Urteil
1 S 166/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0124.1S166.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheine - Az.: 34 C 13/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheine - Az.: 34 C 13/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage als (zurzeit) unzulässig abgewiesen. 1. Die Berufung ist zulässig. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten führte die per Fax am 28.04.2016 um 09:42 Uhr beim Landgericht Münster eingegangene Berufungsschrift der Klägerin angesichts der am selben Tage bereits zuvor um 09:38 Uhr beim Landgericht Dortmund eingegangenen Berufungsschrift nicht zu einer die Entscheidung der Kammer hindernden doppelten Rechtshängigkeit der Streitsache. Denn selbst wenn der Streit über den prozessualen Anspruch der Klägerin aufgrund ihrer beiden Berufungsschriften sowohl beim Landgericht Dortmund als auch beim Landgericht Münster schwebte, hätte die zeitlich nachfolgende Anrufung des Landgerichts Münster allenfalls einer Entscheidung durch dieses Gericht entgegengestanden (vgl. Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 23. Aufl. (2016), § 261 Rn. 22). b) Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, aufgrund des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts Münster vom 02.06.2016 sei über die von der Klägerin eingelegte Berufung bereits rechtskräftig entschieden, nicht. Zwar handelt es sich bei einer mehrfach und bei verschiedenen Gerichten eingelegten Berufung um ein einheitliches einziges Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – V ZB 34/13 = NJW 2015, 3171 (3173) Rn. 10; Beschl. v. 18.01.2007 – V ZB 129/06 = NJW 2007, 1211 Rn. 5). Das zeitlich wenig später angerufene, unzuständige Landgericht Münster hätte die Berufung deshalb nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die beim Landgericht Dortmund eingelegte Berufung als unzulässig verwerfen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – V ZB 34/13 = NJW 2015, 3171 (3173) Rn. 11; Beschl. v. 18.01.2007 – V ZB 129/06 = NJW 2007, 1211 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher , 5. Aufl. (2016), § 519 Rn. 32). Der gleichwohl durch das Landgericht Münster gefasste rechtskräftige Beschluss, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, führt nach Auffassung der Kammer indes nicht dazu, dass die beim Landgericht Dortmund form- und fristgerecht eingelegte Berufung bereits beschieden und rechtskräftig verworfen ist. aa) Zwar mögen beide Berufungsverfahren, auch wenn sie bei zwei verschiedenen Gerichten anhängig waren, als einheitliches Rechtsmittel anzusehen sein. Entspricht es jedoch allgemeiner Ansicht, dass eine Berufung – auch wenn sie rechtskräftig verworfen worden ist – unter Beseitigung des Mangels erneut eingelegt werden kann, solange die Rechtsmittelfrist noch läuft (BGH, Beschl. v. 12.12.1990 – VIII ZB 42/90 = NJW 1991, 1116; MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher , 5. Aufl. (2016), § 519 Rn. 36), war die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht gehalten, den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Münster mit der gemäß §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO eröffneten Rechtsbeschwerde anzufechten, um ihr die Möglichkeit einer Entscheidung durch die Kammer zu erhalten. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob das angerufene unzuständige Gericht zufälligerweise das Rechtsmittel noch innerhalb der Berufungsfrist als unzulässig verwirft, so dass der Berufungsführer seine Berufung noch fristgerecht bei dem zuständigen Gericht erneut einlegen kann oder die Berufung bereits bei dem zuständigen Gericht eingelegt ist, wenn das angerufene unzuständige Gericht die Berufung rechtsfehlerhaft verwirft. Auf den Zeitpunkt der Verwerfungsentscheidung hat der Berufungsführer nämlich in aller Regel keinen Einfluss. bb) Der Verwerfungsentscheidung des Landgerichts Münster vom 02.06.2016 kommt keine innerprozessuale Bindungswirkung dergestalt zu, dass die bei dem Landgericht Dortmund eingelegte Berufung unzulässig sei. Denn wie weit die Bindung an die in einem einheitlichen Verfahren ergangene Vorentscheidung reicht, bestimmt sich nach deren Rechtskraftumfang (BGH, Beschl. v. 12.12.1990 – VIII ZB 42/90 = NJW 1991, 1116 (1117)). Eine zu schützende Rechtskraftwirkung kommt dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Münster im Hinblick auf das in Dortmund anhängige Berufungsverfahren jedoch bereits deshalb nicht zu, weil das Landgericht Münster die Berufung der Klägerin lediglich aufgrund seiner örtlichen Unzuständigkeit verworfen hat. Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund kann sich aber aus der Natur der Sache nicht zu dieser Beurteilung in Widerspruch setzen, weil das Landgericht Dortmund die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster nicht prüft und in eigenständiger Verantwortung entscheidet, ob seine – hier gegebene – örtliche Zuständigkeit begründet ist. 2. Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage als (zurzeit) unzulässig abgewiesen, weil vor der Erhebung der Klage ein gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW erforderliches obligatorisches Schlichtungsverfahren unterblieben ist. Soweit die Kammer bisher (Beschl. v. 02.03.2015 – 1 S 79/14; Beschl. v. 21.06.2016 – 1 S 465/15) die Auffassung vertreten hat, vor der Erhebung einer Klage, die eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zum Gegenstand habe, sei ein Schlichtungsverfahren entbehrlich, hält sie daran nicht fest. a) Es kann dahinstehen, ob sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich auf § 1004 Abs. 1 i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 9 LImSchG NRW oder § 862 BGB stützt. Denn auch in letzteren Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW, weil der Streitgegenstand den sachlichen Regelungsbereich des § 906 BGB betrifft (vgl. Zöller/ Heßler , ZPO, 31. Aufl. (2016), § 15a EGZPO Rn. 5; Prütting/Gehrlein/ Barth , ZPO, 6. Aufl. (2014), § 15a EGZPO Rn. 4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.05.2015 – 1 U 131/14 = BeckRS 2015, 10748 Rn. 23; OLG Köln, Beschl. v. 18.01.2006 – 2 U 113/05 Rn. 4 f., zitiert nach juris; LG Bückeburg, Urt. v. 07.11.2012 – 1 S 40/12 Rn. 19 f., zitiert nach juris; für die Beseitigung störender Äste und Wurzeln offengelassen von BGH, Urt. v. 10.07.2009 – V ZR 69/08 = NZM 2009, 628 Rn. 9; allgemein für „Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche“ BGH, Urt. v. 02.03.2012 – V ZR 169/11 = NZM 2012, 435 Rn. 7; a.A. ohne Begründung Stein/Jonas/ Schlosser , 22. Aufl. (2002), § 15a EGZPO Rn. 7). aa) Die von der Klägerin behauptete Musik bzw. behaupteten Musikgeräusche stellen „Geräusche“ i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB dar (vgl. MünchKomm-BGB/ Brückner , 7. Aufl. (2017), § 906 Rn. 136; Staudinger/ Gursky (2016), § 906 Rn. 158). bb) Zwar findet § 906 BGB zwischen den Parteien keine unmittelbare Anwendung, weil die Vorschrift nach ihrem Wortlaut voraussetzt, dass die auf das Grundstück des Anspruchstellers einwirkende Störung von einem anderen Grundstück herrührt, es sich mithin um einen grenzüberschreitenden „Eingriff von außen“ handelt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2013 – V ZR 230/12 = NZM 2014, 37 (38) Rn. 13). Der sachliche Regelungsbereich des § 906 BGB, die widerstreitenden Nutzungsinteressen von (Grundstücks-) Nachbarn zum Ausgleich zu bringen, ist indes gleichwohl eröffnet. Denn die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, weil das Sondereigentum der Klägerin durch Einwirkungen beeinträchtigt wird, die von dem benachbarte Sondereigentum der Beklagten ausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2013 – V ZR 230/12 = NZM 2014, 37 (38) Rn. 12). Anders als bei Beeinträchtigungen, die von dem Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer ausgehen, geht es bei von Sondereigentum herrührenden Beeinträchtigungen nämlich ebenfalls um eine Beeinträchtigung „von außen“, weil sich insoweit strukturell keine gleichgerichteten Interessen gegenüberstehen. Die Berechtigung des Sondereigentümers, mit seinem „dinglichgegenständlich abgegrenzten Gebäudeteil“ grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen zu können (vgl. § 13 Abs. 1 WEG), zeigt, dass das Sondereigentum – auch in der Wahrnehmung des Rechtsverkehrs – als eine Art Ersatzgrundstück fungiert (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2013 – V ZR 230/12 = NZM 2014, 37 (38 f.) Rn. 15). cc) Ist für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander zumindest grundsätzlich auf die nachbarrechtlichen Regelungen zurückzugreifen (BGH, Urt. v. 25.10.2013 – V ZR 230/12 = NZM 2014, 37 (39) Rn. 19) und § 906 BGB entsprechend anzuwenden, sind keine Gründe ersichtlich, die Abwehr von durch Sondereigentümer veranlassten Immissionen von der Gütepflicht auszunehmen (vgl. Bärmann/ Roth , 13. Aufl. (2015), Vorbem zu §§ 43 ff. Rn. 8 f.). (1) Das Gesetz enthält weder in § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO noch in § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW eine Einschränkung für WEG-Verfahren. Demgemäß sprechen sich weite Teile des Schrifttums für eine vorbehaltslose Anwendung des Schlichtungsverfahrens aus (vgl. NK-BGB/ Heinemann , 3. Aufl. (2013), Vor §§ 43 ff. WEG Rn. 6; BeckOGK/ Karkmann (Stand: 01.11.2016), § 43 Rn. 5; MünchKomm-BGB/ Engelhardt , 7. Aufl. (2017), § 43 Rn. 31; Bärmann/ Roth , WEG, 13. Aufl. (2015), Vorbem zu §§ 43 ff. Rn. 8 f.; Erman/ Westermann , BGB, 14. Aufl. (2014), § 43 Rn. 1; BeckOK-WEG/ Scheel , 41. Ed. (Stand: 01.02.2016), § 43 Rn. 1). (2) Soweit das Schrifttum ein obligatorisches Schlichtungsverfahren für WEG-Streitigkeiten über den Gebrauch des Wohnungseigentums bisweilen ausdrücklich (etwa Palandt/ Wicke , 76. Aufl. (2017), WEG Vorb v § 43 Rn. 2; jurisPK-BGB/ Reichel-Scherer , 7. Aufl. (2014), § 43 Rn. 15) oder dadurch schlüssig ablehnt, dass ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren lediglich für § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGZPO adressiert wird (vgl. Jennißen/ Suilmann , WEG, 5. Aufl. (2017), § 43 Rn. 10; Spielbauer/Then/ Then , WEG, 2. Aufl. (2012), Vor § 43 Rn. 3), wird diese Auffassung nicht näher begründet. (3) Dem vereinzelten Einwand, Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern unterfielen nicht § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO, weil die §§ 906 ff. BGB zwischen Wohnungseigentümern nach der Rechtsprechung zu § 1004 BGB, §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG keine Anwendung fänden (Harz/Riecke/Schmid/ Abramenko , Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. (2015), Kap. 35 Rn. 21), vermag die Kammer dem nicht zu folgen, weil es bei der Frage eines vorgeschalteten obligatorischen Schlichtungsverfahrens nicht auf die formale Wahl der Anspruchsgrundlage oder ihre Hilfsnormen, sondern allein auf den materiellen Gehalt der jeweiligen vertypten Konfliktlage ankommen kann. In Konfliktlagen – wie der streitgegenständlichen – wendet die Rechtsprechung die Vorschrift des § 906 BGB indes analog an (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2013 – V ZR 230/12 = NZM 2014, 37) und bezieht die landesrechtlichen Vorschriften der Nachbargesetze aufgrund ihrer Leitbildfunktion in die Abwägung der gegenseitigen Interessen ausdrücklich ein, auch wenn es sich nicht um eine pauschale analoge Anwendung der nachbarrechtlichen Vorschriften handeln soll (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2002 – 15 W 77/02 = NJW-RR 2003, 230 (231)). (4) Die im Schrifttum geäußerten Bedenken, die prozessuale Zulässigkeit einer Klage dürfe nicht von derart vagen Kriterien wie der möglichen analogen Anwendung materiell-rechtlicher Normen abhängen, weil der Prozess sich mit derartigen Rechtsunsicherheiten nicht vertrage (vgl. Bärmann/Seuß/ Bonifacio , Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl. (2013), Kap. F Rn. 49a), teilt die Kammer nicht. Denn ist über die entsprechende Anwendung des § 906 BGB zwischen Sondereigentümern nunmehr höchstrichterlich entschieden und deshalb eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auch bei prozessierenden Sondereigentümern gegeben, kann von einer zu besorgenden Rechtsunsicherheit keine Rede sein. (5) Nach Auffassung der Kammer trifft der vordergründige Zweck der §§ 15a Abs. 1S. 1 Nr. 2 EGZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW, die Abwehr nachbarverursachter Immissionen gütepflichtig zu machen, weil bei der Beilegung dieser Streitigkeiten im Vordergrund stehen muss, die Sozialbeziehung zwischen den Parteien wiederherzustellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunftsorientierte Regelung erreicht werden kann als durch eine gerichtliche Entscheidung (vgl. BT-Drs. 13/6398, S. 36; 14/980, S. 6; LTNRW-Drs. 12/4614, S. 34), für das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern gleichermaßen zu (vgl. Bärmann/Seuß/ Bonifacio , Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl. (2013), Kap. F Rn. 49a). Überdies kann auch der Zweck, Verfahrenskosten und Gerichtsbelastung insgesamt und auf lange Sicht zu verringern sowie bestimmte Konflikte einer raschen Lösung zuzuführen, durch ein obligatorisches Schlichtungsverfahren in den Fällen des § 43 WEG erreicht werden (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2010 – 291a C 1995/10 = ZWE 2011, 142 (143) für Verfahren nach § 43 Nr. 5 WEG). (6) Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei den Bestimmungen der §§ 15a EGZPO, 53 Abs. 1 JustG NRW um Regelungen handelt, welche den Zugang zu den ordentlichen Gerichten erschweren und daher mit Blick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Justizgewährungspflicht eng auszulegen sind. Zudem hat die Kammer in ihre Erwägungen einbezogen, dass mit der Wohnungseigentümerversammlung ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden ist, das ebenfalls als Forum für eine außergerichtliche Beilegung von Konflikten dienen kann. Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass die in den §§ 15a EGZPO, 53 Abs. 1 JustG NRW adressierte Konfliktlage, die Gesetzgeber bei Schaffung dieser Vorschriften vor Augen hatte, auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegeben und es dem erkennenden Gericht deshalb verwehrt ist, den streitgegenständlichen Sachverhalt von dem Anwendungsbereich dieser Vorschriften auszunehmen. Im denkenden Gehorsam achtet die Kammer die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative, durch die Beteiligung einer neutralen und auf eine eigenverantwortliche Konfliktbewältigung setzende Instanz lasse sich womöglich eine friedliche und nachhaltige Beilegung der Streitigkeit erreichen, die weder im Rahmen einer nach Mehrheitsverhältnissen abstimmenden Wohnungseigentümerversammlung noch in einem Gerichtssaal herbeigeführt werden könnte. b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Hinweis auf ein obligatorisches Schlichtungsverfahren erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2016 erfolgt ist. Unabhängig davon, dass die Klage bereits bei Rechtshängigkeit unheilbar unzulässig war (vgl. BT-Drs. 14/980, S. 6; BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 336/03 = MDR 2005, 285) und ein unterbliebener Hinweis auf die Entscheidung daher denkgesetzlich keine Auswirkung haben konnte, hat das Amtsgericht Rheine die Klägerin in seinem Urteil vom 13.02.2015 – AZ 34 C 3/15 –, wie die angefochtene Entscheidung zu Recht anmerkt, ausdrücklich darauf hingewiesen, der Versuch, die Streitigkeit vor einer Gütestelle einvernehmlich beizulegen, sei gemäß § 53 Abs. 1 JustG NRW Zulässigkeitsvoraussetzung vor Erhebung einer Klage. c) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Wortlaut des § 15a EGZPO eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung rügt, fehlt es bereits an einem Vortrag, wie sich ein etwaiger Begründungsmangel auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll, § 513 Abs. 1, 1. Alt, 546 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.