Beschluss
1 W 10/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0929.1W10.25.00
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Leitsätze
Ist ein selbständiges Beweisverfahren durch den Ablauf einer ordnungsgemäß gesetzten oder einer angemessenen Stellungnahmefrist zu dem eingeholten Gutachten beendet, findet eine weitere Beweisaufnahme grundsätzlich nicht mehr statt. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme kann dann nur noch im Hauptsacheverfahren erfolgen.(Rn.7)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2025 - 16 OH 8/23 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 28.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein selbständiges Beweisverfahren durch den Ablauf einer ordnungsgemäß gesetzten oder einer angemessenen Stellungnahmefrist zu dem eingeholten Gutachten beendet, findet eine weitere Beweisaufnahme grundsätzlich nicht mehr statt. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme kann dann nur noch im Hauptsacheverfahren erfolgen.(Rn.7) 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2025 - 16 OH 8/23 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Beschwerdewert: 28.500 Euro. I. Das Landgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, das der Feststellung von ärztlichen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit einer in der Klinik der Antragsgegnerin durchgeführten Venenoperation dienen soll. Nach dem Eingang des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. med. Sch hat das Landgericht mit Beschluss vom 31. März 2025 (der Antragstellerin zugestellt am 2. April 2025) den Beteiligten eine Frist von vier Wochen gesetzt, um etwaige Einwendungen gegen das Gutachten geltend zu machen und etwaige die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu stellen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025 zu dem Gutachten Stellung genommen und die persönliche Anhörung der Sachverständigen in einem anzuberaumenden Termin sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragt. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 28. Mai 2025 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass das selbständige Beweisverfahren mit dem Ablauf der Stellungnahmefrist am 30. April 2025 beendet gewesen sei. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, will die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens durch Anhörung der Sachverständigen, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über ihren Antrag erreichen. Die Antragsgegnerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Ihr Streithelfer hat sich in dem Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Der Antrag auf mündliche Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren ist ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, dessen Zurückweisung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - VI ZB 84/04, BGHZ 164, 94, 95; differenzierend OLG Naumburg, Beschluss vom 5. April 2023 - 2 W 46/22, juris Rn. 13). Das unterscheidet die Zurückweisung eines solchen Gesuchs von der Ablehnung einer weiteren Begutachtung nach § 412 ZPO oder einer Gutachtenergänzung, für die eine Anfechtbarkeit jeweils verneint wird (vgl. zur weiteren Begutachtung: BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, MDR 2010, 767, 768 und vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746; zur Gutachtenergänzung: KG, NJW-RR 2025, 596 Rn. 14; OLG Stuttgart, NJW 2024, 2774 Rn. 13). 2. Das auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des Antrags auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch das Landgericht hält einer Überprüfung stand. a) Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass das selbständige Beweisverfahren bereits beendet war, als die Antragstellerin ihren Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. med. Sch gestellt hat. aa) Der Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens wird durch die ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Er ist daher ausgehend von dem Zweck des Verfahrens zu bestimmen, durch das ein Beweis gesichert werden soll. Das selbständige Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 11 und vom 22. Juni 2023 - VII ZR 881/21, NJW 2023, 2938 Rn. 22). Erfolgt die Beweissicherung - wie hier - durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist eine Beendigung jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine mündliche Erläuterung des Gutachtens gemäß §§ 492, 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 212/71, BGHZ 60, 212, 213). Sie tritt aber auch dann ein, wenn die Beteiligten nicht innerhalb einer durch das Gericht gesetzten Frist und in Ermangelung einer Fristsetzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Übersendung des schriftlichen Gutachtens Einwendungen, die Begutachtung betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (§§ 492, 411 Abs. 4 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010, a.a.O.; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 494a Rn. 5). bb) Hieran gemessen war das selbständige Beweisverfahren mit Ablauf der gemäß §§ 492, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Landgericht gesetzten vierwöchigen Frist zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten beendet. (1) Innerhalb der Frist, die nach den bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnissen für keinen Beteiligten später als für die Antragstellerin endete, wurden keine Einwendungen, Anträge oder Ergänzungsfragen im Sinne von §§ 492, 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO formuliert. Die Frist wurde auch für keinen Beteiligten verlängert. Zwar hat der Streithelfer mit Schriftsatz vom 15. April 2025 eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 30. Mai 2025 beantragt. Das Landgericht hat den Antrag allerdings mit - den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebrachter - Verfügung vom 16. April 2025 abgelehnt, weil bei seinem Eingang der Streithelfer dem selbständigen Beweisverfahren noch nicht beigetreten war und er deshalb keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen konnte (vgl. MüKoZPO/Schultes, 7. Aufl., § 74 Rn. 5); der Beitritt wurde erst nach der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags mit Schriftsatz vom 29. April 2025 erklärt (§ 74 Abs. 3, § 70 Abs. 1 ZPO). Zusammen mit der Beitrittserklärung erfolgte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten durch den Streithelfer, ohne dass der zuvor gestellte Fristverlängerungsantrag wiederholt wurde. Bei dieser Sachlage durfte die Antragstellerin weder davon ausgehen, die Frist sei auch für sie verlängert, noch bestand ein Anlass für die Annahme, das selbständige Beweisverfahren werde jedenfalls nicht vor dem Ablauf des 30. Mai 2025 enden. (2) Der Ablauf einer nach §§ 492, 411 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 ZPO durch das Gericht gesetzten Frist löst zugleich die Präklusionswirkung nach § 296 Abs. 1 und 4 ZPO aus, wenn bei den Beteiligten keine Fehlvorstellung über diese Wirkung aufkommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04, NJW-RR 2006, 428 Rn. 8). So verhält es sich hier. Der Regelungsgehalt des Beschlusses vom 31. März 2025 erschöpft sich nicht darin, den Beteiligten eine Frist zum Vorbringen etwaiger Einwendungen gegen das Gutachten oder die Begutachtung betreffender Anträge zu setzen. Der Beschluss enthält vielmehr zusätzlich einen Hinweis auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist. Die Beteiligten werden darüber belehrt, dass eine erst nach Fristablauf eingehende Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4, § 296 Abs. 1 und 4 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden und sie nur zugelassen werden könne, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt werde, wobei ein Entschuldigungsgrund auf Verlangen glaubhaft zu machen sei. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Ladung der Sachverständigen ebenfalls innerhalb der Frist zu stellen sei. Durch diese ausführliche Belehrung wurde den Beteiligten hinreichend verdeutlicht, dass sie ihre Einwendungen und Anträge innerhalb der Frist vorbringen müssen, um nicht das Risiko einer Präklusion einzugehen. cc) Dessen ungeachtet wäre bei Eingang des Antrags auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens am 27. Mai 2025 auch eine angemessene Stellungnahmefrist bereits verstrichen gewesen. (1) Welche Frist für eine Stellungnahme angemessen ist, hängt von den Umständen des Beweisverfahrens ab, insbesondere von dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des schriftlichen Gutachtens und davon, ob die betroffene Partei sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 17). Das Landgericht hat hierzu in seinem Nichtabhilfebeschluss angenommen, dass selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Sachverständigengutachten mit 32 Seiten relativ umfangreich und sein Inhalt komplex sei, jedenfalls eine Frist von mehr als sieben Wochen, gerechnet ab der Zustellung des Gutachtens an die Antragstellerin am 2. April 2025, für eine Stellungnahme nicht mehr angemessen gewesen sei. (2) Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Antragstellerin nicht mit erheblichem Vorbringen in Zweifel gezogen. Die der Stellungnahme der Antragstellerin vom 27. Mai 2025 vorangestellte Erklärung, ihre Verfahrensbevollmächtigten hätten es im Hinblick auf den Fristverlängerungsantrag des Streithelfers offenbar versäumt, einen eigenen Fristverlängerungsantrag zu stellen, der "hier notwendig" gewesen sei, geht nicht über eine pauschale Behauptung hinaus. Sie lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen eine Frist von nahezu acht Wochen für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den sachverständigen Feststellungen erforderlich war. In der Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin seien davon ausgegangen, dass dem Antrag des Streithelfers, die Stellungnahmefrist bis zum 30. Mai 2025 zu verlängern, stattgegeben würde und daher auch von Seiten der Antragstellerin bis zu diesem Tag noch zu dem Gutachten Stellung genommen werden könne. Ein dahingehendes Vertrauen war jedoch, wie ausgeführt, nicht berechtigt. b) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Landgericht hätte ihrem Antrag auf mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens jedenfalls deshalb entsprechen müssen, weil ein selbständiges Beweisverfahren auch nach seiner Beendigung jederzeit fortgeführt oder wiederaufgenommen werden könne. aa) Diese Rechtsauffassung wird durch die in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung nicht gestützt. Ihre Richtigkeit folgt insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2010 (VII ZR 172/09, NJW 2011, 594). In dieser Entscheidung ging es - im Zusammenhang mit dem Ende der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 BGB - darum, ob, sofern die Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt und hiergegen erfolglos Beschwerde eingelegt wird, die Beendigung erst zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eintritt. Die Vorinstanz hatte dies angenommen und unter anderem damit begründet, erst mit der Beschwerdeentscheidung könne von einer eindeutigen Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens ausgegangen werden, da es bis dahin im Bereich des Möglichen gewesen wäre, die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens anzuordnen. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung nicht für maßgebend gehalten, weil die Möglichkeit einer Fortführung oder Wiederaufnahme des selbständigen Beweisverfahrens nahezu immer und auch dann bestehe, wenn der entsprechende Antrag erheblich längere Zeit als im konkreten Fall nach Ablauf der angemessenen Frist gestellt werde (BGH, a.a.O., Rn. 20). Der Bundesgerichtshof hat sich hierbei allerdings nur mit der Frage befasst, welche Bedeutung einem gerichtlichen Ausspruch über das Ende des selbständigen Beweisverfahrens zukommt. Dies wird auch aus der weiteren Begründung der Entscheidung deutlich. Darin heißt es, dass, wollte man für die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens auf die mit der Möglichkeit einer Fortsetzung verbundene Ungewissheit und deren Beseitigung durch einen gerichtlichen Beschluss abstellen, der Antragsteller es in der Hand hätte, durch verspätet gestellte Anträge das Ende des selbständigen Beweisverfahrens hinauszuzögern (BGH, a.a.O.). bb) Aus der vom Bundesgerichtshof (hypothetisch) angenommenen Möglichkeit eines Antrags auf Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens folgt somit nicht, dass für den Fall der Stellung eines solchen Antrags eine weitere Beweiserhebung, etwa durch Anhörung des Sachverständigen, zu erfolgen hat. Diese Möglichkeit ändert nichts daran, dass in einem selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine weitere Beweiserhebung mehr stattfindet, sobald es nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen, namentlich durch den Ablauf einer gerichtlich gesetzten oder einer angemessenen Frist zum Vorbringen von Einwänden gegen das Gutachten oder die Begutachtung betreffenden Anträgen, beendet ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13. März 2015 - 10 W 135/15, juris Rn. 5; Schwenker, jurisPR-PrivBauR 4/2025 Anm. 6; aA OLG Hamm, ZfBR 2025, 47, 48). Eine Fortsetzung der Beweiserhebung kann nach der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nur noch in einem etwaigen Hauptsachverfahren erfolgen (vgl. OLG Stuttgart NZBau 2018, 621 Rn. 9 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Soweit das OLG Hamm (a.a.O.) in einer vergleichbaren Fallgestaltung die Fortsetzung der Beweiserhebung auch nach der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens für möglich gehalten hat, handelt es sich um eine die Entscheidung nicht tragende Erwägung, aufgrund deren die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227). Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der erstrebten mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens. Dieses Interesse ist nach den Umständen demjenigen an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gleichzusetzen, welches das Landgericht unangefochten mit 28.500 Euro bewertet hat (vgl. 5. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 5 W 138/11-57, juris Rn. 21).