Beschluss
1 Ws 64/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0610.1WS64.16.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 84a Abs. 1 Nr. 3 lit. a IRG hat.(Rn.15)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 1. Mai 2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 14. April 2016 wird als unbegründet
v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 84a Abs. 1 Nr. 3 lit. a IRG hat.(Rn.15) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 1. Mai 2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 14. April 2016 wird als unbegründet v e r w o r f e n. I. Der im saarländischen D... geborene Verurteilte, ein italienischer Staatsangehöriger, verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Novara/Italien eine gegen ihn mit Urteil des Schwurgerichts Agrigent vom 18. Juli 2001 in Verbindung mit Urteil des Berufungsschwurgerichts Palermo vom 22. März 2003 – rechtskräftig aufgrund Beschlusses des Obersten Revisionsgerichts in Rom vom 11. Oktober 2004 – wegen fünffachen Mordes, unerlaubten Besitzes und Führens verschiedener Schusswaffen sowie der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (Cosa Nostra) verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Er war, nachdem er sich aufgrund eines am 9. Januar 1999 in jener Strafsache ergangenen italienischen Haftbefehls jahrelang auf der Flucht befunden hatte, nach jahrelangen Fahndungsmaßnahmen der italienischen und der deutschen Strafverfolgungsbehörden am 13.07.2005 im saarländischen S... festgenommen worden, hatte sich anschließend in Deutschland in Auslieferungshaft befunden und war, nachdem der Senat mit Beschluss vom 9. November 2005 (Az.: OLG Ausl. 42/05 (31/05)) seine Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Vollstreckung der genannten Strafe für zulässig erklärt hatte, am 15.11.2015 nach Italien ausgeliefert worden. Von der Erhebung der Anklage in einem gegen den Verurteilten bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen des Verdachts eines – am 26.11.1996 gemeinschaftlich begangenen – schweren Raubes anhängig gewesenen Strafverfahren (10 Js 830/99) wurde im Hinblick auf die Auslieferung gemäß § 154b Abs. 2 StPO abgesehen. Mit an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gerichtetem Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Februar 2016 hat der Verurteilte beantragt, ihn „zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe in die Bundesrepublik“ zu überstellen. Diesen Antrag hat er im Wesentlichen damit begründet, er habe ein berechtigtes Interesse an der Überstellung, da alle seine engeren Familienangehörigen (seine Ehefrau, seine Kinder und seine Eltern) in S... lebten und ihn aus Kostengründen nicht oder nicht regelmäßig besuchen könnten. Er selbst habe seit 1999 mit seiner gesamten Familie in S... gelebt, so dass seit 17 Jahren die Bundesrepublik Deutschland seine Heimat sei. In Italien sei er hingegen nicht integriert und im dortigen Strafvollzug weitgehend isoliert. Die Überstellung nach Deutschland, wo er bleiben wolle, sei daher auch mit Blick auf das Resozialisierungsziel sinnvoll. Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Bescheid vom 1. März 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Zwar ermögliche § 84a Abs. 1 Nr. 3 IRG auch die Übernahme der Strafvollstreckung gegen Ausländer. Eine Verpflichtung hierzu bestehe jedoch nicht. Vielmehr seien die Interessen des Verurteilten an einer Resozialisierung mit der öffentlichen Sicherheit abzuwägen. Dabei überwögen die gegen den Verurteilten sprechenden Gesichtspunkte eindeutig. Die öffentliche Sicherheit werde durch den Vollzug einer gegen einen Mörder aus dem Bereich der organisierten Kriminalität verhängten Strafe schwerwiegend berührt. Andererseits sei, auch wenn intakte Beziehungen zur Familie die Resozialisierung erleichterten, eine Wiedereingliederung des Verurteilten in die deutsche Gesellschaft nicht möglich, da er in diese nie wirklich eingegliedert gewesen sei – seine Beteiligung an dem am 26.11.1996 begangenen Raub und das Verstecken im Hause der Familie genügten hierfür nicht – und als verurteilter Mörder nach seiner Entlassung zwingend auszuweisen wäre. Gegen diesen seinem Verteidiger am 10.03.2016 zugestellten Bescheid hat der Verurteilte mit gleichlautenden Schriftsätzen seines Verteidigers vom 11. März 2016 – den einen gerichtet an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken und dort eingegangen am 14.03.2016, den anderen gerichtet an das Saarländische Oberlandesgericht, hier eingegangen am 11.03.2016 und zuständigkeitshalber weitergeleitet an das Landgericht Saarbrücken, wo er am 23.03.2016 eingegangen ist – eine gerichtliche Entscheidung des Inhalts beantragt, die Überstellung des Verurteilten in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu bewilligen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft sei fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stehe weder seine angebliche Beteiligung an einem vor 20 Jahren begangenen Raub noch das Verbergen in seinem Haus der Wiedereingliederung, die im Übrigen nicht auf die deutsche Gesellschaft beschränkt sei, entgegen. Auch sei die Ausweisung nicht zwingend. Diesen Antrag hat das Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer – mit Beschluss vom 14. April 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, die angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei ermessensfehlerfrei ergangen. Gegen diesen seinem Verteidiger am 23.04.2016 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Mai 2016 – eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am selben Tag – sofortige Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei entgegen der Auffassung des Landgerichts ermessensfehlerhaft. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 84g Abs. 3 Satz 3 IRG i. V. mit § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 77 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 1 IRG, § 311 Abs. 2 StPO) – die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist infolge der am 23.04.2016 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger erst am Montag, dem 02.05.2016 abgelaufen (§ 43 Abs. 2 StPO), so dass der Eingang der sofortigen Beschwerde am 01.05.2016 rechtzeitig war – sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. 1. Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich – wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist – im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27) umgesetzt worden ist. 2. Allerdings kommt es entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer nicht darauf an, ob der Bescheid der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 1. März 2016 ermessensfehlerfrei ergangen ist. Denn ein ausländisches Erkenntnis kann nach § 84g Abs. 3 Satz 1 IRG – unabhängig davon, ob die im Ermessen der Staatsanwaltschaft stehende Entscheidung, Bewilligungshindernisse nach § 84d IRG geltend zu machen oder nicht, ermessensfehlerfrei getroffen wurde – nur für vollstreckbar erklärt werden, „soweit die Vollstreckung zulässig ist“. Die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses, mit dem eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland sind für den hier in Rede stehenden Bereich des Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in § 84a bis § 84c IRG geregelt. Nur wenn die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses nach den §§ 84a bis 84 c IRG zulässig ist, kommt es auf die in § 84d IRG geregelten Bewilligungshindernisse an, bei deren Vorliegen die zuständige Staatsanwaltschaft (§ 84e Abs. 1 Satz 1 IRG) die Vollstreckung der Sanktion nach ihrem Ermessen versagen kann. Fehlt es hingegen bereits an einer der in §§ 84a bis 84c IRG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, hat die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustünde, zwingend abzulehnen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4347, S. 57, 119). 3. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 84a Abs. 1 Nr. 3 a) IRG, so dass die Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch die italienischen Gerichte verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland bereits aus zwingenden Gründen abzulehnen ist und schon durch die Staatsanwaltschaft hätte abgelehnt werden müssen. Nach der genannten Vorschrift ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zulässig, wenn die verurteilte Person entweder „die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird.“ Das ist hier nicht der Fall. Der Verurteilte besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern ausschließlich die italienische. Der Verurteilte hat auch nicht rechtmäßig auf Dauer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. a) Durch die in § 84a Abs. 1 Nr. 3 a) Alt. 2 IRG getroffene Regelung wird die Verpflichtung, die Vollstreckung einer im EU-Ausland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, über Verurteilungen deutscher Staatsangehöriger hinaus auf Verurteilungen all jener Personen ausgeweitet, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4347, S. 31, 36). Die Erweiterung des Personenkreises auf Nichtstaatsangehörige dient der in Art. 4 Abs. 7 a) des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen eröffneten Möglichkeit der Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Ausländer (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4347, S. 110). Damit soll dem Ziel des Rahmenbeschlusses, die soziale Wiedereingliederung einer verurteilten Person zu erleichtern (vgl. Art. 3 Abs. 1 RB-Freiheitsstrafen), Rechnung getragen werden, da die Resozialisierung erfahrungsgemäß leichter in dem Staat gelingt, mit dem die verurteilte Person in sprachlicher, kultureller, familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eng verbunden ist (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4347, S. 33). Ausländische Staatsangehörige werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, sofern sie durch ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der damit verbundenen Integration in die deutsche Gesellschaft eine ähnliche Bindung zur Bundesrepublik Deutschland aufweisen wie deutsche Staatsangehörige durch ihre Staatsangehörigkeit (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4347, S. 37, 110). b) Zugleich folgt der deutsche Gesetzgeber damit der – die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls betreffenden – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4347, S. 36). Nach dieser Rechtsprechung ist Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass eine gesuchte Person sich im Vollstreckungsmitgliedstaat „aufhält“, wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff. – Leitsatz und Tz. 46). Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtschau der die Situation der betreffenden Person kennzeichnenden Umstände, zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Verweilens der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Verbindungen zum Vollstreckungsmitgliedstaat gehören, zu ermitteln (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff. – Leitsatz und Tz. 48; NJW 2013, 141 ff. – Tz. 43). Dass sich die gesuchte Person nicht ununterbrochen im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgehalten hat, kann dabei ebenso Berücksichtigung finden wie der Umstand, dass ihr Aufenthalt nicht im Einklang mit dem nationalen Aufenthaltsrecht steht (vgl. EuGH NJW 2008, 3201 ff. – Tz. 50), wobei allerdings der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht gefordert werden kann (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. – Leitsatz Nr. 2 und Tz. 53). Verlangt werden kann aber, dass sich die Person eine bestimmte Zeit lang rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. – Tz. 74; NJW 2013, 141 ff. – Tz. 34). Zu berücksichtigen ist andererseits auch, dass ein Gemeinschaftsbürger, der nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats besitzt und sich nicht während eines bestimmten Zeitraums ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgehalten hat, im Allgemeinen stärkere Verbindungen mit seinem Herkunftsmitgliedstaat als mit der Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaats hat (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. – Tz. 68). In jedem Fall muss er ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaates nachgewiesen haben (vgl. EuGH NJW 2010, 283 ff. – Tz. 67, 73; EuGH NJW 2013, 141 ff. – Tz. 33). c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Verurteilte in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. aa) In § 84a Abs. 1 Nr. 3 a) IRG ist nicht geregelt, auf welchen Zeitpunkt für diese Beurteilung abzustellen ist. Auch der Gesetzesbegründung ist hierzu nichts zu entnehmen. Der Wortlaut der Vorschrift („Aufenthalt hat“) spricht dafür, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland ankommt. Der Sinn und Zweck der Vorschrift, der von dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen geforderten Erleichterung der Resozialisierung einer verurteilten Person Rechnung zu tragen, könnte aber auch eine Auslegung dahin gebieten, dass in denjenigen Fällen, in denen – wie im vorliegenden Fall – die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte freiheitsentziehende Sanktion bereits vollstreckt wird, der unmittelbar vor der Inhaftierung der verurteilten Person liegende Zeitraum maßgebend ist. Denn nur für diesen Zeitraum lässt sich in jenen Fällen beurteilen, ob die verurteilte Person durch ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und die damit verbundene Integration in die deutsche Gesellschaft eine ähnliche Bindung zur Bundesrepublik Deutschland aufweist wie ein deutscher Staatsangehöriger durch seine Staatsangehörigkeit. bb) Diese Auslegungsfrage bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung. Zum jetzigen Zeitpunkt hat der Verurteilte seinen dauerhaften, gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Italien, wo er sich seit seiner vor mehr als zehn Jahren erfolgten Auslieferung aufhält. Aber auch zum Zeitpunkt seiner am 13.07.2005 in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Festnahme hatte der Verurteilte dort nicht rechtmäßig auf Dauer seinen gewöhnlichen Aufenthalt. (1) Es steht schon nicht fest, dass der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt für eine gewisse Dauer beständig in der Bundesrepublik Deutschland verweilt hatte. Fest steht aufgrund der italienischen Strafurteile sowie des Inhalts der Akten des Auslieferungsverfahrens lediglich, dass er in der ersten Hälfte der 1990er Jahre in Italien mehrere Morde beging, dort bis Anfang des Jahres 1999 Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Cosa Nostra) war, die im Rubrum dieses Beschlusses angegebene Adresse in Italien seine letzte den deutschen und den italienischen Strafverfolgungsbehörden bekannte Wohnanschrift war, die der Verurteilte auch noch bei seiner am 14.07.2005 erfolgten Vorführung nach § 22 IRG gegenüber dem zuständigen Richter des Amtsgerichts Saarbrücken als Wohnanschrift angab, und er sich, seit der italienische Haftbefehl vom 9. Januar 1999 gegen ihn vollstreckt werden sollte, über Jahre hinweg auf der Flucht befand. Soweit sein Verteidiger in der Antragsschrift vom 6. Februar 2016 vorträgt, die Heimat des Verurteilten sei seit 1999 und somit seit 17 Jahren die Bundesrepublik Deutschland, hat er ersichtlich die (einschließlich Auslieferungshaft) fast 11 Jahre andauernde Zeit der Inhaftierung mit eingerechnet. Aber auch die Behauptung, der Verurteilte habe seit 1999 (bis zu seiner Festnahme am 13.07.2005) mit seiner Familie in S... gelebt, ist nicht verifizierbar. Sie steht schon im Widerspruch zum Vorbringen seines – neben dem Verteidiger im vorliegenden Verfahren weiteren – Beistands, Rechtsanwalt Dr. J... S..., in dem im Auslieferungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsatz vom 5. September 2005 (Bl. 277 ff. der Akte OLG Ausl. 42/2005), wonach der Verurteilte wegen der drohenden Verhaftung in dem gegen ihn in Deutschland damals wegen des Verdachts des Raubes anhängig gewesenen Strafverfahren bereits Anfang Januar 1999 über Bukarest und Amsterdam nach Caracas in Venezuela geflüchtet sei, sich dort „über mehrere Jahre hinweg“ aufgehalten habe und erst, nachdem er die Trennung von seiner Familie nicht mehr ausgehalten habe, nach Deutschland zurückgekehrt sei, wo er von dem italienischen Strafverfahren „nach Rechtskraft des italienischen Urteils“ (Anmerkung des Senats: Das müsste also nach dem 11.10.2004 gewesen sein) Kenntnis erhalten habe. Dass der Verurteilte Anfang des Jahres 1999 von Italien zunächst nach Deutschland und nach kurzem Aufenthalt dort über Rumänien nach Venezuela flüchtete, entsprach zudem dem Ergebnis der Ermittlungen der italienischen Strafverfolgungsbehörden (vgl. Bericht der Staatsanwaltschaft beim Gericht Palermo vom 30.09.2005, Bl. 519 ff. der Akte OLG Ausl. 42/2005), an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2005 (OLG Ausl. 42/05 (31/05), Bl. 575, 579 der Akte OLG Ausl. 42/2005) keinen Anlass sah. (2) Selbst wenn der Verurteilte aber wesentlich früher als im Jahr 2004 aus Venezuela nach Deutschland zurückgekehrt wäre und sich dort im Hause seiner Familie bis zu seiner am 13.07.2005 erfolgten Festnahme verborgen gehalten hätte, würde dies keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben. Denn allein dadurch, dass sich ein per Haftbefehl gesuchter Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, um seiner Festnahme zu entgehen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hause seiner Familie verborgen hält, findet keine Integration in die Gesellschaft jenes anderen Mitgliedstaates statt, aufgrund derer von einer ähnlichen Bindung an diesen anderen Mitgliedstaat wie bei dessen Staatsangehörigen sowie von einer Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person durch eine Vollstreckung der gegen sie verhängten freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat ausgegangen werden könnte. 4. Eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Verurteilten ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für dieses in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des 9. Teils des IRG geregelte Verfahren nicht an, da dem Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes lediglich Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des 9. Teils des IRG unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 GKG). Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten finden zwar gemäß § 77 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 1 IRG die Kostenvorschriften der §§ 464 ff. StPO entsprechende Anwendung (vgl. KG StraFo 2016, 40 ff. – juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - OLG Ausl 56/15 -). Diese verbleiben jedoch aufgrund der vollständigen Verwerfung der sofortigen Beschwerde ohnehin bei dem Verurteilten, so dass es einer ausdrücklichen Entscheidung insoweit nicht bedarf (vgl. den vorgenannten Senatsbeschluss; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 464 Rn. 10).