Urteil
1 U 47/19
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:1227.1U47.19.00
19Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat sich eine Genossenschaftsbank auf eine Abmahnung eines gemeinnützigen Verbraucherschutzvereins diesem gegenüber vertragsstrafenbewehrt verpflichtet, eine bestimmte Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern „ab sofort“ nicht mehr zu verwenden, dann liegt eine Zuwiderhandlung gegen diese vertraglich übernommene Unterlassungspflicht vor, wenn in Anwendung der im Wettbewerbsrecht entwickelten „Kerntheorie“ festzustellen ist, dass eine im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank enthaltene „neue“ Sekundärklausel „inhaltsgleich“ mit der beanstandeten Primärklausel ist.(Rn.26)
2. Die Sekundärklausel einer Genossenschaftsbank
„Der Kunde trägt alle Auslagen (soweit gesetzlich zulässig), die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“
ist inhaltsgleich mit der ursprünglich beanstandeten Primärklausel
„Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“
weil das Charakteristische der ursprünglichen Zuwiderhandlung auch in der Sekundärklausel weiterhin zum Ausdruck kommt.(Rn.29)
(Rn.34)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2019 (Aktenzeichen 1 O 9/19) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.4.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte ... pp. in Höhe von 334,75 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich eine Genossenschaftsbank auf eine Abmahnung eines gemeinnützigen Verbraucherschutzvereins diesem gegenüber vertragsstrafenbewehrt verpflichtet, eine bestimmte Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern „ab sofort“ nicht mehr zu verwenden, dann liegt eine Zuwiderhandlung gegen diese vertraglich übernommene Unterlassungspflicht vor, wenn in Anwendung der im Wettbewerbsrecht entwickelten „Kerntheorie“ festzustellen ist, dass eine im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank enthaltene „neue“ Sekundärklausel „inhaltsgleich“ mit der beanstandeten Primärklausel ist.(Rn.26) 2. Die Sekundärklausel einer Genossenschaftsbank „Der Kunde trägt alle Auslagen (soweit gesetzlich zulässig), die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ ist inhaltsgleich mit der ursprünglich beanstandeten Primärklausel „Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ weil das Charakteristische der ursprünglichen Zuwiderhandlung auch in der Sekundärklausel weiterhin zum Ausdruck kommt.(Rn.29) (Rn.34) I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2019 (Aktenzeichen 1 O 9/19) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.4.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte ... pp. in Höhe von 334,75 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, deren Gegenstand Unterlassungsansprüche aus dem UKlaG sind. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die bis in die erste Hälfte des Jahres 2012 hinein in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter anderem folgende Klausel verwendete: „Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Regelung, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8.5.2012 (XI ZR 61/11) für eine nahezu wortgleiche Sparkassen-AGB im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt hat, ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab hierauf gegenüber dem Kläger am 25.5.2012 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, „ab sofort“ die oben wiedergegebene Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern nicht mehr zu verwenden und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Versprechen an den Kläger eine Vertragsstrafe von 2.500 € zu zahlen. Weiter heißt es in der Unterlassungserklärung: Diese Unterlassungserklärung gilt nicht für die Klausel „Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.“ Wegen des Wortlauts des Unterlassungsvertrags im Übrigen wird auf die Anlage K 2 (GA 14) Bezug genommen. Bei einem am 24.3.2015 durchgeführten Kontrollbesuch in der Geschäftsstelle der Beklagten in ... stellten Mitarbeiter des Klägers fest, dass die Beklagte in ihrem seinerzeit aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf die Anlage K 4 (GA 16 f.) Bezug genommen wird, auf Seite 2 unten als 2. Absatz des dort aufgeführten Hinweises folgende Klausel abgedruckt hatte: „Der Kunde trägt alle Auslagen (soweit gesetzlich zulässig), die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ Der Kläger hat darin einen Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 25.5.2012 gesehen, weil er die neue Klausel (im Folgenden: Sekundärklausel) für „inhaltsgleich“ mit derjenigen hält, die Gegenstand der vereinbarten Unterlassungsverpflichtung ist. Nachdem die Beklagte auf eine ihr unter dem 13.4.2015 gestellte Rechnung in Höhe von 2.500 € mit einer bis zum 27.4.2015 gesetzten Zahlungsfrist keine Zahlung leistete, sie vielmehr die Ansprüche mit Antwortschreiben vom 27.4.2015 zurückwies, ließ der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 6.4.2018 seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten noch einmal unter Fristsetzung bis zum 19.4.2018 vergeblich zur Zahlung auffordern und erhob hiernach unter dem 12.7.2018 die der Beklagten am 8.8.2018 zugestellte Klage, mit der der Kläger die Beklagte auf Ausgleich der nach seinem Dafürhalten verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € und auf Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 334,75 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen hat. Wegen des außergerichtlichen Schriftverkehrs wird auf die mit der Klage vorgelegten Anlagen K 5, K 6 und K 7 (GA 19 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vertragsstrafe sei durch die Verwendung der Sekundärklausel nicht verwirkt, wegen des Zusatzes „(soweit gesetzlich zulässig)“ sei die Sekundärklausel nicht „inhaltsgleich“ mit der Primärklausel. Mit seinem am 5.4.2019 verkündeten Urteil (GA 69 ff.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich dem Rechtsstandpunkt der Beklagten angeschlossen und gemeint, der verwendete Klammerzusatz „(soweit gesetzlich zulässig)“ bewirke im Rahmen seiner inhaltlichen Reichweite eine erhebliche inhaltliche Abweichung zu der Primärklausel. Durch den dadurch bewirkten Rückbezug auf die gesetzlichen Vorschriften, der nach dem Parteiwillen des Unterlassungsvertrags nicht habe näher konkretisiert werden müssen, seien die engeren gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB in den durch Sekundärklausel geregelten Anspruch einbezogen worden. Der Zusatz „(soweit gesetzlich zulässig)“ sei als auf beide Regelungsabschnitte bezogen zu verstehen, wie eine grammatikalische Auslegung aufgrund des sprachlichen Zusammenhangs zweifelsfrei ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung und der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil Bezug. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Sachanträge weiterverfolgt. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Sekundärklausel inhaltsgleich sei mit der Primärklausel und rügt hinsichtlich des abweichenden Ergebnisses des Landgerichts einen materiellen Rechtsfehler in Gestalt eines Auslegungsfehlers. Der Term „(soweit gesetzlich zulässig)“ könne sich entgegen der Auffassung des Landgerichts allenfalls auf den 1. Regelungsabschnitt der Klausel beziehen und nicht auch auf den 2. Regelungsabschnitt. Die Frage der Reichweite des Termins stelle sich allerdings nicht einmal, da die Verwendung der Klausel „(soweit gesetzlich zulässig)“ im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Die Klausel „(soweit gesetzlich zulässig)“ überlasse es dem Adressaten, anhand der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen, ob die Klausel wirksam sei oder nicht. Der Bundesgerichtshof erkläre derartige Klauseln, die es den Verbrauchern unter Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften überlassen, herauszufinden, ob eine Klausel wirksam ist oder nicht, regelmäßig für unzulässig. Die in der Unterlassungsverpflichtungserklärung enthaltene Einschränkung [Diese Unterlassungserklärung gilt nicht für die Klausel „Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften“] habe die Beklagte nicht ermächtigt, die Sekundärklausel insoweit mit dem Term [„(soweit gesetzlich zulässig)“] unwirksam zu formulieren, denn in der Sekundärklausel heiße es ja nicht [„Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften“] sondern [„Der Kunde trägt alle Auslagen (soweit gesetzlich zulässig)...“]. Der Term in der Sekundärklausel [„(soweit gesetzlich zulässig)“] gehe deutlich weiter als der für zulässig erklärte Term in der Unterlassungserklärung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 8.4.2019 (Az. 1 O 9/19), 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht sich die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 15.3.2019 (GA 62 ff.) sowie des Senats vom 11.12.2019 (GA 136 f.) Bezug genommen. B. Die nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und mithin zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache weitgehend Erfolg. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, beruht das angefochtene erstinstanzliche Urteil auf einem Rechtsfehler, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts ist die zulässige Klage überwiegend begründet, allein bezüglich des Zinsanspruchs zum Klageantrag zu 2 verbleibt es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung. I. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Vertragsstrafenzahlung in Höhe von 2.500 € aus § 339 Satz 2 BGB i.V.m. dem Unterlassungsvertrag vom 25.5.2012 zu. 1. Für die Verwirkung der Vertragsstrafe ist streitentscheidende Anspruchsvoraussetzung, dass in der Verwendung der Sekundärklausel eine Zuwiderhandlung gegen die vertraglich übernommene Unterlassungspflicht liegt. Dies ist entgegen der Annahme des Landgerichts zu bejahen, wie eine Auslegung des Unterlassungsvertrags vom 25.5.2012 ergibt. Die Beklagte hat mit der angegriffenen Sekundärklausel im März 2015 eine von der vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung erfasste "inhaltsgleiche" Klausel verwendet. a) Ausgangspunkt für die Bestimmung der vertragsstrafenbewehrten Unterlassungspflichten der Beklagten ist die Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung.Die Parteien sind bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei; seine Auslegung richtet sich deshalb nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (BGH, Urteil vom 13.9.2018 – I ZR 187/17, bei Juris Rn. 39). Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsschließenden heranzuziehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2018 – I ZR 187/17, bei Juris Rn. 39; Urteil vom 10.6.2009 - I ZR 37/07, bei Juris Rn. 19; Urteil vom 17.7.1997 - I ZR 40/95, bei Juris Rn. 22; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2010 - 5 U 156/09, bei Juris Rn. 12). b) Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 25.5.2012 liegt nach deren eindeutigem Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gekommenen objektiven Parteiwillen nicht nur dann vor, wenn die beanstandete Primärklausel wortgleich verwendet wird, sondern auch mit jeder Verwendung einer „inhaltsgleichen“ Klausel. Bei dem Term „inhaltsgleich“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der seinerseits der Konkretisierung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bedarf (vgl. LG Köln, Urteil vom 13.6.2012 - 26 O 410/11, bei Juris Rn. 33). Hintergrund entsprechender Formulierungen ("wort- oder inhaltsgleich") in Unterlassungserklärungen ist es zu verhindern, dass das Unterlassungsgebot umgangen wird, indem die beanstandete Klausel in lediglich äußerlich abgeänderter Form weiterverwendet wird (LG München, Urteil vom 30.6.2016 - 12 O 17879/15, bei Juris Rn. 34). Insoweit ist für die Bewertung der „Inhaltsgleichheit“ zweier Klauseln in der Rechtsprechung anerkannt, dass die für das Wettbewerbsrecht entwickelte „Kerntheorie“ heranzuziehen ist (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2010 - 5 U 156/09, bei Juris Rn. 12; LG München, Urteil vom 30.6.2016 - 12 O 17879/15, bei Juris Rn. 34; LG Köln, Urteil vom 13.6.2012 - 26 O 410/11, bei Juris Rn. 33; LG Leipzig, Urteil vom 3.11.2008 – 08 O 1800/08, bei Juris Rn. 21), in deren Anwendung eine Klausel dann „inhaltsgleich“ ist, wenn sie „den Kern“ der Verletzungshandlung „unberührt“ lässt, d.h. erfasst sind auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Zuwiderhandlung weiterhin zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2010 - 5 U 156/09, bei Juris Rn. 12; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2019 - 1 15/19, bei Juris Rn. 28 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 6.2.2013 - I ZB 79/11, bei Juris Rn. 14; in diesem Sinne ebenfalls: LG München, Urteil vom 30.6.2016 - 12 O 17879/15, bei Juris Rn. 34; LG Köln, Urteil vom 13.6.2012 - 26 O 410/11, bei Juris Rn. 33; LG Leipzig, Urteil vom 3.11.2008 – 08 O 1800/08, bei Juris Rn. 21; LG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.1991 – 10 O 291/91, bei Juris Orientierungssatz Nr. 2). Diese Auslegung entspricht dem Zweck eines solchen Unterlassungsvertrags, der regelmäßig neben dem Bestreben, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.2000 – I ZR 243/97, bei Juris Rn. 15) insbesondere auch darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2003 - I ZR 297/00, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 17.7.1997 - I ZR 40/95, bei Juris Rn. 22). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (BGH, Urteil vom 17.7.1997 - I ZR 40/95, bei Juris Rn. 22). Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, Urteil vom 17.7.1997 - I ZR 40/95, bei Juris Rn. 22). In diesem Sinne haben es die Parteien hier explizit geregelt, indem sie die Verpflichtung der Beklagten, auch „inhaltsgleiche“ Klauseln nicht zu verwenden, in den Wortlaut des Vertrags vom 25.5.2012 ausdrücklich aufgenommen haben. c) Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendung der Sekundärklausel nun einen vertragsstrafenbewehrten Pflichtenverstoß begründet, weil deren Verwendung eine „im Kern gleichartige Verletzungshandlung“ darstellt, sind die bei Abschluss des Vertrags vom 25.5.2012 beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsschließenden heranzuziehen und in den Blick zu nehmen. Hiervon ausgehend ist die Sekundärklausel unzweifelhaft mit der Primärklausel „inhaltsgleich“. aa) Der Kläger hatte die Beklagte wegen einer Primärklausel abgemahnt, in Bezug auf die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8.5.2012 (XI ZR 61/11) für eine nahezu wortgleiche Sparkassen-AGB die Unwirksamkeit im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB festgestellt hat. (1) Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, der erste Abschnitt der Primärklausel, der die Bank berechtige, „dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti)“ beinhalte einen Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Aufwendungen des Geschäftsbesorgers im Rahmen eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB), der nicht an das in § 670 BGB geregelte gesetzliche Merkmal der „Erforderlichkeit“ anknüpfe und der deshalb der Bank in Erweiterung des gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs einen über die Voraussetzungen des § 670 BGB hinausgehenden Auslagenerstattungsanspruch einräume, demzufolge die Bank alle ihr bei Geschäftsbesorgungen im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen könne. Soweit der erste Regelungsabschnitt der Bank einen über die Voraussetzungen des § 670 BGB hinausgehenden Auslagenerstattungsanspruch einräume, sei dies nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteilige die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012 - XI ZR 61/11, bei Juris Rn. 17 ff.). (2) Aber auch den zweiten Regelungsabschnitt der Klausel „oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden [...]” hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8.5.2012 (XI ZR 61/11) im Rechtsverkehr mit Verbrauchern für unwirksam erklärt. Der zweite Regelungsabschnitt der Klausel enthalte aufgrund der einleitenden Formulierung ("... oder wenn ...") einen gegenüber dem ersten Regelungsabschnitt selbständigen und insofern scheinbar von einem Auftrag bzw. einem Interesse des Kunden sogar unabhängigen Erstattungsanspruch für Auslagen im Hinblick auf die dort genannten Tätigkeiten. Die Bank könne nach dieser Regelung ihren Kunden entgegen § 670 BGB die Auslagen auch für solche Tätigkeiten in Rechnung stellen, bei deren Erbringung sie nicht im Interesse ihrer Kunden, sondern ausschließlich oder vorwiegend in eigenem Interesse – wie gerade bei der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten – handele. Es sei aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, dass der Aufwendungsersatzanspruch die Erbringung der Aufwendungen im wohlverstandenen Fremdinteresse voraussetze (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012 - XI ZR 61/11, bei Juris Rn. 35 ff.). Mit diesem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei der zweite Regelungsabschnitt im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012 - XI ZR 61/11, bei Juris Rn. 35 ff.). bb) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Unterlassungsvertrags am 25.5.2012 war diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits ergangen und damit im Rechtsverkehr bekannt. Die Beklagte hatte mit der vom Kläger beanstandeten Primärklausel eine AGB verwendet, die unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen wesentlicher Abweichungen insbesondere von § 670 BGB im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam war, weswegen die Beklagte durch den Kläger zu Recht abgemahnt worden war. Durch die abgegebene Unterlassungserklärung hat sich die Beklagte strafbewehrt verpflichtet, dieselbe Klausel und eine ihr inhaltsgleiche Klausel zukünftig nicht mehr zu verwenden. Durch den in den Unterlassungsvertrag ausdrücklich aufgenommenen Zusatz [Diese Unterlassungserklärung gilt nicht für die Klausel „Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften“] haben die Parteien klargestellt, dass es keine Pflichtverletzung gegen den Unterlassungsvertrag bedeutet, wenn die Beklagte zukünftig eine Klausel verwendet, die ihre Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber Kunden im Rahmen eines unentgeltlichen Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) an den gesetzlichen Vorschriften ausrichtet und damit genau den Mangel behebt, der der Primärklausel anhaftete. cc) Die Beklagte hat nach Abschluss des Unterlassungsvertrags ihre AGB geändert. Sie verwendete im März 2015 eine Sekundärklausel, die sich von dem Wortlaut der Primärklausel nur durch den einleitenden Passus unterscheidet. Anstatt „Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)“, heißt es in der Sekundärklausel stattdessen „Der Kunde trägt alle Auslagen (soweit gesetzlich zulässig), die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ dd) Das Landgericht hat hierzu gemeint, durch den Klammerzusatz „(soweit gesetzlich zulässig)“, der auf beide Regelungsabschnitte bezogen zu verstehen sei, habe sich die Beklagte für ihre Aufwendungsersatzansprüche auf die gesetzlichen Vorschriften rückbezogen, wodurch, da der Rückbezug auf die gesetzlichen Vorschriften nach dem Parteiwillen des Unterlassungsvertrags nicht näher habe konkretisiert werden müssen, die engeren gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch in den durch die Sekundärklausel geregelten Anspruch einbezogen worden seien. Der Klammerzusatz „(soweit gesetzlich zulässig)“ bewirke, so die Beurteilung des Landgerichts, im Rahmen seiner inhaltlichen Reichweite eine erhebliche inhaltliche Abweichung zu der Primärklausel und vor diesem Hintergrund handele es sich bei der Sekundärklausel nicht um eine mit der Primärklausel inhaltsgleiche Klausel. ee) Hiergegen wendet sich die Berufung mit durchgreifendem Erfolg: (1) Wenn man den unterschiedlichen einleitenden Passus einmal ausblendet, dann regelt die Sekundärklausel im ersten Regelungsabschnitt mit Blick auf den identischen Wortlaut wie die Primärklausel einen Ersatzanspruch der Bank gegenüber dem Kunden für tatsächlich entstandene Aufwendungen im Rahmen eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB), aufgrund dessen die Beklagte alle ihr bei Geschäftsbesorgungen im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen kann, ohne eine Beschränkung der Ersatzpflicht auf das in § 670 BGB geregelte gesetzliche Merkmal der „Erforderlichkeit“, was nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.5.2012 (XI ZR 61/11, bei Juris Rn. 17 ff.) die Kunden einer Bank nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt. (2) Mit Blick auf den identischen Wortlaut von Sekundär- und Primärklausel auch im zweiten Regelungsabschnitt beinhaltet die Sekundärklausel dort ebenso wie die Primärklausel einen gegenüber dem ersten Regelungsabschnitt selbständigen Erstattungsanspruch für Auslagen im Hinblick auf die dort genannten Tätigkeiten, wobei die Beklagte wie bei der Primärklausel ihren Kunden nach wie vor entgegen § 670 BGB Auslagen auch für solche Tätigkeiten in Rechnung stellen kann, bei deren Erbringung die Beklagte nicht im Interesse ihrer Kunden, sondern ausschließlich oder vorwiegend in eigenem Interesse handelt, was nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.5.2012 (XI ZR 61/11, bei Juris Rn. 35 ff.) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (3) Der Berufung ist zuzustimmen in ihrer Argumentation, dass der in dem Unterlassungsvertrag enthaltene Zusatz [Diese Unterlassungserklärung gilt nicht für die Klausel „Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften“] die Beklagte unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage und des Zwecks des Unterlassungsvertrags nicht ermächtigte, die Primärklausel unter bloßer Änderung des einleitenden Passus und Hinzufügung des Terms „(soweit gesetzlich zulässig)“ weiterzuverwenden, denn hierdurch wurde der Mangel, der der Primärklausel anhaftete, nicht behoben. Die salvatorische Klausel „(soweit gesetzlich zulässig)“, mit der die Beklagte die Sekundärklausel eingeleitet hat, war, auch wenn man sie mit dem Landgericht auf beide Regelungsabschnitte bezogen versteht, unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VIII ZR 137/12, bei Juris Rn. 3, 10 f.; Urteil vom 4.2.2015 - VIII ZR 26/14, bei Juris Rn. 17; Urteil vom 5.5.2015 - XI ZR 214/14, bei Juris Rn. 15; Urteil vom 26.6.1991 – VIII ZR 231/90, bei Juris Rn. 24; Urteil vom 4.3.1987 – IVa ZR 122/85, bei Juris Rn. 31) nicht geeignet, die ohne den Zusatz gesetzeswidrigen und nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksamen beiden Regelungsabschnitte der Sekundärklausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. Wenn aber der Passus „(soweit gesetzlich zulässig)“ die Unwirksamkeitsfolge der gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßenden Sekundärklausel nicht beseitigen konnte und deshalb die Sekundärklausel im Rechtsverkehr mit Verbrauchern aus denselben Gründen unwirksam war wie die Primärklausel, dann handelt es bei der Sekundärklausel in Anwendung der Kerntheorie um eine solche, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt oder – mit anderen Worten – um eine im Kern gleichartige Abwandlung, in der das Charakteristische der ursprünglichen Zuwiderhandlung nach wie vor in gleicher Weise zum Ausdruck kommt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte deshalb mit der im März 2015 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Sekundärklausel im Rechtsverkehr mit Verbrauchern eine mit der Primärklausel aus dem Jahr 2012 „inhaltsgleiche“ Klausel verwendet, weshalb ein Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag vom 25.5.2012 vorliegt. 2. Die für den Zahlungsanspruch weitere Voraussetzung eines schuldhaften Handelns der Beklagten liegt ebenfalls vor, denn nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden der Beklagten, die gemäß § 278 BGB auch für die von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen einzutreten hat, hinsichtlich der Verletzungshandlung vermutet und die Beklagte hat sich insoweit nicht entlastet. Mit Blick auf die o.a. ständige und langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur salvatorischen Klausel „(soweit gesetzlich zulässig)“ hätten die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die nahezu wortgleiche Weiterverwendung der Primärklausel unter schlichter Hinzufügung dieses Terms nicht geeignet ist, die Aufwendungsersatzansprüche der Beklagten auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren und den Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beheben. 3. Auch der Höhe nach ist der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch gerechtfertigt. Die Parteien haben für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 25.5.2012 eine Vertragsstrafe von 2.500 € vereinbart, dem entspricht der von dem Kläger für den streitgegenständlichen Verstoß vom 24.3.2015 geforderte Betrag. II. Der als Nebenforderung zum Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Nachdem die Beklagte auf die ihr unter dem 13.4.2015 gestellte Rechnung in Höhe von 2.500 € bis zum Ablauf der bis zum 27.4.2015 gesetzten Frist keine Zahlung leistete, befand sie sich spätestens ab dem 28.4.2015 in Zahlungsverzug. III. Die Zuerkennung des mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 €, die für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 6.4.2018 angefallen sind und mit denen der Kläger entsprechend der unbestrittenen Darstellung in der Klageschrift als Verbindlichkeit belastet ist, rechtfertigt sich dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, da die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ausgleich der Vertragsstrafe in Verzug befand. Mit Blick auf den seit der ersten Zahlungsaufforderung vergangenen Zeitraum von fast drei Jahren durfte es der Kläger im Jahr 2018 als sachdienlich ansehen, vor einer Klageerhebung einen nochmaligen – anwaltlich unterstützten – außergerichtlichen Anlauf zur Erledigung des Klagebegehrens zu unternehmen, weshalb die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 € als notwendige und zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung angesehen werden können. Die Belastung mit den Anwaltskosten im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung stellt deshalb einen adäquaten Verzugsschaden dar, als Naturalrestitution im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB kann der Kläger von der Beklagten Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Die Höhe der vorprozessualen Anwaltskosten in Form einer Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300, der Auslagenpauschale nach VV RVG Nr. 7002 und der Umsatzsteuer nach VV RVG Nr. 7008 sind ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.500 € zutreffend berechnet. IV. Der Kläger kann auf den Befreiungsanspruch allerdings weder Rechtshängigkeits- noch Verzugszinsen verlangen, da der Befreiungsanspruch keine Geldschuld im Sinne von §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.3.2011 - 1 U 152/10, bei Juris Rn. 53). Dass der Kläger sich mit dem Ausgleich der Anwaltskosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Verzug befindet, die geforderten Zinsen demnach einen Teil des Verzugsschadens darstellen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb die Zinsforderung unschlüssig ist. Eines Hinweises des Senats auf diesen Aspekt bedurfte es nicht, da insoweit lediglich eine Nebenforderung betroffen ist (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). C. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers und sein daran anknüpfendes Teilunterliegen ist geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat an Hand rechtlich geklärter Maßstäbe eine Beurteilung der streitbefangenen Umstände des Einzelfalls vorgenommen.