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Beschluss

8 UF 102/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0612.8UF102.13.00
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Leitsätze

Zum Versorgungsausgleich bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit noch nicht beendet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West vom 17.04.2013 wird der am 21.03.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen (Az.: 14 F 55/12) hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs des (vermeintlichen) Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West, PK: ####, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7574 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2012, begründet.

Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Versorgungsausgleich bei einem Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit noch nicht beendet ist. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West vom 17.04.2013 wird der am 21.03.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen (Az.: 14 F 55/12) hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich hinsichtlich des Ausgleichs des (vermeintlichen) Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West, PK: ####, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7574 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2012, begründet. Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West ist begründet. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung u.a. im Wege der internen Teilung Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen, die (noch) nicht existieren. Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31.10.2013. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 25.10.2012 hat der Antragsteller während der Ehezeit keine zu bewertenden rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Im Rahmen ihrer Auskunft hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – beruhend auf der Diensteinkommensbescheinigung der Wehrbereichsverwaltung West vom 26.07.2012 – allerdings gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG den Wert berücksichtigt, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben würde, und hat zu diesem Zweck eine fiktive Berechnung durchgeführt. Aus den Entgelten als Soldat auf Zeit ergibt sich demnach für die Ehezeit vom 01.08.2006 bis zum 31.05.2012 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,5148 Entgeltpunkten, was einer Monatsrente von 151,49 € entspricht. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat entsprechend § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,7574 Entgeltpunkten zu bestimmen, was einer Monatsrente von 75,75 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 17.535,45 €. Das Amtsgericht hatte insoweit offensichtlich übersehen, dass es sich bei der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lediglich um eine fiktive Berechnung im o.g. Sinne handelte, und hat daher mit der angefochtenen Entscheidung die interne Teilung dieses (noch) nicht existierenden Anrechts angeordnet. Gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG sind Anrechte aus einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit jedoch stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Da die Dienstzeit des Antragstellers noch nicht beendet ist, hatte daher eine externe Teilung des Anrechts des Antragstellers – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – zu erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 150 FamFG. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.