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Urteil

2 U 47/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0722.2U47.14.0A
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Leitsätze
1. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt.(Rn.24) 2. Von der Zuwendung des Schenkers ist zunächst der Wert des ihm von dem Beschenkten an der im Hausanwesen gelegenen Wohnung bestellten Wohnrechts abzuziehen. Dieses Wohnrecht stellt im Gegensatz zu den versprochenen Pflegeleistungen weder eine Gegenleistung noch eine Auflage dar, sondern mindert von vorneherein den Wert der Zuwendung und hat damit keine Bedeutung für deren Entgeltlichkeit. Sodann ist der Zuwendung der Wert der übernommenen Pflegeverpflichtung gegenüberzustellen.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2014 - 9 O 161/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt.(Rn.24) 2. Von der Zuwendung des Schenkers ist zunächst der Wert des ihm von dem Beschenkten an der im Hausanwesen gelegenen Wohnung bestellten Wohnrechts abzuziehen. Dieses Wohnrecht stellt im Gegensatz zu den versprochenen Pflegeleistungen weder eine Gegenleistung noch eine Auflage dar, sondern mindert von vorneherein den Wert der Zuwendung und hat damit keine Bedeutung für deren Entgeltlichkeit. Sodann ist der Zuwendung der Wert der übernommenen Pflegeverpflichtung gegenüberzustellen.(Rn.26) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2014 - 9 O 161/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von 60.000 EUR, hilfsweise auf Freistellung, Zug um Zug gegen Löschung eines zu seinen Gunsten eingetragenen Wohnrechts in Anspruch. Der Kläger, der nach dem Tod seiner Ehefrau im November 2008 eine Haushaltshilfe suchte, lernte die Beklagte durch ein Zeitungsinserat kennen. Er schloss mit ihr einen Teilzeitvertrag auf Minijobbasis. Die Beklagte wurde für den Kläger tätig, wobei Art und Umfang der Leistungen im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Durch notarielle Urkunde des Notars Dr. W. J., M., vom 18. Mai 2009, UR-Nr. .../..., hatte der Kläger der Beklagten im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoss seines Hausanwesens in ... pp., unter Ausschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers, sowie das Nutzungsrecht an der Garage im Kellergeschoss und den unbebauten Grundstücksflächen eingeräumt, für, wie es in der notariellen Urkunde wörtlich heißt, „die Pflege, welche Frau H. mir in der Vergangenheit geleistet hat und das Versprechen, dies auch künftig zu tun“. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A. M., D., vom 25. März 2010, UR-Nr. .../..., erwarb die Beklagte das in ... pp. gelegene Hausgrundstück (Grundbuch von H., Blatt ..., Flur ... Nr. .../..., Gebäude- und Freifläche, groß 6,12 ar). Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A. M. vom selben Tag, UR-Nr. .../..., räumte die Beklagte dem Kläger an der im Parterre des vorbezeichneten Hausanwesens gelegenen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche und Bad, ein lebenslanges Wohnungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers ein, sowie ein Mitbenutzungsrecht an allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere am Garten. Der Kostenwert des Wohnrechts wurde mit 350 EUR monatlich angegeben. Der Erwerb des Hausanwesens war von dem Kläger, der zusammen mit der Beklagten als Antragstellerin zu 2. bei der Deutschen Bank einen Bausparvertrag - Nr. ...-... - über eine Darlehenssumme in Höhe von 120.000 EUR aufgenommen hatte, durch Aufnahme eines Darlehens bei der Deutschen Bank, Darlehens-Nr. ..., in Höhe von 120.000 EUR finanziert worden, wovon ein Betrag in Höhe von 60.000 EUR an die Veräußerer des vorgenannten Hausanwesens, eine Erbengemeinschaft, gezahlt wurde. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien, wobei der Anlass und die Umstände im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, und die Beklagte stellte ihre Tätigkeiten für den Kläger ein. Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 und 23. März 2013 warf sie dem Kläger u.a. Lügen, Verleumdungen, Rufmord und sexuelle Belästigungen seit 2010 vor und drohte die Stellung von Strafanträgen an. Der Kläger wies die Vorwürfe zurück, erklärte, dass ein Widerruf der Schenkung (Hausanwesen) wegen groben Undanks gerechtfertigt sei und signalisierte, mit einer gütlichen Einigung einverstanden zu sein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. April 2013 forderte er von der Beklagten die Unterlassung unzutreffender Tatsachenbehauptungen und den Widerruf bestimmter Aussagen; zugleich erklärte er den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Beklagte erfolglos auf, die Schenkung bis zum 19. April 2013 herauszugeben. Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB in Ansehung der konkreten Umstände, wie sie in den vorprozessualen Schreiben dargestellt seien, gerechtfertigt sei. Auch habe die Beklagte ihm versprochen, ihn lebenslang zu pflegen. Im Gegenzug habe er ihr die Wohnung im Obergeschoss seines Hauses in M. vererben sollen, weshalb er bei Notar Dr. W. J. in M., UR-Nr. .../..., ein entsprechendes Testament errichtet habe. Auf den Vorschlag der Beklagten hin habe er ihr auch das Haus in H. gekauft. Er habe dort gepflegt werden wollen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der 60.000 EUR für den Hauskauf wegen der Einräumung eines Wohnrechts um eine gemischte Schenkung handele. Soweit hiernach die Schenkung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, sei das Wohnrecht mit einem Gegenwert von 24.192 EUR zu bemessen. Da der Beschenkte nur den seiner Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes herauszugeben habe, nicht aber diesen selbst, sei ein Widerruf in Höhe des Gegenwertes bereits nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nicht vor. Auch habe das Haus in H. in keinem Zusammenhang mit der Pflege gestanden. Vielmehr habe, was notariell geregelt worden sei, sie das Wohnrecht an dem Haus des Klägers in M. sowie dessen Besitz in Spanien für den Fall bekommen sollen, dass sie den Kläger bis an sein Lebensende pflege. Das Wohnrecht für den Kläger an dem Hausanwesen in H. habe sie, obwohl der Kläger dies nicht verlangt habe, da er es nicht benötigt habe, dennoch eintragen lassen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Vernehmung des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 durch das angefochtene Urteil vom 2. Juni 2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 60.000 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Löschung des zu Gunsten des Klägers eingetragenen Wohnungsrechts im Grundbuch von H., Blatt ..., Flur ... Nr. .../..., Gebäude- und Freifläche, groß 6,12 ar, zu zahlen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuwendung der 60.000 EUR als Zweckschenkung der Rückforderung gemäß § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB unterliege. Dass zwischen den Parteien ein über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehender Zweck verabredet worden sei, wofür eine tatsächliche Willensübereinstimmung genüge, stehe auf Grund der Anhörung der Parteien, der Vernehmung des Zeugen M. sowie der gesamten Umstände fest. Hiernach sei davon auszugehen, dass der Schenkung eine Pflegevereinbarung zu Grunde gelegen habe. Da diese auf Grund des Zerwürfnisses der Parteien nicht mehr erfüllt werde, könne der Zweck der Schenkung nicht mehr erreicht werden. Der Zahlungsanspruch bestehe in ungeminderter Höhe, da der Kläger sein Wohnrecht nie ausgeübt habe und er noch nicht einmal die Schlüssel für die Wohnung gehabt habe. Zudem habe die Beklagte auch nur Geld und kein mit einem Wohnrecht belastetes Haus bekommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Sie rügt, dass das Landgericht verkannt habe, dass der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung vertragliche Absprachen vorgingen. Hier liege eine wirksame Schenkung vor, die der Kläger nicht gemäß § 530 BGB wirksam widerrufen habe. Weder sei der Widerruf wirksam zugegangen noch innerhalb der Jahresfrist des § 532 BGB erfolgt. Zudem lägen auch keine Widerrufsgründe vor. Soweit das Landgericht die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auf eine Zweckabrede gestützt habe, habe dieser Gesichtspunkt im gesamten Verfahren ersichtlich keine Rolle gespielt und sei erst nach Anhörung der Parteien thematisiert worden; insoweit habe das Erstgericht seine Hinweispflichten verletzt und hätte der Beklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, hierzu Stellung zu nehmen. Aber auch die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB lägen nicht vor, da es keine Zweckabrede gebe. Es habe nie Übereinkunft darin bestanden, dass der Kläger als Gegenleistung bis an sein Lebensende von der Beklagten gepflegt werde, so dass es sich allenfalls um eine einseitige Vorstellung des Klägers handele; dieser habe auch nie die Absicht gehabt habe, nach H. zu ziehen. Mit Blick auf das Wohnrecht sei ohnehin allenfalls eine gemischte Schenkung in Erwägung zu ziehen. Absicht des Klägers sei es gewesen, die Beklagte für das Alter abzusichern. Aus der informatorischen Anhörung der Parteien bzw. der Beweisaufnahme im Übrigen ergebe sich nichts anderes. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2014 - 9 O 161/13 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juli 2015 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Zwar kann, worin der Beklagten beizutreten ist, der Rückforderungsanspruch des Klägers, der der Beklagten zum Erwerb eines Hausanwesens einen Geldbetrag in Höhe von 60.000 EUR zur Verfügung gestellt hat, nicht mit Erfolg auf §§ 530, 531 Abs. 2 BGB gestützt werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat. Folge des Widerrufs, der gemäß § 531 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beschenkten zu erklären ist, ist, dass das Erlangte gemäß § 812 BGB herauszugeben ist (§ 531 Abs. 2 BGB). a. Der Kläger hat mit vorprozessualem anwaltlichen Schreiben vom 26. Februar 2013, jedenfalls aber mit vorprozessualem anwaltlichen Schreiben vom 8. April 2013 den Widerruf der Schenkung erklärt und diesen darauf gestützt, dass die Beklagte ihn in an ihn gerichteten Schreiben - gemeint sind offensichtlich die Schreiben vom 30. Januar 2013 bzw. das Schreiben vom 23. März 2013 - massiv beleidigt habe, ihn der Unehrlichkeit, der Schikane und der sexuellen Belästigung bezichtigt habe und ihm Straftaten vorgeworfen habe, die er nicht begangen habe. Diese Schreiben wurden an die frühere Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwältin S., gerichtet, und sind dieser auch zugegangen. Infolge dessen ist der Widerruf der Schenkung gemäß §§ 531, 532 BGB wirksam erklärt worden. Wie sich aus den Antwortschreiben der Rechtsanwältin S. sowie dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 2013 („im Schreiben meiner Rechtsanwältin“) ergibt, war Rechtsanwältin S. in dem in Rede stehenden Zeitraum mandatiert, so dass die Widerrufserklärung der Beklagten zugegangen ist (§ 531 Abs. 1 BGB). Der Widerruf ist zudem, entgegen der Sicht der Beklagten, binnen Jahresfrist seit dem Zeitpunkt, in welchem der Kläger als Widerrufsberechtigter von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, erfolgt, und damit nicht gemäß § 532 BGB ausgeschlossen. Denn der Kläger hat, nachdem ihm die Schreiben der Beklagten zugegangen waren, nach wenigen Wochen die Schenkung widerrufen. Dem steht nicht entgegen, dass, worauf die Beklagte abhebt, der Kläger in einem vorprozessualen Schreiben vom 18. Juli 2011 unter Hinweis darauf, dass die Beklagte „die notariellen Vereinbarungen und die Pflege- und Betreuungszusage einseitig gebrochen“ habe und er, der Kläger, „das Opfer eines bis ins Detail geplanten Betruges“ geworden sei, der Beklagten zwecks gütlicher Einigung den Vorschlag unterbreitet hatte, ihm das erworbene Hausanwesen zu Eigentum zu übertragen; ebenso wenig, dass die früheren Bevollmächtigten des Klägers in einem Schreiben vom 22. November 2011 der Beklagten mitgeteilt hatten, dass geprüft werde, ob „diese Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen“ sei. Soweit nämlich in der Widerrufserklärung die Gründe, die den Widerruf rechtfertigen, vollständig und umfassend angegeben werden müssen, und die nachträgliche Angabe anderer Gründe - anders als die Präzisierung und Konkretisierung der bereits genannten Gründe - eine (neue) Widerrufserklärung darstellt (Sefrin in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 531, Rdnr. 5, m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 2. Juli 2011, 22 U 1/01), wobei für jede Verfehlung eine selbständige Frist gilt (Sefrin, aaO, § 532, Rdnr. 7, m.w.N.; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 530, Rdnr. 2, m.w.N.), wurden in den Schreiben vom 26. Februar 2013 bzw. 8. April 2013 andere als die in dem Schreiben vom 18. Juli 2011 angegebenen Widerrufsgründe genannt. Für die in den Schreiben vom 26. Februar 2013 bzw. 8. April 2013 genannten Verfehlungen lief folglich eine eigene Frist. Da die Frist in dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Schenker von der schweren Verfehlung des Beschenkten i.S.v. § 530 Abs. 1 BGB verlässlich Kenntnis erlangt hat, hier also mit Kenntnis vom Inhalt der Schreiben der Beklagten aus Januar bzw. Februar 2013, erfolgte der Widerruf unzweifelhaft auch noch mit anwaltlichem Schreiben vom 8. April 2013 rechtzeitig. b. Der Kläger hat den Widerruf der Schenkung damit begründet, dass die Beklagte ihn in den Schreiben vom 30. Januar 2013 und vom 23. März 2013 massiv beleidigt habe, ihn der Unehrlichkeit, der Schikane und der sexuellen Belästigung bezichtigt und ihm Straftaten vorgeworfen habe, die er nicht begangen habe. Soweit das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers anknüpft, die dieser vom Beschenkten erwarten darf, istentscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat. Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 -, NJW 1999, 1623; Urt. v. 13. November 2012 - X ZR 80/11 -, NJW-RR 2013, 618, m.w.N.). Ob die von dem Kläger genannten Gründe unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände einen Widerruf wegen groben Undanks tragen (siehe hierzu auch: Chiusi in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2013, § 530, Rdnr. 3 ff, 23, m.w.N.; Sefrin, aaO, § 530, Rdnr. 10 ff/ 18, m.w.N.), kann im Ergebnis unentschieden bleiben. c. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass eine - nach Lage der Dinge allein in Betracht kommende - gemischte Schenkung vorliegt, die wegen groben Undanks nach §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB widerrufen werden könnte. Die gemischte Schenkung setzt sich aus einem unentgeltlichen und einem entgeltlichen Teil zusammen. Es handelt sich um einen einheitlichen Vertrag, bei dem der Wert der Zuwendung höher ist als der Wert der Gegenleistung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen für den Senat keine Veranlassung besteht, genügt, dass dem Beschenkten objektiv eine Leistung des Schenkers zugewandt wird, die den Wert der versprochenen Gegenleistung überwiegt. Hierfür reicht eine bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus. Bei Vorliegen einer oder mehrerer Gegenleistungen bedarf es insbesondere nicht eines Überwiegens des unentgeltlichen Charakters des Geschäfts gegenüber dem entgeltlichen; der Wert der geschenkten Zuwendung muss also nicht mindestens das Doppelte etwaiger Gegenleistungen betragen (BGH, Urt. v. 15. Mai 2012 - X ZR 5/11 -, ZEV 2013, 213; BGH, Urt. v. 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 -, NJW 2012, 605; Gehrlein in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2015, § 516, Rdnr. 12, m.w.N.; siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 246/98 -, NJ 2000, 598, m.w.N.). Erforderlich ist jedoch, dass der Beschenkte durch einen Überschuss des Wertes der Zuwendung verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich des Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden (BGH, Urt. v. 15.5.2012, X ZR 5/11, aaO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger hat der Beklagten 60.000 EUR für den Hauskauf zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug hat die Beklagte dem Kläger, worauf er abhebt, mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A. M. vom 25. März 2010, UR-Nr. .../..., an der im Parterre des von ihr erworbenen Hausanwesens gelegenen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche und Bad, ein lebenslanges Wohnungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers eingeräumt, sowie ein Mitbenutzungsrecht an allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere am Garten. Der Kostenwert des Wohnrechts wurde mit 350 EUR monatlich angegeben. Weiter hatte es die Beklagte nach der Behauptung des Klägers für die Ausreichung der für den Hauskauf benötigten finanziellen Mittel übernommen, den Kläger bis an sein Lebensende zu pflegen. Ausgehend von diesem Lebenssachverhalt kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch einen Überschuss des Wertes der Zuwendung verglichen mit den Gegenleistungen objektiv bereichert wird. Von der Zuwendung des Klägers ist zunächst der Wert des ihm von der Beklagten an der im Hausanwesen gelegenen Wohnung bestellten Wohnrechts abzuziehen. Dieses Wohnrecht stellt im Gegensatz zu den versprochenen Pflegeleistungen weder eine Gegenleistung noch eine Auflage dar, sondern mindert von vorneherein den Wert der Zuwendung und hat damit keine Bedeutung für deren Entgeltlichkeit (BGH, Urt. v. 18. Oktober 2011, X ZR 45/10, aaO; Gehrlein, aaO). Auch wenn der Bundesgerichtshof dies für den Fall entschieden hat, dass ein Grundstück zugewendet worden ist, besteht in Ansehung dessen, dass der Kläger den Kaufpreis für den Erwerb des Hausanwesens, an dem ihm ein Wohnrecht bestellt worden ist, zur Verfügung gestellt hat, kein Grund, die Zuwendung bzw. das Wohnrecht einer anderen Behandlung zuzuführen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des seinerzeit bei Vertragsabschluss (BGH, Urt. v. 11. April 2000, X ZR 246/98, aaO) 85-jährigen Klägers von 5,49 Jahren laut Sterbetafel 2008/2010 (www.beck.de/rsw/upload/ZEV/Sterbetafel-2008-2010; Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Sterbetafel 2008/2010) und einem Gegenwert des jährlichen Wohnrechts von (350 EUR X 12 =) 4.200 EUR ist das Wohnrecht mit (4.200 EUR X 5,49 EUR =) 23.058 EUR zu bewerten. Von daher verbleibt eine Zuwendung in Höhe von (60.000 EUR - 23.058 EUR =) 36.942 EUR. Der Zuwendung ist der Wert der übernommenen Pflegeverpflichtung gegenüberzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 246/98 -, aaO; Urt. v. 23. September 1994 - V ZR 113/93 -, NJW-RR 1995, 77; Urt. v. 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84 -, NJW-RR 1986, 1135; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2005, 611). Auch hier ist ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des bei Vertragsabschluss 85-jährigen Klägers von 5,49 Jahren laut Sterbetafel 2008/2010 (s.o.) der Wert zu bestimmen, wobei sich bei grob geschätzt sechs Stunden täglicher Pflege und einer Vergütung von zehn Euro pro Stunde ein Wert von (6 X 365 Tage X 5,49 Jahre X 10 EUR =) 120.231 EUR ergibt, und selbst in Ansehung einer gebotenen moderaten Anhebung des „Minijobs“ auf Mehrleistungen mit einer Vergütung von 600 EUR monatlich bereits ein Wert in Höhe von (600 EUR X 12 X 5,49 Jahre =) 39.528 EUR zu verzeichnen ist. Unter Berücksichtigung dessen kann nicht festgestellt werden, dass die von dem Kläger erbrachte Leistung die versprochene Gegenleistung überwiegt (siehe hierzu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 22. Oktober 1998, 5 U 57/98, juris). Eine Wertdifferenz zugunsten der Beklagten als der Beschenkten ist nicht ersichtlich. Bereits von daher kann sich der Kläger zur Begründung seines Rückzahlungsverlangens nicht mit Erfolg auf den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB stützen (BGH, aaO). Ob allein der Umstand, dass der Beschenkte Pflegeleistungen zu erbringen hat, bereits das Vorliegen einer Schenkung ausschließt (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1412; Gehrlein, aaO, Rdnr. 7), kann somit dahinstehen. 2. Dem Kläger steht indes ein Anspruch auf Rückzahlung der 60.000 EUR gemäß §§ 313 Abs. 3 i.V.m. 346 ff BGB bzw. gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu, da zwischen den Parteien die Pflegeverpflichtung zur Geschäftsgrundlage erhoben bzw. eine Zweckvereinbarung des Inhalts getroffen worden ist, dass die Zurverfügungstellung des Kaufpreises nur gegen Übernahme der Pflege des Klägers erfolgt. Im Hinblick darauf, dass mit der Zuwendung ein über die Zuwendungsabrede hinausgehender Zweck bzw. Erfolg verfolgt und verfehlt wurde, ist eine Rückforderung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. nach den bereicherungsrechtlichen Regeln der Zweckverfehlung nicht durch § 530 BGB ausgeschlossen (Koch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 530, Rdnr. 16, m.w.N.). a. Der Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 313 Abs. 3 i.V.m. 346 ff BGB setzt voraus, dass bei Zustandekommen des Zuwendungsvertrages die gemeinsame oder die für die Beklagte erkennbare und von ihr gebilligte Vorstellung des Klägers bestand, dass die Beklagte den Kläger im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit (ggf. bis an sein Lebensende) pflegt (sog. „Zweckschenkung“ oder Geschäftsgrundlage). Charakteristisch für diesen Fall der Zuwendung sind der übereinstimmende Wille und die Erwartung, einen bestimmten Zweck durch Vollzug der Zuwendung zu erreichen, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Die Zweckerreichung ist dann, wenn sie vom übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien umfasst ist, übereinstimmende Geschäftsgrundlage beider Vertragsparteien geworden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 05. Oktober 2004 - X ZR 25/02 -, FamRZ 2005, 337; Urt. v. 23. September 1983 - V ZR 67/82 -, WM 1983, 1194; siehe auch BGH, Urt. v. 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 -, NJW 2012, 2728; Urt. v. 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 -, NJW 2001, 1204, m.z.w.N.; Koch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 516, Rdnr. 28, 29, m.w.N.; Sefrin, aaO, Rdnr. 65 ff, m.w.N.; siehe auch OLG Hamm, aaO). Der Senat geht - wie auch das Landgericht - auf Grund der Gesamtumstände davon aus, dass zwischen den Parteien bei Übergabe der 60.000 EUR die übereinstimmende Vorstellung bestand und damit Zweck der Zuwendung war, dass die Beklagte den Kläger im Falle der Pflegebedürftigkeit pflegt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang, namentlich in Bezug auf Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung, eine Verletzung der Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO durch das Landgericht rügt, was bereits mit Blick auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers sowie auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 13. Mai 2014 nicht nachvollzogen werden kann, vermag sie hieraus nichts für sich herzuleiten, weil nicht vorgetragen wird, was auf entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139, Rdnr. 20, m.w.N.). Dessen ungeachtet verfangen aber auch die von der Beklagten mit der Berufung vorgetragenen Argumente nicht. Der Kläger, der seit dem Tod seiner Frau alleinstehend ist und für den Fall der Pflegebedürftigkeit auf die Hilfe Dritter angewiesen sein wird, hatte die Beklagte bereits im Jahr 2008 zur Versorgung seines Haushaltes angestellt. Er hatte der Beklagten durch notarielle Urkunde des Notars Dr. W. J., M., vom 18. Mai 2009, UR-Nr. .../..., im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoss seines Hausanwesens in H., unter Ausschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers, sowie das Nutzungsrecht an der Garage im Kellergeschoss und den unbebauten Grundstücksflächen eingeräumt, für, wie es in der notariellen Urkunde heißt, „die Pflege, welche Frau H. mir in der Vergangenheit geleistet hat und das Versprechen, dies auch künftig zu tun“. Ferner hatte er bei der Deutschen Bank ein Darlehen (Vertrag-Nr. ...) über 120.000 EUR aufgenommen, aus dem ein Betrag in Höhe von 60.000 EUR zu Gunsten der Beklagten für den Erwerb zu alleinigem Eigentum des in H. gelegenen Hausanwesens (Urkunde des Notars Dr. A. M., D., vom 25. März 2010, UR-Nr. .../...) verwendet wurde. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A. M. vom selben Tag, UR-Nr. .../..., räumte die Beklagte dem Kläger an der im Parterre des vorbezeichneten, von ihr erworbenen Hausanwesens gelegenen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche und Bad, ein lebenslanges Wohnungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers ein, sowie ein Mitbenutzungsrecht an allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere am Garten. Diese Vertragsgestaltungen - Einräumung eines Vermächtnisses zu Gunsten der Beklagten in Form eines Wohnrechts wegen der von der Beklagten bereits erbrachten und noch zu erbringenden Pflegeleistungen, Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten des Klägers an dem von der Beklagten mit den vom Kläger zur Verfügung gestellten Mitteln erworbenen Hausanwesen - sowie der Umstand, dass der Kläger den für den Erwerb des Hausanwesens benötigten Geldbetrag in Höhe von 60.000 EUR selbst mittels eines Darlehens finanzieren musste, belegen hinlänglich, dass die Zuwendung der 60.000 EUR dem Zweck dienen sollte, dass die Beklagte für den Kläger im Falle dessen Pflegebedürftigkeit die notwendigen Pflegeleistungen erbringt, wobei die Andienung der Pflege ggf. auch in der im Hausanwesen der Beklagten in H. gelegenen und mit einem Wohnrecht abgesicherten Wohnung möglich sein sollte. Dies konnte unter den gegebenen Umständen auch die Beklagte nicht anders verstehen. Hinreichend belastbare bzw. nachvollziehbare Gründe, dass die Zurverfügungstellung der 60.000 EUR für den Erwerb des Hausanwesens, das noch am Tag des Erwerbs mit einem Wohnrecht zu Gunsten des Klägers belastet worden ist, nicht mit Blick auf die Pflegeverpflichtung - wie in der notariellen Urkunde des Notars Jung vom 18. Mai 2009, UR-Nr. .../... expressis verbis festgehalten - erfolgt sein soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere in Ansehung dessen, dass der Kläger die Beklagte zum Zeitpunkt der Ausreichung der 60.000 EUR erst etwas über ein Jahr kannte und er in keiner Liebes- oder sonstigen Beziehung mit dieser verbunden war (zur Beweislast siehe Palandt/Grüneberg, aaO, Rdnr. 43, m.w.N.). Soweit das Landgericht hiernach bei Würdigung der Gesamtumstände die Aussage des informatorisch angehörten Klägers als glaubhaft erachtet hat und den Bekundungen der ebenfalls informatorisch gehörten Beklagten, wonach sie für die beabsichtigte Pflege „das Wohnrecht in seinem Haus in M. sowie den Besitz in Spanien“ habe bekommen sollen und das Haus in H. „keinen Zusammenhang mit der Pflege“ gehabt habe, nicht gefolgt ist, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen und findet die Billigung des Senats. Schlussendlich hat auch der Zeuge M., der geschiedene Ehemann der Beklagten, bekundet, dass seine Frau ihm erzählt habe, dass der Grund, warum sie das Haus - sprich: 60.000 EUR - bekommen habe, eine Vereinbarung sei, dass sie den Kläger im Krankheitsfall betreut. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. berechtigen würden, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden.Anerkanntermaßen liegen derartige Zweifel vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13-, NJW 2014, 74; BGH, Urt. v. 12. März 2004 - V ZR 257/03 -, BGHZ 158, 269; OLG München, Urt. v. 8. Januar 2014 - 7 U 866/13 -, juris; Wulf in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.6.2014, § 529, Rz. 8,9, m.w.N.). Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Dabei darf er einem Zeugen glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen und/oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (statt aller: Zöller/Gregor, ZPO, 30. Aufl, § 286 Rz. 13, m.w.N.). Das Landgericht hält sich bei der Bewertung der Aussagen des von ihm vernommenen Zeugen M. im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO hierzu eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen zu haben. Der Senat hält eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb nicht für veranlasst. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung in hinreichender und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Es hat hierbei die Aussage des Zeugen M. einer nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Würdigung zugeführt, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Dass, wie die Beklagte rügt, der Zeuge keine näheren Einzelheiten zu bekunden gewusst habe und zudem von dem Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2012 kontaktiert worden sei, genügt nicht, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu wecken und dessen Kernaussage als „vom Kläger in den Mund gelegt“ zu bewerten, zumal der Zeuge erklärt hat, dass die Beklagte ihm, obwohl er - der Zeuge - nachgefragt habe („weil es außergewöhnlich ist, dass jemand sein Haus für 60.000 EUR verschenkt“), nicht mehr erzählt habe. Auch hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung dem Umstand, dass sich die Beklagte von ihrem früheren Ehemann im Streit getrennt hat, hinreichend Rechnung getragen. Soweit die Beklagte mit der Berufung unter Beweisantritt darauf verweist, dass der Kläger ihr das Geld nicht gegeben habe, um in dem Haus in H. gepflegt zu werden, dieser habe auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, in das Haus in H. einzuziehen, mag dem so sein. Dies schließt indes nicht aus, dass eine gemeinsame Vorstellung bzw. Zweckabrede dahingehend bestanden hat, dass der Kläger den Erwerb dieses Hausanwesens finanziert, um im Pflegefall von der Beklagten - wo auch immer - gepflegt zu werden. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Kläger sie - die Beklagte - für das Alter habe abgesichert sehen wollen. Mit Blick darauf, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, das für die Erbringung von Pflegeleistungen der hier in Rede stehenden Art unerlässlich ist (statt aller: BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 246/98 -, aaO), zerrüttet ist und weder die Beklagte gewillt ist, Leistungen für den Kläger zu erbringen noch der Kläger gewillt ist, Leistungen anzunehmen, war der Kläger gemäß § 313 Abs. 3 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, was mit dem erklärten Widerruf erfolgt ist. Eine Vertragsanpassung kommt unter den obwaltenden Umständen nicht in Betracht. Denn die übernommene Pflegeverpflichtung kann wegen eines tiefen Zerwürfnisses, wie es namentlich auch in Ansehung des Inhalts der wechselseitigen Schriftsätze zu Tage getreten ist, nicht mehr erbracht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 -, NJW 2015, 1014; Urt. v. 23. September 1994 - V ZR 113/93 -, aaO). Ungeachtet der Frage, ob eine Abgeltung der Versorgungsansprüche in Geld überhaupt in Erwägung gezogen werden kann, weil es dem Kläger maßgeblich auf die persönliche Betreuung durch die Beklagte ankam, liegen im Streitfall keine hinreichend belastbaren Umstände dafür vor, dass eine Anpassung in Form einer Rentenzahlung seitens der Beklagten, durch die die Versorgung des Klägers sicher gestellt werden könnte, möglich ist. Nach Maßgabe dessen kann der Kläger gemäß §§ 346 ff BGB von der Beklagten die Rückzahlung von 60.000 EUR verlangen, Zug um Zug gegen Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Wohnungsrechts im Grundbuch von H., Blatt ..., Flur ...Nr. .../..., Gebäude- und Freifläche, groß 6,12 ar (§ 348 BGB). Soweit das Landgericht erkannt hat, dass der Rückzahlungsanspruch in voller Höhe begründet ist, weil von einer Bereicherung der Beklagten in Höhe von 60.000 EUR auszugehen sei, wird hiergegen von der Beklagten nichts erinnert. Dass die Beklagte, die sich nicht auf die Wirkungen einer gemischten Schenkung zu berufen vermag (s.o.), ganz oder teilweise nicht mehr „bereichert“ ist, ist im Übrigen nach Aktenlage nicht feststellbar. b. Unter Berücksichtigung dessen sind auch die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfüllt und ist der Rückzahlungsanspruch nach Maßgabe des Klageantrages auch insoweit begründet. Dafür, dass die Rückforderung gemäß § 815 BGB - hier wegen Verhinderung des Eintritts des Erfolgs durch den Kläger als Leistenden wider Treu und Glauben - ausgeschlossen ist (zur Beweislast: Palandt/ Sprau, aaO, § 812, Rdnr. 76 und § 815, Rdnr. 4), liegen keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte vor. Von daher hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg und unterliegt das Rechtsmittel der Zurückweisung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.