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Beschluss

6 UF 36/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:0318.6UF36.19.00
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Leitsätze
Im Rahmen der gebotenen Ausübung des Kostenermessens darf insbesondere der vom Putativvater nicht ins Blaue hinein, sondern nachvollziehbar erhobene Einwand des Mehrverkehrs während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht unberücksichtigt bleiben. Ferner kann bei der Kostenverteilung mit Blick auf § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG berücksichtigt werden, dass das Abstammungsverfahren durch mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen der Mutter zu Untersuchungsterminen von dieser schuldhaft verzögert worden ist.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 17. Januar 2019 – 17 F 18/18 AB – teilweise dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu je ½ zur Last fallen und eine Erstattung der erstinstanzlich entstandenen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten nicht stattfindet. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; eine Erstattung der im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten findet nicht statt. 3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der gebotenen Ausübung des Kostenermessens darf insbesondere der vom Putativvater nicht ins Blaue hinein, sondern nachvollziehbar erhobene Einwand des Mehrverkehrs während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht unberücksichtigt bleiben. Ferner kann bei der Kostenverteilung mit Blick auf § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG berücksichtigt werden, dass das Abstammungsverfahren durch mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen der Mutter zu Untersuchungsterminen von dieser schuldhaft verzögert worden ist.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 17. Januar 2019 – 17 F 18/18 AB – teilweise dahin abgeändert, dass die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu je ½ zur Last fallen und eine Erstattung der erstinstanzlich entstandenen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten nicht stattfindet. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; eine Erstattung der im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten findet nicht statt. 3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des Antragsgegners für das beteiligte Kind K.-J. festgestellt (Ziffer 1. der Entscheidungsformel) und in Ziffer 2. dem Antragsgegner die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Die allein gegen diese Kostenentscheidung – insoweit ausweislich der Beschwerdebegründung allerdings unbeschränkt – eingereichte Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere bedarf sie keiner Erwachsenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 2014, 372; 2013, 1876). In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet und führt für das erstinstanzliche Verfahren zu Kostenaufhebung. Das Familiengericht hat seine Kostenentscheidung bereits nicht im Rechtssinne begründet, mithin in der Sache nicht nachprüfbar entschieden. Ein mit Rechtsmitteln angreifbarer Beschluss muss zumindest so weit mit einer Begründung versehen sein, dass die Beteiligten über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Gründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist, zumal nur so ein Beteiligter, in dessen Rechte eingegriffen oder dessen Begehren abgelehnt wird, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Dies gilt nach ständiger Senatsrechtsprechung umso mehr, wenn – wie hier bei der vom Familiengericht im Ausgangspunkt zutreffend an §§ 80, 81 FamFG ausgerichteten Kostenentscheidung – das Gesetz richterlichem Ermessen Raum gibt (siehe dazu nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2018 – 6 WF 88/18 – und vom 19. Juli 2012 – 6 WF 360/12 –, juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 – 6 WF 130/10 –, FamRZ 2011, 745, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen hält die Begründung der Kostenentscheidung im beanstandeten Beschluss nicht stand. Sie erschöpft sich in dem Satz: „Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.“ Von welchen Erwägungen das Familiengericht sich im Rahmen der von § 81 FamFG eröffneten Ermessensausübung hat leiten lassen, erhellt das angegangene Erkenntnis somit nicht ansatzweise. Dies stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar und verletzt die Beteiligten in ihrem grundrechtsgleich verbrieften verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses von Beschlüssen durch § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG Eingang in das einfache Recht gefunden hat. Dieses Verfahrensfehlers unbeschadet entscheidet der Senat in der vorliegenden – entscheidungsreifen – Sache selbst (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG). Es entspricht hier billigem Ermessen (§ 81 FamFG), die erstinstanzlichen Kosten zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufzuheben. Diese Vorschrift stellt es in Familiensachen – in denen stets über die Kosten zu befinden ist (§ 81 Abs. 1 S. 3 FamFG) – in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Dabei räumt die Norm dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder (siehe dazu auch – in Fällen unrichtiger Sachbehandlung – BGH FamRZ 2015, 570; Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – 6 WF 124/17 –) von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen. Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. Der FGG-Reformgesetzgeber wollte mit der Umgestaltung der Regelung zur Kostenentscheidung für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen, dass das Gericht nicht nur – wie nach bisherigem Recht – die Erstattung der außergerichtlichen Kosten, sondern auch die Verteilung der Gerichtskosten nach billigem Ermessen vornehmen kann. Damit soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, im jeweiligen Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Die nach früherem Recht in § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Grundregel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, wurde deshalb bewusst nicht in die Neuregelung übernommen. Mit dieser im Hinblick auf die Ermöglichung einer für den jeweiligen Einzelfall sachgerechten Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Gerichte ist es nicht zu vereinbaren, die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorzunehmen. Das Gericht hat vielmehr in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände die Kostenentscheidung zu treffen. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eingestellt werden kann. Dies gilt aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht. Das Verfahren in Abstammungssachen ist jedoch nach der gesetzlichen Neuregelung in den §§ 169 ff. FamFG nicht mehr als streitiges Verfahren, das nach den Regelungen der Zivilprozessordnung geführt wird, sondern als ein einseitiges Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Neben einer größeren Flexibilität des Verfahrens wollte der Gesetzgeber hierdurch erreichen, dass sich die Beteiligten in Abstammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen. Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) kann daher einem Streitverfahren nicht mehr uneingeschränkt gleichgestellt werden. Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines erfolgreichen Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können. Einen solchen Umstand, der im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben darf, stellt insbesondere der vom Putativvater nicht ins Blaue hinein, sondern nachvollziehbar erhobene Einwand des Mehrverkehrs während der gesetzlichen Empfängniszeit dar. Denn dann kann der Putativvater vor Kenntnis vom Ergebnis des Abstammungsgutachtens nicht sicher sein, ob er der Vater des beteiligten Kindes ist. Ihm ist dann aus diesem Grund auch nicht zuzumuten, das Verfahren durch eine urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft nach §§ 1594 Abs. 1, 1597 BGB zu vermeiden. Die Frage, inwiefern ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, ist indes ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG von Bedeutung sein kann (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2014, 744; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2015 – 6 WF 206/14 –). Anders kann die Lage in diesem Zusammenhang lediglich sein, wenn der schließlich festgestellte Vater vor Verfahrenseinleitung auf ein Angebot zur außergerichtlichen Einholung eines Abstammungsgutachtens nicht eingegangen ist (siehe dazu Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 – 6 UF 181/13 –). Ferner kann bei der Kostenverteilung mit Blick auf § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG berücksichtigt werden, dass das Abstammungsverfahren durch mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen eines Elternteils zu Untersuchungsterminen von diesem schuldhaft verzögert worden ist (vgl. dazu OLG Schleswig FamRZ 2016, 1481). An diesen Maßstäben gemessen, entspricht es der Billigkeit, die – trotz der durch den Senatsbeschluss vom 12. November 2018 – 6 UF 129/18 – erkannten Aufhebung und Zurückverweisung dieser Sache nur einmal angefallenen (§ 31 Abs. 1 FamGKG) – erstinstanzlichen Gerichtskosten jedem von ihnen beiden zu ½ aufzuerlegen und keine Erstattung der – allerdings wegen § 21 Abs. 1 RVG zweimal entstandenen – außergerichtlichen Kosten anzuordnen. Dabei berücksichtigt der Senat zwar gewichtig zugunsten der Antragstellerin, dass der Antragsgegner letztlich als Vater des beteiligten Kindes festgestellt worden ist und die Antragstellerin daher im Ergebnis voll obsiegt hat, zumal der Antragsgegner auch nach Erörterung des Ergebnisses des gerichtlichen Abstammungsgutachtens an seinem Abweisungsantrag festgehalten hat. Jedoch fällt der Antragstellerin eine erhebliche Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens – das schließlich zum genannten Senatsbeschluss vom 12. November 2018 geführt hatte – zur Last, die sie aus den in diesem Senatsbeschluss eingehend niedergelegten Gründen zu verantworten hat. Hinzu kommt, dass sie den Antragsgegner nach Aktenlage vor Einreichung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrags lediglich förmlich aufgefordert hat, die Vaterschaft anzuerkennen, ihm aber nicht angeboten hat, außergerichtlich ein Abstammungsgutachtens einzuholen. Ferner kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin zunächst der Überzeugung gewesen war, ein anderer Mann, mit dem sie unstreitig ebenfalls in der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600 d Abs. 3 S. 1 BGB) geschlechtlich verkehrt hatte, sei der Vater des beteiligten Kindes, und dies – erfolglos – in einem vorangegangenen Vaterschaftsfeststellungsverfahren geltend gemacht hat. Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner Zweifel an seiner Vaterschaft für das beteiligte Kind gehegt hat, und ist es ihm auch nicht zumutbar gewesen, seine Vaterschaft vor Einholung des Abstammungsgutachtens anzuerkennen (vgl. zu diesem Aspekt auch Splitt, FF 2018, 480, 482 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als trotz mehrerer Erörterungstermine vor dem Familiengericht der zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner streitigen Frage weitergehenden Mehrverkehrs der Antragstellerin nach Lage der Akten nicht durch eine persönliche Anhörung beider nachgegangen worden ist. Wird letztlich berücksichtigt, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin und des Antragsgegners ähnlich bescheiden sind, entspricht es der Billigkeit, die erstinstanzlichen Gerichtskosten jedem von ihnen beiden zu ½ aufzuerlegen und keine Kostenerstattung anzuordnen. Da die Gerichtskosten erster Instanz – wie ausgeführt – nur einmal entstanden sind, also insgesamt auch ohne den im Senatsbeschluss vom 12. November 2018 beschriebenen Mangel des dort überprüften Teils des erstinstanzlichen Verfahrens angefallen wären („Sowieso-Kosten“), besteht auch kein Anlass, von der Erhebung der Gerichtskosten erster Instanz aus dem Gesichtspunkt unrichtiger Sachbehandlung nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen. Soweit sich der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung dagegen verwahrt, dass ihm auch die Kosten des genannten vormaligen Beschwerdeverfahrens 6 UF 129/18 auferlegt worden seien, ist dies nicht nachvollziehbar; denn über diese hatte der Senat bereits abschließend in seinem zitierten Beschluss vom 12. November 2018 entschieden, in welchem er die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz niedergeschlagen und die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges der Antragstellerin auferlegt hatte. Bereits deswegen können diese Kosten von der angegriffenen Kostenentscheidung des Familiengerichts nicht erfasst sein. Nach alledem ist das beanstandete Kostenverdikt des Familiengerichts wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern. Hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht der die Gerichtskosten betreffende Ausspruch auf § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG; es entspricht unter Wägung der Einzelfallgegebenheiten – insbesondere bei Berücksichtigung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten – der Billigkeit, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen notwendigen Aufwendungen auf sich behält. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 37 Abs. 3, 47 Abs. 1 FamGKG i.V.m § 169 Nr. 1 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).