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Urteil

L 14 R 649/23 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0929.L14R649.23.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2023 keine wirksame Entscheidung über die am 15.07.2021 erhobene und unter dem Aktenzeichen S 49 R 891/21 geführte Klage des Klägers ist.

Das Sozialgericht Düsseldorf entscheidet auch über die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2023 keine wirksame Entscheidung über die am 15.07.2021 erhobene und unter dem Aktenzeichen S 49 R 891/21 geführte Klage des Klägers ist. Das Sozialgericht Düsseldorf entscheidet auch über die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2023 keine wirksame Entscheidung über seine Klage ist, mit welcher er in der Sache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.06.2020 hinaus verfolgt. Mit Bescheid vom 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des 00.00.0000 geborenen Klägers, ihm über den 30.06.2020 hinaus erneut Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zu gewähren, nach Einholung eines chirurgisch-sozialmedizinischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ab. Mit der hiergegen am 15.07.2021 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage (S 49 R 891/21) hat der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten die Aufhebung der Bescheide und die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung über den 30.06.2020 hinaus begehrt. Die Beklagte hat die Klageabweisung begehrt. Die Vorsitzende der 49. Kammer des SG hat Befundberichte sowie ein internistisches sowie ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Eingang der Gutachten sind die Beteiligten mit Schreiben vom 01.07.2022 darauf hingewiesen worden, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg verspreche und das Gericht keine weiteren Ermittlungen beabsichtige. Neben der führenden Papierakte hat das SG ab dem 19.05.2022 parallel eine elektronische Akte (EA) unter dem Aktenzeichen S 49 R 891/21 geführt. Mit Beschluss vom 24.10.2022 hat die Kammervorsitzende den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Schreiben ebenfalls vom 24.10.2022 hat sie die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Sodann hat die Kammervorsitzende folgendes Schriftstück verfasst, das so identisch in der Papierakte als auch in der EA enthalten ist: „S 49 R 891/21 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtsstreit M. ./. DRV N. (bitte volles Rubrum einfügen) hat die 49. Kammer des Sozialgerichtes Düsseldorf durch die Richterin am Sozialgericht L. als Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten am 18.07.2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt." Dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen anschließend findet sich - mit handschriftlicher Unterschrift der Kammervorsitzenden L. - folgender weiterer Text: "RMB: Berufung/Inland L. Richterin am Sozialgericht“ Dieses Schriftstück hat die Kammervorsitzende der Geschäftsstelle mit folgender (in der EA enthaltenen) Verfügung vom 19.07.2023 zugeleitet: „Der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung (s. anl. GB)“. Nach Eingang dieses Schriftstückes auf der Geschäftsstelle des SG ist durch die dortige Mitarbeiterin K. am 20.07.2023 ein Dokument gefertigt worden, in dem sie am Anfang den Textteil „M. ./. DRV N. (bitte volles Rubrum einfügen)“ gelöscht und anstelle dessen das Landeswappen und „Sozialgericht Düsseldorf“ sowie ein vollständiges Rubrum eingefügt hat. Ebenfalls ist von ihr am Ende der Text „RMB: Berufung/Inland“ entfernt und durch den in der nordrhein-​westfälischen Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung stehenden Standardtext der Rechtsmittelbelehrung für eine Berufung im Inland ersetzt sowie unter diesen Text maschinenschriftlich der Name der Kammervorsitzenden L. gesetzt worden. Von diesem so gefassten neuen - nicht (mehr) von der Kammervorsitzenden unterschriebenen Schriftstück - hat die Mitarbeiterin K. am 20.07.2023 beglaubigte Abschriften erstellt. Am 20.07.2023 hat –allein - die Mitarbeiterin K. die von ihr erstellte beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheids vom 18.07.2023 gültig elektronisch qualifiziert signiert; eine Signatur dessen durch die Kammervorsitzende liegt in der EA nicht vor. Diese von der Mitarbeiterin K. am 20.07.2023 erstellte beglaubigte Abschrift mit ihrer gültigen qualifizierten Signatur vom 20.07.2023 ist den damaligen Klägerbevollmächtigten am 20.07.2023 per EGVP (bea) übermittelt worden und ausweislich deren Empfangsbekenntnisses am 20.07.203 zugegangen sowie der Beklagten am 20.07.2023 per Post übersandt worden und ausweislich deren Empfangsbekenntnisses am 24.07.2023 zugegangen. Am 18.08.2023 hat der Kläger persönlich Berufung bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag, den Gerichtsbescheid des SG vom 18.07.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.06.2020 hinaus zu gewähren. Die Beklagte hat erwidert, eine Stellungnahme erscheine ihr nicht erforderlich; sie beantrage, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Nach Klärung und Bestätigung durch die Beklagte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger erneut begehrte Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen (Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2024), haben auf Anforderung der Berichterstatterin (BE) die zwischenzeitlich vom Kläger neu mandatierte Klägerbevollmächtigten und die Beklagte Kopien des ihnen jeweils vom SG zugestellten Gerichtsbescheides vom 18.07.2023 übersandt. Anschließend sind die Beteiligten mit Schreiben der BE vom 02.05.2024 unter Anführen von Gründen darauf hingewiesen worden, dass keine das Verfahren erster Instanz abschließende Entscheidung vorliegen und das Verfahren an das SG zurückzugeben sein dürfte, das dann eine formwirksame Entscheidung über das Begehren des Klägers zu treffen haben dürfte. Ergänzend ist um Mitteilung gebeten worden, ob trotz der beschriebenen verfahrensrechtlichen Problematik eine Erörterung in der Sache gewünscht werde, was wegen des damit verbundenen Aufwands nur Sinn mache, wenn beide Beteiligten grundsätzlich bereit wären, das Verfahren ggs. durch Berufungsrücknahme, Vergleich oder Anerkenntnis zu beenden. Die Klägerbevollmächtigte hat daraufhin geantwortet, eine Berufungsrücknahme komme zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht; die Beklagte hat mitgeteilt, sie halte eine Erörterung der Sache nicht für angezeigt (Schriftsätze der Beteiligten vom 07.05.2024). Auf Anfrage der Berichterstatterin vom 15.05.2025 haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23.05.2024 (Beklagte) bzw. 14.06.2024 (Klägerbevollmächtigte) mitgeteilt, sie seien mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Mit Schreiben der BE vom 21.06.2024 ist die Vorsitzende der 49. Kammer des SG, Richterin am SG L., um Mitteilung gebeten worden, ob der – den damaligen Klägerbevollmächtigten am 20.07.2023 und der Beklagten am 24.07.2023 zugestellte - Gerichtsbescheid vom 18.07.2023 zuvor von ihr gültig elektronisch signiert worden ist; bejahendenfalls ist um Übersendung des Originaldokuments samt Signaturprüfbericht („Prüfdokument“) gebeten worden. Mit Schreiben vom 25.06.2024 hat der Vertreter der urlaubsabwesenden Kammervorsitzenden L. mitgeteilt, dass in der elektronischen Gerichtsakte die (beglaubigte) Abschrift des Gerichtsbescheids vom 18.07.2023 am 20.07.2023 durch die zuständige Servicekraft elektronisch qualifiziert signiert worden sei; eine qualifizierte Signatur durch die Kammervorsitzende liege in der elektronischen Gerichtsakte nicht vor; diese von der Servicekraft beglaubigte Abschrift sei per EGVP an die Beteiligten übersandt worden. Die von der Mitarbeiterin K. am 20.07.2023 erstellte beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheides vom 18.07.2023 mit - allein - ihrer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur vom 20.07.2023 und das Prüfprotokoll über die am 20.07.2023 erfolgte gültige elektronische Signatur des Gerichtsbescheides durch die Mitarbeiterin K. sind dem Schreiben vom 25.06.2024 beigefügt worden. Auf die Anfrage der BE vom 03.09.2024, ob das Verfahren ggs. für beendet erklärt werden könne, da der Kläger - für den Fall festgestellter Schwerbehinderung - alle Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits seit März 2024 erfülle, hat die Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, bisher sei bei dem Kläger nur ein Behinderungsgrad von 30 festgestellt und es sei ihm angeraten worden, dagegen Widerspruch einzulegen; die Berufung könne daher nicht zurückgenommen werden (Schriftsatz vom 08.11.2024). Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 04.04.2025 ist bei den Beteiligten angeregt worden, ihre Anträge auf die Feststellung umzustellen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2023 keine wirksame Entscheidung über die am 15.07.2021 erhobene Klage auf erneute Gewährung einer Erwerbs-minderungsrente ab dem 01.07.2020 gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2021 sei. Dies ist mit dem vorher-gehenden Hinweis verbunden worden, dass es hier nach Auffassung des Senats an einer das Klageverfahren erster Instanz abschließenden, wirksamen Entscheidung des Sozialgerichts fehle und der Senat über die Berufung daher nicht in der Sache entscheiden könne, und ist um den Hinweis ergänzt worden, dass der Senat über diesen Feststellungsantrag entscheiden könne und zusprechend dann das Verfahren vom SG wieder aufzunehmen und durch eine wirksame erstinstanzliche Entscheidung abzuschließen wäre, gegen die erneut - unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften - Berufung erhoben werden könne. Ferner sind die Beteiligten gebeten worden, nach Umstellung der Anträge erneut zu erklären, ob sie weiterhin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden seien. Die Klägerbevollmächtigte hat daraufhin nach Rücksprache mit dem Kläger erklärt, es werde der bisher schriftsätzlich gestellte Antrag umgestellt und beantragt festzustellen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des SG Düsseldorf vom 18.07.2023 keine wirksame Entscheidung über die am 15.07.2021 erhobene Klage auf erneute Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 01.07.2020 gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2021 ist; mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe weiterhin Einverständnis (Schriftsatz vom 24.04.2025). Die Beklagte hat mitgeteilt, es bestehe weiterhin Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung; sie beantrage, die Berufung zurückzuweisen (Schriftsatz vom 14.04.2025). Die weitere Anfrage der BE vom 08.05.2025, ob Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und ohne mündliche Verhandlung (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG) bestehe, hat die Klägerbevollmächtigte bejaht (Schriftsatz vom 09.05.2025) und die Beklagte verneint mit dem Zusatz, mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung bestehe weiterhin Einverständnis; sie beantrage weiterhin die Zurückweisung der Berufung (Schriftsatz vom 29.07.2025) Die Klägerbevollmächtigte beantragt schriftsätzlich, festzustellen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 18.07.2023 keine wirksame Entscheidung über die am 15.07.2021 erhobene Klage auf erneute Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 01.07.2020 gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2021 ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen elektronischen Gerichtsakte des SG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 49 R 891/21 und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Nach der Umstellung des Antrags durch den Kläger ist im Berufungsverfahren allein über die Frage zu befinden, ob eine wirksame Entscheidung des SG über die am 15.07.2021 erhobene Klage vorliegt. Die (hierauf gerichtete) Berufung ist zulässig (dazu I. ) und begründet (dazu II. ). Es ist festzustellen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des SG vom 18.07.2023 keine wirksame Entscheidung über die am 15.07.2021 erhobene und unter dem Aktenzeichen S 49 R 891/21 geführte Klage des Klägers ist (dazu III. ). I. Die Berufung ist zulässig. Bei dem angegriffenen Gerichtsbescheid handelt es sich nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des SG, sondern lediglich um einen Nicht- oder Scheingerichtsbescheid (siehe dazu II. ). Auch eine Scheinentscheidung ist aber rechtsmittelfähig, wenn sie, wie hier, von der Geschäftsstelle ausgefertigt und zugestellt ist, weil es im Interesse der Beteiligten geboten ist, eine auf diese Weise in Erscheinung getretene „Entscheidung“ zu beseitigen und zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels der äußere Anschein einer Entscheidung genügt; zur Beseitigung des erzeugten Rechtsscheins ist (auch) gegen eine unwirksame Entscheidung insofern das Rechtsmittel zulässig, das bei einer wirksamen Absetzung der Entscheidung statthaft wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.01.1985, 2 BvR 498/84, juris Rdn. 4; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 592/11, juris Rdn. 18; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 13/20 R, juris Rdn. 18; LSG NRW, Urteile vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 39; vom 07.08.2024, L 3 R 789/23, juris, Rdn. 29 und 36 m.w.N.; vom 30.08.2021, L 8 BA 79/21 B ER, juris Rdn. 7 sowie Beschluss vom 27.09.2023, L 6 AS 485/23 B, juris Rdn. 9; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 143 SGG, Rdn. 2a m.w.N). Entsprechend können sich die Beteiligten hier mit der Berufung gegen den Schein eines Gerichtsbescheides wenden, der vorliegend durch die ihnen zugestellte „beglaubigte Abschrift“ eines die Überschrift „Gerichtsbescheid“ tragenden Schriftstücks vom 18.07.2023 gesetzt und unterhalten wird (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 46 und LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, und L 8 BA 106/21, juris jeweils Rdn. 26, und vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris, Rdn. 39). Der – nach Umstellung auf Hinweis des Senats- gestellte Antrag des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Verfolgt dieser - wie hier - kein materielles Begehren (mehr), sondern richtet sich der Antrag (nur noch) auf die Feststellung eines bestimmten prozessualen Zustandes, handelt es sich um einen prozessualen Antrag sui generis; für einen derartigen Antrag müssen weder die Voraussetzungen einer Klageänderung (§§ 99, 153 Abs. 1 SGG) noch diejenigen einer Feststellungsklage (§ 55 SGG) erfüllt sein (BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 13/20 R, juris Rdn. 19; LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, und L 8 BA 106/21, juris jeweils Rdn. 27, vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris, Rdn. 39, und vom 07.08.2024, L 3 R 789/23, juris Rdn. 29 und Rdn. 26; a.A. noch LSG NRW, Urteil vom 09.08.2023, L 3 R 370/22, juris Rdn. 34 (Klageänderung im Form der Klageerweiterung)). II. Die Berufung ist auch begründet. Es ist festzustellen, dass keine wirksame Entscheidung des SG über die - hier am 15.07.2021 - erhobene Klage vorliegt (vgl. ebenso Senatsurteil vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 37 und LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, und L 8 BA 106/21, juris jeweils Rdn. 28; vom 14.03.2025, L 4 R 975/21, juris Rdn. 24 und vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 38). Denn das Klageverfahren erster Instanz ist nicht abgeschlossen, da es an einer das Verfahren abschließenden Entscheidung des SG fehlt. Die von der Kammervorsitzenden am 18.07.2023 abgefasste und unterzeichnete Entscheidung ist nicht wirksam geworden. Urteile, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, sind gemäß § 132 SGG zu verkünden und werden hierdurch wirksam. Bei der hier ohne mündliche Verhandlung abgefassten Entscheidung der 49. Kammer des SG durch Gerichtsbescheid tritt Wirksamkeit gemäß § 133 Satz 1 SGG, der über § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Gerichtsbescheide entsprechend anwendbar ist, durch Zustellung ein und wird die Entscheidung erst damit existent (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.1994, 1 RK 6/93, juris Rdn. 12; Wolff-​Dellen in: Fichte/​Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 133 SGG, Rdn. 1; Bolay in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021 § 133 SGG, Rdn. 1; Harks in: beck-​online-​Großkommentar, Stand 01.05.2025, § 133 SGG, Rdn. 8). Die (für das Wirksamwerden erforderliche) Zustellung erfolgt in sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 317 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) regelmäßig durch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2025, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 39; ebenso LSG NRW, Urteil vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 42; Wolff-​Dellen, a.a.O. § 133 SGG, Rdn. 3; Bolay, a.a.O., § 133 SGG, Rdn. 3; Harks, a.a.O. § 133 SGG, Rdn. 7; vgl. hierzu auch BT-​Drs. 17/12634, S. 37). Die Zustellung, durch die die Verkündung ersetzt wird, ist bei Urteilen die nach §§ 135, 136, 134 Abs. 1 SGG und bei Gerichtsbescheiden die nach §§ 136 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7, 134 Abs. 1 SGG, die über § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Gerichtsbescheide entsprechend anwendbar sind. Anders als bei einer Verkündung ist zuzustellen also nicht lediglich der Tenor, sondern die gesamte, vollständig abgefasste, den Vorgaben der §§ 134 Abs. 1, 136 SGG entsprechende Entscheidung (BSG, Urteil vom 03.03.1994, 1 RK 6/93, juris Rdn. 12 m.w.N.; Stäbler in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 133 SGG (Stand: 15.12.2022), Rdn. 10; Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 133 SGG (Stand: 15.06.2022), Rdn. 10; Wolff-​Dellen, a.a.O. § 133 SGG, Rdn. 3; Bolay, a.a.O., § 133 SGG, Rdn. 3; Harks, a.a.O. § 133 SGG, Rdn. 7). Die beglaubigte Abschrift muss dabei das Urteil bzw. den Gerichtsbescheid vollständig und wortgetreu so wiedergeben, wie die Entscheidung gefällt ist (BSG, Urteil vom 11.02.1981, 2 RU 37/80, juris Rdn. 28; Senatsurteil vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 39; ebenso LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, und L 8 BA 106/21, juris jeweils Rdn.30, sowie vom 14.03.2025, L 4 R 975/21, juris Rdn. 26, und vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 42; LSG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2012, L 5 AS 1056/12 B PKH, juris Rdn. 2; OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.05.2023, 1 U 44/22, juris Rdn. 26). Ein diesen Voraussetzungen genügender, vollständig abgefasster (Original-​)Gerichts-bescheid, von dem eine (wortgetreue) Abschrift hätte erteilt werden können bzw. erteilt worden ist, liegt nicht vor (hierzu unter 1. ) und kann auch nicht mehr (nachträglich) durch Korrektur hergestellt werden (hierzu unter 2. und 3. ). 1. Soweit die Vorsitzende der 49. Kammer ein mit dem Wort „Gerichtsbescheid“ betiteltes und von ihr mit dem 18.07.2023 datiertes und unterschriebenes Schriftstück zur Geschäftsstelle gegeben hat, handelt es sich hierbei nicht um einen Gerichtsbescheid, sondern allein um eine richterliche Verfügung zur weiteren Bearbeitung eines Entwurfs eines Gerichtsbescheides durch die Geschäftsstelle. Mit dem Passus „Bitte volles Rubrum einfügen“ sowie dem Hinweis „RMB: Berufung/Inland“ hat die Vorsitzende die (klare) Anweisung an die Geschäftsstelle gegeben, den übermittelten Text um die Angabe der konkreten Beteiligten des Verfahrens einschließlich Bevollmächtigter und Anschriften sowie um eine Rechtsmittelbelehrung zu ergänzen; gleichzeitig spiegelt sich hierin ihr Bewusstsein über die Unvollständigkeit des (bisher) verfassten Textes sowie dazu, dass entsprechende Inhalte zur Abfassung eines vollständigen Gerichtsbescheides (gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 SGG) erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 19.04.2024, L 14 R 60/22, juris Rdn. 63 und 65 sowie vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 41 und Rdn. 43; ebenso LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, juris Rdn. 33 f. und L 8 BA 106/21, juris Rdn. 32 f.). Insofern hat sie dieses Schriftstück der Geschäftsstelle mit der Verfügung vom 19.07.2023 zugeleitet: „Der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung“. Dem korrespondierend gibt die den Beteiligten von der Geschäftsstelle zugestellte „beglaubigte Abschrift“ das von der Kammervorsitzenden unterschriebene Schriftstück (auch) nicht vollständig und wortgetreu wieder, sondern enthält - von der Geschäftsstelle vorgenommene - Änderungen bzw. Ergänzungen. Die Geschäftsstellenmitarbeiterin K. hat das richterliche Schriftstück auch als an sie gerichtete Verfügung verstanden und hierauf aufbauend - bei fehlender Bezugnahme durch die Kammervorsitzende auf z.B. konkrete Aktenteile insoweit eigenständig - ein neues, ergänztes Dokument verfasst, das die (noch) fehlenden Bestandteile (gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 SGG) enthält. Dieser nunmehr - formal - vollständige Text ist von der Kammervorsitzenden (jedoch) nicht unterzeichnet worden und wird daher nicht von einer richterlichen Unterschrift gedeckt; entsprechend handelte es sich auch hierbei weiter (lediglich) um einen Entwurf eines Gerichtsbescheides (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 40; ebenso LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, juris Rdn. 34 f., und L 8 BA 106/21, juris Rdn. 33 f.; vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 43). Allein der Umstand, dass die Geschäftsstelle der 49. Kammer gleichwohl eine Abschrift gefertigt hat und die Beteiligten, denen der Mangel eines unterschriebenen vollständigen Gerichtsbescheides nicht erkennbar war, dem Anschein der zugestellten „Abschriften“ zunächst Vertrauen entgegengebracht haben, rechtfertigt es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung als rechtswirksam zu betrachten. Mit der Aufgabe der Rechtsprechung, die den Richtern anvertraut ist, wäre es nicht vereinbar, wenn durch die Geschäftsstelle eine Abschrift bereits von einem Entwurf einer Entscheidung gefertigt wird und dieses Schriftstück dann bei nachfolgender Zustellung die Rechtswirksamkeit einer Entscheidung erlangte (vgl. Senatsurteile vom 19.04.2024, L 14 R 60/22, juris Rdn. 62, und vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 40 m.w.N.; ebenso LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, juris Rdn. 38 und L 8 BA 106/21, juris Rdn. 35 (jeweils mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 03.12.1992, 5 C 9/89, juris Rdn. 9); vom 14.03.2025, L 4 R 975/21, juris Rdn. 28; vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 43). Vor dem Hintergrund eines hier lediglich vorliegenden Entwurfs eines Gerichtsbescheides kann insofern die Frage dahingestellt bleiben, inwieweit der Wirksamkeit ein Verstoß gegen den notwendigen Inhalt nach § 136 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 SGG entgegensteht (vgl. LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, juris Rdn. 39 und L 8 BA 106/21, juris Rdn. 36, jeweils m.w.N.; vgl. zu den Folgen eines fehlenden Rubrums z.B. LSG NRW, Urteil vom 14.03.2025, L 4 R 975/21, juris Rdn. 27; vgl. zur evtl. Bestimmbarkeit des Rubrums durch Bezugnahme auf konkrete Aktenteile z.B. BGH, Urteil vom 09.01.2003, IX ZR 175/02, juris Rdn. 16 ff.; vgl. zum Fehlen der Rechtsmittelbelehrung z.B. Keller, a.a.O. § 136 SGG, Rdn. 8). 2. Der aufgezeigte Mangel kann durch das SG auch nicht mehr durch Nachholung der Unterschrift der Kammervorsitzenden unter das von der Geschäftsstelle erstellte Dokument, von dem die beglaubigte Abschrift erstellt und den Beteiligten zugestellt worden ist, geheilt werden. Bereits grundsätzlich ist im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eine Nachholung der Unterschrift nicht möglich, da nicht etwa eine mangelbehaftete Entscheidung zugestellt wird, deren Fehlerhaftigkeit z.B. gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 138 SGG korrigierbar wäre (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 06.02.2028, B 3 KR 40/17 B, juris Rdn. 11), sondern schlicht noch (überhaupt) keine (zustellungsfähige) Entscheidung des Gerichts vorliegt (LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, juris Rdn. 41 und L 8 BA 106/21, juris Rdn. 38 mit Hinweis auf LSG NRW, Beschlüsse vom 30.08.2021, L 8 BA 79/21 B ER, juris Rdn. 10 f. und vom 08.06.2016, L 6 AS 842/16 B ER, juris Rdn. 10 sowie auf LSG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2010, L 25 AS 1969/10 B, juris Rdn. 5). Da gemäß dem für Urteile geltenden § 133 Satz 1 SGG, der gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Gerichtsbescheide entsprechend anwendbar ist, die Wirksamkeitsvoraussetzung der Verkündung bei einem Gerichtsbescheid durch die Zustellung ersetzt wird, muss nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG der Gerichtsbescheid im Zeitpunkt der Herausgabe zur Post von der Kammervorsitzenden unterschrieben sein (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 105 SGG (Stand 30.07.2025), Rdn. 109); die Unterschrift ist Voraussetzung dafür, dass der nicht in mündlicher Verhandlung verkündete Gerichtsbescheid durch die (hier dennoch erfolgte) Zustellung nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG 1 i.V.m. § 133 Satz 1 SGG Wirksamkeit erlangen kann (LSG NRW, Urteile vom 07.08.2024, L 3 R 789/23, juris Rdn. 35, und vom 09.08.2023, L 3 R 370/22, juris Rdn. 36 und 42 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018, L 11 VS 38/17, juris Rdn. 24). Im Übrigen ist nach Ablauf von - hier weit mehr als - fünf Monaten seit Erlass einer Entscheidung eine Heilung durch Nachholung der Unterschrift nicht mehr zulässig (vgl. insoweit für den Fall eines Urteils ohne mündliche Verhandlung Senatsurteil vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 47 und ebenso LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, juris Rdn. 42 und L 8 BA 106/21, juris Rdn. 39; vom 14.03.2025, L 4 R 975/21, juris Rdn. 30; vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 48; vgl. für den Fall eines Gerichtsbescheides LSG NRW, Urteil vom 07.08.2024, L 3 R 789/23, juris Rdn. 35). 3. Selbst bei Nachholung der Unterschrift unter dem von der Geschäftsstelle erstellten Dokument und erneuter Zustellung würde der unwirksame (Schein-)Gerichtsbescheid nicht rückwirkend existent, sondern allenfalls ex nunc; eine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung eines etwaigen „neuen Gerichtsbescheides“ in das laufende - gegen den Scheingerichtsbescheid gerichtete - Berufungsverfahren fehlt (LSG NRW, Urteil vom 14.03.2025, L 4 R 975/21, juris Rdn. 30). Nichts Anderes gälte bei Zustellung des von der Vorsitzenden der 49. Kammer mit dem Wort „Gerichtsbescheid“ betitelten und von ihr mit dem 18.07.2023 datierten und unterschriebenen Schriftstücks an die Beteiligten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 48; ebenso LSG NRW, Urteil vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 49). Denn bei diesem Schriftstück handelt es sich lediglich um eine Verfügung und nicht um ein den endgültigen und vollständigen Gerichtsbescheidstext (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §136 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 SGG) bereits enthaltendes Schriftstück; die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle sollte und hat den vollständigen schriftlichen Gerichtsbescheidstext entsprechend der Verfügung der Kammervorsitzenden erst noch fertiggestellt (siehe dazu oben unter 1.). III. Aufgrund der Nichtexistenz einer erstinstanzlichen Entscheidung über die vom Kläger am 15.07.2021 erhobene Klage ist vom Senat die Unwirksamkeit des den Beteiligten zugegangenen und als „Gerichtsbescheid“ bezeichneten Schriftstücks vom 18.07.2023 festzustellen; mangels einer wirksamen instanzbeendenden Entscheidung des SG ist das Klageverfahren damit beim SG noch nicht abgeschlossen und dorthin zur Fortführung und Entscheidung zurückzugeben (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 46; ebenso LSG NRW, Urteile vom 09.04.2025, L 8 BA 28/21, juris Rdn. 43, und L 8 BA 106/21, juris Rdn. 40; vom 14.03.2025, L 4 R 975/21, juris Rdn. 31 m.w.N.; vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 47; vom 07.08.2024, L 3 R 789/23, juris Rdn. 36; vom 09.08.2023, L 3 R 370/22, juris Rdn. 43 m.w.N.). Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt hier - mangels wirksamer, die Verkündung ersetzender Zustellung - nicht in Betracht (Senatsurteil vom 26.04.2024, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 46 m.w.N.; ebenso LSG NRW, Urteil vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 47). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger mit seinem Begehren in der Hauptsache bisher nicht durchgedrungen ist und das SG auch über die Kosten noch zu entscheiden haben wird. Bei der erfolgten Feststellung des Vorliegens eines Scheingerichtsbescheides handelt es sich nur um ein unwesentliches Obsiegen, welches von der Beklagten nicht veranlasst worden ist, und daher keine (anteilige) Pflicht zur Kostentragung begründen kann (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2025, L 14 R 1046/22, juris Rdn. 49 mit Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 09.08.2023, L 3 R 370/22, juris Rdn. 45; ebenso LSG NRW, Urteile vom 14.03.2025, L 4 R 975/21, juris Rdn. 32, vom 31.01.2025, L 22 BA 44/22, juris Rdn. 50 und vom 07.08.2024, L 3 R 789/23, juris Rdn. 37 m.w.N.). Gründe, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.