R 415/71
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Oktober 202 X ZR 42/20 BGB § 530 Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks; keine Begründung erforderlich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 9.2.2023 BGH, Urt. v. 11.10.2022 – X ZR 42/20 BGB § 530 Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks; keine Begründung erforderlich Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die Erblasserin jedenfalls bei Erteilung der Prozessvollmacht Ende Januar 2011 prozessfähig gewesen. Ob ihre Prozessfähigkeit während des Verfahrens entfallen sei, habe für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung. Ein Widerruf der Vollmacht könne nicht festgestellt werden. Nach dem Versterben der Erblasserin hätten die Klägerinnen den Prozess gemäß § 239 Satz 1 ZPO wirksam aufgenommen. Jedoch sei die auf Rückübertragung des Grundstückseigentums gerichtete Klage nicht begründet. Ein entsprechender Anspruch komme nur in Betracht, wenn den Übertragungen an den Beklagten eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB zugrunde gelegen und die Erblasserin diese wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen habe. Zumindest die zuletzt genannte Voraussetzung liege nicht vor. Die Widerrufserklärung vom 16. Dezember 2012 sei unwirksam, weil die Erblasserin keinen Widerrufsgrund angegeben habe und es deshalb an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendigen Begründung fehle. Die Erklärung vom 5. Juli 2012 enthalte zwar eine Begründung, lasse aber nicht erkennen, welches Verhalten des Beklagten konkret beanstandet werde. Überdies sei diese Erklärung nach Ablauf der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist abgegeben worden. Die Erblasserin habe von dem Gebrauch der Löschungsbewilligungen und den Einlassungen des Beklagten in den daraus resultierenden gerichtlichen Auseinandersetzungen schon im Jahr 2010 bzw. Anfang des Jahres 2011 Kenntnis gehabt. Ob den Grundstücksübertragungen tatsächlich Schenkungen zugrunde gelegen hätten, könne danach offenbleiben. Ebenso könne offenbleiben, ob der Erblasserin ein Widerrufsgrund zur Seite gestanden habe. Der Vollständigkeit halber sei allerdings festzustellen, dass ein solcher Widerrufsgrund nicht vorliege. Die Einreichung der Löschungsbewilligungen stelle schon objektiv keine schwere Verfehlung des Beklagten dar. Darüber hinaus lasse sich nicht feststellen, dass das Verhalten des Beklagten subjektiv auf einer tadelswerten Gesinnung beruht habe, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die die Erblasserin habe erwarten können. II. Das hält der Überprüfung im Revisionsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Widerrufserklärung vom 16. Dezember 2011 wegen Fehlens einer Begründung als unwirksam angesehen. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Frage, ob der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks grundsätzlich einer Begründung bedarf, bislang nicht abschließend geklärt. Der Senat hat bisher nur entschieden, dass § 531 Abs. 1 BGB eine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs nicht verlangt und die Erklärung den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen muss, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179 Rn. 25). Ob es einer diesen Anforderungen genügenden Begründung bedarf, hat der Senat hingegen - entgegen einer verbreiteten Auffassung (vgl. einerseits zustimmend Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2021, § 531 Rn. 2; Koch/Holle, JZ 2020, 422 , 423; Heinemann, ZNotP 2020, 212 , 213 und andererseits ablehnend BeckOGK/Harke, BGB, Stand: 1. Oktober 2022, § 531 Rn. 5) - in der zitierten Entscheidung offengelassen. Diese Frage war für die Entscheidung des damals zu beurteilenden Falls unerheblich, weil die Widerrufserklärung den genannten Anforderungen genügte. 2. Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung. a) Die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2001 - 22 U 1/01, juris Rn. 44; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juli 2015 - 2 U 47/14, juris Rn. 19) und der überwiegende Teil der Literatur (BeckOK/Gehrlein, BGB, Stand: 1. August 2022, § 531 Rn. 1; Dauner-Lieb/Langen/Dendorfer- Ditges/Wilhelm, BGB, 4. Aufl. 2021, § 531 Rn. 4; Erman/Hähnchen, BGB, 16. Aufl. 2020, § 531 Rn. 1; Jauernig/Mansel, BGB, 18. Aufl. 2021, § 531 Rn. 6; Münchener Kommentar-BGB/Koch, 8. Aufl. 2019, § 531 Rn. 3; Staudinger/ Chiusi, BGB, Neubearb. 2021, § 531 Rn. 2) hält die Mitteilung des Widerrufsgrundes für erforderlich - insbesondere deshalb, weil der Beschenkte die Möglichkeit haben müsse, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ( § 530 BGB ) und die Einhaltung der Widerrufsfrist (§ 532 BGB) zu prüfen. b) Ein anderer Teil der Literatur lehnt eine Pflicht zur Mitteilung des Widerrufsgrundes ab und beruft sich dafür auf den Wortlaut des Gesetzes (BeckOGK/Harke, BGB, Stand: 1. Oktober 2022, § 531 Rn. 5). c) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Der Wortlaut des für die Beurteilung maßgebenden § 531 Abs. 1 BGB sieht eine Mitteilung des Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht vor. d) Eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung kann auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB hergeleitet werden. Angesichts der gravierenden Folgen, die der Widerruf einer Schenkung für den Beschenkten haben kann, hat der Beschenkte allerdings ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wirksamkeit eines Widerrufs hinreichend zuverlässig überprüfen zu können. Das Gesetz stellt den Beschenkten insoweit aber nicht schutzlos. Es gewährt ihm dadurch Schutz, dass die materielle Wirksamkeit des Widerrufs an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist und dass ein Rückgabeverlangen nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Schenker das Vorliegen dieser Voraussetzungen vor Gericht darlegen und beweisen kann. Es stünde in Widerspruch zu diesem Regelungskonzept, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches Erfordernis nicht vorsieht. e) Für dieses Ergebnis spricht auch ein systematischer Vergleich mit den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Dienstvertrags aus wichtigen Grund (§ 626 BGB). Eine solche Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ebenfalls das Vorliegen eines besonderen Grundes und die Einhaltung einer - im Vergleich zu § 532 BGB deutlich kürzeren - Erklärungsfrist vor. Nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB muss der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt aber nicht davon ab, dass der Dienstherr dieser Pflicht nachkommt. Insoweit ist vielmehr allein ausschlaggebend, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Erklärungsfrist eingehalten ist (BAG, Urteil vom 17. August 1972 - 2 AZR 415/71, AP BGB § 626 Nr. 65 unter II 1). Für den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, für die das Gesetz nicht einmal eine Pflicht zur nachträglichen Begründung vorsieht, kann insoweit nichts Anderes gelten. III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO ). 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Übertragung an den Beklagten auf einer Schenkung beruht. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist deshalb zugunsten der Klägerinnen von einer Schenkung auszugehen. 2. Die vom Berufungsgericht vorsorglich angestellten Erwägungen zum Widerrufsgrund vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. a) Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maß die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Umstände sind darauf zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben. Besondere Bedeutung kann ferner der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Be- schenktem zukommen, vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179 Rn. 30 f.; Urteil vom 25. März 2014 - X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 17 f.). Die danach gebotene Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts ist Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht ist in diesem Zusammenhang auf die Kontrolle beschränkt, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und gegebenenfalls den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 12; Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35 , 38). b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung wird den danach zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. aa) Das Berufungsgericht hat die Einreichung der Löschungsbewilligungen nicht als schwere Verfehlung angesehen, weil die Löschung der Nießbrauchsrechte für die Erblasserin auch mit gewissen Vorteilen verbunden gewesen sei, die Klägerinnen ebenfalls Verhandlungen über die Verwendung der Löschungsbewilligungen geführt hätten und die Erblasserin selbst kein Herausgabeverlangen an den Beklagten gerichtet habe. Hierbei hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte angesichts der Umstände, unter denen die Erblasserin die Löschungsbewilligungen übersandt hat, und angesichts der ohne Ergebnis gebliebenen Verhandlungen im Jahr 2010 auch ohne ausdrückliches Herausgabeverlangen der Erblasserin nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, von der Löschungsbewilligung ohne Einigung mit den übrigen Beteiligten Gebrauch machen zu dürfen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, war der Beklagte aufgrund der Schenkungen zwar nicht unmittelbar gegenüber den Klägerinnen zur Dankbarkeit verpflichtet. Der Umstand, dass die Erblasserin die Löschungsbewilligungen der gemeinsamen Hausverwaltung übersandt und sich auch in der Folgezeit nicht mit einer eigenmächtigen Verwendung durch einen Beteiligten einverstanden erklärt hat, könnte aber zur Folge haben, dass das Verhalten des Beklagten als grobe Verfehlung gegenüber der Erblasserin zu werten ist, wenn diese erkennbar erwartet hat, dass der Beklagte von den Erklärungen nur im Einvernehmen mit den Klägerinnen Gebrauch macht. Hätte das Berufungsgericht diesen Aspekt in seine Würdigung einbezogen, so hätte es sich mit der Frage befassen müssen, ob das einseitige Vorgehen des Beklagten aus diesem Grund die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit vermissen lässt, die die Erblasserin erwarten durfte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dann eine objektiv schwere Verfehlung bejaht hätte. bb) Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, die Erblasserin habe mit einer Verwendung der Löschungsbewilligungen auch gegen ihren Willen rechnen müssen, findet keine Grundlage in den getroffenen Feststellungen. Die Erwägung mag zutreffen, wenn für die Erblasserin schon bei der Erteilung der Bewilligungen erkennbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Beklagte von der faktisch bestehenden Verwendungsmöglichkeit ohne oder gegen ihren Willen Gebrauch machen würde. Diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Mangels solcher Anhaltspunkte ist nicht auszuschließen, dass die Erblasserin aufgrund getroffener Absprachen oder aufgrund der Umstände, unter denen sie die Löschungsbewilligungen erteilt hat, damit rechnen konnte und durfte, dass der Beklagte die Unterlagen nicht eigenmächtig verwenden wird, um die Nießbrauchsrechte löschen zu lassen. c) Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen von § 530 Abs. 1 ZPO ebenfalls als nicht tragfähig. Das Berufungsgericht hat eine tadelnswerte Gesinnung verneint, weil dem Beklagten nicht abgesprochen werden könne, dass er bei Verwendung der Löschungsbewilligungen nicht lediglich in eigenem Interesse gehandelt habe, sondern im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erblasserin - zunächst offenbar auch mit Zustimmung der Klägerinnen - die Absicht hatte, die Vermögensverhältnisse zu regeln und die Erblasserin von den mit den Nießbrauchsrechten einhergehenden Belastungen zu befreien. Auch hierbei hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, die Regelung der Vermögensverhältnisse selbst in die Hand nehmen zu dürfen. IV. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob ein Widerrufsgrund im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB vorliegt. Sollte es dies bejahen, wird es die bislang offen gelassene Frage zu klären haben, ob die Übertragung an den Beklagten auf einer Schenkung beruht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.10.202 Aktenzeichen: X ZR 42/20 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag Normen in Titel: BGB § 530