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Beschluss

6 UF 73/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:0713.6UF73.20.00
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Leitsätze
Ist der Ausgleichsverpflichtete als Soldat auf Zeit bedienstet und dieser Dienst noch nicht beendet, so hat der Ausgleich seiner beim Bundesverwaltungsamt bestehenden Anrechte gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der externen Teilung zu erfolgen, wobei sich die Bewertung des Anrechts nach § 44 Abs. 4 VersAusglG richtet und daher auf einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beruht.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Bundesverwaltungsamtes und der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 31. März 2020 – 20 F 468/18 VA – in Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1a) Im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2018 wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., ein Anrecht in Höhe von 0,0353 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., übertragen. 1b) Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesverwaltungsamt ... ... ... ... ..., NR: ..., zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., ein Anrecht in Höhe von 123,73 EUR monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 2018, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2a) Im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2018 wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., ein Anrecht in Höhe von 0,0143 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., übertragen. 2b) Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesverwaltungsamt – Außenstelle ... pp. – ... ...-...-..., PERNR: ..., zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., ein Anrecht in Höhe von 53,66 EUR monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 2018, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. 3. Beschwerdewert: 3.840 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Ausgleichsverpflichtete als Soldat auf Zeit bedienstet und dieser Dienst noch nicht beendet, so hat der Ausgleich seiner beim Bundesverwaltungsamt bestehenden Anrechte gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der externen Teilung zu erfolgen, wobei sich die Bewertung des Anrechts nach § 44 Abs. 4 VersAusglG richtet und daher auf einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beruht.(Rn.10) 1. Auf die Beschwerden des Bundesverwaltungsamtes und der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 31. März 2020 – 20 F 468/18 VA – in Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1a) Im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2018 wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., ein Anrecht in Höhe von 0,0353 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., übertragen. 1b) Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesverwaltungsamt ... ... ... ... ..., NR: ..., zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., ein Anrecht in Höhe von 123,73 EUR monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 2018, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2a) Im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2018 wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., ein Anrecht in Höhe von 0,0143 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., übertragen. 2b) Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesverwaltungsamt – Außenstelle ... pp. – ... ...-...-..., PERNR: ..., zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ... ... ... ..., ein Anrecht in Höhe von 53,66 EUR monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 2018, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. 3. Beschwerdewert: 3.840 EUR. I. Der am ... geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 12. März 2009 die Ehe geschlossen. Sie sind die Eltern zweier im Jahr 2006 bzw. 2010 geborener Kinder. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 3. Januar 2019 zugestellt. Während der Ehezeit (1. März 2009 bis 31. Dezember 2018, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland, weitere Beteiligte zu 3) und die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1). Der Antragsteller hat darüber hinaus als Soldat auf Zeit Versorgungsanwartschaften beim Bundesverwaltungsamt (weiterer Beteiligter zu 2) erlangt. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 hat das Familiengericht die Ehe – seit dem 12. März 2020 rechtskräftig – geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es – jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2018 – zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der DRV Mitteldeutschland auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Anrechte in Höhe von 3,8982 Entgeltpunkten bzw. 1,7627 Entgeltpunkten (Ost) übertragen hat (Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors), und zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1844 Entgeltpunkten (Ost), auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Mitteldeutschland übertragen hat (Ziffer 3 des Beschlusstenors). Hiergegen wendet sich das Bundesverwaltungsamt mit seiner Erstbeschwerde, mit der sie rügt, dass die Anrechte aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit im Wege der externen Teilung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszugleichen seien. Die DRV Mitteldeutschland begehrt mit ihrer Zweitbeschwerde im Hinblick auf die als Soldat auf Zeit erworbenen Anrechte des Antragstellers die externe Teilung auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin halten die Beschwerderügen für berechtigt. II. Die Beschwerden, durch die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur die bei der DRV Mitteldeutschland und beim Bundesverwaltungsamt bestehenden Anrechte des Antragstellers – insoweit allerdings umfassend – zur Prüfung angefallen sind (vgl. dazu BGH, FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2012 – 6 UF 60/12 – und vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655), sind nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und begründet. Die Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung sind intern gemäß §§ 10 ff VersAusglG auszugleichen, wobei zwischen den Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung und den Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) unterschieden werden muss. Nach der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der DRV Mitteldeutschland vom 14. März 2019 (Bl.11 ff d.A.) hat der Antragsteller während der Ehezeit in der allgemeinen Rentenversicherung 0,0705 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 0,0353 Entgeltpunkten erlangt, was einer Monatsrente von 1,13 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 248,67 EUR entspricht, und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hat der Antragsteller 0,0285 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 0,0143 Entgeltpunkten (Ost) erlangt, was einer Monatsrente von 0,44 EUR mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 89,56 EUR entspricht. Insoweit ist der Versorgungsausgleich gemäß §§ 10 ff VersAusglG durch interne Teilung durchzuführen, wobei die Voraussetzungen für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG nach Auffassung des Senats nicht vorliegen; diesbezüglich hat auch keiner der Beteiligten Einwände erhoben. Des Weiteren hat der Antragsteller als Soldat auf Zeit Versorgungsanrechte beim Bundesverwaltungsamt erworben. Da der Dienst noch nicht beendet ist, sondern bis Ende 2026 fortdauert, hat der Ausgleich dieser Anrechte gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der externen Teilung zu erfolgen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2016, 821; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 40; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 8 UF 102/13 –). Die Bewertung des Anrechts erfolgt nach § 44 Abs. 4 VersAusglG auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach der ebenfalls unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der DRV Mitteldeutschland vom 11. März 2020 (Bl. 30 ff d.A.) hat der Antragsteller unter Einbeziehung einer fiktiven Nachversicherung, die anhand der vom Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 10. April 2019 (Bl. 19 d.A.) mitgeteilten nachversicherungspflichtigen Einnahmen ermittelt wurde, insgesamt während der Ehezeit in der allgemeinen Rentenversicherung 7,7963 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 3,8982 Entgeltpunkten sowie in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) 3,5253 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 1,7627 Entgeltpunkten (Ost) erworben, wobei hierin auch die von der DRV Mitteldeutschland in der Auskunft vom 14. März 2019 errechneten, unmittelbar in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften enthalten sind. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass das Familiengericht sämtliche Anrechte des Antragstellers intern durch Übertragung von Anwartschaften bei der DRV Mitteldeutschland auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund ausgeglichen hat, denn dabei ist übersehen worden, dass nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich der Anrechte aus der fiktiven Nachversicherung zum einen zulasten des betreffenden Versorgungsträgers, hier also des Bundesverwaltungsamtes zu erfolgen hat, und zum andern extern unter Berücksichtigung der Bewertungsvorschrift das § 44 Abs. 4 VersAusglG vorzunehmen ist. Danach ist stets der Wert maßgeblich, der sich bei einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. Dieser ist dadurch zu ermitteln, dass von den im Schreiben vom 11. März 2020 mitgeteilten Werten die intern auszugleichenden Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen werden. In der allgemeinen Rentenversicherung vermindert sich daher der – fiktive – monatliche Rentenbetrag von 124,86 EUR um 1,13 EUR auf 123,73 EUR. Entsprechend vermindert sich der Ausgleichswert der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) von monatlich 54,10 EUR um 0,44 EUR auf 53,66 EUR. Dies entspricht auch den unbeanstandet gebliebenen Berechnungen des Bundesverwaltungsamtes im Schriftsatz vom 10. Juni 2020 (Bl. 70 d.A.). Demgemäß ist der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern, wobei der Senat bei der Tenorierung im Wesentlichen dem OLG Brandenburg (a.a.O.) und dem OLG Nürnberg (a. a. O.) folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 20 FamGKG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 FamGKG, orientiert sich an der unangegriffen gebliebenen Wertfestsetzung des Familiengerichts und berücksichtigt, dass vom Beschwerdeverfahren vier Anrechte (vgl. dazu OLG Dresden, AGS 2014, 481; OLG Nürnberg, NJW 2011, 620; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 50 FamGKG, Rz. 6, m.w.N.) betroffen sind. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.