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Urteil

XI ZR 214/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Allgemeine salvatorische Klauseln, die ein Kündigungsrecht pauschal von "zwingenden Vorschriften" abhängig machen, verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sind unwirksam. • Eine Formularklausel, die dem Verwender ein Kündigungsrecht einräumt, ist nicht durch eine allgemeine Verweisformel auf zwingendes Recht hinreichend transparent, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die ordentliche Kündigung sei auch bei gesetzlich geschützten Vertragsarten möglich. • Ein Verband nach dem UKlaG kann nur in Bezug auf Verbraucher klageberechtigt sein; Verbotsverfügungen gegenüber Dritten sind insoweit nicht ohne Weiteres zu erlassen. • Ist eine Regelung inhaltlich geteilt und nur gegenüber einer Vertragspartei unzulässig, tritt personale Teilunwirksamkeit ein; eine generelle Untersagung gegenüber allen Kunden ist nicht stets geboten.
Entscheidungsgründe
Untransparente salvatorische Kündigungsklausel in AGB unwirksam • Allgemeine salvatorische Klauseln, die ein Kündigungsrecht pauschal von "zwingenden Vorschriften" abhängig machen, verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sind unwirksam. • Eine Formularklausel, die dem Verwender ein Kündigungsrecht einräumt, ist nicht durch eine allgemeine Verweisformel auf zwingendes Recht hinreichend transparent, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die ordentliche Kündigung sei auch bei gesetzlich geschützten Vertragsarten möglich. • Ein Verband nach dem UKlaG kann nur in Bezug auf Verbraucher klageberechtigt sein; Verbotsverfügungen gegenüber Dritten sind insoweit nicht ohne Weiteres zu erlassen. • Ist eine Regelung inhaltlich geteilt und nur gegenüber einer Vertragspartei unzulässig, tritt personale Teilunwirksamkeit ein; eine generelle Untersagung gegenüber allen Kunden ist nicht stets geboten. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverband nach dem UKlaG, rügte die Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in den AGB einer Sparkasse. Die Klausel gewährte der Sparkasse und dem Kunden grundsätzlich ein jederzeitiges Kündigungsrecht "soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen" und regelte für Zahlungsdiensterahmenverträge eine Mindestkündigungsfrist von zwei Monaten. Der Kläger hielt die Klausel für intransparent und damit nach § 307 BGB unwirksam und beantragte Unterlassung gegenüber Verbrauchern; das Landgericht gab ihm Recht, das Oberlandesgericht bestätigte dies. Die Sparkasse legte Revision ein und wandte sich u.a. gegen die Ausdehnung des Unterlassungsanspruchs auf Nichtverbraucher. Streitig war vor allem, ob die Verweisung auf "zwingende Vorschriften" die Transparenzanforderungen erfüllt und ob die Parteibindung der Unwirksamkeit zu erweitern sei. • Die Klausel verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil der Verweis auf "zwingende Vorschriften" nicht hinreichend deutlich macht, dass für bestimmte Vertragsarten (z. B. Girokonten auf Guthabenbasis nach § 5 BaySpkO) eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein kann. • Die salvatorische Verweisformel ist ungeeignet, einen gesetzeswidrigen Teil der Klausel transparent auf ein zulässiges Maß zu reduzieren; solche pauschalen Ersatzformulierungen verstoßen ihrerseits gegen § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB, weil sie für den Kunden nicht verständlich sind. • Bei der Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts gilt, dass eine ordentliche Kündigung ohne sachgerechten Grund wegen Art. 3 Abs. 1 GG und § 134 BGB nicht zulässig ist; die Klausel macht das Erfordernis eines sachgerechten Grundes nicht deutlich, sondern regelt nur die Modalitäten der Kündigung. • Die beanstandete Klausel ist in dem Teil, der dem Verwender ein Kündigungsrecht einräumt, unteilbar unwirksam, weil Satz 2 und 3 ohne das zugehörige Kündigungsrecht obsolet werden; damit ist die Klausel insoweit insgesamt nicht aufrechterhaltbar. • Die Klagebefugnis des Klägers nach UKlaG erstreckt sich auf Verbraucher; die Verurteilung, die Klausel gegenüber allen Kunden zu unterlassen, war daher teilweise zu weitgehend und ist insoweit aufgehoben. • Die Unterlassungsanordnung ist dahin zu beschränken, dass die Beklagte die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen hat; ein Verbot der Verwendung gegenüber Nichtverbrauchern ist wegen fehlender Anspruchsberechtigung des Klägers nicht durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Sparkasse nur teilweise stattgegeben. Die AGB-Klausel ist in Bezug auf das Kündigungsrecht der Sparkasse wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; insbesondere rechtfertigt die pauschale Verweisformel auf "zwingende Vorschriften" keine Einräumung eines pauschalen Kündigungsrechts. Die Verurteilung der Beklagten, die Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, bleibt bestehen; dagegen war die Verurteilung insoweit aufzuheben, als sie die Verwendung gegenüber Nichtverbrauchern betraf, weil der Kläger hierfür nicht klageberechtigt ist. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Damit hat der Kläger in den für Verbraucher relevanten Punkten obsiegt, weil die Klausel den Kunden nicht hinreichend über rechtliche Einschränkungen des Kündigungsrechts informiert; insoweit bleibt die Sparkasse zur Unterlassung verpflichtet.