Beschluss
6 UF 112/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0121.6UF112.15.0A
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung luxemburgischer Familienleistungen (Schulanfangszulage, Differenzkindergeld und Kinderbonus) im Rahmen des Kindesunterhalts.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 22. Juli 2015 - 22 F 90/15 UK - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 22. Juli 2015 - 22 F 90/15 UK - unter Zurückweisung des weitergehenden Anschlussrechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner über die in Ziffer I. 1. und 2. titulierten Unterhaltsbeträge hinausgehend verpflichtet wird, für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015 an die Antragstellerin zu 1) einen Gesamtunterhaltsrückstand von 1.015,19 EUR und an die Antragstellerin zu 2) einen Gesamtunterhaltsrückstand von 795,07 EUR zu zahlen.
3. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1) 24 %, die Antragstellerin zu 2) 1 % und der Antragsgegner 75 %. Es tragen von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges
- der Antragstellerin zu 1) diese 35 % und der Antragsgegner 65 %,
- der Antragstellerin zu 2) diese 5 % und der Antragsgegner 95 %,
- des Antragsgegners dieser 75 %, die Antragstellerin zu 1) 24 % und die Antragstellerin zu 2) 1 %.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1) 25 %, der Antragstellerin zu 2) 1 % und dem Antragsgegner 74 % auferlegt. Es tragen von den außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz
- der Antragstellerin zu 1) diese 37 % und der Antragsgegner 63 %,
- der Antragstellerin zu 2) diese 2 % und der Antragsgegner 98 %,
- des Antragsgegners dieser 74 %, die Antragstellerin zu 1) 25 % und die Antragstellerin zu 2) 1 %.
4. Der Beschluss ist sofort wirksam.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung luxemburgischer Familienleistungen (Schulanfangszulage, Differenzkindergeld und Kinderbonus) im Rahmen des Kindesunterhalts.(Rn.20) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 22. Juli 2015 - 22 F 90/15 UK - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 22. Juli 2015 - 22 F 90/15 UK - unter Zurückweisung des weitergehenden Anschlussrechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner über die in Ziffer I. 1. und 2. titulierten Unterhaltsbeträge hinausgehend verpflichtet wird, für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015 an die Antragstellerin zu 1) einen Gesamtunterhaltsrückstand von 1.015,19 EUR und an die Antragstellerin zu 2) einen Gesamtunterhaltsrückstand von 795,07 EUR zu zahlen. 3. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1) 24 %, die Antragstellerin zu 2) 1 % und der Antragsgegner 75 %. Es tragen von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges - der Antragstellerin zu 1) diese 35 % und der Antragsgegner 65 %, - der Antragstellerin zu 2) diese 5 % und der Antragsgegner 95 %, - des Antragsgegners dieser 75 %, die Antragstellerin zu 1) 24 % und die Antragstellerin zu 2) 1 %. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1) 25 %, der Antragstellerin zu 2) 1 % und dem Antragsgegner 74 % auferlegt. Es tragen von den außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz - der Antragstellerin zu 1) diese 37 % und der Antragsgegner 63 %, - der Antragstellerin zu 2) diese 2 % und der Antragsgegner 98 %, - des Antragsgegners dieser 74 %, die Antragstellerin zu 1) 25 % und die Antragstellerin zu 2) 1 %. 4. Der Beschluss ist sofort wirksam. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die am ... Oktober 2001 geborene Antragstellerin zu 1) (fortan: E.) und die am ... Juli 2008 geborene Antragstellerin zu 2) (im Weiteren: L.) gingen beide aus der am 11. November 1999 geschlossenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin (nachfolgend: Mutter) und des Antragsgegners hervor. Die Eltern trennten sich am 1. November 2013; seitdem leben E. und L. bei der Mutter. Auf den am 21. August 2014 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners schied das Familiengericht jene Ehe - rechtskräftig - am 22. Dezember 2014. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch für den Zeitraum ab März 2014, in welcher Höhe der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerinnen Kindesunterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner ist als Einschaler und Betonbauer vollschichtig bei der Firma ... pp. in Luxemburg beschäftigt; die Mutter arbeitet in Teilzeit als Erzieherin. Neben dem deutschen Kindergeld bezieht sie nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts monatsdurchschnittlich aus Luxemburg für E. eine Familienzulage von 268,88 EUR, eine Schulanfangszulage von 20,21 EUR und einen Kinderbonus von 76,88 EUR sowie für L. eine Familienzulage von 236,53 EUR, eine Schulanfangszulage von 16,17 EUR und einen Kinderbonus von 76,88 EUR. Wegen des Bezugs des deutschen Kindergelds wird die Familienzulage allerdings nur als sog. Differenzkindergeld - in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Familienzulage und dem deutschen Kindergeld - ausgezahlt. Insbesondere die rechtliche Behandlung des luxemburgischen Differenzkindergeldes und Kinderbonus ist zwischen den Beteiligten umstritten. Nach vorgerichtlicher Aufforderung durch Telefax vom 31. März 2014 haben die Antragstellerinnen den Antragsgegner auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Für den Zeitraum März 2014 bis April 2015 hat E. rückständigen Unterhalt von insgesamt 2.299,92 EUR und L. solchen von insgesamt 465,64 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz „seit März 2014“ geltend gemacht, außerdem haben E. und L. jeweils laufenden Unterhalt ab Mai 2015 in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß (richtig:) § 1612 a BGB abzüglich des hälftigen Kindergelds begehrt. Der Antragsgegner hat die Unterhaltsanträge für die Zeit ab Mai 2015 anerkannt, soweit E. 216 EUR monatlich und L. 182 EUR monatlich beantragt hat, und im Übrigen auf Antragsabweisung angetragen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2015 haben die Beteiligten unstreitig gestellt, „dass bis einschließlich Januar 2015 der Unterhalt der Einkommensgruppe 5 und ab Februar 2015 der Unterhalt der Einkommensgruppe 4 zu entnehmen ist“. Durch die für sofort wirksam erklärte, angefochtene Teilanerkenntnis- und Endentscheidung vom 22. Juli 2015, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags aufgegeben, an E. ab Juli 2015 monatlich 115 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 3 gemäß § 1612 a BGB abzüglich 92 EUR deutsches Kindergeld und 101,09 EUR luxemburgische Familienleistungen, derzeit also „319“ EUR, und an L. ab Juli 2015 monatlich 115 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 2 gemäß § 1612 a BGB und ab Juli 2020 monatlich 115 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 3 gemäß § 1612 a BGB, jeweils abzüglich 92 EUR deutsches Kindergeld und 80,86 EUR luxemburgische Familienleistungen, derzeit also „208“ EUR und ab Juli 2020 264 EUR, zu zahlen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter, soweit E. höhere Unterhaltsbeträge als 216 EUR monatlich für Juli 2015 und als 232 EUR monatlich ab August 2015 sowie L. höherer Unterhalt als 181 EUR für Juli 2015 und als 195 EUR monatlich ab August 2015 zuerkannt worden sind. Die Antragstellerinnen bitten um Zurückweisung der Beschwerde und verfolgen mit ihrer Anschlussbeschwerde - als die sie ihr zunächst eingelegtes Zweitrechtsmittel, hinsichtlich dessen sie die Begründungsfrist versäumt haben, aufrecht erhalten - ihre Unterhaltsanträge zuletzt, wie im Senatstermin klargestellt, mit der Maßgabe weiter, dass E. für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015 rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.258,72 EUR und L. im selben Zeitraum solchen von insgesamt 989 EUR geltend macht, und außerdem Emilie ab Juli 2015 monatlich 120 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 3 gemäß § 1612 a BGB abzüglich 92 EUR deutsches Kindergeld und 101,09 EUR luxemburgische Familienleistungen sowie L. ab Juli 2015 monatlich 120 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 2 gemäß § 1612 a BGB und ab Juli 2020 monatlich 120 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 3 gemäß § 1612 a BGB - jeweils abzüglich 92 EUR deutsches Kindergeld und 80,86 EUR luxemburgische Familienleistungen - begehrt. Der Antragsgegner trägt auf Zurückweisung der Anschlussbeschwerde an. Der Senat hat die Akten 22 F 260/14 S und 22 F 261/14 UK des Amtsgerichts Saarlouis zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Sowohl die Beschwerde des Antragsgegners als auch die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig (§§ 58 ff., 117 FamFG, 524 Abs. 2 S. 3 ZPO). Während die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Anschlussbeschwerde einen erheblichen Teilerfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht angenommen, dass die Antragstellerinnen gegen den Antragsgegner dem Grunde nach einen Anspruch auf Barunterhalt haben sowie - vorbehaltlich der Frage der Anrechnung des deutschen Kindergelds und der luxemburgischen Familienleistungen - mangels eigenen Einkommens oder Vermögens in voller Höhe unterhaltsbedürftig sind (§§ 1601, 1602 BGB). Vergebens rügen die Antragstellerinnen, dass das Familiengericht ihren Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) für die Zeit bis Januar 2015 mit 120 % des Mindestunterhalts und ab Februar 2015 - ersichtlich wegen des unstreitigen Wegfalls der Einnahmen durch den Tod des Mieters der Wohnung in H. - mit 115 % des Mindestunterhalts angesetzt hat. Für die von den Antragstellerinnen begehrte Erhöhung des Kindesunterhalts auf 120 % des Mindestunterhalts ab Juli 2015 ist schon deshalb kein Raum, weil der Antragsgegner unstreitig jedenfalls seit Januar 2015 infolge der Veräußerung des Anwesens im Dezember 2014 nicht mehr in den Genuss eines Wohnvorteils kommt. Für den vorangegangenen Zeitraum sind die Antragstellerinnen selbst in ihrer Rückstandsberechnung von den Zahlen des Familiengerichts zu den monatlich geschuldeten Unterhaltsrenten im angefochtenen Beschluss ausgegangen. Unabhängig davon - und von Rechts wegen selbständig tragend - haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2015 ausdrücklich unstreitig gestellt, dass bis einschließlich Januar 2015 der Unterhalt der Einkommensgruppe 5 und ab Februar 2015 der Unterhalt der Einkommensgruppe 4 zu entnehmen ist. Soweit die Antragstellerinnen dies zweitinstanzlich angehen, weil das Familiengericht den Wohnvorteil des Antragsgegners außer Acht gelassen habe, dringt dies nicht durch. Stellen Beteiligte in der mündlichen Verhandlung (siehe zu diesem Erfordernis BGH NJW 2015, 1239; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2015 - 9 UF 48/14 -) Tatsachen explizit außer Streit, so liegt hierin ein Geständnis im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 288 ZPO (BGH NJW 1994, 3109). Der zweitinstanzliche - sinngemäße - Widerruf des Geständnisses durch die Antragstellerinnen, dem der Antragsgegner nicht zugestimmt hat, ist unbeachtlich, weil die Voraussetzungen von § 290 ZPO weder dargelegt noch ersichtlich und von den Antragstellerinnen auch nicht unter Beweis gestellt sind. Insbesondere sind die Antragstellerinnen dafür beweisfällig geblieben, dass - abweichend vom Protokoll des Verhandlungstermins vom 24. Juni 2015 - dem Einkommen noch zusätzlich ein Wohnvorteil zugeschlagen werden sollte. Gegen diese Darstellung der Antragstellerinnen spricht auch, dass der Antragsgegner in der Antragserwiderung - in der Nachfolge unbestritten - vorgetragen hat, im Januar/Februar 2014 - und damit schon kurz nach der Trennung von der Mutter und vor Beginn des hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraums - aus dem ehegemeinsamen Hausanwesen ausgezogen zu sein. Von Rechts wegen ist allerdings die Änderung der Bedarfsbeträge seit dem 1. August 2015 zu berücksichtigen; diese belaufen sich im Zeitraum von August bis Dezember 2015 für E. auf 506 EUR monatlich und für L. auf 433 EUR monatlich und in der Zeit ab Januar 2016 für E. auf 518 EUR monatlich und für L. auf 442 EUR monatlich. Soweit das Familiengericht die Frage der Berücksichtigung der luxemburgischen Familienleistungen - Schulanfangszulage, Differenzkindergeld und Kinderbonus -deutschem Recht unterstellt hat, greifen die Beteiligten dies nicht an und ist hiergegen auch von Rechts wegen nichts zu erinnern. Nach der unangefochtenen und rechtsbedenkenfreien Handhabung des Familiengerichts sind auf die Kindesunterhaltstabellenbeträge das hälftige deutsche Kindergeld und die volle luxemburgische Schulanfangszulage anzurechnen. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsgegner, dass das Familiengericht das luxemburgische Differenzkindergeld lediglich hälftig - und nicht, wie vom Antragsgegner erstrebt, vollständig - auf den Barbedarf der Antragstellerinnen angerechnet hat. Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Familiengerichts findet - wie im Senatstermin erörtert - die Billigung des Senats. Die luxemburgische Familienzulage ist in Luxemburg nicht dem Steuerrecht zugeordnet, sondern wird als staatliche Leistung im Rahmen der Familienbeihilfen gewährt. Anspruchsinhaber ist das Kind, bis zu seiner Volljährigkeit wird das Kindergeld allerdings den Eltern ausgezahlt. Nach der Natur der Leistung ist daher das luxemburgische Differenzkindergeld - wie das deutsche Kindergeld - nach § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB - hälftig auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen (vgl. auch Eschenbruch/Schmidt/Kohne, Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kap. 2, Rz. 338). Soweit das Oberlandesgericht Koblenz dies als unbillig ansieht, weil so dem betreuenden Elternteil, der in den Genuss des luxemburgischen Kindergeldes kommt, ein höherer Betrag belassen werde als demjenigen, der lediglich das deutsche Kindergeld bezieht (OLG Koblenz FamRZ 2015, 1621; Urteil vom 21. April 2010 - 9 UF 4/10 -, n.v.; Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 9 UF 359/09 -, n.v.), verfängt dies nach Auffassung des Senats nicht. Diese Argumentation gerät in einen Wertungswiderspruch, wenn man den vorliegenden Fall, in dem der betreuende Elternteil in Deutschland lebt und der barunterhaltspflichtige in Luxemburg arbeitet, den Fällen gegenüberstellt, in denen der betreuende oder beide Elternteile in Luxemburg arbeiten, zumal es nach luxemburgischen Recht für die Gewährung dieser Familienbeihilfe nicht darauf ankommt, in welchem Land das Kind lebt, also auch etwaige Kaufkraftunterschiede keine andere Sicht rechtfertigen. Es gibt zudem keine durchgreifende Rechtfertigung dafür, dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, der in Luxemburg arbeitet, mehr als die Hälfte des Differenzkindergeldes zu belassen. Vielmehr würde dies gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Barunterhaltsleistungen dieses Elternteils mit den Betreuungsleistungen des Obhutselternteils verstoßen (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB); denn der Unterhaltsbedarf eines Kindes, zu dessen Deckung die Familienzulage nach luxemburgischen Recht bestimmt ist, setzt sich aus dem Bar- und dem Betreuungsbedarf gleichermaßen zusammen (siehe dazu auch BT-Drucks. 16/1830, S. 30), was auch der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich einräumt. Dass die luxemburgische Familienzulage dem deutschen Kindergeld vergleichbar ist, zeigt sich schließlich nicht zuletzt daran, dass es im Falle deutschen Kindergeldbezugs - wie hier - gerade nur unter dessen Anrechnung gewährt wird. Ebenso unbehelflich ist die Rüge des Antragsgegners, das Familiengericht hätte den luxemburgischen Kinderbonus in voller Höhe bedarfsdeckend berücksichtigen müssen, statt ihn nur zur Hälfte anzurechnen. Auch insoweit tritt der Senat - wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt - der Rechtsmeinung des Familiengerichts bei. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz FamRZ 2015, 1621; Urteil vom 21. April 2010 - 9 UF 4/10 -, n.v.; Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 9 UF 359/09 -, n.v.) ist der luxemburgische Kinderbonus als steuerliche Entlastung der Eltern zu begreifen und daher nicht ganz oder teilweise auf den Kindesunterhaltsbedarf anzurechnen, sondern als Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils anzusehen. Diese Rechtsprechung steht allerdings in Widerspruch zu der - vom Familiengericht zutreffend zitierten - Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat entschieden, dass der Kinderbonus eine Familienleistung darstellt und nicht als Einkommen zu qualifizieren ist (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-177/12 -, juris). Der Kinderbonus habe eine zuvor den Eltern gewährte Steuerermäßigung ersetzt, stelle aber keine solche (mehr) und daher auch kein Einkommen dar. Es handele sich um eine Leistung der sozialen Sicherheit, weil der Kinderbonus losgelöst von den geschuldeten Steuern automatisch zum Ausgleich der mit dem Unterhalt eines Kindes verbundenen Kosten gewährt werde. Der Senat folgt dieser Entscheidung, welche das Oberlandesgericht Koblenz in seiner jüngsten, oben zitierten Entscheidung ebenso wenig erkennbar berücksichtigt hat wie die Änderung der nationalen luxemburgischen Rechtslage, auf der die EuGH-Entscheidung fußt, zumal - worauf der Antragsgegner, der sich ebenfalls ausdrücklich dagegen verwahrt, dass der Kinderbonus auf seinen Seiten als Einkommen berücksichtigt wird, zutreffend hinweist - der Kinderbonus hier gerade an den anderen Elternteil ausgezahlt wird. Im Lichte jener Zweckrichtung des Kindesbonus hat das Familiengericht allerdings sodann zutreffend angenommen, dass die - dargestellte - Gleichwertigkeit der Barunterhaltsleistungen eines Elternteils und der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils für eine lediglich hälftige Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes sprechen. Soweit der Antragsgegner hiergegen erinnert, dass die vom Familiengericht befürwortete lediglich hälftige Anrechnung dazu führe, dass der Kinderbonus „faktisch doch ein „Einkommen“ des betreuenden Elternteils wäre, welches sich jedweder Berücksichtigung beim Kindesunterhalt entziehen würde“, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar, da der Kinderbonus vom Familiengericht doch gerade - wenngleich nur hälftig - beim Kindesunterhalt als bedarfsdeckend herangezogen worden ist. Weshalb der Antragsgegner in diesem Lichte einwendet, er partizipiere überhaupt nicht an diesem Zuschlag und werde durch ihn auch nicht entlastet, erschließt sich dem Senat daher ebenso wenig. Nach Maßgabe dessen bewendet es für die Zeit bis Juli 2015 bei der auch im Übrigen nicht zu beanstandenden Rechenweise im angefochtenen Beschluss. Für die Zeit ab August 2015 sind die dargestellten Änderungen der Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle und ab Januar 2016 zudem das höhere anzurechnende deutsche Kindergeld sowie - dadurch bedingt - die geringfügige Absenkung der luxemburgischen Leistungen zu berücksichtigen, so dass sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerinnen ab dann wie folgt berechnet: Aug-Dez 15 ab Jan 16 E. L. E. L. Tabellenbedarf 506,00 433,00 518,00 442,00 abzgl. 1/2 deutsches Kindergeld -92,00 -92,00 -95,00 -95,00 abzgl. Luxemburgische Leistungen -101,09 -80,86 -98,09 -77,86 Bedürftigkeit 312,91 260,14 324,91 269,14 Unterhaltsanspruch rund 313,00 260,00 325,00 269,00 Zur Zahlung der sich hiernach ergebenden Unterhaltsbeträge ist der Antragsgegner auch unbedenklich leistungsfähig (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB). Der erhebliche Teilerfolg der Anschlussbeschwerde beruht - wie im Senatstermin ausgeführt - darauf, dass das Familiengericht von bis einschließlich Juni 2015 zugunsten der Antragstellerinnen geschuldeten Unterhaltsrenten von insgesamt 6.796 EUR - statt richtig 8.904,56 EUR - ausgegangen ist. Der Senat folgt bezüglich der danach vorzunehmenden Rückstandsberechnung - wie in der Senatsverhandlung angekündigt - unbeschadet der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 -, juris m.w.N.) im Ausgangspunkt der Rechenweise des Familiengerichts, indem er die vom Antragsgegner insgesamt geschuldeten mit den von ihm bereits gezahlten Unterhaltsrenten verrechnet und sodann den Gesamtrückstand quotenmäßig - entsprechend der Höhe der jeweils geschuldeten Unterhaltsrenten - auf die beiden Antragstellerinnen aufteilt. Denn diese Handhabung wird von den Antragstellerinnen ausdrücklich so begehrt und benachteiligt den Antragsgegner nicht. Nach Maßgabe dessen ist zugunsten der Antragstellerinnen - nachdem diese im Senatstermin unstreitig gestellt haben, dass der Antragsgegner auch für Januar 2015 einen Gesamtunterhaltsbetrag von 437,36 EUR gezahlt hat - nach Abzug der Zahlungen von insgesamt 7.094,30 EUR noch ein Gesamtunterhaltsrückstand von 1.810,26 EUR offen, wovon 1.015,19 EUR zugunsten E.s und 795,07 EUR zugunsten L.s zu titulieren sind. Die Zahlungen ab Juli 2015 hat der Antragsgegner ausweislich seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem für sofort wirksam erklärten angefochtenen Beschluss erbracht, so dass keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB eingetreten ist (BGH FamRZ 2014, 917, 921 m.w.N.). Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entsprechend teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG. Aufgrund des Teilerfolgs der Anschlussbeschwerde dringt auch die gegen die erstinstanzliche Kostenverteilung gerichtete Rüge teilweise durch. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 116 Abs. 3 S. 2 und S. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Behandlung luxemburgischer Familienleistungen im Rahmen des Kindesunterhalts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 FamFG).