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Beschluss

6 WF 64/16

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0704.6WF64.16.0A
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Leitsätze
1. Im Falle eines Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt kann Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden, wenn die mit einem im Übrigen bestehenden Auskunfts- und Belegvorlageanspruch geforderten Angaben und Belege den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen können.(Rn.3) 2. Die für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch erforderliche Unterhaltskette seit Rechtskraft der Scheidung entfällt (u.a.) dann nicht, wenn der Unterhaltsanspruch zunächst nur an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gescheitert war, aber ansonsten latent bestanden hat, weil in der Ehe ein deutliches Einkommensgefälle angelegt gewesen ist, das im Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft lediglich deshalb nicht zu einem nachehelichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten geführt hat, weil der Unterhaltspflichtige in erheblichem Umfang ehebedingte Schulden bedient hat (Anschluss BGH, 4. November 2015, XII ZR 6/15, FamRZ 2016, 203; 2. Juni 2010, XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311 und 17. September 2003, XII ZR 184/01, FamRZ 2003, 1734).(Rn.4) 3. Bei einem Stufenantrag ist Verfahrenskostenhilfe sogleich auch für die Leistungsstufe zu bewilligen ist, soweit der Leistungsantrag nach der Auskunft Erfolgsaussicht hat.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 3. Mai 2016 – 40 F 146/15 VKH1 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle eines Stufenantrags auf Zahlung von Unterhalt kann Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden, wenn die mit einem im Übrigen bestehenden Auskunfts- und Belegvorlageanspruch geforderten Angaben und Belege den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen können.(Rn.3) 2. Die für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch erforderliche Unterhaltskette seit Rechtskraft der Scheidung entfällt (u.a.) dann nicht, wenn der Unterhaltsanspruch zunächst nur an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gescheitert war, aber ansonsten latent bestanden hat, weil in der Ehe ein deutliches Einkommensgefälle angelegt gewesen ist, das im Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft lediglich deshalb nicht zu einem nachehelichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten geführt hat, weil der Unterhaltspflichtige in erheblichem Umfang ehebedingte Schulden bedient hat (Anschluss BGH, 4. November 2015, XII ZR 6/15, FamRZ 2016, 203; 2. Juni 2010, XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311 und 17. September 2003, XII ZR 184/01, FamRZ 2003, 1734).(Rn.4) 3. Bei einem Stufenantrag ist Verfahrenskostenhilfe sogleich auch für die Leistungsstufe zu bewilligen ist, soweit der Leistungsantrag nach der Auskunft Erfolgsaussicht hat.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 3. Mai 2016 – 40 F 146/15 VKH1 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige „Beschwerde“ der Antragstellerin hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Der Senat vermag die Auffassung des Familiengerichts, dem Stufenantrag der Antragstellerin könne keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) beigemessen werden, nicht zu teilen. Diese Sicht des Familiengerichts überspannt die Anforderungen, welche die von der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG entwickelten Grundsätze an die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung stellen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 81, 347; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2015 – 6 WF 156/15 –, vom 29. Juli 2011 – 6 WF 72/11 –, FamRZ 2012, 807, und vom 21. Februar 2011 – 6 WF 140/10 –, NJW 2011, 1460; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2013 – 9 WF 453/12 –). Im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe eignet sich das summarische Verfahrenskostenhilfeverfahren jedenfalls nicht für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus §§ 1580 S. 2, 1605 BGB einen Auskunfts- und Belegvorlageanspruch hat. Denn dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die von ihr begehrten Angaben und Belege den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen können (BGH FamRZ 1994, 1169; 1982, 996; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015 – 6 UF 35/15 – m.w.N.). So könnte sich die Lage im Streitfall allenfalls darstellen, wenn von vornherein ausgeschlossen werden könnte, dass der Antragstellerin ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht. Dies kann indes – abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts – auf der Grundlage der dargestellten verfahrenskostenhilferechtlichen Maßgaben jedenfalls nicht vor Auskunfts- und Belegvorlage beantwortet werden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner seit Juni 2015 einen Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 oder Abs. 2 oder aber einen Krankheitsunterhaltsanspruch gemäß § 1572 Nr. 4 BGB hat. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Familiengericht zwar zutreffend und insoweit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehend (BGH FamRZ 2016, 203; 2010, 1311; 2003, 1734) hierzu im angegriffenen Beschluss angenommen, dass die für einen Unterhaltsanspruch im streitgegenständlichen Zeitraum erforderliche Unterhaltskette seit Rechtskraft der Scheidung (u.a.) nicht entfällt, wenn der Unterhaltsanspruch zunächst an der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gescheitert war. Hiervon ist im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeprüfungs-verfahren aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs vom 31. Mai 2012 – 52 F 409/08 S – auch auszugehen. Soweit das Familiengericht für einen solchen durchgehenden (latenten) Fortbestand eines Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab Juni 2012 ausreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen vermisst, vermag der Senat diese Sicht nicht zu teilen. Denn ausweislich der Akten des genannten Scheidungsverbundverfahrens liegt jedenfalls nicht fern, dass in der Ehe der Beteiligten ein deutliches Einkommensgefälle angelegt gewesen ist, das im Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft lediglich deshalb nicht zu einem nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin geführt hat, weil der Antragsgegner in erheblichem Umfang ehebedingte Schulden bedient hat. Ohne die von der Antragstellerin auf der ersten Ebene ihres Stufenantrags begehrten Auskünfte und Belege kann daher nicht beurteilt werden, ob ihr im Zeitraum seit Juni 2015 ein Unterhaltsanspruch zusteht. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage einer etwaigen Befristung eines – unterstellten – Unterhaltsanspruchs bis zu einem vor Beginn der hier streitgegenständlichen Unterhaltsperiode liegenden Zeitpunkt, da diese Frage ebenfalls einer umfassenden Würdigung auch der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners bedarf, zumal dabei zu berück-sichtigen ist, dass dieser bislang der Antragstellerin keinen nachehelichen Unterhalt zu zahlen hatte. Nichts anderes gälte übrigens bezüglich des von der Antragstellerin – erkennbar hilfsweise – mit ihrem Rechtsmittel auf dem Boden von § 1576 BGB begehrten Billigkeitsunterhalts, den das Familiengericht in der Nichtabhilfe „bei kursorischer Prüfung“ nicht als ausreichend dargelegt angesehen hat. Nach alledem ist die Sache unter Aufhebung des beanstandeten Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil das Familiengericht bislang – aus seiner Sicht folgerichtig – die Kostenarmut der Antragstellerin noch nicht geprüft hat; diese steht auch nicht fest, nachdem der letzte von der Antragstellerin vorgelegte Änderungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II nur den Zeitraum bis März 2016 umfasst. Sollte das Familiengericht nunmehr zu einer Bewilligungsentscheidung kommen, wird es zu berücksichtigen haben, dass nach gefestigter Rechtsprechung beider Senate des Saarländischen Oberlandesgerichts bei einem Stufenantrag Verfahrenskostenhilfe sogleich auch für die Leistungsstufe zu bewilligen ist, soweit der Leistungsantrag nach der Auskunft Erfolgsaussicht hat (Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 – 6 WF 14/16 – und vom 26. Mai 2015 – 6 WF 67/15 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2013 – 9 WF 5/13 –). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (BGH FamRZ 2012, 1374 und 1629).