Urteil
1 U 81/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0329.1U81.21.00
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Leitsätze
1. Führt der Arzt eine Behandlungsmaßnahme infolge unzureichender Aufklärung ohne wirksame Einwilligung des Patienten aus, verletzt er damit zwar seine vertraglichen Pflichten und ist zugleich die durchgeführte Behandlungsmaßnahme rechtswidrig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, namentlich, wenn der Patient infolge der nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckten Behandlung auch einen Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat, dem Patienten ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 249 ff., 253 Abs. 2 BGB zustehen kann. Voraussetzung einer Haftung des Behandelnden ist jedoch stets und zwar sowohl im Bereich der deliktsrechtlichen als auch im Bereich der vertraglichen Anspruchsgrundlagen, dass die Behandlung auch nachweislich zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten geführt hat.(Rn.41)
2. Kann ein gesundheitlicher Primärschaden - also die als erster Verletzungserfolg geltend gemachte Schädigung des Rechtsguts der körperlichen Integrität in seiner konkreten Ausprägung - noch nicht aus der infolge einer unzureichenden Aufklärung pflicht- und rechtswidrigen Behandlungsmaßnahme selbst abgeleitet werden, so muss der Nachweis eines solchen durch den Patienten (hier: das ungeborene Kind) geführt werden, wobei insoweit das Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO gilt.(Rn.41)
3. Verwirklicht sich bei einer Geburtseinleitung mittels Misoprostol (Cytotec) ausschließlich dasjenige spezifische Behandlungsrisiko, das mit der medikamentösen Geburtseinleitung gerade intendiert und über welches die Schwangere hinreichend aufgeklärt war, dann scheidet eine Haftung der Behandlerseite wegen etwaig unzureichender Risikoaufklärung im Übrigen unter Schutzzweckgesichtspunkten aus.(Rn.49)
4. Eine Pflicht des geburtsleitenden Arztes zur vorgezogenen Aufklärung über eine sekundäre Sectio besteht, wenn aus medizinischer Sicht ex ante aufgrund konkreter Umstände deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln kann, dass eine Schnittentbindung zu einer echten bis hin zu gebotenen Alternative zur vaginalen Entbindung werden wird. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn aus medizinischer Sicht ex ante lediglich von einer leichten Erhöhung der Grundwahrscheinlichkeit für eine sekundäre Sectio auszugehen ist.(Rn.61)
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 30.9.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 16 O 97/20, wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird - unter Klarstellung des Senatsbeschlusses vom 22.2.2023 und in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Instanzen auf einen Gesamtbetrag von jeweils 388.242,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führt der Arzt eine Behandlungsmaßnahme infolge unzureichender Aufklärung ohne wirksame Einwilligung des Patienten aus, verletzt er damit zwar seine vertraglichen Pflichten und ist zugleich die durchgeführte Behandlungsmaßnahme rechtswidrig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, namentlich, wenn der Patient infolge der nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckten Behandlung auch einen Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat, dem Patienten ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 249 ff., 253 Abs. 2 BGB zustehen kann. Voraussetzung einer Haftung des Behandelnden ist jedoch stets und zwar sowohl im Bereich der deliktsrechtlichen als auch im Bereich der vertraglichen Anspruchsgrundlagen, dass die Behandlung auch nachweislich zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten geführt hat.(Rn.41) 2. Kann ein gesundheitlicher Primärschaden - also die als erster Verletzungserfolg geltend gemachte Schädigung des Rechtsguts der körperlichen Integrität in seiner konkreten Ausprägung - noch nicht aus der infolge einer unzureichenden Aufklärung pflicht- und rechtswidrigen Behandlungsmaßnahme selbst abgeleitet werden, so muss der Nachweis eines solchen durch den Patienten (hier: das ungeborene Kind) geführt werden, wobei insoweit das Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO gilt.(Rn.41) 3. Verwirklicht sich bei einer Geburtseinleitung mittels Misoprostol (Cytotec) ausschließlich dasjenige spezifische Behandlungsrisiko, das mit der medikamentösen Geburtseinleitung gerade intendiert und über welches die Schwangere hinreichend aufgeklärt war, dann scheidet eine Haftung der Behandlerseite wegen etwaig unzureichender Risikoaufklärung im Übrigen unter Schutzzweckgesichtspunkten aus.(Rn.49) 4. Eine Pflicht des geburtsleitenden Arztes zur vorgezogenen Aufklärung über eine sekundäre Sectio besteht, wenn aus medizinischer Sicht ex ante aufgrund konkreter Umstände deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln kann, dass eine Schnittentbindung zu einer echten bis hin zu gebotenen Alternative zur vaginalen Entbindung werden wird. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn aus medizinischer Sicht ex ante lediglich von einer leichten Erhöhung der Grundwahrscheinlichkeit für eine sekundäre Sectio auszugehen ist.(Rn.61) I. Die Berufung der Kläger gegen das am 30.9.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 16 O 97/20, wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird - unter Klarstellung des Senatsbeschlusses vom 22.2.2023 und in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Instanzen auf einen Gesamtbetrag von jeweils 388.242,40 € festgesetzt. A. Der am … 2010 geborene Kläger zu 2 und seine Mutter, die Klägerin zu 1, nehmen die Beklagten – die Beklagte zu 1 als Krankenhausträgerin, die Beklagten zu 2 – 4 als behandelnde Ärzte und die Beklagten zu 5 bis 6 als bei der Geburtsbetreuung tätig gewesene und bei der Beklagten zu 1 angestellte Hebammen – wegen fehlerhafter Aufklärung und ärztlicher Behandlung im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers zu 2 auf Schmerzensgeld, Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Am 23.2.2010 stellte sich die seinerzeit 30jährige Klägerin zu 1 in der 39 + 2 SSW nach einem pathologischen CTG bei der niedergelassenen Frauenärztin und aufgrund von deren Überweisung in der Frauenklinik der Beklagten zu 1 vor. Nach Untersuchung der Klägerin zu 1, bei der sich sonografisch u.a. eine verminderte Fruchtwassermenge (Oligohydramnion) und ein Schätzgewicht von 2.580 gramm ergaben, erfolgte unter der Diagnose einer fetalen Wachstumsretardierung bzw. einer nutritiven Plazentainsuffizienz die stationäre Aufnahme der Klägerin zu 1 zur Geburtseinleitung am folgenden Tag. Es wurden CTG-Kontrollen angeordnet, so dass bei erneutem pathologischen Befund eine eventuelle Anpassung des Procederes hätte erfolgen können. Am 24.2.2010 sowie am 25.2.2010 erhielt die Klägerin zur Geburtseinleitung wiederholt das Medikament Cytotec. Am 25.2.2010 erfolgte gegen 22:00 Uhr die vaginale Geburt des Klägers zu 2. Der Kläger zu 2 wog bei seiner Geburt 2.220 g, war 47 cm lang und erhielt die APGAR-Werte 9/10/10. Zwei durchgeführte Blutgasanalysen ergaben einen pH - Wert von 7,205 bzw. 7,33. Der Blutzucker wurde postnatal mit 37 mg%, bei Kontrolle mit 67 mg% gemessen. Der weitere klinische Verlauf bei Kind und Mutter waren gänzlich unauffällig. Bei Entlassung am 4.3.2010 betrug das Gewicht des Klägers zu 2 2.150 g. Die Kläger haben erstinstanzlich unter Bezugnahme auf den „rote Hand Brief“ des BfArM vom 16.3.2020, GA 35, geltend gemacht, bereits die zur Geburtseinleitung im off-label-use vorgenommene Verwendung des Medikaments Cytotec sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen, da schwerwiegende Risiken und Nebenwirkungen bestanden hätten und diese zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung auch bereits bekannt gewesen seien. Darüber hinaus sei der Klägerin zu 1 das Medikament auch grob fehlerhaft noch verabreicht worden, als die Wehentätigkeit bereits begonnen habe. Und schließlich müsse auch davon ausgegangen werden, dass das Medikament grob fehlerhaft in falscher – zu hoher - Dosierung verabreicht worden sei. Eine Nebenwirkung des in Cytotec enthaltenen Wirkstoffs Misoprostol bestehe bei einer Verwendung zur Geburtseinleitung in einer möglichen Überstimulation der Gebärmutter, was zu einem Wehensturm sowie einem Reißen der Gebärmutter sowie weiteren Komplikationen führen könne. Im Falle des Wehensturms könnten bleibende Hirnschäden bei dem Kind entstehen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass es bei der Klägerin zu 1 tatsächlich medikamentenbedingt zu einem derartigen Wehensturm gekommen sei. Die Klägerin zu 1 habe infolgedessen unter extremen Schmerzen und unter Todesangst gelitten. Sie habe im Verlaufe der Geburt auch angegeben, unter extremsten Schmerzen zu leiden, die sie nicht ertragen könne, und mehrfach angegeben „ich sterbe“, wobei die Umstände dadurch erschwert worden seien, dass ihr keine Schmerzlinderung durch eine PDA verschafft worden sei, da die Geburt während eines Schichtwechsels stattgefunden habe und in Folge der Schnelligkeit der sich nach der letzten Gabe des Medikaments entwickelnden Geburt zwischen Verbringung der Klägerin zu 1 in den Kreißsaal und Geburt des Klägers zu 2 lediglich eine Stunde vergangen sei. Für sie, die Klägerin zu 1, sei es eine traumatische Geburt gewesen. Bei dem Kläger zu 2 handele es sich um ein Kind mit Entwicklungs- und Wahrnehmungsstörungen, er leide unter ADHS mit autistischen Zügen und Intelligenzminderung, sei verhaltensauffällig, lernbehindert und müsse eine Förderschule besuchen. Da genetische Ursachen weitgehend ausgeschlossen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 2 während seiner Geburt bedingt durch die Verwendung des Medikaments Cytotec einen Sauerstoffmangel und dadurch einen bleibenden Hirnschaden erlitten habe. Dieser sei Ursache der heute bestehenden Behinderungen. Daneben haben die Kläger eine unzureichende Aufklärung der Klägerin zu 1 über mögliche Komplikationen und Risiken durch die Gabe von Cytotec und über etwaige echte Behandlungsalternativen gerügt und sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagten hafteten bereits unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, da es an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin zu 1 in die Verwendung des Präparats Cytotec fehle. Die Kläger haben insoweit behauptet, die Klägerin zu 1 sei vor der Verwendung des Medikaments Cytotec nicht darüber aufgeklärt worden, dass dieses einen Wehensturm auslösen könne, durch den ein bleibender Hirnschaden bei dem Kind entstehen könne. Auch über weitere Risiken und Nebenwirkungen des Medikaments sei sie nicht aufgeklärt worden. Sie habe lediglich im Verlaufe der stationären Betreuung den als Anlage K 2, GA 37/38, vorgelegten Aufklärungsbogen zum „off-label-use“ erhalten, den sie unterzeichnet habe. Eine darüberhinausgehende mündliche Aufklärung, insbesondere über die mit der Behandlung verbundenen Risiken, aber auch über etwaig bestehende echte Behandlungsalternativen sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Das stattgefundene Aufklärungsgespräch habe lediglich darin bestanden, dass der Klägerin zu 1 die Geburtseinleitung mittels Cytotec anempfohlen worden sei. Zu etwaigen Behandlungsalternativen sei erst, nachdem sie selbst danach gefragt habe, gesagt worden, dass man auch einen Kaiserschnitt durchführen könne, man solle es aber erst „mit Tabletten“ versuchen. Weitere Erläuterungen hierzu habe es nicht gegeben. Wäre die Klägerin zu 1 ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie sich in jedem Fall in einem echten Entscheidungskonflikt befunden, ob sie der Einnahme des Medikaments gleichwohl zustimmen solle oder lieber den Beginn einer natürlichen Geburt abwarten bzw. eine der alternativ in Betracht kommenden Medikamente zur Geburtseinleitung oder eine andere Art der Beschleunigung der Geburt wählen wolle. Wäre das Medikament Cytotec nicht verwendet worden, wären der Klägerin zu 1 die geschilderten Folgen und dem Kläger zu 2 die geschilderten neurologischen Beeinträchtigungen als Folgen eines bleibenden, bei der Geburt erlittenen Hirnschadens erspart geblieben. Erst im Februar 2020 habe die Klägerin zu 1 von den beschriebenen Risiken im Zusammenhang mit der Anwendung des Medikaments Cytotec erfahren, erst dann habe sie begonnen, sich hierüber näher zu informieren und auch festgestellt, dass der von ihr erlebte Geburtsverlauf ein traumatischer gewesen sei. Die Klägerin zu 1 hat erstinstanzlich ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von nicht unter 17.500 € geltend gemacht und der Kläger zu 2 die Feststellung der Ersatzpflicht aller materiellen und immateriellen Schäden resultierend aus der streitgegenständlichen Behandlung anlässlich seiner Geburt begehrt. Zusätzlich haben beide Kläger noch Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 9.812,74 € sowie den Ersatz von Kosten i.H.v. 17,56 € für die Übersendung der Krankenunterlagen durch die Beklagten verlangt. Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie haben jegliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt und darauf verwiesen, dass aufgrund der am Aufnahmetag gegebenen Hinweise auf eine Plazentainsuffizienz und des sich daraus ergebenden Risikos für das Ungeborene eine Geburtseinleitung für den folgenden Tag geplant worden sei. Die Gabe von Cytotec zur Geburtseinleitung sei nicht zu beanstanden. Ausweislich der damals geltenden Leitlinie zur Anwendung von Prostaglandinen in der Geburtshilfe und Gynäkologie (Stand August 2008) habe Cytotec nach entsprechender Aufklärung über den Off-Label-Use verwendet werden dürfen. Die negative Presseberichterstattung in der Folgezeit über die Risiken bei der Gabe dieses Medikaments sei unrichtig und einseitig und spiegele mitnichten einen medizinischen Konsens von deutschen Geburtshelfern wider. Die Gabe des Medikaments sei im konkreten Fall im Einklang mit dem medizinischen Facharztstandard erfolgt, auch die konkrete Anwendung sei fehlerfrei gewesen. Zu Unrecht gingen die Kläger von Aufklärungsversäumnissen aus. Am 23.2.2010 sei der Klägerin zu 1 von der Beklagten zu 3 das geplante Procedere der medikamentösen Geburtseinleitung im Einzelnen dargelegt worden. Am Folgetag sei ein weiteres Gespräch zwischen der Beklagten zu 3 und der Klägerin über die geplante medikamentöse Geburtseinleitung im Speziellen mit dem Medikament Cytotec im Off-Label-Use geführt worden, an dessen Ende die Klägerin zu 1 nach ausführlicher Erläuterung über die Gründe für die Indikation einer medikamentösen Geburtseinleitung, des Ablaufs und der möglichen Risiken einer medikamentösen Geburtseinleitung mit dem Medikament Cytotec und möglicher Alternativen hierzu ihr Einverständnis zur Verwendung von Cytotec erteilt habe. Die Klägerin zu 1 sei im Rahmen des Gesprächs über die Anwendung im Off-Label-Use aufgeklärt worden, weiterhin sei gesagt worden, dass das Medikament dafür eingesetzt werde, dass es Wehen produzieren solle und die Risiken einer Geburtseinleitung sein könnten ein Wehensturm mit pathologischem CTG-Abfall und der Herzfrequenz des Kindes und der Notwendigkeit eines Notkaiserschnitts mit eventuell bleibenden Schäden des Kindes sowie schlimmstenfalls Tod des Kindes durch Sauerstoffmangel sowie eine Uterusruptur bei der Mutter mit schlimmstenfalls Todesfall. Es seien auch Alternativen wie Kaiserschnitt oder Zuwarten aufgezeigt und ebenfalls mit Risiken besprochen worden. Cytotec sei seinerzeit regelmäßig im Hause der Beklagten zu 1 zum Einsatz gekommen und es seien keine erhöhten Risiken für Mutter und Kind im Vergleich zu den zugelassenen Scheidenmedikamenten bekannt gewesen. Vorsorglich haben die Beklagten sich aber auch auf den Einwand einer hypothetischen Einwilligung berufen. Ein bloßes Zuwarten bis zum natürlichen Beginn der Geburt wäre aus der maßgeblichen Sicht ex ante für Mutter und Kind hochgradig risikobehaftet gewesen und dies wäre von der Klägerin zu 1 nicht gewollt gewesen. Soweit es den Einsatz anderer geburtseinleitendender Medikamente anbetreffe, so seien auch diese mit dem Risiko behaftet, einen Wehensturm auszulösen, der schlimmstenfalls in einer Uterusruptur bzw. Herztonabfällen des Kindes mit einer Schädigung enden könne. Es sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin zu 1 sich vor diesem Hintergrund für ein anderes Medikament zur Geburtseinleitung als das von den Behandlern im Rahmen ihrer Therapiefreiheit empfohlenen Medikaments Cytotec entschieden hätte. Dessen ungeachtet hätten sich mögliche Risiken, die eine medikamentöse Geburtseinleitung mit Cytotec mit sich bringen könnte, im Fall der Klägerin zu 1 überhaupt nicht verwirklicht. Weder sei es zu einem Wehensturm noch zur Uterusruptur oder zu einem medikamentös bedingten Herztonabfall des Kindes unter der Geburt gekommen. Dafür, dass es bei der Klägerin zu 1 zu einer traumatisch erlebten Geburt gekommen sein könnte, gebe es in der kompletten Behandlungsdokumentation nicht den geringsten Hinweis. Ausweislich des Geburtsprotokolls habe die Klägerin erstmals um 19.10 Uhr am 25.2.2010 stärkere Schmerzen angegeben, woraufhin eine Wärmetherapie mittels Entspannungsbad vorgeschlagen und durchgeführt worden sei. Die Klägerin zu 1 habe sich hierbei wohl gefühlt und eine Besserung der Beschwerden angegeben. Als sie ab 21.00 Uhr wieder eine erneute häufigere Wehentätigkeit mit Schmerzhaftigkeit geschildert habe, sei sie in den Kreißsaal verbracht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Geburtsbestrebungen bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass die Anlage einer PDA und auch die Gabe von Opioden nicht mehr in Betracht gekommen sei. Hinsichtlich der von den Klägern ergänzend gerügten, vermeintlichen Versäumnisse während der Geburtsbetreuung und danach haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Schließlich haben die Beklagten auch einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Behandlungsversäumnissen und dem vorgetragenen Gesundheitsschaden des Klägers zu 2 in Abrede gestellt. Anhand der CTG´s sei ersichtlich, dass im gesamten Geburtsverlauf keine hypoxischen Episoden zu verzeichnen gewesen seien, dies bestätigten auch die postnatalen Parameter, allen voran die Apgar-Werte sowie die bestimmten pH-Werte aus der Nabelarterie. Der Kläger zu 2 sei unbeeinträchtigt zur Welt gekommen, die Sauerstoffsättigung sei mit 100 % gemessen worden, so dass von einer unproblematischen Adaption des Kindes auszugehen gewesen sei. Vor Entlassung habe von kinderärztlicher Seite noch die U 2 Untersuchung des Klägers zu 2 stattgefunden, die ebenfalls - unter Berücksichtigung einer Wachstumsretardierung - ein unauffälliges Bild ergeben habe. Aufgrund der klägerseits zur Akte gereichten Unterlagen habe sich der Kläger zu 2 offenbar bis zum 6./7. Lebensjahr unauffällig entwickelt, auch bei den Vorstellungen des Klägers zu 2 in der Kinderklinik in den Jahren 2010, 2011 und 2013 hätten sich keine Entwicklungsstörungen gezeigt. Angesichts dessen sei ein Zusammenhang zwischen der Geburtseinleitung mit Cytotec und den sich erst sukzessive abzeichnenden Entwicklungsstörungen des Klägers zu 2 fernliegend. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 26.11.2020 (GA 92 ff.) und 1.6.2021 (GA 170/171) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med Prof. h.c. Dr. h.c. T. nebst schriftlicher Ergänzung und mündlicher Erläuterung. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 30.9.2021 abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen, der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge und der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil (GA 206 ff.) Bezug. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit sie lediglich noch die Aufklärungsrüge, nicht aber die Behandlungsfehlervorwürfe weiterverfolgen. Die Kläger beanstanden, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass dahingestellt bleiben könne, ob der Klägerin zu 1 vor der Gabe von Cytotec eine hinreichende Risikoaufklärung und eine hinreichende Aufklärung über etwaige Behandlungsalternativen zuteilgeworden sei. Soweit der Erstrichter hierzu tragend darauf abgestellt habe, dass es jedenfalls an einer ursächlichen Verknüpfung zwischen Aufklärungsdefizit und körperlicher Primärschädigung fehle, weil sich auf dem Boden der Erläuterungen des Sachverständigen das Schädigungspotenzial von Cytotec nicht zum Nachteil der Kläger ausgewirkt habe, habe der Erstrichter verkannt, dass, da es bereits an einer hinreichenden Grundaufklärung fehle, bereits keine wirksame Einwilligung der Klägerin zu 1 in die Gabe des Medikaments vorliege und daher bereits in der Gabe des Medikaments ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin zu 1 als Patientin liege. Dass die Gabe eines Medikamentes, das körperliche Folgen wie die Einleitung von Geburtswehen zeitige, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin zu 1 darstelle, liege auf der Hand. Werde dem Patienten bereits eine Grundaufklärung vorenthalten, so wie dies hier der Fall gewesen sei, hafte der Arzt voll. Die Klägerin zu 1 habe infolge der Gabe des Medikaments unter extremen Schmerzen gelitten, für sie habe es sich um eine traumatische Geburt gehandelt, sie habe unter Todesangst gelitten. Zu alldem sei bereits erstinstanzlich vorgetragen und Beweis angeboten worden. Aus diesem Grunde sei der Schmerzensgeldantrag zu Ziffer 1 zu Gunsten der Klägerin zu 1 in vollem Umfang begründet. Aber auch der Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2 sei begründet. Der gesamte Geburtsvorgang sei durch die nicht wirksam aufgeklärte Verabreichung des Medikaments Cytotec rechtswidrig geworden. Die Beklagten hafteten daher für sämtliche dadurch verursachten Folgen. Soweit das Landgericht gemeint habe, aus den Ausführungen des Sachverständigen schließen zu können, dass sich das Schädigungspotenzial von Cytotec nicht zum Nachteil des Klägers zu 2 ausgewirkt habe, sei dem nicht zu folgen. Nicht nur, dass dem Sachverständigen niemals ausdrücklich eine dahingehende Beweisfrage gestellt worden sei, der Sachverständige sich nur an zwei Stellen nebensächlich zu dieser Frage geäußert habe, diesen Äußerungen daher kein entsprechendes Gewicht beigemessen werden könne, hätten sich die diesbezüglichen Äußerungen des Sachverständigen auch lediglich auf den Apgar-Wert des Klägers zu 2 und die Blutgaswerte, die der Sachverständige als Normalwerte bezeichnet habe, bezogen. Hieraus lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass keine intrapartuale Sauerstoffmangelsituation bestanden habe. Insoweit rügen die Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts und machen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen geltend. Zudem sei auch in Bezug auf die Schädigung des Klägers zu 2 zu beachten, dass bei fehlerhafter Aufklärung der Mutter die Behandlung bereits grundsätzlich rechtswidrig gewesen sei. Haftungsbegründend sei dann bereits der in dem Behandlungseingriff als solches liegende Schaden, die Primärschädigung sei bereits in dem mangels wirksamer Einwilligung per se rechtswidrigen Eingriff als solchem zu sehen. Die Kausalität für einen eventuellen Gesundheitsschaden nach dem Eingriff - Schädigung des Klägers zu 2 - stehe als Sekundärschaden zwar ebenfalls zur Beweislast der Geschädigten, jedoch nach dem erleichterten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Habe eine wegen fehlerhafter Aufklärung rechtswidrig ausgeführte Behandlung zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten geführt, so sei es Sache der Beklagten zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde. Dieser Beweis sei von der Beklagtenseite nicht erbracht worden, sie habe hierzu nicht einmal Beweis angeboten. Daher hätte das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgeben müssen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 30.9.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen 16 O 97/20, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das den Betrag von 17.500 € jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.6.2020 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2 allen materiellen und immateriellen Schaden resultierend aus Aufklärungsversäumnissen im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers zu 2 am 25.2.2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2020 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche entstanden Anwaltskosten in Höhe von 9.812,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 17,56 € Kosten für die Übersendung der Krankenunterlagen durch die Beklagten auf CD zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie weisen darauf hin, dass die Berufung in Bezug auf die Beklagten zu 4 – 6 mit Blick darauf, dass die Kläger ihre Ansprüche nur noch unter dem Aspekt einer Aufklärungspflichtverletzung weiterverfolgten, von vorneherein zurückzuweisen sei. Das Urteil halte aufgrund der zutreffenden Begründung den Angriffen der Berufung aber auch insoweit stand, als die Kläger Anstoß nähmen hinsichtlich der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die geführten Gespräche zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 3. In Bezug auf den behaupteten Gesundheitsschaden bei dem Kläger zu 2 habe der Sachverständige bereits in seinem Erstgutachten auf Seite 19 Mitte ausgeführt, dass eine intrapartale Sauerstoffunterversorgung des Klägers zu 2 mit einer für praktische Belange hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Er habe dies sorgfältig begründet mit dem bei Geburt festgestellten Vitalitätsindex nach Apgar von 9/10/10 nach 1, 5 und 10 Minuten. Weiterhin habe von ihm durch ein völlig physiologisches niedriges Basendefizit eine unmittelbar zum Zeitpunkt der Geburt bestehende metabolische kompensierte Azidose nahezu ausgeschlossen werden können. Insoweit sei, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt habe, kein Kausalzusammenhang zwischen den vom Kläger zu 2 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Geburtseinleitung gegeben. Vor diesem Hintergrund habe dem Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die Risiken der Geburtseinleitung mittels Cytotec nicht nachgegangen werden müssen. In Bezug auf die Klägerin zu 1 habe es den behaupteten Wehensturm nachweislich nicht gegeben und der Gerichtsgutachter habe in seiner Begutachtung sorgfältig herausgearbeitet, dass bis zum frühen Abend am Geburtstag des Klägers zu 2 die Klägerin zu 1 auf die Misoprostolgaben jeweils auch nur ein leichtes unkoordiniertes Ziehen verspürt bzw. eine leicht verspürte unregelmäßige Wehentätigkeit vorgelegen habe. Erstmals um 19:10 Uhr seien stärkere Beschwerden dokumentiert, die in der Geburtswanne als tolerierbar angegeben worden seien und nach Verbringen in den Kreissaal sei der Kläger zu 2 um 22.03 Uhr zur Welt gekommen. Für einen Geburtsfortschritt und eine Geburt via naturalis sei eine Wehentätigkeit, die mit Schmerzen für die Mutter unter der Geburt verbunden sei, unabdingbar. Der maximale Zeitraum sei vorliegend zeitlich begrenzt auf 3 Stunden gewesen, wobei eine Verbesserung der Beschwerdeproblematik bei ergriffenen Maßnahmen beschrieben worden sei. Auch für den Fall der indizierten Geburtseinleitung mittels eines vaginal applizierten Medikaments wäre es zu der gewünschten Wehensteigerung mit der Beschwerdeproblematik für die Klägerin zu 1 gekommen und dasselbe gelte natürlich auch für den Fall des bloßen Zuwartens auf ein Einstellen der Wehentätigkeit ohne die Gabe wehensteigernder Medikamente. Der Klägerin zu 1 sei somit durch die Gabe von Cytotec kein eigenständiger Gesundheitsschaden entstanden. Wie das Landgericht richtig ausgeführt habe, hätte die vaginale Applikation von Prostaglandinen zudem den zusätzlichen Nachteil einer Einschleppung von Bakterien mit sich gebracht und ein bloßes Warten darauf, dass sich Wehen einstellen, sei vorliegend infolge einer nicht einschätzbaren Risikosteigerung für das ungeborene Kind nicht in Betracht gekommen. Insoweit werde der Einwand der hypothetischen Einwilligung der Klägerin zu 1 für die angeratene und gewählte Methode der Geburtseinleitung wiederholt. Soweit die Klägerin anführe, dass eine Schnittentbindung eine gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethode gewesen sei, sei dem zu widersprechen. Der gesamte Geburtsverlauf habe an keiner Stelle auf eine Gefährdung des Kindes hingewiesen, sodass eine medizinische Indikation für eine sectio nicht bestanden habe. Ungeachtet dessen habe die Klägerin aber erstinstanzlich zur etwaigen Behandlungsalternative eines Kaiserschnitts selbst vorgetragen, dass auf ihre Nachfrage nach Alternativen gesagt worden sei, man könne auch einen Kaiserschnitt durchführen, dass indes eine medikamentöse Geburtseinleitung angeraten worden sei. Ausgehend hiervon sei die Behauptung der Klägerin, man habe mit ihr über die Geburtseinleitung ein Gespräch überhaupt nicht geführt, erkennbar unrichtig. Die Beklagten verweisen im Übrigen zu diesem Punkt auf ihren Vortrag aus der Klageerwiderung zu den der Klägerin mündlich erteilten Informationen und ihr diesbezügliches Beweisanerbieten. Der Senat hat zweitinstanzlich Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Prof. Dr. h.c. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten vom 7.9.2022 (GA 319 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 30.8.2021 (GA 196 ff.) sowie des Senats vom 20.7.2022 (GA 287 f.) und vom 22.2.2023 (GA 354 f) Bezug genommen. B. Die Berufung der Kläger ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und daher gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, die Klage als insgesamt unbegründet abzuweisen, im Ergebnis weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine den Klägern günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). I. Soweit die Berufung gegen die Beklagten zu 5 und 6 gerichtet ist, war das Rechtsmittel mit Blick darauf, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche in zweiter Instanz nur noch auf den Aspekt einer fehlerhaften Aufklärung der Klägerin zu 1 vor der stattgehabten Behandlung gestützt sind, von vorneherein zurückweisungsreif, da nicht erkennbar ist, dass die Beklagten zu 5 und 6 den Klägern gegenüber für etwaige Aufklärungsversäumnisse im Zusammenhang mit der von den behandelnden Ärzten gewählten Behandlung – Geburtseinleitung unter Verwendung des Medikaments Cytotec – haftungsrechtlich verantwortlich sein könnten. 1. Bei den Beklagten zu 5 und 6 handelt es sich um zwei bei der Beklagten zu 1 zum Behandlungszeitpunkt angestellte Hebammen, die für die streitgegenständliche Geburt zuständig waren. Die Geburtsleitung oblag den Beklagten zu 2 – 4 als behandelnden Ärzten. Die Hebamme haftet für die Fehler, die ihr selbst im Rahmen ihrer eigenen Behandlung unterlaufen (Lafontaine in: JurisPK BGB, 10. Aufl., § 630a, bei Juris Rn. 507). Ab der Übernahme der Behandlung durch den Arzt ist sie allerdings dessen Weisungen unterworfen und insoweit von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit (BGH, Urteil vom 7.12.2004 - VI ZR 212/03, bei Juris Rn. 20). 2. Ausgehend hiervon kommt eine Haftung der Beklagten zu 5 und 6 für die von der Klägerseite geltend gemachten Aufklärungsversäumnisse nicht in Betracht, denn für die der Behandlung vorauszugehende Selbstbestimmungsaufklärung der Klägerin zu 1 hinsichtlich der geplanten Geburtseinleitung mit dem Medikament Cytotec war allein das ärztliche Personal der Beklagten zu 1 zuständig, nicht aber die beiden an der Geburt beteiligten Hebammen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.4.2014 – 26 U 6/13, bei Juris Rn. 36; Staudinger/Gutmann, BGB (2021), § 630e Rn. 156). Da die Kläger auch nicht vorgetragen haben, dass die Beklagten zu 5 und 6 tatsächlich an der Aufklärung der Klägerin zu 1 beteiligt waren, der Fall hier also insbesondere auch nicht so liegt, dass die ärztlich gebotene Aufklärung gg.falls pflichtwidrig auf die Hebammen delegiert worden wäre, ist ein rechtlicher Ansatz für eine Haftung der Beklagten zu 5 und 6 für die von der Klägerseite geltend gemachten Aufklärungsversäumnisse nicht ersichtlich. II. Nach dem Ergebnis von Verhandlung und Beweisaufnahme erweist sich allerdings auch die Klageabweisung gegenüber den Beklagten zu 1 – 4 im Ergebnis als richtig, da auch den Beklagten zu 2 - 4 im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Geburt haftungsbegründende Aufklärungsversäumnisse, für die die Beklagte zu 1 als Klinikträgerin mithaften würde, nicht nachzuweisen sind, so dass auch die Beklagten zu 1 - 4 den Klägern weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, einer Schmerzensgeldrente oder zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind (§§ 611, 280 Abs. 1, 328, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2, 278, 823 Abs. 1, 831, 843, 253 Abs. 2 BGB). 1. Soweit eine mögliche Haftung der Beklagten zu 1 – 4 gegenüber dem Kläger zu 2 auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden resultierend aus Aufklärungsversäumnissen im Zusammenhang mit seiner Geburt am 25.2.2010 zur Überprüfung des Senats stand (Klageantrag zu 2), hat das Rechtsmittel bereits deshalb keinen Erfolg, weil dem Landgericht darin zu folgen ist, dass nach dem Ergebnis von Verhandlung und Beweisaufnahme schon der Nachweis eines Gesundheitsschadens des Klägers zu 2 durch die stattgehabte Behandlung nicht geführt ist. a) Nach gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen, die sowohl im Rahmen der vertraglichen als auch im Rahmen der deliktsrechtlichen Arzthaftung Anwendung finden, trifft in den Fällen, in denen aus einem Aufklärungsversäumnis des Arztes Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, die Behauptungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung zwar den Arzt. Der Patient trägt aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, tatsächlich durch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist und nicht auf anderes zurückgeht. Der Beweis, dass der ohne rechtswirksame Einwilligung vorgenommene ärztliche Eingriff bei dem Patienten zu einem Schaden geführt hat, ist danach ebenso wie im Fall des Behandlungsfehlers Sache des Patienten. Es besteht kein Sachgrund, den Arzt bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht insoweit beweismäßig schlechter zu stellen. Dies gilt sowohl bei der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht über die Risiken eines Eingriffs wie auch bei unterlassener Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2012 - VI ZR 63/11, bei juris Rn. 10; Lafontaine/Trost in: JurisPK BGB, 10. Aufl., § 630h Rn. 104). Führt der Arzt eine Behandlungsmaßnahme infolge unzureichender Aufklärung ohne wirksame Einwilligung des Patienten aus, verletzt er damit zwar seine vertraglichen Pflichten aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB – die §§ 630a ff. BGB finden mit Blick auf den Behandlungszeitraum im Jahr 2010 auf den vorliegenden Streitfall noch keine Anwendung - und ist zugleich die durchgeführte Behandlungsmaßnahme rechtswidrig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, namentlich, wenn der Patient infolge der nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckten Behandlung auch einen Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat, dem Patienten ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 249 ff., 253 Abs. 2 BGB zustehen kann (vgl. Lafontaine/Trost in: JurisPK BGB, 10. Aufl., § 630e Rn. 75 und § 630h Rn. 102). Voraussetzung einer Haftung des Behandelnden ist jedoch stets und zwar sowohl im Bereich der deliktsrechtlichen als auch im Bereich der vertraglichen Anspruchsgrundlagen, dass die Behandlung auch nachweislich zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2008 – VI ZR 69/07, bei Juris Rn. 18). Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts als solche – ohne die zusätzliche Voraussetzung eines vom Arzt durch die Behandlung verursachten Gesundheitsschadens – bleibt demgegenüber ohne Folgen (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2008 – VI ZR 69/07, bei Juris Rn. 18 f.; Ackermann, jurisPR-BGHZivilR 17/2008 Anm. 4 unter C. und D; Lafontaine/Trost in: JurisPK BGB, 10. Aufl., § 630h Rn. 102).Kann ein gesundheitlicher Primärschaden – also die als erster Verletzungserfolg geltend gemachte Schädigung des Rechtsguts der körperlichen Integrität in seiner konkreten Ausprägung– noch nicht aus der infolge einer unzureichenden Aufklärung pflicht- und rechtswidrigen Behandlungsmaßnahme selbst abgeleitet werden, so muss der Nachweis eines solchen durch den Patienten geführt werden (vgl. Lafontaine/Trost in: JurisPK BGB, 10. Aufl., § 630h Rn. 1056). Der Patient muss in einem solchen Fall dann mit dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO nachweisen, dass die ohne wirksame Einwilligung durchgeführte Behandlung zu einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit geführt hat, da insoweit der Anspruchsgrund betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2012 – VI ZR 63/11, bei Juris Rn. 10 und 14).Liegt demgegenüber die Primärschädigung schon in dem Eingriff als solchem, ist es konsequent, die Verschlechterungsfolgen des Eingriffs, insbesondere soweit Verschlechterungen vorbestehender Befunde oder Schmerzzustände in Betracht stehen, dem Beweismaß für Sekundärschäden nach § 287 ZPO zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20.9.2016 – VI ZR 432/15, bei Juris Rn. 5; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., C. Rn. 147). b) Ausgehend hiervon hat der Kläger zu 2 zu der Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, vorgetragen, es müsse davon ausgegangen werden, dass er während seiner Geburt - bedingt durch die Einnahme des Medikaments Cytotec durch seine Mutter - einen Sauerstoffmangel und dadurch einen bleibenden Hirnschaden erlitten habe. Dieser sei Ursache der heute bei ihm bestehenden Behinderungen. c) Den Nachweis, dass dieser Vortrag zutreffend ist und der Kläger zu 2 bedingt durch das von seiner Mutter eingenommene Medikament Cytotec tatsächlich eine Beeinträchtigung in seiner Gesundheit in Gestalt einer intrapartualen Sauerstoffunterversorgung erlitten hat, hat der Kläger unter Berücksichtigung der überzeugend begründeten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Prof. hc. Dr. hc T., auf die das Landgericht in der Urteilsbegründung Bezug genommen hat, nicht geführt. aa) Der Sachverständige Prof. Dr. Prof. hc. Dr. hc T. ist auf die entsprechende Beweisfrage hin (vgl. Beweisbeschluss vom 26.11.2020, unter Ziffer I.2) in seinem Ausgangsgutachten vom 29.3.2021 eingehend auf die Behauptung der Kläger eingegangen, die Mutter des Klägers zu 2 – die Klägerin zu 1 - habe infolge der Gabe von Cytotec einen Wehensturm erlitten. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, vorliegend sei der Mutter Misoprostol bei gegebener Einleitungsindikation vier Mal innerhalb von 30 Stunden in einer Dosierung von 50/100/100/100 Mikrogramm oral verabreicht worden. Die gebotenen kardiotokographischen Kontrollen seien durchgeführt worden, ein klinisches Korrelat einer uterinen Überstimulation sei in diesem Zusammenhang nicht aufgetreten. Weder die in der Sachverhaltsschilderung exzerpierten subjektiven Wahrnehmungen der Klägerin zu 1, noch die registrierten Tokogramme sprächen für eine hyperaktive Wehenstörung infolge der Misoprostol-Medikation. Für eine solche uterine Überstimulation gebe es auf dem Boden einer ausreichenden Überwachung und einer dem Standard entsprechenden Dokumentation keinerlei Hinweis. Auch der kindliche Zustand des neugeborenen Klägers zu 2 mit einem Vitalitätsindex nach Apgar von 9/10/10 nach 1, 5 und 10 Minuten spreche gegen eine intrapartuale Sauerstoffmangelsituation. Die aus der Nabelarterie und Nabelvene gewonnenen Blutproben seien analysiert worden, allerdings sei zu vermuten, dass es hier zu Lufteinschlüssen gekommen sei, aus welchem Grunde die Werte mit einem Fragezeichen gekennzeichnet seien. Nichtsdestotrotz seien die Werte konsistent und zeigten durchaus plausibel - und mit dem klinischen Zustand des Kindes vereinbar - einen normalen pH-Wert, vor allem aber ein völlig physiologisches Basendefizit, durch das auch eine nicht unmittelbar zum Zeitpunkt der Geburt bestehende metabolisch kompensierte Azidose nahezu ausgeschlossen sei. Aus den vorliegenden pCO2 und pO2 - Werten könne eine kindliche Hypoxie nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Geburtseinleitung und vor allem die Verwendung des Medikamentes Misoprostol entsprechend dem gebotenen ärztlichen Standard erfolgt seien, Komplikationen dieser Geburtseinleitung nicht aufgetreten seien und eine intrapartuale Sauerstoffunterversorgung des Klägers zu 2 mit für praktische Belange hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne (Gutachten Seiten 18/19, GA 155/156). In seinem Ergänzungsgutachten vom 28.6.2021 hat der Sachverständige sodann noch auf die Nachfrage der Kläger, ob aus dem Vermerk in der Behandlungsdokumentation, dass Mekonium nach der Geburt des Klägers reichlich vorhanden war, ein Hinweis auf einen fetalen Distress folge, ausgeführt, aus dem Vermerk ergebe sich kein verwertbarer Beweis für eine respiratorische Unterversorgung. Die Vitalparameter, das CTG, wie auch der Blutgasstatus seien hier die maßgeblichen Parameter, mekoniumhaltiges Fruchtwasser gelte nicht als verwertbarer Indikator eines kindlichen Mangelzustandes. Eine Schädigung des Kindes durch die Anwendung von Prostaglandinen unter der Geburt beruhe entweder auf einer respiratorischen Mangelversorgung durch hyperaktive Wehentätigkeit oder einer solchen in der Folge einer Uterusruptur oder Plazentaablösung als primär mütterlicher Pathologie. Für keine dieser Pathogenesen gebe es im vorliegenden Geburtsverlauf auch nur einen entfernten Anhalt. Vielmehr sprächen alle erhobenen Befunde dafür, dass unter der Geburt eben gerade kein Sauerstoffmangel eingetreten sei (Ergänzungsgutachten Seiten 4/5, GA 182/183). bb) Unter Berücksichtigung dieser nachvollziehbaren, in sich stimmigen und von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen, gegen deren sachliche Richtigkeit die Kläger Einwendungen in der Berufung nicht erhoben haben, ist nicht festzustellen, dass der Kläger zu 2 im Mutterleib bedingt durch die streitgegenständliche Medikamentengabe einen Sauerstoffmangel und hierdurch wiederum bedingt einen bleibenden Hirnschaden erlitten hat. Gründe, die einer Verwertung der Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Beweiswürdigung entgegenstehen würden, sind nicht gegeben, insbesondere trifft es entgegen der Rüge der Berufung nicht zu, dass dem Sachverständigen niemals ausdrückliche Fragen zu einer möglichen Schädigung des Kindes durch die Verwendung von Cytotec gestellt worden wären. Im Ausgangsbeweisbeschluss vom 26.11.2020 war dem Sachverständigen unter Ziffer II. aufgegeben worden, für den Fall, dass ein Behandlungsfehler zu bejahen ist, möglichst präzise zu erläutern, zu welchen gesundheitlichen Folgen/Schäden dieser Behandlungsfehler geführt hat. Gefragt war der Sachverständige ausdrücklich danach (vgl. Beweisfrage Ziffer I.1.), ob die Verwendung des Medikaments Cytotec zum damaligen Zeitpunkt behandlungsfehlerhaft war. Dies berücksichtigend war die Frage, ob und zu welchen gesundheitlichen Schäden die Behandlung geführt hat, explizit aufgeworfen worden und bestehen auch keine Bedenken, dass der Sachverständige – obschon er in Bezug auf die Geburtseinleitung mit Cytotec keinen Behandlungsfehler festzustellen vermocht hat – sich gleichwohl auch zu der Frage geäußert hat, ob durch die Verwendung des Medikaments eine intrapartuale Sauerstoffunterversorgung bei dem Kläger zu 2 eingetreten ist, was der Sachverständige mit einer für praktische Belange hinreichenden Sicherheit ausschließen konnte. Auch die Nachfrage der Kläger, auf die der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten eingegangen ist, zielte unmittelbar auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers zu 2 – hier: nach der Geburt - ab und ob sich daraus nicht doch Anhaltspunkte für eine intrapartuale Schädigung infolge einer Sauerstoffunterversorgung ableiten lassen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Sachverständigen müssen die Kläger daher ebenfalls ohne weiteres gegen sich gelten lassen. Damit ist der Beweis, dass die stattgefundene Behandlung zu dem von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsschaden geführt hat, nicht erbracht und zwar weder nach dem strengen Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO noch nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Ohne, dass es insoweit noch entscheidend darauf ankommt, ist zu dem anzuwendenden Beweismaß allerdings klarzustellen, dass in Bezug auf den Kläger zu 2 - anders als für die Klägerin zu 1 - nicht damit argumentiert werden kann, dass im Falle eines Aufklärungsversäumnisses gegenüber der Klägerin zu 1 als Sachwalterin auch der Belange des Kindes ein Primärschaden des Klägers zu 2 bereits in der Geburtseinleitung mittels Cytotec liegt. Zwar steht dieser Annahme nicht schon entgegen, dass der Kläger zu 2 zum Zeitpunkt der Geburtseinleitung mit dem Medikament noch nicht rechtsfähig war (§ 1 BGB), da es der gefestigten Rechtsprechung entspricht, dass dem Kind bei einer Verletzung im Mutterleib, sofern auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen vorliegen, mit der Vollendung der Geburt ein Schadensersatzanspruch wegen Geburtsverletzung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.1988 - VI ZR 132/88, bei Juris Rn. 12). Das zu entbindende Kind ist in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen der Mutter und der Klinik, hier der Beklagten zu 1, einbezogen. Auch im Rahmen der deliktischen Haftung des tätig gewordenen Krankenhauspersonals erwirbt es im Falle einer sorgfaltswidrig unter Verstoß gegen den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard herbeigeführten Schädigung mit der Geburt einen Schadensersatzanspruch. Nichts Anderes gilt, wenn die Schädigung des Körpers oder der Gesundheit des Kindes auf einer ohne die notwendige Einwilligung der Mutter durchgeführten Behandlung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.1988 - VI ZR 132/88, bei Juris Rn. 17).Haftungsbegründende Voraussetzung ist in einem solchen Fall aber stets – entsprechend der o.a. Grundsätze - eine nachweislich stattgefundene Beeinträchtigung bzw. Verletzung des Kindes im Mutterleib bzw. im Geburtsverlauf (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.1988 - VI ZR 132/88, bei Juris Rn. 17) und hierfür gilt das Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO und nicht dasjenige des § 287 Abs. 1 ZPO. Allein die Behandlung der Mutter des Klägers mit dem Medikament Cytotec begründet noch keinen gesundheitlichen Primärschaden des Klägers zu 2, denn durch die Verabreichung dieses Medikaments und die intendierte und tatsächlich auch stattgefundene wehenauslösende Wirkung wurde zunächst nur in die körperliche Integrität der Mutter eingegriffen, nicht aber auch zugleich in diejenige des Klägers zu 2. 2. Soweit sodann noch eine mögliche Haftung der Beklagten zu 1 – 4 gegenüber der Mutter des Klägers zu 2 - der Klägerin zu 1 – wegen Aufklärungsversäumnissen zur Überprüfung stand, konkret auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Klageantrag zu 1), ist auch eine solche Haftung im Ergebnis nicht begründet. a) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin sich auf eine unzureichende Risikoaufklärung berufen hat. Eine auf diesen Ansatz gestützte Haftung scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil es im Lichte des Schutzzwecks der Aufklärungspflicht jedenfalls an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen einer etwaigen Verletzung der Aufklärungspflicht und eingetretenem gesundheitlichem Schaden fehlt. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, haftet ein Arzt grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist und den Arzt ein Verschulden trifft. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 6; Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 462/15, bei JurisRn. 8; Urteil vom 30.9.2014 - VI ZR 443/13, bei JurisRn. 6; vgl. nunmehr § 630d BGB; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., C. Rn. 2). Die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff kann nur insgesamt erteilt oder verweigert werden. Aus diesem Grund machen Aufklärungsdefizite unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht oder nicht, den ärztlichen Eingriff insgesamt wegen der fehlenden Einwilligung des Patienten rechtswidrig und führen bei einem Verschulden des Arztes im Grundsatz zu einer Haftung des Arztes für alle Schadensfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 14.2.1989 - VI ZR 65/88, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 12.31991 - VI ZR 232/90, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 14.11.1995 - VI ZR 359/94, bei Juris Rn. 19; Beschluss vom 20.9.2016 – VI ZR 432/15, bei Juris Rn. 5). bb) Im Einzelfall kann diese strenge Haftung aber unter Schutzzweckgesichtspunkten entfallen. Insoweit ist – wiederum unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – wie folgt zu differenzieren: aa) Hat sich ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste, über das tatsächlich aber nicht aufgeklärt wurde, dann haftet der Behandelnde grundsätzlich für alle kausalen Schadensfolgen aus dem Eingriff (vgl. BGH, Urteil vom 1.10.1985 – VI ZR 19/84, bei Juris Rn. 21; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., C. Rn. 157). bb) Hat sich demgegenüber allein ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und über das der Patient tatsächlich auch aufgeklärt war, so kann aus dem Eingriff regelmäßig keine Haftung abgeleitet werden; dies gilt auch dann, wenn der Patient über andere, grundsätzlich aufklärungspflichtige Risiken nicht aufgeklärt worden ist, die sich aber nicht verwirklicht haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 12; Urteil vom 13.6.2006 – VI ZR 323/04, bei Juris Rn. 18; Urteil vom 15.2.2000 – VI ZR 48/99, bei Juris Rn. 20; Urteil vom 30.1.2001 - VI ZR 353/99, bei Juris Rn. 9). Denn in einem solchen Fall hat der Patient das verwirklichte Risiko der Behandlung bei seiner Einwilligung in Kauf genommen, so dass er bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten kann (BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 12). Eine Haftung ist in solchen Fällen nicht gerechtfertigt (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., C. Rn. 157). cc) Haben sich dagegen nur solche Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, weil sie nicht eingriffsspezifisch oder zum Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt waren, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse allenfalls dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat (BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 13 m.w.N.).Diese sogenannte Grundaufklärung ist nur dann erteilt, wenn dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt wird, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Dazu gehört in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 12.3.1991 - VI ZR 232/90, bei Juris Rn. 19; Urteil vom 14.11.1995 - VI ZR 359/94, bei Juris Rn. 18; Urteil vom 30.1.2001 - VI ZR 353/99, bei Juris Rn. 10). Dabei ist unter Grundaufklärung keine vollständige und ordnungsgemäße Risikoaufklärung zu verstehen; vielmehr bleibt die Aufklärung unvollständig und damit fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 14). Die Grundaufklärung vermittelt dem Patienten aber eine allgemeine Vorstellung von dem Schweregrad des Eingriffs und der Stoßrichtung der damit zusammenhängenden Belastungen für seine Lebensführung (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 12.3.1991 - VI ZR 232/90, bei Juris 20). Der Patient, der eine Grundaufklärung erhält, weiß mithin wenigstens annähernd, auf was er sich einlässt. Es ist daher folgerichtig in den Fällen, in denen zwar eine Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, der Patient aber immerhin eine Grundaufklärung erhalten hat, dennoch eine Haftung des Arztes als nicht mehr vom Schutzzweck der gebotenen Aufklärung gedeckt anzusehen, wenn sich lediglich nicht aufklärungspflichtige Risiken verwirklichen (vgl. Scheuch, Scheuch, jurisPR-BGHZivilR 21/2019 Anm. 1). Fehlt in einem solchen Fall jedoch auch eine Grundaufklärung, dann entspricht es dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht, auch bei der Realisierung nicht aufklärungspflichtiger Risiken eine Haftung des Arztes anzunehmen, denn bei fehlender Grundaufklärung hat der Arzt dem Patienten die Möglichkeit genommen, sich auch gegen den Eingriff zu entscheiden und dessen Folgen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 15). Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist im Kern genauso tangiert, als wenn der Arzt den Eingriff vorgenommen hätte, ohne den Patienten um seine Zustimmung zu fragen. Er muss in solchen Fällen auch dann haften, wenn sich ein nur äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). dd) Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, dann ist der Berufung zwar darin zuzustimmen, dass - unterstellt man den dahingehenden Vorwurf der Klägerin zu 1 als richtig - sie von den behandelnden Ärzten der Beklagten nicht in gebotener Weise über sämtliche relevanten eingriffsspezifischen Risiken und Nebenwirkungen der streitgegenständlichen Geburtseinleitung mittels Cytotec aufgeklärt wurde, was das Landgericht dahingestellt gelassen hat, die stattgefundene Behandlungsmaßnahme wegen der dann fehlenden wirksamen Einwilligung der Klägerin zu 1 insgesamt als rechtswidrig anzusehen wäre und dies bei einem Verschulden der behandelnden Ärzte auch im Grundsatz zu einer Haftung für alle Schadensfolgen führen würde. ee) Daraus folgt aber noch nicht zwangsläufig, wie die Berufung meint, eine Begründetheit des Klageantrags zu 1, da zwar im Ausgangspunkt noch der Argumentationslinie zugestimmt werden kann, dass bereits die Verabreichung des Medikaments zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin zu 1 führte, weil dadurch Wehen und eine vaginale Geburt und hierdurch wiederum auch Schmerzen bei der Klägerin zu 1 ausgelöst wurden, so dass es also in der Tat zu einer kausalen körperlichen Primärschädigung der Klägerin zu 1 bedingt durch die streitgegenständliche Behandlungsmaßnahme gekommen ist. Eine Haftung der Beklagten für die der Klägerin zu 1 insoweit entstandene Beeinträchtigung in ihrer körperlichen Integrität und ihrem körperlichen Wohlbefinden entfällt jedoch auf der zweiten Ebene der Prüfung des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs unter Schutzzweckgesichtspunkten, weil festzustellen ist, dass sich im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung allein dasjenige spezifische Behandlungsrisiko für die Klägerin zu 1 verwirklicht hat, das mit der Geburtseinleitung mittels Misoprostol gerade intendiert war und über das die Klägerin zu 1 auch hinreichend aufgeklärt war, als sie am 24.2.2010 schriftlich ihr Einverständnis in die Geburtseinleitung mit Misoprostol (Cytotec) erteilte (vgl. Anlage K 2, GA 38). (1) Die Risikoaufklärung hat den Zweck, dem Patienten die notwendigen Informationen über die mit dem ärztlichen Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln. Gegenstand der Risikoaufklärung ist die Aufklärung über die mit einer fehlerfreien medizinischen Behandlung verbundenen möglichen Schädigungsrisiken, seien es mögliche Eingriffskomplikationen, seien es sonstige schädliche Nebenfolgen aus dem Eingriff (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., Rn. C 41).Da sich die Aufklärungspflicht auf spezifische Behandlungsrisiken bezieht, bedarf es indes in der Regel keiner Erläuterung allgemeiner, mit der konkreten Behandlung naturgemäß einhergehender Risiken, deren Kenntnis der Arzt bei dem Patienten – ebenso wie bei der Allgemeinheit - als medizinisches Basiswissen voraussetzen darf (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1991 – VI ZR 40/91, bei Juris Rn. 14). Einzelhinweise sind danach gegenüber einem Patienten, dem diese allgemeinen Risiken nicht verborgen sind, nur erforderlich, soweit sich Komplikationen in eine Richtung entwickeln können, die für den Patienten als Laien überraschend sein müssen, und auch da nur, wo sie zu Ausfällen führen können, die in seinen besonderen Lebensverhältnissen erkennbar besonders schwerwiegend wären (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1991 – VI ZR 40/91, bei Juris Rn. 14). Dass der Klägerin zu 1 in der gegebenen Behandlungssituation, in der die Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft und medikamentösen Einleitung einer vaginalen Geburt mittels Cytotec getroffen wurde, als medizinisches Basiswissen nicht bekannt gewesen wäre, dass der Eintritt von Geburtswehen und das sich daran anschließende Durchleben einer vaginalen Geburt mit ganz erheblichen Schmerzen und auch psychischen Belastungen verbunden sein kann, die jede Frau individuell erlebt und die je nach Einzelfall und subjektivem Empfinden und persönlicher Konstitution in ihrer Intensität auch sehr unterschiedlich ausfallen können, hat sie nicht behauptet, so dass vorab festzustellen ist, dass die Klägerin zu 1 über diese allgemeinen, mit einer vaginalen Geburt naturgemäß einhergehenden möglichen gesundheitlichen Belastungen vorübergehender Art nicht explizit und gesondert aufgeklärt werden musste. (2) Unter Würdigung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, der zur Akte gereichten Behandlungsdokumentation zum Verlauf der streitgegenständlichen Behandlung unter Wirkung des Medikaments Cytotec und den schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien ist nicht festzustellen, dass durch den Einsatz von Cytotec bei der Klägerin zu 1 gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sind, die über diejenigen Wirkungen hinausgehen, die mit der streitgegenständlichen Behandlung gerade intendiert waren, als nämlich durch die Gabe des Medikaments bei der Klägerin zu 1 tatsächlich Wehen ausgelöst wurden und es nachfolgend zu einer natürlichen vaginalen Geburt des Klägers zu 2 vor dem eigentlich errechneten Entbindungstermin kam. Nicht nachgewiesen ist insbesondere unter Zugrundelegung der in jeder Hinsicht überzeugenden sachverständigen Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T., dass durch die Gabe des Medikaments bei der Klägerin zu 1 etwaige Komplikationen in Gestalt einer hyperaktiven Wehentätigkeit, eines sogenannten Wehensturms, eines Plazentarisses oder einer Plazentaablösung ausgelöst wurden. Der Sachverständige Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T. hat sich vielmehr eindeutig dahin festgelegt, dass sich das potentielle Schädigungsrisiko einer medikamentenbedingten Überstimulation im Streitfall nicht verwirklicht hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 1 mit der Berufung auch nicht, insbesondere behauptet sie zweitinstanzlich – anders als noch in der ersten Instanz – nicht mehr, dass sie infolge der Cytotec-Gaben einen Wehensturm erlitten hat. Sie beruft sich zwar weiterhin darauf, sie habe im Geburtsverlauf unter extremen Schmerzen und vorübergehender Todesangst gelitten. Damit werden aber, ungeachtet der Tatsache, dass es in der gesamten und nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T. dem Standard entsprechenden Behandlungsdokumentation der Beklagten für einen von der Klägerin zu 1 derart belastend erlebten Geburtsverlauf keinerlei Anhaltspunkte gibt – stärkere Schmerzen werden darin lediglich für einen Zeitraum von drei Stunden am 25.2.2010 zwischen 19:10 Uhr und 22:00 Uhr beschrieben - und einer zeitnah erstellten und vollständigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Dokumentation grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.8.2014 – 5 U 57/14, bei Juris Rn. 2; OLG des Landes Sachsen - Anhalt, Urteil vom 15.11.2011 – 1 U 31/11, bei Juris Rn. 19; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.2.2007 – 5 U 147/05, bei Juris Rn. 43), keine Gesundheitsschäden beschrieben, die objektiv außerhalb der variablen Bandbreite üblicher, naturgemäß auftretender körperlicher und psychischer Belastungen bei einer vaginalen Geburt liegen. (3) Dass die Klägerin zu 1 schon über die grundsätzliche Wirkungsweise des Medikaments, sprich, seine wehenauslösende Wirkung und den Zweck seiner Verabreichung, konkret eine vorzeitige Einleitung einer vaginalen Geburt, nicht hinreichend aufgeklärt war, bevor sie am 24.2.2010 schriftlich ihr Einverständnis mit der Geburtseinleitung mit Misoprostol (Cytotec) erteilte (vgl. Anlage K 2, GA 38), hat die Klägerin zu 1 bei genauer Auswertung ihres Klagevortrags selbst nicht behauptet, denn bereits in der Klageschrift wurde der Inhalt der Anlage K 2 bis auf die einleitenden beiden Absätze wörtlich zitiert wiedergegeben und nachfolgend ausgeführt, dass eine „darüber hinausgehende Aufklärung über dieses Medikament“ nicht erfolgt sei (vgl. Klageschrift Seiten 5/6, GA 22/23). Im Schriftsatz vom 15.12.2020 hat die Klägerin zu 1 sodann ausdrücklich eingeräumt, dass es sich nicht so verhalten habe, dass ihr ohne jegliches, persönliches Aufklärungsgespräch lediglich das als Anlage K 2 überreichte Formular zur Unterschrift vorgelegt wurde. Sie hat vielmehr zugestanden, dass durchaus auch ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, wiewohl – so die Behauptung der Klägerin – in diesem Gespräch keine Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen von Cytotec erfolgt sei, sondern das mündliche Aufklärungsgespräch lediglich darin bestanden habe, dass ihr die Geburtseinleitung mittels Cytotec anempfohlen worden sei. Nach der Möglichkeit eines Kaiserschnitts habe sie von sich aus gefragt, hier sei als Antwort allerdings nur gekommen, dass man einen solchen zwar machen könne, man es aber „erstmal mit Tabletten versuchen solle“. Dieses Klägervorbringen, das in gleicher Weise auch noch einmal im Berufungsverfahren wiederholt wurde (vgl. Berufungsbegründung Seite 5 und Schriftsatz vom 10.11.2021 Seiten 1 und 2), konnte verständigerweise nur so gedeutet werden, dass die Klägerin zu 1 nicht behauptet, dass – entgegen dem ausdrücklichen Eintrag in der Behandlungsdokumentation vom 24.2.2010 - überhaupt kein persönliches Aufklärungsgespräch mit ihr stattgefunden hat und sie insbesondere auch den Inhalt der Anlage K 2 vor ihrer Unterschrift auf der zweiten Seite der „Patientenaufklärung: Geburtseinleitung mit Misoprostol (Cytotec)“ und damit der Abgabe ihrer schriftlichen Einwilligungserklärung in die Geburtseinleitung unter Verwendung des Medikaments Cytotec nicht zur Kenntnis genommen hätte, denn die Klägerin zu 1 hat nur vorgetragen, eine über die in der Anlage K 2 enthaltenen Informationen hinausgehende mündliche Aufklärung durch die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1 sei nicht erfolgt, sie hat ausdrücklich nur eine „umfassende Aufklärung in einem mündlichen Gespräch“ respektive eine „über das Formular hinausgehende Aufklärung“ in Abrede gestellt. Dann aber greift die positive wie negative Indizwirkung des Aufklärungs- und Einwilligungsformulars ein (vgl. hierzu: Lafontaine/Trost in: JurisPK BGB, 10. Aufl., § 630h Rn. 116 f.) und war die Klägerin zu 1 aufgrund des geführten Gesprächs, bei dem ihr die Geburtseinleitung mit Cytotec empfohlen wurde und bei dem sie nach eigenen Angaben durchaus Nachfragen auch nach Alternativen stellen konnte, und aufgrund des Inhalts der Anlage K 2, deren Kenntnisnahme die Klägerin zu 1 nicht in Abrede gestellt hat, vor Erteilung ihrer Einwilligung in die Geburtseinleitung mittels Cytotec darüber informiert, dass bei ihr eine Indikation zur Einleitung der Geburt vorliegt, es zur Einleitung und Beschleunigung der Geburt eine Reihe älterer Methoden gibt (z.B. Fruchtblasensprengung, Oxytocin („Wehentropf“)), das Geburtshilfe-Team der Klinik der Beklagten zu 1 jedoch die Gabe von Prostaglandinen, d.h. hormonartigen wehenauslösenden und muttermunderweichenden Substanzen als moderner und schonender einstuft, alle Einleitungsmedikamente nicht bei jeder Patientin gleich schnell wirken und abhängig von Schwangerschaftsalter und Muttermundbeschaffenheit Stunden, aber auch mehrere Tage bis zur Geburt vergehen können. Weiter war die Klägerin zu 1 auch darüber informiert, dass zur Einleitung verschiedene Prostaglandine (als Gel, das an/in den Muttermund gebracht wird, als Scheidenzäpfchen, als Scheidentampon, als intravenöse Lösung und auch als oral einzunehmende Tablette) zur Verfügung stehen, das Geburtshilfe-Team der Klinik der Beklagten zu 1 jedoch die Geburtseinleitung mittels des oral als Tablette verabreichten Mittels Misoprostol (Cytotec) empfiehlt, weil diese Einnahmeform besonders bequem ist und nicht bei jeder neuen Dosis vaginal untersucht werden muss und die Scheide auch nicht durch Trägerstoffe der Medikamente dauerhaft gereizt wird. Ferner war die Klägerin zu 1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Medikament bis zu viermal am Tag alle vier Stunden geschluckt werden muss, Misoprostol zum Behandlungszeitpunkt bereits seit mehr als 20 Jahren im Einsatz und daher vergleichsweise günstig war und das Medikament ursprünglich zur Behandlung von Magengeschwüren entwickelt und zugelassen und die wehenauslösende Wirkung nur „nebenbei“ entdeckt wurde. Die Klägerin zu 1 war weiter darüber informiert, dass der Hersteller von Cytotec, die Firma Pharmacia („Pfizer“), nie eine Zulassung des Medikaments für die Geburtseinleitung beantragt hat und dass dies auch in Zukunft nicht geschehen werde. Mithin war die Klägerin zu 1, bevor sie ihre Einwilligung in die stattgehabte Geburtseinleitung erteilte, darüber informiert, dass das ihr zur Geburtseinleitung empfohlene, oral verabreichte Medikament eine wehenauslösende Wirkung hat und es aufgrund dieser „nebenbei“ entdeckten Wirkung für die Geburtseinleitung eingesetzt wird, es allerdings hierfür nicht zugelassen ist, das Geburtshilfe-Team der Klinik der Beklagten zu 1 jedoch gleichwohl die Geburtseinleitung mit diesem Medikament im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit empfiehlt und diese Empfehlung auch darauf beruht, dass die für die Geburtshilfe entwickelten Scheidenmedikamente nach Daten aus über 300 Artikeln gegenüber der Tabletteneinnahme keine Vorteile bieten und auch die Rate an Komplikationen – genannt sind in der Anlage K 2 ausdrücklich Herztonveränderungen durch Überstimulation, Riss der Gebärmutter durch Wehen – bei keiner Methode signifikant höher sei. (4) Bei diesem Informationsstand der Klägerin zu 1 – der Senat hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ihren Sachvortrag so versteht, dass eine mündliche Aufklärung anhand des von ihr unterzeichneten Aufklärungs- und Einwilligungsformulars erfolgt ist, dem hat weder die persönlich anwesende Klägerin zu 1 noch ihre Prozessbevollmächtigte widersprochen, ein substantiierter Widerspruch ist auch nicht im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 20.7.2022 erfolgt, vielmehr hat die Klägerin zu 1 sich im Schriftsatz vom 10.11.2022 nur auf ihren früheren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 15.12.2020 bezogen und geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass sie „in einem mündlichen Gespräch umfassend aufgeklärt worden sei“ - und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich über die intendierte wehenauslösende und geburtseinleitende Wirkung hinaus nach dem Ergebnis von Verhandlung und Beweisaufnahme keine mit dem Einsatz von Cytotec verbundenen weitergehenden gesundheitlichen Risiken und Komplikationen bei der Klägerin zu 1 verwirklicht haben, die objektiv nachweislich das Maß an körperlichen und psychischen Belastungen überschritten, mit dem bei einer vaginalen Geburt allgemein zu rechnen ist, kann die Berufung nicht mit Erfolg dahin argumentieren, dass infolge unzureichender Risikoaufklärung im Übrigen die Gabe von Cytotec rechtswidrig gewesen sei und die Beklagten der Klägerin zu 1 daher Schmerzensgeld für die infolge der aufgetretenen Wehen und der durchlebten vaginalen Geburt erlittenen Schmerzen und psychischen Belastungen, mögen sie aus Sicht der Klägerin zu 1 subjektiv auch ganz erheblich gewesen sein, leisten müssen. Es greift insoweit vielmehr der oben beschriebene Grundsatz ein, dass wenn sich allein ein Behandlungsrisiko verwirklicht hat, über das aufgeklärt werden musste und über das der Patient tatsächlich auch aufgeklärt war, aus dem Eingriff regelmäßig keine Haftung abgeleitet werden kann und dies auch dann gilt, wenn der Patient über andere aufklärungspflichtige Risiken nicht aufgeklärt worden ist, die sich aber nicht verwirklicht haben. Denn in einem solchen Fall hat der Patient das verwirklichte Risiko bei seiner Einwilligung in Kauf genommen, so dass er bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten kann. b) Schließlich ist eine Haftung der Beklagten zu 1 – 4 auch nicht unter dem von der Berufung weiter gerügten Aspekt einer unzureichenden Aufklärung der Klägerin zu 1 über alternative Behandlungsmöglichkeiten begründet. Denn insoweit hat die zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme schon ein Aufklärungsversäumnis nicht ergeben. aa) Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich primär Sache des Arztes. Er muss dem Patienten daher im Allgemeinen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2005 - VI ZR 313/03, bei Juris Rn. 10; Urteil vom 7.4.1992 - VI ZR 224/91, bei Juris Rn. 7 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 7.7.2022 - 12 U 8/22, bei Juris Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 28.4.2021 - 5 U 151/18, bei Juris Rn. 77; OLG Koblenz, Urteil vom 10.11.2015 - 5 U 428/15, bei Juris Rn. 22 f.; OLG Hamm, Urteil vom 21.1.2014 - 26 U 101/12, Juris Rn. 48 f.; OLG München, Urteil vom 21.1.2010 - 1 U 3647/09, bei Juris Rn. 41) bzw. wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2021 - VI ZR 277/19 , bei Juris Rn. 7; Urteil vom 28.8.2018 - VI ZR 509/17, bei Juris Rn. 23; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 125/13, bei Juris Rn. 6; Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 230/12, bei Juris Rn. 8; Urteil vom 17.5.2011 - VI ZR 69/10, bei Juris Rn. 10; Urteil vom 14.9.2004 - VI ZR 186/03, bei Juris Rn. 9; Urteil vom 22.9.1987 - VI ZR 238/86, bei Juris Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 15.2.2022 - 26 U 21/21, bei Juris Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.7.2021 - 8 U 165/20, bei Juris Rn. 45). Dem Patienten muss in einem solchen Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 230/12, bei Juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.2.2016 - 7 U 32/13, bei Juris Rn. 21). Verlangt werden kann eine Aufklärung über unterschiedliche Behandlungen aber nur, wenn für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Formen der Behandlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2005 - VI ZR 313/03, bei Juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 22.9.1987 - VI ZR 238/86, bei Juris Rn. 14).Über eine Behandlungsalternative, die zwar möglich, aber medizinisch nicht indiziert ist, ist nicht aufzuklären, denn sie stellt keine „echte Behandlungsalternative“ im juristischen Sinne dar (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 1 U 25/19, bei Juris Rn. 28, 35). bb) Gemäß diesen allgemeinen Grundsätzen braucht der geburtsleitende Arzt in einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen. Anders liegt es aber, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.8.2018 - VI ZR 509/17, bei Juris Rn. 23; Urteil vom 28.20.2014 - VI ZR 125/13, bei Juris 6; Urteil vom 17.5.2011 – VI ZR 69/10, bei Juris Rn. 10; Urteil vom 16.2.1993 – VI ZR 300/91, bei Juris Rn. 17). In einer solchen Lage muss der Arzt die Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sowie über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aufklären und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern (BGH, Urteil vom 28.8.2018 - VI ZR 509/17, bei Juris Rn. 23; Urteil vom 28.20.2014 - VI ZR 125/13, bei Juris Rn. 6). Gleiches gilt, wenn aufgrund konkreter Umstände die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf eine Konstellation eintritt, die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist (BGH, Urteil vom 28.8.2018 - VI ZR 509/17, bei Juris Rn. 23; Urteil vom 28.20.2014 - VI ZR 125/13, bei Juris Rn. 6; Urteil vom 16.2.1993 – VI ZR 300/91, bei Juris Rn. 22). Eine solch vorgezogene Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden ist danach zwar nicht bei jeder Geburt erforderlich und auch dann noch nicht, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf eine Konstellation eintreten kann, die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.5.2011 – VI ZR 69/10, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 16.2.1993 – VI ZR 300/91, bei Juris Rn. 22). Erforderlich ist eine vorgezogene Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aber bereits dann - und muss dann bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Patientin sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann -, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Zustand der Schwangeren bzw. der Geburtsvorgang so entwickeln können, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.8.2018 - VI ZR 509/17, bei Juris Rn. 23; Urteil vom 28.20.2014 - VI ZR 125/13, bei Juris Rn. 6; Urteil vom 17.5.2011 – VI ZR 69/10, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 16.2.1993 – VI ZR 300/91, bei Juris Rn. 22). Denn nur dann wird das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, die zugleich die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist, gewahrt (BGH, Urteil vom 28.8.2018 - VI ZR 509/17, bei Juris Rn. 23; Urteil vom 28.20.2014 - VI ZR 125/13, bei Juris Rn. 6). cc) Ausgehend hiervon hat der Senat ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T. zu den zwischen den Parteien umstrittenen Fragen eingeholt, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Behandlungsfalls eine Fortführung der Schwangerschaft und ein Zuwarten auf einen natürlichen Weheneintritt oder eine Sectio „echte Behandlungsalternativen“ zur medikamentösen Geburtseinleitung mit Cytotec waren und speziell in Bezug auf die Sectio für den Fall, dass sie am 23./24.2.2010 noch keine echte Behandlungsalternative war, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Behandlungsfalls, sprich der gesundheitlichen Situation des Kindes und der Mutter hier eine Konstellation vorlag, in der eine sogenannte vorgezogene Aufklärung über eine sekundäre Sectio hätte erfolgen müssen.Die Einschaltung des Sachverständigen war geboten, weil die Bestimmung des notwendigen Aufklärungsumfangs im Streitfall einer Hinzuziehung des medizinischen Sachverständigen bedarf (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.1.2018 – 5 U 861/17, bei Juris Rn. 26; Lafontaine/Trost in: JurisPK BGB, 10. Aufl., § 630e Rn. 88 m.w.N.). (1) Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T. in dessen Ergänzungsgutachten vom 7.9.2022 ist zunächst festzustellen, dass eine Fortsetzung der Schwangerschaft unter schlichtem Abwarten auf einen natürlichen Weheneintritt in der gegebenen Behandlungssituation keine aufklärungspflichtige „echte Behandlungsalternative“ zu der von den Ärzten der Beklagten geplanten medikamentösen Geburtseinleitung war. (a) Der Sachverständige Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T. hat ausgeführt, dass angesichts des fortgeschrittenen Schwangerschaftsalters mit nur noch fünf Tagen bis zum Erreichen des errechneten Termins und der auf eine nutrive Plazentainsuffizienz hinweisenden Befunde - insbesondere der Wachstumsrepatriierung und der geringen Fruchtwassermenge - zwar durchaus durch das Abwarten einer natürlichen Geburt zunächst dem Kläger, sowie auch seiner Mutter, kein Schaden erwachsen wäre. Es habe jedoch damit gerechnet werden müssen, dass sich die plazentare Versorgung des Klägers mit zunehmender Zeit verschlechtern würde und dies möglicherweise in einem Ausmaß, welches eine Geburt via naturales nicht mehr zulassen würde. Die auf diese Weise in Kauf zu nehmenden Unwägbarkeiten hinsichtlich des weiteren Verlaufes hätten aus ärztlicher Sicht die Geburtseinleitung als das für das Kind bessere Vorgehen erscheinen lassen, sodass das Abwarten einer natürlichen Geburt sich nicht als gleichwertige - weil risikobehaftetere - Alternative zur Geburtseinleitung dargestellt habe. Berücksichtige man zudem die mütterliche Angststörung und die in Gestalt einer gesteigerten Thrombinbildung und medikamentösen Antikoagulation besondere Konstitution der Mutter, dann habe auch unter diesem Aspekt die Geburtseinleitung als das ärztlich gebotene Vorgehen erscheinen müssen. Das Abwarten der natürlichen Geburt zum Zeitpunkt der Aufklärung sei, so der Sachverständige zusammenfassend, keine gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethode verglichen mit der stattgehabten Geburtseinleitung gewesen, vielmehr sei ein solches Vorgehen mit deutlich höheren Risiken für Kind und Mutter verbunden gewesen. (b) Danach ist in Bezug auf die theoretische Möglichkeit einer Fortführung der Schwangerschaft und eines bloßen Zuwartens auf ein natürliches Ende durch spontan beginnende Wehentätigkeit kein Aufklärungsversäumnis festzustellen, denn dass der Sachverständige das bloße Zuwarten als grundsätzlich gegebene, alternative Möglichkeit beschreibt, die auch noch nicht unmittelbar zu einem Schaden bei Kind und Mutter geführt hätte, bedeutet nicht, dass das Zuwarten auch noch medizinisch indiziert gewesen wäre und es sich mithin um eine echte Behandlungsalternative gehandelt hätte. Der Senat versteht die Ausführungen des Sachverständigen eindeutig so, dass wegen des mit einer Fortführung der Schwangerschaft und einem bloßen Zuwarten auf ein natürliches Ende derselben verbundenen gesundheitlichen Risikos für den Kläger zu 2, welches in eine Notsituation hätte führen, aber auch unter Berücksichtigung der Konstitution der Mutter das bloße Zuwarten keine gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethode verglichen mit der Geburtseinleitung gewesen ist. Im Übrigen gilt, dass wenn der Arzt – wie hier mit der medikamentösen Geburtseinleitung der Fall – eine medizinisch indizierte, standardgemäße Behandlungsmethode wählt, es der Aufklärung über eine anderweitige, gleichfalls medizinisch indizierte, übliche Methode dann nicht bedarf, wenn die gewählte standardgemäße Therapie hinsichtlich ihrer Heilungsaussichten einerseits und ihrer Belastungen und Risiken für den Patienten andererseits der Behandlungsalternative gleichwertig oder vorzuziehen ist (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.3.2012 – 1 U 83/11, bei Juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.12.2002 - 13 U 10/02, Juris Rn. 13; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. , Rn. C 22; Lafontaine/Trost in: JurisPK BGB, 10. Aufl., § 630e Rn. 32). (c) Soweit die Klägerin zu 1 in ihrer Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten zu einem abweichenden Subsumtionsergebnis gelangt, berücksichtigt sie nicht, dass sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T. gerade nicht ergibt, dass beide Behandlungsvarianten gleichermaßen indiziert waren, vielmehr hat der Sachverständige einsichtig erläutert, dass das bloße Abwarten aus medizinischer Sicht die in ihrer Nutzen-/Risikobilanz eindeutig schlechtere Alternative aus Sicht der Kläger gewesen wäre und sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändert, wenn es, wie die Klägerin zu 1 unter Beweisantritt behauptet, zuträfe, dass sie Panikattacken letztmalig im Jahr 2003 hatte, sie mithin zum Behandlungszeitpunkt im Jahr 2010 mit der sich aus der Anamnese ergebenden Angststörung keine akuten Probleme hatte. (2) Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T. in dessen Ergänzungsgutachten vom 7.9.2022 ist weiter festzustellen, dass auch eine Sectio in der gegebenen Behandlungssituation keine aufklärungspflichtige „echte Behandlungsalternative“ zu der stattgehabten medikamentösen Geburtseinleitung war, da sie im gegebenen Behandlungszeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht indiziert war. (a) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in der gegebenen Situation nach den Maßstäben heutiger Geburtshilfe die Indikation zur Beendigung der Schwangerschaft bestanden habe. Grundsätzlich wäre auch eine Schnittentbindung geeignet gewesen, den Kläger zur Welt zu bringen und damit die Schwangerschaft zu beenden und künftige Risiken einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu vermeiden. Insoweit sei eine Schnittentbindung am Ende einer jeden Schwangerschaft eine theoretische Behandlungsalternative, sie bedürfe allerdings aus ärztlicher Sicht stets einer Indikation, wenn sie nicht im Sinne einer reinen Wunschsectio verstanden werden solle. Im Gegensatz zur normalen Schwangerschaft und deren natürlichem Ende durch spontan beginnende Wehentätigkeit und zumeist auch vaginaler Geburt habe im vorliegenden Fall eine Situation vorgelegen, in der Grund für die Schwangerschaftsbeendigung Anzeichen waren, die aus der strengen Sicht ex ante als Risiken für das Kind hätten interpretiert werden müssen. Aus der Deutung von Wachstumsretardierung und Oligohydramnion im Besonderen seien wiederum aus ex ante Sicht besondere Risiken einer Dekompensation des kindlichen Zustandes unter Wehentätigkeit auf dem Boden einer Plazentainsuffizienz abzuleiten gewesen. Diesen Möglichkeiten habe indes durch eine kontinuierliche kardiotokographische Überwachung vollauf Rechnung getragen werden können, sodass sich hieraus ein kindlicher Vorteil durch Vornahme eines Kaiserschnitts nicht habe ableiten lassen. Aber auch unter dem Aspekt der mütterlichen Morbidität sei ein Kaiserschnitt nicht als gleichwertige Methode zur Schwangerschaftsbeendigung anzusehen gewesen. Insbesondere stelle die operative Entbindung durch Kaiserschnitt ein zum erhöhten thromboembolischen Basisrisiko in der Schwangerschaft hinzukommendes zusätzliches Moment dar, welches das Gesamtrisiko erhöhe. Bei der Mutter des Klägers habe eine über das Grundrisiko der Schwangerschaft hinausgehende Gefährdung durch eine vermehrte Bildung von Thrombin bestanden, sodass sie in diesem Sinn als Risikopatientin und eine Schnittentbindung für sie als überdurchschnittlich risikoreich habe eingestuft werden müssen. Das bedeute im Ergebnis, so der Sachverständige zusammenfassend, dass weder unter Berücksichtigung der Risiko-/Nutzenabwägung für den Kläger, noch für dessen Mutter die Schnittentbindung in der gegebenen Behandlungssituation eine echte - gleichwertige - Behandlungsalternative zur Geburtseinleitung mit oralen Prostaglandinen gewesen sei. (b) Danach gilt für die Sectio im Ergebnis dasselbe wie für das bloße Zuwarten auf die natürliche Geburt: Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zu 1 über Chancen und Risiken einer Sectio aufzuklären, bestand in der gegebenen Behandlungssituation nicht, weil die stattdessen gewählte indizierte und standardgemäße Therapie der theoretisch ebenfalls möglichen Sectio aus medizinischer Sicht ex ante bei gleichwertiger Erfolgsaussicht - den Kläger zur Welt zu bringen und damit die Schwangerschaft zu beenden und künftige Risiken einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu vermeiden - hinsichtlich ihrer Belastungen und Risiken für die beiden Kläger vorzuziehen war. Eine primäre Sectio wäre in der gegebenen Behandlungssituation zwar theoretisch möglich gewesen, aus den Ausführungen des Sachverständigen zur Frage der vorgezogenen Aufklärung über eine sekundäre Sectio ergibt sich jedoch eindeutig, dass er eine primäre Sectio zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung zur Beendigung der Schwangerschaft getroffen wurde, nicht als relativ indizierte und mithin echte Alternative zur medikamentösen Geburtseinleitung angesehen hat. So führt der Sachverständige auf Seite 13 seines Ergänzungsgutachtens aus, dass die Situation hier nicht so gelegen habe, dass für den Fall der geplanten vaginalen Geburt für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohten und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung gesprochen hätten und diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellte. Die Schnittentbindung habe sich vielmehr, so die Bewertung des Sachverständigen, aus ex ante Perspektive für die Mutter des Klägers als überdurchschnittlich risikobehaftet dargestellt, während den bei dem Kläger bekannten Risiken der Wachstumsretardierung und des Oliohydramnions durch kontinuierliche kardiotokographische Überwachung vollauf habe Rechnung getragen werden können. (c) Wiewohl die Klägerin zu 1 in ihrer Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten auch in diesem Punkt rechtlich andere Schlussfolgerungen aus den Ausführungen des Sachverständigen zieht (vgl. Schriftsatz vom 29.9.2022, Seite 2, letzter Absatz), so konzediert doch auch sie, dass der Sachverständige im Zeitpunkt der Entscheidung zur Beendigung der Schwangerschaft weder eine absolute noch relative Indikation für eine primäre Sectio als gegeben angesehen hat (vgl. Schriftsatz vom 29.9.2022, Seite 3, drittletzter Absatz). Dann aber bestand im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze eine Aufklärungspflicht über eine primäre Sectio nicht. Über eine Behandlungsalternative, die zwar möglich, die aber medizinisch nicht zumindest relativ indiziert ist, muss nicht aufgeklärt werden, denn sie stellt keine „echte Behandlungsalternative“ im juristischen Sinne dar (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 1 U 25/19, bei Juris Rn. 28, 35). Soweit die Klägerin zu 1 die Frage einer relativen Indikation der primären Sectio möglicherweise anders als der Sachverständige bewerten möchte, indem sie ausführt, es sei nicht richtig, dass die Schnittentbindung unter Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter keine medizinisch verantwortbare Alternative gewesen sei, dies sei vielmehr der Fall gewesen (vgl. Schriftsatz vom 29.9.2022, Seite 3, letzter Absatz und weiter Seite 4), setzt sie lediglich ihre eigene medizinische Einschätzung zur Frage der Indikation der primären Sectio derjenigen des Sachverständigen entgegen. Damit hat sie keinen Erfolg, insbesondere da sie in sachlicher Hinsicht gegenüber der Beurteilung des Sachverständigen nur einwendet, dieser habe nicht auf die Angststörung bei der Klägerin zu 1 abstellen dürfen (vgl. Schriftsatz vom 29.9.2022, Seite 3, vorletzter Absatz), sie aber nicht darauf eingeht, dass der Sachverständige seine Bewertung zusätzlich auch darauf gestützt hat, dass bei der Klägerin zu 1 eine über das Grundrisiko der Schwangerschaft hinausgehende Gefährdung durch eine vermehrte Bildung von Thrombin bestanden hat, sodass sie in diesem Sinn als Risikopatientin und eine Schnittentbindung für sie deshalb als überdurchschnittlich risikoreich habe eingestuft werden müssen. Im Übrigen trifft es auch gerade nicht zu, dass sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, dass aus ex ante Perspektive für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für den Kläger zu 2 ernstzunehmende Gefahren drohten und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für einen Kaiserschnitt sprachen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass den bei dem Kläger bekannten Risiken der Wachstumsretardierung und des Oliohydramnions durch kontinuierliche kardiotokographische Überwachung vollauf habe Rechnung getragen werden können, sodass sich hieraus ein kindlicher Vorteil durch Vornahme eines Kaiserschnitts nicht habe ableiten lassen. (3) Eine Aufklärungspflicht über die Entbindungsvariante einer Sectio ist schließlich auch nicht im Lichte der Rechtsprechungsgrundsätze zu einer im Einzelfall bestehenden Pflicht der geburtsleitenden Ärzte zur vorgezogenen Aufklärung über eine sekundäre Sectio festzustellen. (a) Der Senat hatte dem Sachverständigen in seinem Beweisbeschluss vom 20.7.2022 explizit die diesbezüglich geltenden Rechtsprechungsgrundsätze mitgeteilt und die Frage an ihn gestellt, ob hier unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zur Entscheidung stehenden Behandlungsfalls eine solche Situation, in der eine vorgezogene Aufklärung über eine sekundäre Sectio geboten gewesen wäre, gegeben war oder nicht. Der Sachverständige ist auf diese Fragestellung eingehend eingegangen und hat zutreffend darauf abgestellt, dass es insoweit entscheidend darauf ankommt, ob aus Sicht der geburtsleitenden Ärzte ex ante deutliche Anzeichen dafür bestanden, dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln konnte, dass eine Schnittentbindung notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung werden würde. Hierzu hat der Sachverständige die vorliegende Fallgestaltung in medizinischer Hinsicht insbesondere von derjenigen Fallgestaltung abgrenzt, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.8.2018 (V ZR 509/17) zugrunde lag. Der Sachverständige hat ausgeführt, in dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall habe eine wiederholt auftretende Auffälligkeit des kindlichen Herzfrequenzmusters in Form einer eingeschränkten bzw. verminderten Bandbreite der kindlichen Herzfrequenz bestanden, gefolgt von einer späten Dezeleration, so dass das CTG als suspekt, dann aber als pathologisch gewertet werden musste. In dieser Konstellation sei mit einer unmittelbaren Bedrohung der kindlichen Sauerstoffversorgung zu rechnen gewesen, die aber nach ärztlichem Ermessen noch nicht zu einer akuten Mangelversorgung geführt gehabt habe. Eine solche kardiotokographische Auffälligkeit als Maß für das aktuelle Befinden des Nasciturus habe bei der Geburt des hiesigen Klägers nicht bestanden. Zwar habe ein allgemeines Risiko in Gestalt von Retardierung und Oligohydramnion aus der ex ante Sicht bestanden, die aktuelle Versorgung des Klägers unter der Geburt nach Maßgabe der Doppleruntersuchung des Kardiotokogrammes sei jedoch nicht eingeschränkt gewesen. Damit sei es zwar - wie bei jeder Geburt - möglich gewesen, dass der Geburtsverlauf sich so entwickeln konnte, dass eine Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung werden würde. Deutliche Anzeichen, dass eine solche Entwicklung bevorstünde, seien jedoch im Unterschied zu dem von dem Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall nicht gegeben gewesen. Im vorliegend zu entscheidenden Streitfall hätten deutliche Anzeichen dafür, dass die sekundäre Sectio zur echten Alternative bis hin zur gebotenen Behandlungsmethode avancieren würde, nicht vorgelegen, vielmehr sei lediglich von einer leichten Erhöhung der Grundwahrscheinlichkeit für eine sekundäre Sectio auszugehen gewesen. Hieraus hätte er in seinem ärztlichen Handeln den Schluss gezogen, dass er eine vorgezogene Aufklärung über eine Schnittentbindung im Konkreten nicht hätte vornehmen müssen. (b) Dieser medizinischen Beurteilung des Sachverständigen folgt der Senat und macht sie zur Grundlage für seine juristische Entscheidung dahingehend, dass eine Pflicht der geburtsleitenden Ärzte zu einer vorgezogenen Aufklärung der Klägerin zu 1 über eine sekundäre Sectio nicht festgestellt werden kann. Dass im hier zu entscheidenden Streitfall aufgrund konkreter Umstände ernsthaft zu besorgen war respektive aufgrund der gegebenen Befundlage aus Sicht der geburtsleitenden Ärzte deutliche Anzeichen dafür bestanden, dass im weiteren Verlauf eine Konstellation eintreten konnte, die zumindest als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten gewesen wäre, ist durch das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T. vom 7.9.2022 zur Überzeugung des Senats widerlegt. (c) Soweit die Berufung auch in diesem Punkt in ihrer Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten zu abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen gelangt, indem sie der Beurteilung des Sachverständigen entgegentritt und meint, aus seinen Ausführungen ergebe sich gerade, dass deutliche Anzeichen im Sinne der Rechtsprechung dafür bestanden hätten, dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln konnte, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Geburt wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Frage, ob sich aufgrund konkreter Umstände – namentlich der gegebenen Befundlage und den sich hieraus ergebenden Risikofaktoren - aus medizinischer Sicht ex ante bereits abzeichnete, dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln konnte, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Geburt wird, ist primär eine Frage, die von dem Sachverständigen auf der Grundlage seiner medizinischen Expertise zu beurteilen war. Der Sachverständige Prof. Dr. med. Prof. h.c. Dr. h.c. T. hat diese Frage mit sorgfältiger und aus Sicht des Senats überzeugender Begründung verneint. Anlass, von der Beurteilung des forensisch überaus erfahrenen Sachverständigen, der dem Senat aus einer Reihe von Arzthaftungsprozessen langjährig mit großer Sachkunde bekannt ist, aus juristischer Perspektive abzuweichen, besteht nicht. 3. Sind die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 von den Klägern verfolgten Ersatzansprüche gegenüber den Beklagten nach Maßgabe des Vorstehenden vollumfänglich unbegründet, dann fehlt auch eine Grundlage für den Zuspruch der mit dem Klageantrag zu 3 verfolgten Ansprüche auf Ersatz von außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Kosten für die Übersendung der Krankenunterlagen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Obschon die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 an dem Rechtsstreit in erheblich unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, sieht der Senat nach pflichtgemäßen Ermessen im Lichte der Tatsache, dass im Streitfall die Mutter und ihr minderjähriger Sohn als (einfache) Streitgenossen auf Klägerseite agieren und beide ihre Ansprüche aus einer pflicht- und rechtswidrigen Behandlung der Mutter ableiten, von einer Anwendung von § 100 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Klägers zu 2 ab. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu der im Termin vom 22.2.2023 beschlossenen Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren war in Ziffer V. des Tenors vorsorglich klarzustellen, dass sich der Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 GKG bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 Hs. 1 ZPO aus der Summe der beiden Einzelwerte aus Klageantrag zu 1 (17.500 €) und Klageantrag zu 2 (370.742,40 €) errechnet und sich dementsprechend auf insgesamt 388.242,40 € beläuft. Auf denselben Wert war in Anwendung von § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung in Ziffer 4. des angefochtenen Urteils von Amts wegen abzuändern.