Urteil
1 U 119/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0304.1U119.14.0A
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Leitsätze
Eine Säumnis ist dann unverschuldet im Sinne des § 514 Abs. 2 ZPO, wenn ein kurzfristig vor dem Termin erkrankter Prozessbevollmächtigter dies dem Gericht mit einem ca. 3 Stunden vor der Terminstunde eingegangenen Telefax, das deutlich auf den anstehenden Termin und die Erforderlichkeit der sofortigen Vorlage hinweist, mitteilt. Weitere Maßnahmen sind nicht veranlasst, denn er darf darauf vertrauen, dass es dem zuständigen Richter bei ordentlichem gerichtsinternem Geschäftsgang noch rechtzeitig vor dem Termin vorgelegt wird.(Rn.16)
(Rn.21)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.08.2014 verkündete „2. Versäumnisurteil“ des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 276/13 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Säumnis ist dann unverschuldet im Sinne des § 514 Abs. 2 ZPO, wenn ein kurzfristig vor dem Termin erkrankter Prozessbevollmächtigter dies dem Gericht mit einem ca. 3 Stunden vor der Terminstunde eingegangenen Telefax, das deutlich auf den anstehenden Termin und die Erforderlichkeit der sofortigen Vorlage hinweist, mitteilt. Weitere Maßnahmen sind nicht veranlasst, denn er darf darauf vertrauen, dass es dem zuständigen Richter bei ordentlichem gerichtsinternem Geschäftsgang noch rechtzeitig vor dem Termin vorgelegt wird.(Rn.16) (Rn.21) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.08.2014 verkündete „2. Versäumnisurteil“ des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 276/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin hat mit ihrer Klage gegen den Beklagten aus einem Werkvertrag über die Durchführung von Oberbodenbelagsarbeiten im Jahre 2010/2011 restliche Werklohnansprüche in Höhe von 12.777,23 € geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2014 ist die Klägerin säumig geblieben, so dass auf Antrag der Beklagten ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen ist (GA 39 f.). Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen gleichzeitig begründet. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin bestimmt auf Montag, den 18.08.2014 um 11:30 Uhr. Am Termintag ging morgens ein Telefax der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Bitte um Terminsaufhebung ein, die damit begründet wurde, dass der für die Terminwahrnehmung eingeteilte Rechtsanwalt G. sich kurzfristig wegen einer Magen- und Darmgrippe krankgemeldet habe und weitere Kollegen zur Terminwahrnehmung wegen anderweitiger Termine nicht in der Lage seien. Das Faxschreiben, auf dem vermerkt ist „EILT! Bitte sofort vorlegen. Termin heute um 11.30 Uhr“, trägt den Sendevermerk 8.32 Uhr. Bei der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts ist es um 11.36 Uhr eingegangen (vgl. GA 109). Da der zuständige Einzelrichter hiervon keine Kenntnis hatte, erging im Termin vom 18.08.2014 auf Antrag der Beklagten ein zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 05.05.2014 - 3 O 276/13 - verworfen wurde (vgl. GA 110 ff.). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Klageantrag, begehrt. Sie macht geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter unverschuldet an der Wahrnehmung des Termins verhindert gewesen sei, da er in der Nacht zum 18.08.2014 an einer Magen-Darmgrippe erkrankt sei. Direkt nach Öffnung der Kanzlei um 8.00 Uhr habe er den Bürovorsteher veranlasst, aufgrund seines Gesundheitszustandes Terminverlegung zu beantragen. Dies sei mit dem Telefax vom 18.08.2014 erfolgt, das um 8:32 Uhr an das Landgericht gesendet worden sei. Dieses habe den fett gedruckten Vermerk "Eilt! Bitte sofort vorlegen. Termin heute um 11:30 Uhr" getragen, so dass ihr Prozessbevollmächtigter darauf habe vertrauen können, dass dieses rechtzeitig vor dem Termin vorgelegt werde. Eine Terminwahrnehmung durch den weiteren mit dem Fall vertrauten Rechtsanwalt H. sei wegen eines anderen Termins nicht möglich gewesen. Die beiden nicht sachbearbeitenden Rechtsanwälte der Kanzlei seien aufgrund von vereinbarten Besprechungsterminen verhindert gewesen. Die Klägerin beantragt (GA 120, 163), das 2. Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.08.2014 - 3 O 276/13 - aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen, hilfsweise unter Abänderung des 2. Versäumnisurteils vom 18.08.2014 das Versäumnisurteil vom 05.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.777,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt (GA 129, 163), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht alles ihnen Mögliche getan haben, um ihr Fernbleiben zu entschuldigen bzw. eine rechtzeitige Terminverlegung zu erreichen. Zudem wäre ihnen auch zuzumuten gewesen, einen anderen Rechtsanwalt ihrer Kanzlei mit der Terminwahrnehmung zu beauftragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.02.2015 (GA 163 ff.) Bezug genommen. B. I. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. 1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) ist nach § 514 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als der Berufungskläger einen Sachverhalt behauptet, aus dem sich, falls er zutrifft, ergibt, dass kein Fall der Säumnis oder ein dem gleichgestellter Fall unverschuldeter Säumnis vorgelegen hat. Es müssen also Tatsachen vorgetragen werden, nach denen die Voraussetzungen für eine Vertagung gemäß § 227 S. 1 ZPO objektiv vorgelegen haben. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 -, NJW 2007, 2047 Tz. 6). Anders als sonst ist hier die Schlüssigkeit des Sachvortrages bereits bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (BGH, Urteil vom 03. November 2005 - I ZR 53/05 - NJW 2006, 448 f., juris Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 1 U 238/00 -, MDR 2002, 780 f., juris Rn. 5). 2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, denn sie hat dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter infolge einer kurzfristigen Erkrankung an der Terminwahrnehmung verhindert war und dies dem Gericht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt hat. Damit hat sie einen Grund vorgetragen, der grundsätzlich geeignet ist, eine nicht schuldhafte Säumnis im Einspruchstermin zu rechtfertigen. II. Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, denn den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dessen Verschulden sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, trifft kein Verschulden an der Säumnis. RA G., der den Termin am 18.08.2014 wahrnehmen sollte, ist in der Nacht zum 18.08.2014 plötzlich an einer Magen-Darm-Infektion erkrankt und konnte deswegen den Gerichtstermin nicht wahrnehmen. Aber auch in dem Fall, dass ein Prozessbevollmächtigter kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, liegt eine schuldhafte Säumnis i. S. d. § 514 Abs. 2 BGB vor, wenn er nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 -, NJW 2009, 687 f., juris Rn. 11 mwN; BGH, Urteil vom 03. November 2005 - I ZR 53/05 -, NJW 2006, 448 f, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2008 - 15 U 55/08, juris Rn. 14). Denn nur dann kann das Gericht seiner aus § 337 ZPO folgenden Pflicht zur Vertagung genügen. Diesen Anforderungen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin indes genügt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am Morgen des 18.08.2014 unverzüglich in der Kanzlei Bescheid gegeben und veranlasst, dass ein entsprechender Schriftsatz mit der Bitte um Terminsaufhebung an das Landgericht gefaxt wird. Ihm kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass dieser Schriftsatz nicht die Dringlichkeit der Weiterleitung erkennen lässt, denn es ist ausdrücklich unter Hinweis auf den „heute um 11.30 Uhr“ stattfindenden Termin in Fettschrift darauf vermerkt, dass er sofort vorgelegt werden soll (vgl. GA 109). Da der Schriftsatz um 8.32 Uhr abgesandt wurde, ist davon auszugehen, dass er an dem Telefaxgerät der Posteingangsstelle des Landgerichts Saarbrücken zeitnah eingegangen ist. Das Telefax ist mithin ca. 3 Stunden vor dem Gerichtstermin beim Landgericht eingegangen. Aufgrund dieser verbleibenden Zeitspanne konnte der Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen, dass das unter Hinweis auf die Terminstunde als eilig gekennzeichnete Telefax dem zuständigen Richter bei ordnungsgemäßem Geschäftsablauf im gerichtlichen Verantwortungsbereich vorterminlich zur Kenntnis gelangt. Denn ebenso wie das Gericht in der Korrespondenz mit Rechtsanwälten eine ordnungsgemäße Büroorganisation voraussetzen kann und muss, darf der Rechtsanwalt im Verkehr mit Gerichten einen ordentlichen Geschäftsgang erwarten. Bei ordentlichem gerichtsinternem Geschäftsgang kann angenommen werden, dass ein am Morgen des 18.08.2014 gegen 8.30 Uhr bei der Posteingangsstelle des Gerichts als besonders eilbedürftig und dem zuständigen Richter bis spätestens 11.30 Uhr vorzulegen gekennzeichnetes Telefax dem Richter bis dahin tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Geschieht dies nicht, liegen gerichtsinterne Versäumnisse vor. Entweder haben die Bediensteten der Posteingangsstelle auf das deutlich als eilige Fristsache gekennzeichnete Telefaxschreiben nicht hinreichend geachtet und nicht für die sofortige Weiterleitung gesorgt oder die Geschäftsstelle hat die dort eingehende Post zu spät gesichtet und auf Eilsachen hin überprüft. Der auf dem Telefax angebrachte Eingangsvermerk 11.36 Uhr besagt nur, dass der zuständige Geschäftsstellenbeamte das Fax - aus welchen Gründen auch immer - erst um diese Zeit zur Kenntnis genommen hat. Solche gerichtsinternen Organisationsmängel dürfen dem Rechtssuchenden aber nicht zum Nachteil gereichen. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Fällen der Falschadressierung fristgebundener Schriftsätze bestätigt. Wenn selbst bei Adressierung des Schriftsatzes an ein unzuständiges Gericht Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn die Fristversäumung bei zu erwartender pflichtgemäßer Weiterleitung an das zuständige Gericht vermieden worden wäre, muss bei einem richtig adressierten, als eilige, sofort vorzulegende Fristsache gekennzeichneten Schriftsatz erst recht angenommen werden, dass er in vertretbarer Zeit dem zuständigen Richter vorgelegt wird. Bei dieser Sachlage kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich vorterminlich nicht fernmündlich erkundigt hat, ob das Faxschreiben dem zuständigen Richter tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist und der Termin aufgehoben wurde. Denn eine solche Nachfrage wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn das Faxschreiben so knapp vor der Terminzeit eingegangen wäre, dass mit einer rechtzeitigen Vorlage vor Aufruf der Sache nicht zu rechnen war (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 -, NJW 2009, 687 f., juris Rn. 13). Im Streitfall lag zwischen Eingang des deutlich als eilige Terminsache gekennzeichneten Telefaxschreibens und der Terminstunde noch ein Zeitraum von 3 Stunden, der bei ordentlichem Geschäftsgang ausreicht, um den Schriftsatz dem zuständigen Richter rechtzeitig vorzulegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war es den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht zumutbar, kurzfristig einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen. Die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei war nicht möglich, da der einzige, mit der Sache ebenfalls vertraute RA H. bereits einen anderen Termin wahrnehmen musste (vgl. GA 155). Den weiteren nicht sachbearbeitenden Rechtsanwälten in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten war eine so kurzfristige Einarbeitung und Terminwahrnehmung ebenso wenig zumutbar wie einem kurzfristig beauftragten, in Saarbrücken ansässigen Unterbevollmächtigten, zumal eine solch kurzfristige Beauftragung, die eine ausreichende Kenntnis der Rechtssache nicht zulässt, zumindest dem Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung widersprochen hätte (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - IX ZR 100/06 - NJW 2007, 2047, 2048). Ebenso wenig war zur weiteren Absicherung die fernmündliche Unterrichtung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten von dem gestellten Terminsaufhebungsantrag veranlasst, denn die ZPO gibt für diesbezügliche Informationspflichten keine Grundlage (BGH aaO.). Da somit ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorliegt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ZPO auf den Antrag der Klägerin an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat erscheint unzweckmäßig, da es bisher an jedweder Tatsachenfeststellung der ersten Instanz fehlt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Urteil keine abschließende Sachentscheidung enthält. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht in dem abschließenden Urteil mitzuentscheiden. Dabei wird es zu beachten haben, dass nach § 21 GKG Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht zu erheben sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Auch wenn dieses Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist es für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 538 Rn. 59; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. August 2010 - 9 U 61/08 - NJW-RR 2011, 216, juris Rn. 20). Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).