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Beschluss

6 UF 181/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:1113.6UF181.13.0A
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Leitsätze
Lebt ein Kind längere Zeit in Familienpflege, sind die Pflegepersonen nach § 161 Abs. 2 FamFG anzuhören. Das Gericht hat nach § 161 Abs. 1 FamFG zu prüfen, ob es die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuzieht.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in ... vom 9. April 2013 - 6 F 149/12 UG - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. 3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lebt ein Kind längere Zeit in Familienpflege, sind die Pflegepersonen nach § 161 Abs. 2 FamFG anzuhören. Das Gericht hat nach § 161 Abs. 1 FamFG zu prüfen, ob es die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuzieht.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in ... vom 9. April 2013 - 6 F 149/12 UG - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. 3. Beschwerdewert: 3.000 EUR. I. Die Antragstellerin ist die Mutter der Kinder F. C., geboren am ..., und V. B.-C., geboren am ... Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in ... vom 29. Juni 2009 - 6 F 29/09 SO - wurde der Antragstellerin für beide Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Minderjährigenhilfe zu beantragen, entzogen und das Kreisjugendamt des Landkreises pp. zum Pfleger bestellt. Die Kinder befinden sich seither in zwei verschiedenen Pflegefamilien, nachdem sie bereits Mitte Februar 2009 aus dem Haushalt der Antragstellerin herausgenommen und in Bereitschaftspflege untergebracht worden waren. Der Antragstellerin wurde aufgrund eines vor dem Saarländischen Oberlandesgericht am 2. September 2010 abgeschlossenen, gerichtlich gebilligten Vergleichs ein Umgangsrecht dahingehend eingeräumt, dass sie, jeweils für die Dauer einer Stunde, V. alle zwei Wochen und F. alle vier Wochen in den Räumlichkeiten des Hospitals in pp. im Beisein einer Begleitperson besuchen kann. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Umgang stets gut verlaufen sei und auch unbegleitet stattfinden könne. Um die Beziehung zu den Kindern zu vertiefen, sei eine Ausweitung des Umgangs erforderlich. Die bislang zur Umgangspflegerin bestellte Diplom-Psychologin B. Sch. sei an einer Änderung der Situation nicht interessiert und gegenüber der Antragstellerin voreingenommen. Mit am 15. August 2012 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Vergleichs vom 2. September 2010 die Umgangskontakte dahingehend zu erweitern, dass die Antragstellerin die beiden Kinder an jedem zweiten Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich nehmen kann, hilfsweise, sofern ein erweitertes Umgangsrecht nicht zugestanden werden könne, eine neue Umgangspflegerin zu bestimmen. Die Verfahrensbeiständin hat vorgetragen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in den Pflegefamilien befinde und zu berücksichtigen sei, dass die Antragstellerin keine Umgangszeiten haben könnte, wie sie bei dem Kontakt zu Scheidungskindern üblich seien. Das Jugendamt hat vorgetragen, dass zwischen der Antragstellerin und V. mittlerweile ein guter Kontakt bestehe, allerdings sei das Kind schutzbedürftig und ein 14-tägiger Besuchskontakt von jeweils zwei Stunden diene dem Wohl des Kindes, eine Ausweitung darüber hinaus hingegen nicht mehr. Es handle sich hier um eine Dauerpflege und an eine Rückführung sei nicht gedacht. Das Familiengericht hat die Kinder am 9. Januar 2013 im Beisein von Frau Sch. persönlich angehört In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Umgang der Antragstellerin mit V. unter Abänderung des Vergleichs vom 2. September 2010 dahingehend erweitert, dass der Umgang alle zwei Wochen für die Dauer von zwei Stunden stattzufinden habe, angeordnet, dass es bezüglich des Umgangs mit F. bei der bisherigen Regelung bleibe und der Umgang weiterhin begleitet werden solle, nunmehr jedoch durch Frau N. von der Jugendhilfe der Stiftung Hospital. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiterhin die bereits erstinstanzlich von ihr vorgeschlagene Umgangsregelung erstrebt. Die Antragstellerin trägt vor, dass die vom Familiengericht angeordnete Beschränkung des Umgangsrechts nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt sei; eine solche liege jedoch nicht vor. Besonders in Bezug auf F. habe die bisherige Umgangsregelung zu einer Entfremdung zur Antragstellerin geführt. Insoweit müsse durch eine stufenweise Änderung des Umgangs das Vertrauen des Kindes zur Antragstellerin hergestellt werden. Vorsorglich beantragt die Antragstellerin die Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn das Verfahren des Familiengerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, für eine Entscheidung des Senats wäre eine aufwändige Beweiserhebung notwendig und die Antragstellerin hat die Zurückverweisung beantragt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BverfG, FamRZ 2010, 1622; BVerfGE 31, 194). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (BVerfG, FamRZ 2010, 1622, m.w.N.; EGMR, FamRZ 2004, 1456). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt und die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dabei muss das gerichtliche Verfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Hierfür ist es erforderlich, dass sich das Gericht mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzt, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigt und auf die Belange des Kindes eingeht. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Verfahrensweise des Familiengerichts nicht gerecht. Es stellt wesentlich darauf ab, dass die Kinder in Pflegefamilien aufwachsen und eine Rückführung derzeit nicht angedacht sei. Dabei geht das Familiengericht im Grundsatz auch zutreffend davon aus, dass für die Ausgestaltung des Umgangs grundsätzlich nicht automatisch die Kriterien herangezogen werden können, wie sie bei Trennungs- und Scheidungskindern gelten (vgl. dazu auch OLG Hamm, FamRZ 2011, 826 und 1668). Demzufolge ist insbesondere auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang Umgangskontakte mit der Antragstellerin und ihre etwaige Intensivierung zu Störungen in der Beziehung der Kinder zu ihren Pflegeeltern führen würden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Um hierzu verlässliche Grundlagen zu ermitteln, wäre es jedoch zwingend geboten gewesen, die Pflegeeltern zumindest anzuhören, was nicht geschehen ist. Wenn ein Kind längere Zeit in Familienpflege lebt, muss das Familiengericht gemäß § 161 Abs. 2 FamFG die Pflegeperson anhören und es hat nach § 161 Abs. 1 FamFG zu prüfen, ob es die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuzieht. So liegt der Fall zweifellos hier, nachdem die Kinder bereits seit 2009 in Pflegefamilien untergebracht sind und daher anzunehmen ist, dass sie dort ihre Bezugswelt gefunden haben; damit ist aber das Tatbestandsmerkmal der „längeren Zeit“ eindeutig erfüllt (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 161 FamFG, Rz. 1). Diesem Umstand trägt die Verfahrensweise des Familiengerichts nicht Rechnung, da nach dem aktenersichtlichen Verfahrensablauf den Pflegeeltern keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der begehrten Umgangsregelung gegeben worden ist und sich deren Befassung mit dem vorliegenden Verfahren darauf beschränkt hat, dass die Pflegemutter V. diese zur Anhörung zum Familiengericht gebracht hat. Auch finden sich keine Ausführungen des Familiengerichts zu der Frage, ob es die förmliche Beteiligung der Pflegeeltern überhaupt erwogen und aus welchen Gründen es davon Abstand genommen hat. Damit hat das Familiengericht jedoch eine wesentliche, vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschriebene Erkenntnisquelle nicht ausgeschöpft. Bereits daraus folgt, dass die Schlussfolgerungen des Familiengerichts, wonach der Umgang der Antragstellerin mit den Kindern nur in dem in dem angefochtenen Beschluss eingeschränkten Umfang stattzufinden hat - auch unter Berücksichtigung der hier geltenden Maßstäbe des § 1696 BGB - auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht, da sich etwa aus Berichten der Pflegeeltern über die Situation der Kinder und deren Reaktion auf die durchgeführten Umgangskontakte weitere, für die Entscheidung wesentliche Umstände ergeben können, aufgrund derer ggf. eine andere Umgangsregelung zu treffen wäre. Schon aufgrund dieser verfahrensfehlerhaften Sachverhaltsaufklärung kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf mehr an, wie der Umstand zu werten ist, dass das Familiengericht als Verfahrensbeiständin für die Kinder Frau Sch. bestellt hat, obwohl die Antragstellerin massive Vorwürfe ihr gegenüber erhebt und sie für voreingenommen hält. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob die Vermutung der Antragstellerin zutrifft, dass die Anhörung der Kinder im Beisein von Frau Sch. zu einem Zeitpunkt erfolgt war, als diese noch nicht zur Verfahrensbeiständin bestellt gewesen und der diesbezügliche Beschluss des Familiengerichts rückdatiert worden sei. Der Senat hält eine eigene Sachentscheidung nicht für angemessen, da zu der nach § 26 FamFG gebotenen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen noch umfangreiche Ermittlungen anzustellen sind, nachdem, wie oben ausgeführt, die Pflegeeltern zumindest angehört werden müssen und zudem der weitere Verlauf der nunmehr im Beisein von Frau N. stattfindenden Umgangskontakte festgestellt und gewürdigt werden müsste. Gegebenenfalls wird das Familiengericht auch zu erwägen haben, ob nicht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, um eine hinreichend sichere Entscheidungsgrundlage für eine den obigen verfassungsrechtlichen Kriterien gerecht werdende Umgangsregelung zu schaffen. Entsprechend dem Antrag der Antragstellerin ist daher der erstinstanzliche Beschluss nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.