sei der Beklagten zu 2 über § 31 BGB zuzurechnen. Hierbei könne dahingestellt bleiben, wer auf welcher Ebene der Entscheidungshierarchie der Beklagten zu 2 den Einsatz der Software und deren Inverkehrbringen angeordnet habe oder hierüber informiert gewesen sei. Sollten vorhandene höhere Entscheidungsebenen nicht beteiligt gewesen sein, so müsse sich die Beklagte zu 2 eine mangelhafte Organisation so zurechnen lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte und verantwortliche Verrichtungsgehilfe ein verfassungsgemäßer Vertreter der Beklagten zu 2. Schließlich sei auch ein Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten zu 2 zu bejahen. Es habe der Beklagten zu 2 klar sein müssen, dass das von ihr hergestellte, mängelbehaftete Fahrzeug an Endverbraucher weiterverkauft würde, ohne dass diesen der Mangel der fehlenden Zulassungsfähigkeit offenbart würde. Hieran könne sich im Nachhinein auch durch die Ad-hoc-Mitteilung nichts mehr ändern. Ob der Schädigungsvorsatz durch nachträgliche Aufklärung eines Kaufinteressenten vor Vertragsschluss entfallen würde, könne dahinstehen, da die Ad-hoc-Mitteilung nur allgemein über Auffälligkeiten bei entsprechenden Fahrzeugen berichtet hätte, ohne konkrete Fahrzeugmodelle zu benennen. Da der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen sei, wie er stehen würde, wenn ihm die Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeugs bekannt gewesen sei, richte sich der Schadensersatzanspruch auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises, wobei der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug das Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen habe. Darüber hinaus müsse sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung auch die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sei eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gegeben. Die Beklagten erstreben mit der jeweils gegen das Urteil eingelegten Berufung die vollständige Klageabweisung. Der Beklagte zu 1 wendet sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, dass das Software-Update zur Mangelbehebung wegen des Verbleibens eines Mangelverdachts ungeeignet sei. Soweit in dem erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen werde, dass durch das Update auch andere Parameter des Fahrzeugs verändert würden, fehle dem Landgericht das notwendige Fachwissen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass bloße Spekulationen ohne das Vorliegen vernünftiger und objektivierbarer Anhaltspunkte nicht ausreichend seien, um einen Mangelverdacht zu begründen. Auch seien die Ausführungen des Erstgerichts hinsichtlich der Erheblichkeit des Mangels nicht überzeugend. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nach Durchführung des Software-Updates die Gefahr der Stilllegung beseitigt sei. Schließlich sei dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf den Mangel vorzuwerfen, da er die Beklagten zu keinem Zeitpunkt angefragt habe, ob sein Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen sei. Er selbst habe als nicht lizensierter Händler insoweit keinen Wissensvorsprung gegenüber einem privaten Käufer gehabt. Die Beklagte zu 2 macht im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht verkannt habe, dass ein Anspruch aus § 826 BGB im konkreten Fall daran scheitere, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erst im Januar 2016 und damit zeitlich lange nach der Information der Öffentlichkeit über die Softwareproblematik im September 2015 erworben habe. Im Hinblick darauf fehle es von vornherein an einer Täuschung, einer Schädigungsabsicht und erst recht an einer sittenwidrigen Handlung. Auch sei davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis von der Software in dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt habe. Seine anderslautenden Einlassungen seien unglaubwürdig. Eine weitergehende Information als die weltweite Bekanntmachung durch die Ad-hoc-Mitteilung sei nicht möglich gewesen. Soweit das Landgericht eine Schädigungshandlung sowie einen Schaden angenommen habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass für das streitgegenständliche Modell eine wirksame EG-Typgenehmigung erteilt sei, die fortbestehe, weshalb das Fahrzeug ohne Beeinträchtigung des Vertragszwecks als Fortbewegungsmittel genutzt werden könne. Auch sei erstinstanzlich aufgezeigt worden, dass das Fahrzeug durch das Vorhandensein der Umschaltlogik, die ohnehin nicht mit einem Verstoß gegen die nicht drittschützenden Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG Nr. 715/2007) verbunden gewesen sei, und der technischen Maßnahme zur Behebung der Stickoxidproblematik nicht an Wert verloren habe bzw. verlieren werde. Das Erstgericht habe daher eine wirtschaftliche Nachteiligkeit des Vertragsschlusses nicht unterstellen dürfen, sondern habe im Zweifelsfall diesbezüglich Beweis erheben müssen. Auch die Zurechnung nach § 31 BGB unter Rückgriff auf die Grundsätze der Lehre vom Organisationsmangel sei durch Rechtsfehler beeinflusst. Das Landgericht verkenne, dass die Repräsentantenhaftung im Zusammenhang mit § 826 BGB wegen des persönlichen Unrechtscharakters nicht zur Anwendung gelange. Auch lägen die Voraussetzungen eines Organisationsmangels, der zur Annahme einer entsprechenden Repräsentantenhaftung führen könne, nicht vor, da § 826 BGB Vorsatz voraussetze und vorsätzliche Organisationsmängel durch den Kläger weder behauptet worden noch sonst ersichtlich seien. Auch habe der Kläger nicht vorgetragen, dass keine feste und hinreichende Organisationsstruktur bestehe und er deshalb einen Schaden erlitten habe, den ein Nicht-Organ verursacht habe. Soweit das Landgericht den im Zusammenhang mit § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz bejaht habe, fehlten zur Herleitung einer entsprechenden Unterstellung Feststellungen dazu, welche Person in dem Unternehmen entsprechende Motive verfolgt haben solle. Hier sei der Schädigungsvorsatz jedoch bereits auch deshalb ausgeschlossen, da dieser denklogisch voraussetze, dass beabsichtigt gewesen sei, die Verwendung der beanstandeten Software im Kaufvertragszeitpunkt zu verbergen. Dies sei auf Grund der Ad-hoc-Mitteilung aus September 2015 jedoch offensichtlich nicht der Fall. Auch fehle es an der haftungsbegründenden Kausalität. Der Umstand, dass der Kläger sich noch nicht einmal nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Dieselproblematik erkundigt habe, spreche dafür, dass es ihm auf die Schadstoffemissionen gerade nicht wesentlich angekommen sei. Soweit sich das Landgericht mit seinen Ausführungen zu den Handlungen eines „vernünftigen Kunden“ in die Nähe der Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten begeben habe, greife diese lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Bereich der Prospekthaftung, nicht jedoch in den Fällen reiner Deliktshaftung auf Grund von behaupteten Informationspflichtverletzungen ein. Die Beklagte zu 1 beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2018, Az. 12 O 314/17, die Klage gegen den Beklagten zu 1 abzuweisen. Die Beklagte zu 2 beantragt, das am 5. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 12 O 314/17) im Umfang der Beschwer der Beklagten zu 2 aufzuheben und die Klage gegen die Beklagte zu 2 insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Beklagten zu 1 bereits deshalb nicht erforderlich gewesen sei, da sich der Beklagte zu 1 zum einen auf die Verjährung und zum anderen darauf berufen habe, dass kein Mangel vorläge. Zwischenzeitlich habe sich auf Grund aktueller Medienberichterstattung ergeben, dass geprüft werden solle, ob auch das Software-Update nicht ausreichend sei und 30.000 in Deutschland nachgerüsteten Fahrzeugen trotzdem die Zulassung entzogen werden müsse. Er habe sein Fahrzeug am 26. September 2018 nachbessern und das Software-Update installieren lassen, um eine Stilllegung des Fahrzeugs zu vermeiden. In der Folgezeit sei bei dem Fahrzeug im niedrigen Drehzahlbereich ein „Stottern“ aufgetreten. Vorliegend sei entscheidend, dass er bei Vertragsschluss keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sein Fahrzeug von der Dieselabgasproblematik betroffen sei. Soweit sich die Beklagte zu 2 in diesem Zusammenhang auf ihre Ad-hoc-Mitteilung aus September 2015 beziehe, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine an die Börsenaufsicht und nicht an Verbraucher oder Gebrauchtwagenhändler gerichtete Pflichtmitteilung handele, die zudem inhaltlich auch unzutreffend gewesen sei, da die Software – anders als in der Mitteilung behauptet – die Funktion gehabt habe, die Emissionen auf dem Prüfstand zu vermindern. Hinsichtlich des Verschuldens auf Seiten der Beklagten zu 2 sei zu berücksichtigen, dass den damaligen Vorstand der Beklagten zu 2 ein unmittelbares Organverschulden und nicht nur ein Organisationsverschulden treffe. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass von ihm über die Bezugnahme auf die mediale Berichterstattung hinaus weitergehender Vortrag zu internen Vorgängen der Beklagten zu 2 nicht verlangt werden könne, da er diesbezüglich keinen Einblick habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2019 Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten haben auch in der Sache Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 1 kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zu. Zwar war das durch den Kläger bei dem Beklagten zu 1 erworbene Fahrzeug sowohl zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs als auch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit einem Sachmangel behaftet. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seiner Zulassung zum Straßenverkehr entgegensteht noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, BeckRS 2019, 2206 Rn. 5; BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292, 294 Rn. 29). Diesen Anforderungen hat das durch den Kläger erworbene Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht entsprochen. Der Motor des Fahrzeugs war mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, was zur Folge hatte, dass der dauerhafte ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr durch eine auf Grund von § 5 Abs. 1 FZV (latent) drohende Betriebsuntersagung gefährdet war und sich das Fahrzeug damit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB eignete (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 6 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 289/18, juris Rn. 80 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395 Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 Rn. 24; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018 – 6 U 409/17, NZV 2018, 315 Rn. 32 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 14 U 60/18, BeckRS 2018, 37436; OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 U 4316/16, BeckRS 2017, 105163 Rn. 13; OLG Naumburg, Urteil vom 22. November 2018 – 1 U 57/18, juris Rn. 21; Witt, NJW 2017, 3681, 3682). Bei der hier relevanten Software handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Danach ist vorgesehen, dass der Hersteller das Fahrzeug so ausrüstet, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Es soll also hierdurch – was sich insbesondere auch aus Erwägungsgrund 12 der VO (EG) 715/2007 ergibt – sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen. Dementsprechend sieht die Verordnung in Art. 5 Abs. 2 die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, generell als unzulässig an, sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007) eingreifen. In Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 wird der Begriff der „Abschaltreinrichtung“ sehr weitreichend als jedes Konstruktionsteil definiert, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Die hier streitgegenständliche Software ermittelt auf Grund technischer Parameter, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder im Straßenverkehr betrieben wird. In ersterem Fall wird ein Modus aktiviert, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und so der Ausstoß an Stickoxiden gegenüber dem im normalen Fahrbetrieb aktivierten Modus, bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet, reduziert wird. Die Aktivierung bzw. Deaktivierung der Abgasrückführung je nach Betriebsart hat damit unmittelbare Auswirkungen auf das Emissionskontrollsystem, indem die auf dem Prüfstand erlangten Messwerte – ohne dass dies erkennbar wäre – nicht denjenigen entsprechen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten wären. Die insoweit die Abgasführung beeinflussende Motorsteuerungssoftware stellt damit eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung dar (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 6; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 28 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2019 – 13 U 144/17, juris Rn. 71; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, a.a.O. Rn. 14; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 Rn. 96; Führ/Below, ZUR 2018, 259). Dass eine solche im vorliegenden Fall ausnahmsweise gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007 zulässig wäre, ist weder ersichtlich noch durch die Beklagten dargelegt. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet zwar für sich genommen im vorliegenden Fall noch keine Beeinträchtigung der gewöhnlichen Verwendung des Fahrzeugs, da negative Auswirkungen auf die Fahreigenschaften des Fahrzeugs durch den Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Allerdings besteht im Falle der Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung grundsätzlich latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung bzw. Betriebsbeschränkung, was ohne Weiteres dazu führt, dass sich ein entsprechendes Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und daher mit einem Sachmangel behaftet ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 21). Nach § 5 Abs. 1 FZV kann nämlich die zuständige Zulassungsbehörde in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Hieran vermag eine formell wirksam erteilte Typgenehmigung nichts zu ändern. Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zum einen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 FZV dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder werden hierzu nachträglich Nebenbestimmungen angeordnet, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Nebenbestimmung bis zur Nachrüstung – keinem genehmigten Typ mehr (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, a.a.O. Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 – 8 B 548/18, ZUR 2019, 105, 107; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2018 – 8 K 1962/18, BeckRS 2018, 12838 Rn. 11 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 A 4277/18, BeckRS 2019, 1877 Rn. 16 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat sich diese Gefahr der Betriebsuntersagung bereits dadurch konkretisiert, dass die Stadt Zweibrücken mit Bescheid vom 9. Mai 2018 eine Betriebsuntersagung für das Fahrzeug des Klägers für den Fall angekündigt hat, dass der Kläger an der Nachrüstung durch Installation des Software-Updates nicht mitwirken sollte. Trotz des Vorliegens eines Sachmangels scheidet ein Rücktritt vorliegend im Hinblick darauf aus, dass der Kläger dem Beklagten zu 1 keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des Schuldners grundsätzlich nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. An einer solchen Fristsetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Eine Fristsetzung war entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht entbehrlich. Ein Fall des § 326 Abs. 5 BGB, wonach eine Fristsetzung nicht erforderlich ist, wenn die Nacherfüllung im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unmöglich ist, scheidet im vorliegenden Fall aus. Eine Leistung ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB in tatsächlicher Hinsicht unmöglich, wenn ihre Erbringung aus Gründen elementarer Naturgesetze oder der Logik in Natur ausgeschlossen ist (BeckOGK/Riehm, Stand: 1. April 2019, BGB § 275 Rn. 85). Dabei kann eine nur vorübergehende Unmöglichkeit einer dauerhaften Unmöglichkeit gleichstehen, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem anderen Teil das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2007 – V ZR 211/06, NJW 2007, 3777, 3779 Rn. 24 m.w.N.; Palandt/Grünberg, BGB, 78. Aufl., § 275 Rn. 11 m.w.N.). Zwar trifft es – wie durch das Erstgericht angenommen – zu, dass eine Nacherfüllung in Form der Nachlieferung im vorliegenden Fall unmöglich ist. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist die Nachlieferung regelmäßig unmöglich, weil sie voraussetzt, dass die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. Rn. 34; BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8; BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839, 2841 Rn. 23). Auch wenn es dem Käufer eines Gebrauchtwagens auf einen bestimmten Typ und eine bestimmte Ausstattung des Fahrzeugs ankommen mag, ist in der Regel erst der bei einer persönlichen Besichtigung gewonnene Gesamteindruck von den technischen Eigenschaften, der Funktionsfähigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild des individuellen Fahrzeugs ausschlaggebend für den Entschluss des Käufers, das konkrete Fahrzeug zu kaufen, das in der Gesamtheit seiner Eigenschaften dann nicht gegen ein anderes austauschbar sein soll (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006, a.a.O. Rn. 24). Eine Nacherfüllung war hier allerdings zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 27. Juli 2017 durch Nachbesserung in Form der Durchführung eines durch das Kraftfahrtbundesamt gebilligten Software-Updates möglich. Zunächst unterliegt es – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers – keinem Zweifel, dass das durch die Beklagte zu 2 zur Verfügung gestellte Software-Update geeignet ist, den vorliegend relevanten Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beseitigen. Der Sachmangel besteht darin, dass durch die Ausstattung des Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung der dauerhafte ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr durch eine auf Grund von § 5 Abs. 1 FZV (latent) drohende Betriebsuntersagung gefährdet ist, was dazu führt, dass sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB eignet. Wie sich aus dem durch die Beklagte zu 2 mit der Klageerwiderung vorgelegten Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. Juni 2016 ergibt, ist nach dem Aufspielen des durch den Hersteller entwickelten Software-Updates die den Sachmangel begründende Gefahr einer Betriebsuntersagung gerade nicht mehr gegeben. Das Kraftfahrtbundesamt hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass die vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass nach dem Software-Update keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorlägen, die Grenzwerte und anderen Anforderungen an Schadstoffemissionen auch in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten seien, die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen nach Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt worden seien und die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert blieben. Auch gegenüber dem Kläger hat sich das Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 8. Januar 2018 dahingehend geäußert, dass eine Betriebsuntersagung dadurch zu vermeiden sei, dass der Kläger an der Durchführung der Rückrufmaßnahme mitwirkt und sein Fahrzeug zu diesem Zweck in einer autorisierten Fachwerkstatt vorstellt. Schließlich hat auch die Zulassungsbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2018 mitgeteilt, dass eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch eine Mitwirkung bei der Rückrufaktion zu vermeiden sei. Im Hinblick darauf ist im Falle der Nachrüstung des Fahrzeugs mittels des durch das Kraftfahrtbundesamt geprüften Software-Updates – losgelöst von der Frage einer Bindungswirkung des Bescheids vom 20. Juni 2016 gegenüber dem Kläger und ungeachtet der inhaltlichen Richtigkeit dieses Bescheids – ein Widerruf der EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt und daran anschließend eine Betriebsuntersagung in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug objektiv nicht mehr zu befürchten. Unter Berücksichtigung dessen ist das Software-Update geeignet, den bei Gefahrübergang in Form der latent bestehenden Gefahr einer Betriebsuntersagung bestehenden Sachmangel zu beseitigen (KG, Beschluss vom 30. April 2019 – 21 U 49/18, BeckRS 2019, 8517 Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2018 – 18 U 134/17, BeckRS 2018, 4574; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 7 U 33/19, juris Rn. 27). Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers dahingehend, dass nach Medienberichten geprüft werden solle, ob auch das Software-Update nicht ausreichend sei und 30.000 in Deutschland nachgerüsteten Fahrzeugen trotzdem die Zulassung entzogen werden müsse, nichts zu ändern. Das entsprechende Vorbringen ist bereits nicht ausreichend substantiiert, um eine in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug nach Durchführung des durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigten Software-Updates tatsächlich noch gegebene Gefahr einer Betriebsuntersagung auf Grund einer Entziehung der EG-Typgenehmigung zu begründen. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der ihm gewährten Schriftsatznachlassfrist vorgetragen hat, dass das durch die Beklagte zu 2 entwickelte Software-Update ein Thermofenster beinhalte, das dazu führe, dass nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, ist dieses Vorbringen nicht nur gemäß § 530 ZPO verspätet sondern auch nicht relevant. Zum einen ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger den Schluss zieht, dass die in diesem Zusammenhang herangezogenen Sachverhaltsfeststellungen in dem von ihm zitierten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2019 – 7 O 166/18 – auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Zum anderen wäre das etwaige weitere Vorhandensein einer Abschalteinrichtung im vorliegenden Kontext nur dann von Bedeutung, wenn hierdurch weiterhin die Entziehung der EG-Typgenehmigung zu befürchten wäre. Dies ist jedoch angesichts der Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes zu dem für den streitgegenständlichen Fahrzeug- bzw. Motortyp entwickelten Software-Update wie dargelegt gerade nicht der Fall. Mit Blick auf den Zweck der Nacherfüllung, dem Käufer dasjenige zu verschaffen, was ihm nach dem Vertrag geschuldet wird, käme eine Nachbesserung durch Aufspielen des Software-Updates zwar dann von vornherein nicht als adäquate Nacherfüllungsmaßnahme in Betracht, wenn hierdurch ein Zustand herbeigeführt würde, der die Erfüllungstauglichkeit durch die Verursachung anderer (neuer) Mängel aufheben würde. Dass das Aufspielen des Software-Updates tatsächlich zu neuen Mängeln an dem Fahrzeug führt, wird durch den Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit der Kläger die Befürchtung geäußert hat, dass das Software-Update mit einem Leistungsverlust, einem unzumutbar erhöhten Verschleiß ganzer Bauteilgruppen sowie Folgeschäden am Abgasrückführungsventil verbunden sein werde, reichen diese Vermutungen, denen eine objektivierbare Grundlage fehlt, zur Begründung eines konkreten Mangels in Bezug auf das hier streitgegenständliche Fahrzeug nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers sein Fahrzeug bereits am 26. September 2018 mittels Installation des Software-Updates nachgerüstet wurde und nicht ersichtlich ist, dass sich innerhalb der zwischenzeitlich vergangenen Zeit von fast einem Jahr auf das Software-Update zurückzuführende Mangelerscheinungen gezeigt hätten. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erklärt, dass er von dem Kläger die Information erhalten habe, dass das Fahrzeug im niedrigen Drehzahlbereich stottere. Da hierfür jedoch ganz unterschiedliche Ursachen in Betracht kommen und insbesondere auch genaue Angaben zu dem Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des behaupteten Problems fehlen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Tauglichkeit des Software-Updates als Nacherfüllungsmaßnahme in Zweifel zu ziehen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war im vorliegenden Fall auch nicht nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB entbehrlich. Danach bedarf es einer Fristsetzung auch dann nicht, wenn dem Käufer die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit ist dabei der Erkenntnisstand des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 234/15, NZV 2017, 321, 325 Rn. 36; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018, a.a.O., NZV 2018, 315, 318 Rn. 67). Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann sich dabei grundsätzlich auch aus der begründeten Befürchtung ergeben, die Sache werde trotz der Nacherfüllung nicht mangelfrei sein (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 440 Rn 8). Im Hinblick auf § 326 Abs. 5 BGB, wonach für einen sofortigen Rücktritt im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels der Nachweis der Unmöglichkeit der Nacherfüllung erforderlich ist, sowie im Hinblick auf § 440 Satz 2 BGB, wonach ein Fehlschlagen der Nachbesserung voraussetzt, dass zwei Versuche erfolglos geblieben sind, vermag in diesem Zusammenhang jedoch der bloße subjektive Verdacht eines trotz Nachbesserung verbleibenden Nachteils nicht zu genügen. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Rücktritts dafür, dass die Nachbesserung zu neuen Sachmängeln führen werde, wobei pauschale Behauptungen ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis auf Unwägbarkeiten oder nicht geklärte Langzeitfolgen (OLG Nürnberg, a.a.O., NZV 2018, 315, 318 Rn. 72 f.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2018 – 25 U 17/18, NJW-RR 2019, 114, 115 Rn. 55). Den Anforderungen an die sich hieraus ergebende Darlegungslast ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Soweit er behauptet hat, dass das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug habe und die Befürchtung eines Leistungsverlusts sowie von Folgeschäden insbesondere am Abgasrückführungsventil sowie am Motor bestehe, sind Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Befürchtung auf eine konkrete und plausible Tatsachengrundlage stützt, nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers offenbar lediglich um Vermutungen und letztlich „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen, hinsichtlich derer eine Beweiserhebung auf eine prozessual unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinauslaufen würde (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2018 – 16 U 173/17, BeckRS 2018, 19739 Rn. 9; MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl., § 284 Rn. 79). Auch die Behauptung eines Wertverlusts hinsichtlich des Fahrzeugs führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung durch Vornahme des Software-Updates. Zwar kann ein auf Grund eines zunächst vorhandenen, aber aus technischer Sicht bereits beseitigten Fehlers bestehender Minderwert einen Mangel der Kaufsache darstellen, was für Unfallfahrzeuge anerkannt ist, bei denen trotz fachgerechter Instandsetzung der Vorschaden eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit bedeuten kann (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, 54 Rn. 20). Dies ist darauf zurückzuführen, dass in entsprechenden Fällen die Befürchtung besteht, dass später noch unentdeckte Folgeschäden auftreten können, weshalb erfahrungsgemäß für entsprechende Fahrzeuge geringere Preise gezahlt werden. Solche belastbaren Erfahrungswerte existieren in Bezug auf einen etwaigen Minderwert bei Dieselfahrzeugen, bei denen eine unzulässige Abschalteinrichtung nachträglich durch ein Software-Update beseitigt wurde, nicht, zumal ein etwaiger Preisrückgang für Dieselfahrzeuge insbesondere auch auf (geplante bzw. diskutierte) Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Städten zurückzuführen sein kann (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom 1. März 2018 – 10 U 1561/17 NZV 2018, 269, 271 Rn. 31 ff.; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 54). Schließlich vermag auch der durch den Kläger angeführte Vertrauensverlust gegenüber der Beklagten zu 2 wegen einer dieser etwaig anzulastenden Täuschungshandlung eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im Wege der Durchführung des Software-Updates nicht zu begründen. Insoweit ist im Zusammenhang mit einem gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Anspruch zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. durch den Kläger behauptet werden, dass dem Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Umstand des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung bekannt war. Ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu 2 muss sich der Beklagte zu 1 nicht zurechnen lassen, da der Hersteller nach allgemeiner Auffassung kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, a.a.O. Rn. 97; BGH, Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 46/13, NZBau 2014, 623, 625 Rn. 31; BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837, 2840 Rn. 29 jeweils m.w.N.; OLG Jena, Urteil vom 15. August 2018 – 7 U 721/17, BeckRS 2018, 19634 Rn. 54). Selbst wenn man ausreichen ließe, dass die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung auch daraus resultieren kann, dass das Vertrauen des Käufers in den Hersteller des betreffenden Produkts nachhaltig gestört ist, ohne dass dem Verkäufer selbst ein Fehlverhalten anzulasten ist, würde dies im vorliegenden Fall nicht die Unzumutbarkeit begründen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bekannt war, dass die Entwicklung der vorgesehenen Nachbesserungsmaßnahmen unter öffentlicher Aufsicht durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt war (OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018, a.a.O., NZV 2018, 315, 318 Rn. 70). Schließlich sind auch keine Umstände ersichtlich, die einen zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung führenden Vertrauensverlust gegenüber dem Beklagten zu 1 rechtfertigen könnten. Soweit der Kläger mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 25. Juli 2019 – von dem ihm eingeräumten Schriftsatznachlass nicht umfasst – eine arglistige Täuschung durch den Beklagten zu 1 unter Berufung darauf behauptet hat, dass in dem Verkaufsinserat des Beklagten zu 1 das Fahrzeug ausdrücklich der Schadstoffklasse Euro 5 zugeordnet gewesen sei, ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht schlüssig, da die angegebene Schadstoffklasse der erteilten Typgenehmigung für das Fahrzeug entsprach. Im Übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass sich allgemein zugänglichen Quellen – insbesondere der Internetplattform der Beklagten zu 2 – nicht habe entnehmen lassen, dass auch das Fahrzeugmodell VW Beetle von dem sog. Dieselabgasskandal betroffen gewesen sei, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger einen Wissensvorsprung hatte und er daher gegen eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen haben könnte. Soweit der Kläger zur Begründung der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung weiter angeführt hat, dass die Befürchtung bestehe, dass auch nach Durchführung des Software-Updates mit einem Fahrverbot zu rechnen sei, ist dies bereits deshalb unerheblich, da nicht ersichtlich ist, worauf diese Gefahr beruhen soll. Sollte die Befürchtung allgemein auf (geplante bzw. diskutierte) Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge in verschiedenen Städten gegründet sein, fehlt bereits jeglicher Bezug zu dem vorliegend relevanten Mangel. Dass der hier relevante Sachmangel, nämlich die Betriebsuntersagung infolge des Entzugs der EG-Typgenehmigung, auch nach Durchführung des Software-Updates weiterhin bestehen würde, kann unter Berücksichtigung der Ausführungen des Kraftfahrtbundesamts in der Bestätigungserklärung vom 20. Juni 2016 wie dargelegt nicht angenommen werden. Schließlich ist eine Fristsetzung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, dass der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, wobei die Weigerung des Verkäufers als dessen letztes Wort aufzufassen sein muss (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 – VII ZR 148/10, NJW 2012, 3714, 3716 Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. Januar 1991 – V ZR 315/89, NJW 1991, 1822, 1824; BeckOGK/Looschelders, Stand: 1. Juni 2019, BGB § 323 Rn. 171). Im vorliegenden Fall kann von einer Verweigerung der Nacherfüllung bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 18. August 2017 ausdrücklich darum gebeten hat, das Fahrzeug zur Nachbesserung in Form des Software-Updates zur Verfügung zu stellen. Dass der Beklagte zu 1 sich im Rechtsstreit u. a. darauf berufen hat, dass das Fahrzeug nicht mangelhaft sei, führt hinsichtlich der Verweigerung einer Nacherfüllung zu keinem anderen Ergebnis. Das Angebot des Software-Updates ist zwar nicht unmittelbar auf die Beanstandung des Klägers hin sondern auf die Aufforderung des Kraftfahrtbundesamtes, die als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtungen zu entfernen, erfolgt. Es diente jedoch dazu, eine behördliche Betriebsuntersagung für die betroffenen Fahrzeuge zu vermeiden und damit auch den vorliegend relevanten Sachmangel in Form der Gefahr einer Betriebsuntersagung zu beseitigen. Davon abgesehen ist es ohnehin unschädlich, wenn die Nachbesserung durch den Verkäufer ohne Anerkennung eines Sachmangels erfolgt (KG, Beschluss vom 30. April 2019, a.a.O. Rn. 13). 2. Die Klage ist schließlich auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 kein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Anspruch zu. Vertragliche Ansprüche sind insoweit wegen des Fehlens einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 von vornherein ausgeschlossen. Ein etwaig auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers in Betracht kommender deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 12. Januar 2016 der vorliegend geltend gemachte Schaden entstanden ist, so dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 826 BGB sowie der Zurechnungsnorm des § 31 BGB erfüllt sind. Nach allgemeiner Auffassung ist ein im Zusammenhang mit § 826 BGB ersatzfähiger Schaden zwar nicht nur dann gegeben, wenn sich bei der Gegenüberstellung der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr folgt aus einer den Schutzzweck der Haftung sowie die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigenden – im Ansatz subjektbezogenen – Betrachtung, dass auch allein die Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung einen zu ersetzenden Schaden darstellt, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dessen Leistungsgegenstand für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275, 276 Rn. 17 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579, 1580; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03, NJW-RR 2005, 611, 612; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 96; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., BGB, § 826 Rn. 42; Staudinger/Oechsler, Neubearbeitung 2018, BGB § 826 Rn. 149). Nach Maßgabe dessen ist es zwar im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, dass grundsätzlich unterstellt werden könne, dass ein Kunde ein Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware nicht erwerben würde, wenn er vor dem Kauf darauf hingewiesen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform ist und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung durch das Kraftfahrtbundesamt bis hin zum Entzug der Betriebserlaubnis rechnen müsse. Die berechtigten Erwartungen eines Käufers eines Fahrzeugs gehen nämlich grundsätzlich dahin, dieses uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzen zu können, ohne dass jederzeit eine Betriebsbeschränkung oder sogar eine Betriebsuntersagung droht. Diese Erwägungen lassen jedoch im konkreten Fall einen Schluss auf die Kausalität zwischen einem der Beklagten zu 2 zuzurechnenden Verhalten und einem Schaden des Klägers in Form des Vertragsschlusses bereits deshalb nicht zu, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs am 12. Januar 2016 gerade nicht mehr ohne Weiteres mit einer Einschränkung oder Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs gerechnet werden musste. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich unstreitig nicht nur die hier relevante Dieselabgasproblematik insbesondere durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 und die sich daran anschließende umfangreiche Medienberichterstattung in die Öffentlichkeit getragen worden, sondern die Beklagte zu 2 hatte auch – wie durch im Internet veröffentlichte Pressemitteilungen aus Oktober bis Dezember 2015 publik gemacht – eine durch das Kraftfahrtbundesamt gebilligte Behebung des Problems ab Januar 2016 angekündigt. Damit musste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein potentieller Käufer eines entsprechenden Fahrzeugs nicht mehr mit einer Betriebsuntersagung rechnen, weshalb der durch das Landgericht zu Grunde gelegten Vermutung, dass der Kauf des Fahrzeugs bei Kenntnis der Problematik durch den Kläger unterblieben wäre, die Grundlage fehlt und auf die allgemeine Beweislastverteilung zurückzugreifen ist. Danach trägt der Kläger als Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine etwaige Täuschungshandlung konkret kausal für seine Willensentschließung geworden ist und er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass das Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Software ausgestattet ist. Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Auch aus den Erklärungen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in erster Instanz ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle der Kenntnis von der tatsächlichen Sachlage von dem Kaufvertragsabschluss Abstand genommen hätte. Soweit er vorgetragen hat, dass ihm die Softwareproblematik nur in Bezug auf die USA bekannt gewesen sei und er diese nicht auf Deutschland bezogen habe, weshalb er sich diesbezüglich auch nicht erkundigt habe, vermag dies die Kausalität eines der Beklagten zuzurechnenden Verhaltens für seine Kaufentscheidung nicht zu belegen. Vielmehr deutet dies sogar eher im Gegenteil darauf hin, dass für ihn diese Problematik bei der Kaufentscheidung keine entscheidende Rolle gespielt hat, da ansonsten eine nähere Erkundigung diesbezüglich nahe gelegen hätte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 – 24 U 5/19, juris Rn. 49). Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen einer Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO nicht erfüllt. Hiernach muss – auch im Falle der Beweisnot einer Partei – bereits eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung sprechen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 448 Rn. 4a), woran es im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen fehlt. Mangels Nachweises eines ersatzfähigen Schadens scheiden schließlich auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2 auf der Grundlage sonstiger deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (beispielsweise § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB) von vornherein aus. 3. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger keine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Ansprüche zustehen, war auch seinem Feststellungsbegehren nicht zu entsprechen und scheidet ein Anspruch auf Freistellung von im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Anspruchsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.