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Urteil

1 U 44/22

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2023:0526.1U44.22.00
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Leitsätze
1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn die Urschrift eines Urteils entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt der Parteibezeichnung nur die Angabe "volles Rubrum" enthält.(Rn.24) 2. Ein Urteil ohne Parteibezeichnung erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen des § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist als Nicht- oder Scheinurteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig und zur Zwangsvollstreckung ungeeignet. Ihm kann keine instanzbeendende Wirkung zukommen.(Rn.26) (Rn.27)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.03.2022, Az. 16 O 18/21, klarstellend aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. 2. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn die Urschrift eines Urteils entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt der Parteibezeichnung nur die Angabe "volles Rubrum" enthält.(Rn.24) 2. Ein Urteil ohne Parteibezeichnung erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen des § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist als Nicht- oder Scheinurteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig und zur Zwangsvollstreckung ungeeignet. Ihm kann keine instanzbeendende Wirkung zukommen.(Rn.26) (Rn.27) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.03.2022, Az. 16 O 18/21, klarstellend aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. 2. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die am 06.08.1992 geborene Klägerin nimmt die Beklagte als Trägerin des M. Klinikums S. wegen behaupteter Behandlungsfehler auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Die Klägerin stellte sich in der Nacht vom 18.10.20 auf den 19.10.20 in der Notfallambulanz der Beklagten vor. Zu diesem Zeitpunkt litt die Klägerin seit drei Tagen unter zunehmenden Unterbauchschmerzen und unter Übelkeit ohne Erbrechen. Drei Wochen zuvor hatte die Klägerin in der siebten Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt. Die Klägerin wurde zunächst in der chirurgischen Notfallambulanz von der Zeugin Dr. H. untersucht. Diese stellte einen adipösen Ernährungszustand der Klägerin fest, keine Abwehrspannung, keinen Peritonismus. Eine durchgeführte Sonographie ergab keinen Anhalt für freie Flüssigkeit im Bauchraum und keine Gallensteine. Ein durchgeführtes Labor ergab eine nur geringgradige Erhöhung des C-reaktiven Proteins und keine Leukozytose. Sodann wurde die Klägerin zusätzlich in der gynäkologischen Ambulanz von der Zeugin D. P. untersucht. Der Untersuchungsbefund ergab, dass der Uterus nach Form, Lage und Größe unauffällig war. Die Adnexe waren palpatorisch frei. Auch die Zeugin P. führte eine Sonographie durch. Danach waren Ovar und Tuben beidseits unauffällig und die Harnblase war unauffällig. Es ergab sich für die Zeugin P. ein gynäkologischer Normalbefund. Nach diesen Untersuchungen begab sich die Klägerin zunächst nach Hause und suchte am nächsten Morgen ihren Hausarzt auf. Dieser stellte die Verdachtsdiagnose „akute Appendizitis“ und überwies die Klägerin erneut in das Krankenhaus der Beklagten. Daraufhin begab sich die Klägerin erneut in die chirurgische Notfallambulanz der Beklagten. Dort wurde die Klägerin von dem Zeugen K. untersucht. Dieser stellt fest, dass keine Abwehrspannung vorlag, der kontralaterale Loslassschmerz negativ war, das Psoasdehnungszeichen negativ war, das Nierenlager beidseits frei war und es keinen Hinweis für Leistenhernien gab. Sodann führte der Zeuge K. erneut eine Sonographie durch und eine Laboruntersuchung. Das Labor ergab wiederum nur einen marginal erhöhten CRP-Wert. Zur weiteren Abklärung wurde nunmehr ein MRT durchgeführt. Im Ergebnis wurde eine Appendizitis ausgeschlossen und die Klägerin zur Weiterbehandlung durch den Hausarzt zurücküberwiesen. Am 26.10.2020 begab sich die Klägerin aufgrund von persistierenden Unterbauchschmerzen in die Knappschaftsklinik in P.. Dort wurde eine Hysteroskopie mit fraktionierter Abrasio durchgeführt sowie eine operative Laparoskopie mit Adhäsiolyse und Endometriosesanierung. Die Klägerin wirft der Beklagten Behandlungsfehler vor. Die Klägerin hat behauptet, bei der Untersuchung in der Knappschaftsklinik in P. seien Reste der erlittenen Fehlgeburt in der Gebärmutter vorgefunden worden. Darüber hinaus habe man in der Knappschaftsklinik P. festgestellt, dass die Klägerin unter einer Endometriose leide. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass sie die Reste der Fehlgeburt nicht entdeckt und entfernt hätte. Sie habe daher unnötige weitere Schmerzen erleiden müssen. Insoweit liege ein Behandlungsfehler vor. Darüber hinaus hätte die Beklagte es auch unterlassen, die Endometriose der Klägerin adäquat zu behandeln. Auch insoweit liege ein Behandlungsfehler vor. Die Beklagte hätte in jedem Fall eine weitere Ursachenforschung vornehmen müssen, anstatt diese zu entlassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Vorliegen von Behandlungsfehlern in Abrede gestellt. Die in der gynäkologischen Klinik durchgeführte Sonographie beweise, dass bei der Klägerin ein gynäkologischer Normalbefund vorgelegen habe. Es habe keinerlei Hinweise auf Reste einer Fehlgeburt gegeben. Außerdem habe sich aus der Laborkontrolle ein normwertiger und stabiler Hämoglobinwert ergeben, so dass eine akute Blutung und eine Endometritis habe ausgeschlossen werden können. Bei einer Endometriose handele es sich um eine chronische Erkrankung, die bei der Klägerin seit Jahren bestanden habe und die nicht notfallmäßig in der Notfallambulanz der Beklagten hätte behandelt werden müssen. Schließlich fehle es an histologischen Befunden, weswegen daran zu zweifeln sei, ob überhaupt Reste der Fehlgeburt im Uterus der Klägerin vorhanden gewesen seien. Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens sowie durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. T. vom 03.08.2021 (Bl. 63 ff. d. A.) und vom 15.11.21 (Bl. 109 ff.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 Bezug genommen. Das ausweislich des Verkündungsprotokolls des Landgerichts vom 31.03.2022 (Bl. 146 d.A.) an diesem Tag verkündete, aus dessen Anlage ersichtliche, unterschriebene und auf Klageabweisung lautende Urteil des Einzelrichters (Bl. 147 ff. d.A.) enthält im Rubrum anstelle der Parteibezeichnung (Name und prozessuale Stellung der Parteien) nur die Angabe „(volles Rubrum)“. Danach befindet sich ein – offenbar von der Geschäftsstelle entsprechend ergänztes – Urteil mit vollständigem Rubrum (Bl. 159 ff. d.A.), das aber nicht vom erkennenden Richter unterschrieben wurde. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Sachanträge weiter. Die Klägerin beantragt (Bl. 218f., 259 d.A) 1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.03.2022 (Aktenzeichen 16 O 81/21) wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 9.000,- €, nebst Zinsen aus dem jeweils zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.102,41 € (Haushaltsführungsschaden Vergangenheit) zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; 4. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente hinsichtlich des zukünftigen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 367,47 € (Haushaltsführungsschaden Zukunft) beginnend ab 01.02.2021, fällig jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen; 5. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder bereits übergegangen sind; 6. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Klägerin bei ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.283,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit im Wege der Nebenforderung freizustellen; 7. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gem. § 538 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt (Bl. 233, 260 d.A), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 03.05.2023 (Bl. 259 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel (§§ 513, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, 546 ZPO), weil die Urschrift des angefochtenen Urteils entgegen § 313 Abs. 1 Nr.1 ZPO keinerlei Parteienbezeichnung enthält und damit schon im Ansatz nicht die Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Urteil enthält. 1) Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO ist gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2000 – II ZR 67/99, NJW 2001, 1500; Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392). Hierzu gehört auch ein Urteil, das in seiner Urschrift keinerlei Parteienbezeichnung enthält (Wieczorek/Schütze/Rensen ZPO, 4.Aufl., § 313 Rn. 29; Stein/Jonas/Althammer ZPO, 23. Auflage 2018, § 313 Rn.14; Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022 § 313 Rn.4). a) Das mit der Berufung angegriffene Urteil kann bereits aus formalen Gründen keinen Bestand haben, denn es lässt die Nämlichkeit der Parteien nicht hinreichend erkennen und erfüllt schon nicht die Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Urteil (§ 313 Abs. 1 Nr.1 ZPO; vgl. bei verfahrensabschließenden, der Rechtskraft fähigen Beschlüssen: Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.Juni 2022 - 5 W 31/22; Beschluss vom 1.Dezember 2020 – 5 W 49/20; Beschluss vom 6. Februar 2020 – 6 WF 16/20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2019 – II-3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2020 – II-10 UF 60/20, FamRZ 2020, 1930; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 – IXa ZB 72/03 juris). b) Ergibt das Urteil – wie hier – nicht, wer die Parteien des Rechtsstreits sind, ist es der materiellen Rechtskraft nicht fähig und zur Zwangsvollstreckung ungeeignet (Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Auflage 2018, § 313 Rn.14 m.w.N.). Soweit die Urschrift des Urteils statt der Parteibezeichnung die in Klammer gesetzte Formulierung „(volles Rubrum)“ enthält, verweist das Urteil auf ein an anderer Stelle der Gerichtsakte vorhandenes Rubrum, mithin auf andere, allerdings nicht genau gekennzeichnete Aktenteile. Diejenigen Aktenteile auf die verwiesen wird, sind aber nicht von der Unterschrift des Richters gedeckt, so dass das Urteil formell fehlerhaft zustande gekommen ist. Soweit die Geschäftsstelle daraufhin das Rubrum in den beglaubigten, an die Prozessbevollmächtigten der Parteien zugestellten Abschriften der Urschrift ergänzt hat, ist die Nachholung der fehlenden Angaben durch eine hierzu nicht befugte Person erfolgt, ohne dass deren Tätigwerden durch den erkennenden Richter kontrolliert worden wäre. Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht dem Gesetz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 – IXa ZB 72/03 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. November 1997 – 8 W 359/97 –, juris) und konnte die Fehlerhaftigkeit des verkündeten Urteils nicht heilen. Denn die Funktion der beglaubigten Abschrift beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlasst wurden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich allgemein nicht geeignet den formellen Mangel zu heilen (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 – IX ZR 175/02, WM 2003, 400; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. November 1997 – 8 W 359/97 –, juris). 2) Mangels Beachtung des § 313 Abs. 1 Nr.1 ZPO handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um ein wirkliches Urteil, sondern um ein Schein- bzw. Nichturteil, das die Instanz nicht beendet (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 4. Oktober 2022 – II-4 UF 75/21, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2019 – II-3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530) Die Nichtexistenz des erstinstanzlichen Urteils ist vom Senat durch Aufhebung der den Parteien zugegangenen Entscheidung klarzustellen, und die Sache ist zur Fortsetzung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 03.11.1994 - LwZB 5/94, NJW 1995, 404; Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 [Rn. 18]; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.1994 - 17 U 288/93, NJW-RR 1995, 511, 512; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Oktober 2000 – 6 UF 19/00, juris OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004 - 6 U 124/04, OLG-NL 2005, 279, 280; OLG München, Urteil vom 21.01.2011 - 10 U 3446/10, NJW 2011, 689, 690). 3) Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich das Landgericht in seiner instanzbeendenden Entscheidung auch mit den im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen haben wird. III. Die Entscheidung über die Kosten ist dem Landgericht vorzubehalten. Gerichtskosten für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei Verkündung eines ordnungsgemäßen Urteils wären solche Kosten nicht angefallen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch aufhebende und zurückverweisende Urteile sind gemäß §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (OLG München, Urteil vom 18.09.2002 - 27 U 1011/01, Rn. 75, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012 - 19 U 141/12, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.01.2018 - 7 U 146/15, Rn. 61, juris m.w.N.), allerdings ohne Abwendungsbefugnis, zumal das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist (vgl. Insoweit OLG München, Urteil vom 13.10.2017 - 10 U 3415/15, BeckRS 127956, Rn. 53; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2015 - 2 UF 40/15, Rn. 90, juris). Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.