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Beschluss

1 Ws 235/16

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts I. vom 31. Oktober 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 H. U. - ein deutscher Staatsangehöriger - wurde durch Urteil der Rechtbank H./Niederlande vom 19.04.2012 wegen versuchter vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in dessen Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit einer von ihm beauftragten Verteidigerin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er gemeinsam mit einem Mittäter am 08./09.03.2010 versucht hatte, zwei Beutel mit 693,25 Gramm und 397,97 Gramm Heroin sowie einen Beutel mit 1.061,09 Gramm des Streckmittels Fenazelin von den Niederlanden nach Deutschland zu schmuggeln. Auf die Berufung des Verurteilten hob der Gerechtshof U. dieses Verurteilung am 03.03.2014 auf und verurteilte U. erneut wegen dieses Vorwurfs zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei er ebenso wie die Vorinstanz davon sogleich vier Monate zur Bewährung aussetzte und eine Bewährungszeit von zwei Jahren bestimmte. Mit Urteil vom 27.01.2015 verwarf der Oberste Gerichtshof der Niederlande die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig. 2 Am 14.04.2016 gingen bei der Staatsanwaltschaft I. ein Vollstreckungs-übernahmegesuch der Abteilung für Einzelfälle des Justizvollzugsamtes für Sicherheit und Justiz in Den Haag vom 08.04.2015 unter Beifügung einer Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/J des Rates vom 27.11.2008 sowie - nachgereicht - in deutscher Übersetzung die Urteile des Rechtsbank H. vom 19.04.2012, des Gerechtshofs in U. vom 03.03.2014 und des Obersten Gerichtshofs der Niederlande vom 27.01.2015 ein. Nach Anhörung des dort Verurteilten hat das Landgericht I. mit Beschluss vom 31.10.2016 das Urteil des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 für vollstreckbar erklärt, die verhängte Strafe in eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten umgewandelt, angeordnet, dass hiervon acht Monate zu vollstrecken seien, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von vier Monaten zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit insoweit auf zwei Jahre festgesetzt und ausgesprochen, dass die in Holland erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen sei. 3 Gegen die dem Verurteilten am 04.11.2016 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger am 09.11.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 28.11.2016 sowie nach Vorliegen eines Verwerfungsantrages der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.12.2016 am 19.12.2016 abschließend begründet. Er ist der Sache nach der Ansicht, dass eine Übernahme des Urteils des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 ausscheide, weil das deutsche Recht eine entsprechende Sanktion nicht vorsehe und eine Vollstreckung von lediglich noch sieben Monaten Freiheitsstrafe nach Abzug der erlittenen Untersuchungshaft rechtswidrig und unverhältnismäßig sei, zumal der Verurteilte zwischenzeitlich am 30.03.2012 ein Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen habe. II. 4 Die gemäß § 84g Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 77 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 1 IRG, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat schließt sich der wohlbegründeten Bewertung des Landgerichts I. an. 5 Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27 (im folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.06.2016 - 1 Ws 64/16, abgedruckt bei juris). 6 1. Insoweit haben die niederländischen Justizbehörden ihr Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung unter Hinweis auf den Rb-Freiheitsstrafen (§ 84 Abs.2 Nr. 2 IRG) und unter Verwendung der dort in Artikel 4 vorgesehenen und in der Anlage 1 aufgeführten vollständig ausgefüllten Bescheinigung (§ 84c IRG) nebst den der Verurteilung zugrunde liegenden Erkenntnissen in deutscher Sprache (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/4347 S. 117 f.) übermittelt, so dass zunächst den formalen Anforderungen Rechnung getragen ist. 7 2. Die vom Urteil des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 verhängte freiheits-entziehende Sanktion ist nicht nur rechtskräftig, sondern i.S.d. § 84a Abs.1a. IRG auch vollstreckbar und kann nach § 84a Abs. 1b IRG i.V.m. § 84g Abs. 5 IRG auch in eine Sanktion umgewandelt werden, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht. Der Umstand, dass das deutsche Recht eine den Art. 14a, 14b und 14c des niederländischen Strafgesetzbuches (im folgendem: NStGB) entsprechende und vorliegend ausweislich des Urteils des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 zur Anwendung gelangte Sanktion der Teilaussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bereits im Erkenntnisverfahren nicht kennt, steht dieser Bewertung nicht entgegen, denn diese ist dem deutschen Recht nicht wesensfremd, bedarf jedoch der Umwandlung. 8 a. Nach Art.14a NStGB kann das Gericht im Strafverfahren bei Gefängnisstrafen von höchstens einem Jahr im Urteil sogleich die Anordnung treffen, dass diese ganz oder zu einem von ihm zu bestimmenden Teil nicht vollstreckt werden sollen, wobei es auch bezüglich eines nicht zu vollstreckenden Teils nach Art.14b NStGB die Dauer der Bewährungszeit sogleich zu bestimmen hat und nach Art. 14c NStGB unter anderem eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung des durch den Täter verursachten Schadens treffen kann (vgl. zum niederländischen Recht näher Sagel-Grande, Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug - in: Matt (Hrsg.), Bedingte Entlassung, Übergangs-management und die Wiedereingliederung von Ex-Strafgefangenen, 2012, S, 73 ff., 82). 9 b. Nach § 84a Abs.1 IRG ist in Abweichung von § 49 IRG die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses in Deutschland nach Maßgabe des Rb-Freiheitsstrafen grundsätzlich zulässig, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaates eine freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig verhängt hat, die vollstreckbar ist und in den Fälle des § 84g Abs. 5 IRG in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht. Zwar spricht das Gesetz insoweit entgegen dem Wortlaut des Rb-Freiheitsstrafen ebenso wie § 84g Absatz 5 IRG in Anlehnung an die gebräuchliche Terminologie in § 54 IRG von „Umwandlung“ statt von „Anpassung“. Durch den klarstellenden Hinweis in § 84g Abs. 3 IRG, dass die Vollstreckbarerklärung in Abweichung von § 54 Abs. 1 IRG erfolgt, wird allerdings deutlich gemacht, dass die verhängte Sanktion im Gegensatz zu dem Verfahren im vertragslosen Bereich nicht stets umgewandelt wird, sondern nach § 84g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 IRG nur dann, wenn sie ihrer Art nach mit dem deutschen Recht nicht vereinbar ist. Ist dies der Fall, wird sie nicht, wie es nach Art. 9 Abs. 1b in Verbindung mit Art. 11 ÜberstÜbk vom 21.03.1983 (BGBl. 1991 II, 1006; 1992 II, 98) im sogenannten „Umwandlungsverfahren“ den Vertragsstaaten freisteht, durch eine andere Sanktion ersetzt, sondern nur umgewandelt, d. h. einer ihr im deutschen Recht entsprechenden Sanktion angepasst. Die Umwandlung im Verfahren nach dem ÜberstÜbk bezieht sich auf das Erkenntnis selbst und nicht auf die in dem Erkenntnis verhängte Sanktion. Eine Umwandlung des Erkenntnisses findet im Verfahren nach § 84g IRG allerdings nur ausnahmsweise statt. Das ausländische Erkenntnis wird nach § 84g Absatz 3 IRG vielmehr für vollstreckbar erklärt und bleibt damit als Grundlage der Vollstreckung erhalten (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/4347 S. 109). Nach Art. 8 Rb-Freiheitsstrafen sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, das übermittelte Erkenntnis anzuerkennen und zu vollstrecken. Eine Abänderung des ausländischen Erkenntnisses soll damit grundsätzlich ausgeschlossen werden. § 84g Absatz 3 Satz 1 IRG bestimmt daher, dass in Abweichung von § 54 Absatz 1 IRG das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, ohne dass die in ihm verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umgewandelt wird. Eine Umwandlung oder Anpassung der verhängten Sanktion in eine nach deutschem Recht am meisten entsprechende Sanktion findet nach § 84g Abs.5 Nr.1 IRG hingegen nur statt, wenn die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich IRG geltende Recht vorsieht, mithin wenn sie nach ihrer Art mit deutschem Recht nicht vereinbar ist (BT-Drucks. 18/4347 S.128). Hiervon ist vorliegend aber auszugehen. 10 c. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt eine Regelung, nach welcher schon das Gericht im Erkenntnisverfahren eine Teilvollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe anordnen kann, nicht, vielmehr bleibt eine Strafaussetzung dem Vollstreckungs-verfahren überlassen, wenn das Gericht nicht hinsichtlich der insgesamt zu verhängenden und für schuldangemessen angesehenen Freiheitstrafe zu einer günstigen Prognose kommt (§§ 56, 57 ff. StGB). Unabhängig davon scheidet auch eine bloße „Vollstreckbarkeitserklärung“ aus, da nach dem Urteil des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 nur ein Teil der verhängten Freiheitstrafe - acht Monate - vollstreckt werden soll, wohingegen der Rest - vier Monate - sogleich zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 11 d. Das Urteil des Gerechtshofs U. vom 03.03.2014 bedarf daher der Umwandlung in eine ihm im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion. Zu Recht hat das Landgericht I. daher nicht nur den zu vollstreckenden Teil von acht Monaten, sondern auch den zur Bewährung ausgesetzten Teil von vier Monaten in seine Entscheidung mit einbezogen und letzteren Teil sogleich mit dem vom Gerechtshof U. vorgesehenen Regularien zur Bewährung ausgesetzt. Damit wird nicht nur dem sich auch aus § 84 Abs. 1 IRG ergebenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. hierzu auch Ziffer 5 der Vorerwägungen zum Rb-Freiheitsstrafen), sondern auch dem Umstand Rechnung getragen, dass grundsätzlich für die Höhe der umgewandelten Sanktion das ausländische Erkenntnis maßgeblich sein soll (§ 84g Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 IRG; Art. 8 Abs. 3 Rb-Freiheits-strafen). Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Vollstreckungshilfe hätte weder dem gesetzgeberischen Willen Rechnung getragen noch stehen zwingende nationale Vorschriften der vom Landgericht vorgenommenen Umwandlungsentscheidung entgegen. 12 e. Allerdings sieht § 84k Abs. 1 IRG vor, dass erst nach Übernahme der Voll-streckung der Rest der freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Norm entspricht insoweit einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass für die vollstreckungsrechtlich zu treffenden notwendigen Entscheidungen allein das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats gilt und vollstreckungsrechtliche Bewertungen des ersuchenden Staats- bzw. des Urteilsstaats nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu jüngst EuGH, Urteil vom 08.11.2016, C 554/14 - Ognyanov = NJW 2017, 457 ff. mit. Anm. Böhm; Art. 17 Abs. 1 Rb-Freiheitstrafen; BT-Drucks. 18/4347 S.133), etwa im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung (§ 84k Abs. 2 IRG). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass allein die Behörden des Vollstreckungsstaates die Aussicht einer Wiedereingliederung nach Beendigung der Haft, eine mögliche Gefährdung, die von der verurteilten Person für die Allgemeinheit weiterhin ausgeht, sowie das persönliche Verhalten der verurteilten Person während der Haft und die Entwicklung, die sie unter den Einwirkungen des Strafvollzuges genommen hat, zuverlässig beurteilen können (BT-Drucks. 18/4347 S.133). Deshalb kommt auch die Übernahme einer schon im Urteil festgesetzten Aussetzung einer Strafe dann nicht in Betracht, wenn die Aussetzung noch vom Verhalten des Verurteilten während der Haft abhängig ist (so Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 Ws 46/08, abgedruckt bei Juris: zu Art. 721 CCP - code de procedure penal/Frankreich; krit. Hüttemann StV 2016, 519 ff., 527). Hier ist die Sachlage jedoch anders zu beurteilen, weil der Gerechtshof U. in seinem Urteil vom 03.03.2014 entsprechend Art.14a ff. NStGB einen Teil der Strafe bereits feststehend und unbedingt zur Bewährung ausgesetzt hat und sich insoweit vollstreckungsrechtlich die Frage einer günstigen Entwicklung im Strafvollzug nicht stellt. 13 f. Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich auch nach deutschem Recht bei einer - wie hier bereits im Urteil des ersuchenden Staates erfolgten - originären Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) Prognosegesichtspunkte und Strafzumessungsrechtliche Aspekte (§ 46 StGB), wie etwa Tat, Täterpersönlichkeit und Nachtatverhalten, überschneiden beziehungsweise eng miteinander verknüpft sind, so dass die Kompetenz einer solchen Bewährungsaussetzung grundsätzlich beim Tatgericht liegt, wohingegen alle nachträglichen Entscheidungen in der Kompetenz der Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten liegen. Für den vorliegend Fall bedeutet dies, so dass unabhängig von der Frage, ob es sich beim Institut der originären Strafaussetzung zur Bewährung um eine Strafvollstreckungsregel handelt oder diese einen Akt der Strafzumessung darstellt (vgl. Hubrach in: LK, StGB, 12. Aufl. 2008, § 56 Rdn. 1), diese jedenfalls in einen engen Zusammenhang zur Straf-zumessung steht (so BVerfG EuGRZ 2009, 46 ff.) und damit vollstreckungsrechtlich gesehen ein solche Aussetzungsentscheidung auch in die Kompetenz des Urteilsstaates fällt und damit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung unterliegt. Diese Sicht wird auch bestätigt durch die schriftlichen Gründe des Urteils des Gerechtshofs in U. vom 03.03.2014, nach denen für die Gewährung der teilweisen Strafaussetzung strafzumessungsrechtliche Aspekte, wie etwa die bisherige Unbescholtenheit des Verurteilten, maßgeblich waren. 14 g. Einer solchen Bewertung steht auch die Vorschrift des § 84k Abs. 1 Satz 3 IRG nicht entgegen, da diese Bestimmung lediglich nach dem Recht des Urteilsstaates die Möglichkeit einer vorzeitigen Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eröffnet, nicht aber das Ergebnis einer solchen vorgibt (BT.-Drucks. 18/4347 S. 133 ff). Gleiches gilt im Ergebnis für Art. 17 Abs. 4 Rb-Freiheitsstrafen, zumindest steht der Wortlaut einer nach Maßgabe des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung vorzunehmenden rahmenbeschlusskonformen Auslegung nicht entgegen. 15 h. Der Senat hat auch bedacht, dass eine vollständige Umwandlung und Übernahme des Urteils des Gerechtshof U. vom 03.03.2014 vorliegend auch bedeutet, dass das deutsche Vollstreckungsrecht jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft keine Anwendung finden kann. Soweit dies eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB beinhaltet, wurde diese Entscheidung bereits zu Gunsten des Verurteilten im Urteil des Gerechtshof U. vom 03.03.2014 getroffen, eine nochmalige Prüfung allein im Hinblick auf den zu vollstreckenden Teil der Strafe ist weder rechtlich geboten noch zur Vermeidung divergierender Bewertungen möglich. Soweit eine Prüfung einer bedingten Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 57 Abs. 2 StGB ausscheidet, ist der Verurteilte nicht im Sinne vom § 84g Abs. 5 Satz 2 IRG durch eine mögliche Verschärfung der ursprünglichen Sanktion beschwert, da die Abteilung für Einzelfälle des Justizvollzugsamtes für Sicherheit und Justiz in Den Haag in ihrem Vollstreckungsübernahmegesuch vom 08.04.2015 ausweislich der beigefügten Bescheinigung nach Art. 4 des Rb-Freiheitsstrafen unter j) ausdrücklich mitgeteilt hat, dass bei Freiheitstrafen von kürzer als einem Jahr ein Häftling in den Niederlandes grundsätzlich nicht für eine Entlassung auf Bewährung in Betracht komme. 16 3. Auch die weiteren einfachen und ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 84a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4, 84b IRG liegen vor. 17 a. Die vom Gerechtshof U. am 03.03.2014 abgeurteilte Straftat ist auch nach deutschem Recht zumindest nach § 29a Abs.1 Nr. 2 BtMG strafbar (§ 84a Abs.1 Nr. 2 IRG). Der Verurteilte besitzt auch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 84a Abs. 1a IRG) und hält sich in der Bundesrepublik Deutschland auf (§ 84a Abs. 1 Nr. 3b IRG), weshalb sein Einverständnis mit der Übernahme der Vollstreckung vorliegend entbehrlich ist (§ 84a Abs. 1 Nr.3c, Abs. 4 IRG). 18 b. Allerdings ist der Verurteilte zur Hauptverhandlung vor dem Gerechtshof U. am 03.03.2014 nicht erschienen und wurde dort auch nicht von einem bevollmächtigten Verteidiger vertreten. Letzteres war jedoch in der Hauptverhandlung vor der Rechtbank H. am 19.04.2012 der Fall, weshalb auch mangels Mitteilung von persönlich zugestellten Ladungen (§ 84b Abs. 3 Nr. 1a IRG) in Abweichung von § 84b Abs. 1 Nr.2 IRG hier die Ausnahmevorschrift des § 84b Abs. 3 Nr. 3 IRG zur Anwendung kommt. Denn auch im Rahmen der Vollstreckungshilfe gelten die besonderen Anforderungen für Abwesenheitsurteile im Berufungsverfahren nur dann, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. Senat StraFo 2015, 384 und Beschluss vom 12.08.2013, 1 Ws 142/12, abgedruckt bei juris; OLG Köln StraFo 2015, 77; OLG Stuttgart StV 2005, 3284). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der Gerechtshof U. hat nämlich in seinem Urteil vom 03.03.2014 zwar das zuvor ergangenen Erkenntnis der Rechtbank H. vom 19.04.2012 formal aufgehoben, weshalb die vollstreckungsrechtliche Übernahme dieses zweitinstanzlichen Erkenntnisses nicht zu beanstanden ist, jedoch lediglich die Sachverhaltsfeststellungen unter Teilfreisprechung geringfügig modifiziert, die Verurteilung nebst der von der Rechtbank H. ausgeworfenen Kombinationsstrafe der Höhe nach aber aufrecht erhalten. 19 4. Auch Vollstreckungsübernahmehindernisse liegen nicht vor. Da nach Art. 1 Abs. 4 Rb-Freiheitsstrafen die Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union zu achten sind, findet § 73 Satz 2 IRG schon aufgrund einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung Anwendung, ohne dass es eines Rückgriffs auf Grundrechte oder einer ausdrücklichen Erwähnung in den Vorschriften der §§ 84 ff. IRG bedürfte. Eine Vollstreckungshilfe, die gegen allgemeine Grundsätze und Grundrechte des Gemeinschaftsrechts verstößt, wäre nämlich unzulässig und darf auch nicht nach Maßgabe der §§ 84 ff IRG bewilligt werden (so auch BT-Drucks. 18/4347 S. 36; vgl. hierzu auch Schomburg/Hackner in: Schom-burg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 49 Rn. 24c). Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechts-ordnung könnte sich insoweit ergeben, als die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses eine unerträgliche Härte, mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen könnte (vgl. Senat NStZ 2005, 351 sowie Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, abgedruckt bei juris). Danach wäre die Leistung von Rechtshilfe aber erst dann als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre, dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10, abgedruckt bei juris). Was die gegen den Verurteilten durch den Gerechtshof U. am 03.03.2014 verhängte Sanktion einer teilweise zu vollstreckenden Freiheitstrafe von einem Jahr betrifft, scheidet dies angesichts der Menge des Heroins, welches der Verurteilte nach Deutschland einzuführen beabsichtigte, ersichtlich aus. Auch der Umstand, dass die Tat bereits im Jahr 2010 begangen wurde, die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 02.05.2011 nicht möglich ist, der Verurteilte nach Angaben seines Verteidigers nach Maßgabe des § 35 BtMG in der Zeit vom 09.11.2011 bis 30.03.2012 eine Drogentherapie erfolgreich durchgeführt hat, ihm die Restfreiheitsstrafe aus dem genannten Urteil des Amtsgerichts X. zur Bewährung ausgesetzt wurde und er seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, führen zu keiner anderen Bewertung. Solche Nachteile sind dem Vollstreckungshilfeverkehr eigen und auch in Anbetracht der Dauer der anstehenden Inhaftierung nicht von solchem Gewicht, dass diese die Resozialisierung des Verurteilten gefährden oder gar vereiteln könnten. Insoweit muss auch gesehen werden, dass vorliegend nicht nur eine Verbüßung der Freiheitstrafe von acht Monaten im offenen Vollzug möglich erscheint, so dass der Verurteilte schon hierzu geladen werden könnte (§ 7 JVollzGB III BaWü), sondern zudem diesem die Möglichkeit verbleibt, auch bei einer Vollstreckungsübernahme eine Aussetzung der zu verbüßenden Strafe zur Bewährung im Wege der Gnade zu beantragen (BT-Drucks. 18/4347, S. 134; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 57 Rn. 20). 20 5. Schließlich ergibt die nach § 84g Abs. 3 IRG nunmehr auch dem Senat im Beschwerdeverfahren obliegende Überprüfung, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d IRG nicht geltend machen zu wollen, in ihrer - wenn auch knappen - Entschließung vom 20.09.2016 rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/4347 S. 126 ff.). Vor allem liegt entgegen der Ansicht des Verurteilten ein Bewilligungshindernis nach § 84d Nr. 4 IRG schon tatbestandlich deshalb nicht vor, weil vorliegend auch unter Berücksichtigung der in den Niederlanden erlittenen Untersuchungshaft mehr und nicht weniger als sechs Monate zur Vollstreckung anstehen. Auch ein Bewilligungshindernis nach § 84d Nr. 5 IRG ist nicht eröffnet. Dies wäre nur der Fall, wenn ein Teil der dem Verurteilten zur Last gelegten Taten etwa mangels Vorliegens der beiderseitigen Sanktionierbarkeit (§ 84a Abs. 2 IRG) oder wegen Eintritts der Verjährung (§ 84b Abs. 1 Nr. 4 IRG) nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden könnte (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/4347 S. 212), was vorliegend nicht der Fall ist. III. 21 Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war daher kostenpflichtig - dies hat der Senat klarstellend ausgesprochen (§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 473 Abs.1 StPO - als unbegründet zu verwerfen.