Urteil
XII ZR 6/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen bleibt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB grundsätzlich latent bestehen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen seit der Scheidung im Wesentlichen ohne dauerhafte Unterbrechung vorliegen.
• Eine kurzzeitige Einkommensverschlechterung des Unterhaltspflichtigen unterbricht die Unterhaltskette beim Aufstockungsunterhalt nicht, wenn die Einkommensminderung nicht nachhaltig ist und der Pflichtige danach wieder ein eheprägendes Einkommen erzielt.
• Eine bereits rechtskräftig abgeschlossene Ablehnung eines ersten Abänderungsantrags ist bei einem späteren Abänderungsverfahren auf veränderte Umstände zu prüfen; eine anschließende Billigkeitsentscheidung zur Befristung bleibt von der Rechtskraft erfasst.
• § 1573 Abs. 2 BGB setzt einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zur geschiedenen Ehe voraus; ein Anspruch kann jedoch latent bestehen und sich später realisieren, wenn eheprägende Umstände sich ändern.
Entscheidungsgründe
Aufstockungsunterhalt bleibt bei vorübergehender Arbeitslosigkeit des Pflichtigen latent bestehen • Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen bleibt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB grundsätzlich latent bestehen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen seit der Scheidung im Wesentlichen ohne dauerhafte Unterbrechung vorliegen. • Eine kurzzeitige Einkommensverschlechterung des Unterhaltspflichtigen unterbricht die Unterhaltskette beim Aufstockungsunterhalt nicht, wenn die Einkommensminderung nicht nachhaltig ist und der Pflichtige danach wieder ein eheprägendes Einkommen erzielt. • Eine bereits rechtskräftig abgeschlossene Ablehnung eines ersten Abänderungsantrags ist bei einem späteren Abänderungsverfahren auf veränderte Umstände zu prüfen; eine anschließende Billigkeitsentscheidung zur Befristung bleibt von der Rechtskraft erfasst. • § 1573 Abs. 2 BGB setzt einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zur geschiedenen Ehe voraus; ein Anspruch kann jedoch latent bestehen und sich später realisieren, wenn eheprägende Umstände sich ändern. Die Parteien sind seit 1987 geschieden; der Kläger zahlte früher nachehelichen Unterhalt aufgrund von Prozessvergleichen. Nach Abänderungsverfahren setzte der Kläger 1998 und später 2005 Änderungen bzw. Ablehnungen durch das Amtsgericht durch, blieb aber weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Der Kläger war 2004 in der Tschechischen Republik beschäftigt, beendete das Arbeitsverhältnis 2010 aus gesundheitlichen Gründen und bezog 2011–2012 Arbeitslosengeld bzw. Grundsicherung. Seit Januar 2013 ist er wieder erwerbstätig mit Nettoeinkünften von zuletzt rund 2.650 €, die Beklagte arbeitet vollschichtig und erzielt rund 1.850 € netto. Der Kläger begehrte erneut Abänderung des Unterhalts für den Zeitraum ab April 2009; das Amtsgericht gab ihm teilweise statt, das Berufungsgericht änderte für die Zeit seit Januar 2013 zugunsten der Beklagten ab und hielt den Kläger zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt in geringen Beträgen verpflichtet. Der Kläger legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Anwendbares Prozessrecht: Auf das Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Verfahren davor eingeleitet wurde. • Tatbestandlicher Anspruch: Der Beklagten steht Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu, da ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zur Scheidung besteht und die Voraussetzungen grundsätzlich ohne dauerhafte Lücke vorgelegen haben. • Unterhaltskette und Arbeitslosigkeit: Eine kurzzeitige, nicht vorwerfbare Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die Unterhaltskette beim Aufstockungsunterhalt nicht, wenn die Einkommensminderung nicht nachhaltig ist und der Pflichtige danach wieder ein eheprägendes Einkommen erzielt; der Anspruch bleibt latent bestehen. • Rechtsfolge für vorübergehenden Einkommensausfall: Sinkt das Einkommen des Pflichtigen vorübergehend so weit, dass rechnerisch kein Unterschiedsbetrag besteht, führt dies nicht zum dauerhaften Erlöschen des Anspruchs, sofern die Minderung nicht nachhaltig ist und der Pflichtige das Einkommen wiederherstellt. • Beurteilung der Befristung: Die frühere ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts zur Abänderung und seine billige Ablehnung einer Befristung sind rechtskräftig; eine nachfolgende Befristung ist nur bei Vorliegen wesentlicher Änderungen der rechtlichen Verhältnisse zu prüfen und hier nicht gegeben. • Verhältnis zu § 1578b BGB: Die zwischenzeitliche Rechtsprechung und das Inkrafttreten von § 1578b BGB führten nicht zu einer solchen wesentlichen Änderung, dass bereits festgestellte Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 2 BGB grundsätzlich zu befristen wären. • Präklusionswirkung: Der Kläger ist mit seinem Einwand der Befristung teilweise ausgeschlossen, weil die entscheidungsrelevanten Verhandlungen bereits vor der einschlägigen BGH-Entscheidung geschlossen waren. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt damit bestehen. Die Beklagte hat Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB für die Zeit seit Januar 2013 in den vom Berufungsgericht festgestellten Beträgen, weil die kurzzeitige Arbeitslosigkeit des Klägers die Unterhaltskette nicht dauerhaft unterbrochen hat und die Einkommensminderung nicht nachhaltig war. Die frühere rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts zur Ablehnung einer Befristung bindet das Verfahren, sodass eine nachträgliche Befristung nicht angezeigt ist. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.