OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 UF 20/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0618.6UF20.15.0A
4mal zitiert
8Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 1632 Abs. 4 BGB lässt auch Verbleibensanordnungen zu, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist. Liegen daher Gründe für einen - über die Verbleibensanordnung hinausgehenden - Sorgerechtseingriff nicht vor, so verstößt der Eingriff in weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag, auch bei eingeleiteter Dauerpflege eine Rückkehroption für das Kind offen zu halten (Anschluss BGH, 22. Januar 2014, XII ZB 68/11, BGHZ 200, 86).(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. Dezember 2014 - 9 F 308/14 SO - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 30. August 2013 - 128 F 236/13 SO - wird unter Aufhebung der darin getroffenen Anordnungen dahin abgeändert, dass der Verbleib des beteiligten Kindes L. T. D., geboren am ..., bei seinen Pflegeeltern A. und P. Sch., angeordnet wird. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1632 Abs. 4 BGB lässt auch Verbleibensanordnungen zu, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist. Liegen daher Gründe für einen - über die Verbleibensanordnung hinausgehenden - Sorgerechtseingriff nicht vor, so verstößt der Eingriff in weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag, auch bei eingeleiteter Dauerpflege eine Rückkehroption für das Kind offen zu halten (Anschluss BGH, 22. Januar 2014, XII ZB 68/11, BGHZ 200, 86).(Rn.26) 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. Dezember 2014 - 9 F 308/14 SO - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 30. August 2013 - 128 F 236/13 SO - wird unter Aufhebung der darin getroffenen Anordnungen dahin abgeändert, dass der Verbleib des beteiligten Kindes L. T. D., geboren am ..., bei seinen Pflegeeltern A. und P. Sch., angeordnet wird. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. I. Die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Mutter) ist die - im September 1994 geborene - Mutter des am 19. März 2013 geborenen beteiligten Kindes L. T., für den eine rechtliche Vaterschaft nicht besteht. Das Jugendamt nahm L. am 20. März 2013 in Obhut; L. wohnte sodann zunächst in der Bereitschaftspflegefamilie S.. Die Mutter, die damals noch bei ihren Eltern lebte, hatte damals zweimal wöchentlich für je eine Stunde begleiteten Umgang mit L.. In dem vom Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken eingeleiteten Verfahren 128 F 98/13 SO holte das Familiengericht ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ein, das die Sachverständige Dipl.-Psychologin Dr. U. unter dem 26. April 2013 erstattete und das in Bezug genommen wird. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die Mutter aufgrund ihrer mangelnden kognitiven, bildungsbezogenen und sozialen Ressourcen als lernbehindert eingestuft werden müsse. Insbesondere aufgrund der fehlenden Modelle zur Leistungsorientierung und Pflichterfüllung sei ihre Persönlichkeit heute von einer geringen Anstrengungsbereitschaft und vermutlich geringer Frustrationstoleranz geprägt. Vorausschauendes Handeln und Planen sowie das Abwägen von Konsequenzen bestimmter Verhaltensweisen bereiteten der Mutter Schwierigkeiten; der Gutachterin sei das Denken und Verhalten der Mutter durch ihre starke Bezogenheit auf ihre Herkunftsfamilie deutlich eingeschränkt. Sie sei eingeschränkt erziehungsfähig und ohne professionelle Hilfe nicht in der Lage, ihr Kind eigenständig zu versorgen. Eine ambulante Hilfe erscheine der Gutachterin nicht ausreichend, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Die Mutter erklärte daraufhin ihre Bereitschaft, der gutachterlichen Empfehlung zu folgen und mit L. in die Mutter-Kind-Einrichtung Annastift zu wechseln; mit Blick darauf wurde das Verfahren nicht mehr weiterbetrieben. Einen Tag nach ihrer dort für den 17. Juni 2013 vorgesehenen Aufnahme mit dem Kind teilte die Mutter dem Jugendamt mit, dass sie die Hilfe nicht mehr annehmen wolle. Deswegen zeigte das Jugendamt beim Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken am 18. Juni 2013 die Gefährdung L.s an. Dieses leitete daraufhin das Verfahren 128 F 236/13 SO ein, dessen Akten der Senat beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemacht hat. Mit Beschluss vom 30. August 2013 entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für L. und übertrug diese dem Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken als Vormund. Seit 18. Dezember 2013 lebt L. in Dauerpflege bei den Pflegeeltern A. und P. Sch. in B.. In der Zwischenzeit - seit Juni 2013 - und bis Januar 2014 übte die Mutter keinen Umgang mehr mit L. aus. In dieser Zeit, in welche die Trennung ihrer eigenen Eltern fiel, konsumierte die Mutter ihren eigenen Angaben gegenüber der Gutachterin zufolge viel Alkohol, aß kaum mehr etwas, entwickelte eine Essstörung und dachte häufiger an Suizid. Seit November 2013 hat die Mutter eine Beziehung zu ihrem jetzigen - im Mai 1993 geborenen - Ehemann, kurz darauf wurde sie schwanger. Kurze Zeit später ist die Mutter bei ihren Eltern ausgezogen und hat mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Hausstand begründet. Beide haben am 14. August 2014 geheiratet. Dieser Ehe entstammt die am ... geborene Tochter L.-L.. Im Haushalt ist mit Zustimmung der Mutter und ihres Gatten eine sozial-pädagogische Familienhilfe installiert. Ab Juli 2014 hatten die Mutter und ihr Ehemann mit L. einmal monatlich für eine Stunde begleiteten Umgang. Bereits zuvor - mit am 22. Mai 2014 eingegangenem Schriftsatz - hat die Mutter im vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken die Rückübertragung des ihr entzogenen Sorgerechts erstrebt. Das Familiengericht hat L. am 26. Mai 2014 eine Verfahrensbeiständin bestellt. Nachdem das Verfahren in Ansehung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg verwiesen worden war, ist der vormalige Vormund des Kindes dem Antrag entgegengetreten; dem Kind solle die Möglichkeit gegeben werden, „die zweifellos entstandenen Bindungen zu seinen Pflegeeltern auszuleben und weiter zu verfestigen“, ein Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie „dient dem Kindeswohl … am ehesten“. Das Jugendamt hat auf die Gefahr einer Traumatisierung L.s durch die Trennung von den Pflegeeltern und einer Überforderung der - kognitiv eingeschränkten - Mutter durch die Betreuung zweier kleiner Kinder hingewiesen. Das Familiengericht hat am 30. Juni 2014 die Einholung eines Gutachtens zu der Frage angeordnet, ob die Mutter nunmehr - ggf. mit welchen ambulanten Hilfen - in der Lage sei, L. selbst zu betreuen und zu erziehen. In ihrem unter dem 11. Oktober 2014 erstatteten Gutachten, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, kommt die Sachverständige im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung L.s zur Mutter das hohe Risiko einer dauerhaften psychischen Schädigung des Kindes berge. Wesentlicher Faktor für diese Einschätzung sei nicht eine generelle Erziehungsunfähigkeit der Mutter oder ihres Ehemannes, sondern die Lebens- und Entwicklungssituation des Kindes. Während sich die anderen Beteiligten unter Bezugnahme auf das Gutachten gegen eine Rückführung L.s zur Mutter ausgesprochen haben, hat diese in der mündlichen Erörterung vom 19. November 2014, in der sie selbst, die Verfahrensbeiständin, der vormalige Vormund L.s und die Sachbearbeiterinnen des Jugendamts persönlich angehört worden sind, ihr Rückführungsbegehren aufrechterhalten. Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Mutter in Abänderung des Beschlusses vom 30. August 2013 die elterliche Sorge für L. zurückübertragen. Im Anschluss hieran ist der begleitete Umgang der Mutter und ihres Ehemannes mit L. seit Januar 2015 etwas ausgeweitet worden; er sollte alle drei Wochen jeweils anderthalbstündig stattfinden. Allerdings hat die Mutter mehrere Umgangstermine - teilweise wegen Krankheit - abgesagt. Beim Umgangskontakt am 1. April 2015 hat die Mutter unstreitig bereits vor dem für 15.00 Uhr vorgesehenen Beginn die Umgangsbegleiterin des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. gefragt, ob sie um 15.30 Uhr wieder gehen könne, weil die Busverbindungen dann besser seien; die Wartezeit auf die öffentlichen Verkehrsmittel von 20 Minuten dauere zu lange. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Verfahrensbeiständin die Aufhebung des angegriffenen Erkenntnisses. Der vormalige Vormund - dieser allerdings unter Hinweis auf die aufgrund des beanstandeten Beschlusses beendete Vormundschaft - und das Jugendamt unterstützen das Beschwerdeziel. Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Der Senat hat die Pflegeeltern angehört; auf deren Schreiben vom 21. April 2015 wird Bezug genommen. Mit Bericht vom 19. Mai 2015 hat das Jugendamt darauf hingewiesen, dass die Mutter am Vortage persönlich bei einer der Sachbearbeiterinnen des Jugendamts, Frau Ullrich, vorgesprochen und mitgeteilt habe, dass sie von der Rückführung L.s in ihren Haushalt Abstand nehme. Dieser solle seinen Lebensmittelpunkt bei der Pflegefamilie A. und P. Sch. haben und dort aufwachsen; sie wolle jedoch weiterhin Kontakt zu L. halten. Dies hat die Mutter auch der Verfahrensbeiständin gegenüber bei einem persönlichen Gespräch am 10. Juni 2015 - einen Tag vor dem Senatstermin - erklärt und bekräftigt, dass sie ihre diesbezügliche Meinung auch nicht mehr ändern werde. In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat am Folgetag hat die Mutter bekundet, sie habe letztere Ansicht geändert; sie wolle nun doch, dass L. in ihren Haushalt zurückgeführt wird. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere im Interesse des Kindes eingelegte (§ 158 Abs. 4 S. 5 FamFG) Beschwerde der Verfahrensbeiständin hat einen Teilerfolg. Zwar bewendet es im Ergebnis bei der vom Familiengericht erkannten Rückübertragung des Sorgerechts; indessen ordnet der Senat auf dem Boden von § 1632 Abs. 4 BGB das Verbleiben L.s bei seinen Pflegeeltern an. Soweit das Familiengericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die Pflegeeltern anzuhören (§ 161 Abs. 2 FamFG), hat der Senat diesen Verfahrensfehler im zweiten Rechtszug geheilt. Dass das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für L. rückübertragen hat, erweist sich auf der Grundlage von § 1696 Abs. 2 BGB im Ergebnis als richtig. Denn eine - auch nur teilweise - Aufrechterhaltung des mit Beschluss vom 30. August 2013 erkannten Sorgerechtsentzugs ist nicht mehr zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich, weil die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht mehr vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) - §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) und der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 9 Abs. 1 UNKRK) steht, deren beider Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307). Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Das elterliche Fehlverhalten muss daher vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2012, 938 und 1127 m.z.w.N.; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - 6 UF 132/13 -, ZKJ 2014, 117 m.z.w.N.). Lebt ein Kind in Familienpflege (dazu BVerfG FamRZ 2006, 1593; BGH FamRZ 2001, 1449), so unterliegt die Aufrechterhaltung der Trennung des - zumal wie hier kleinen - Kindes von seinen leiblichen Eltern hohen Anforderungen mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung (dazu BVerfG FamRZ 2010, 865; Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Bedarf es der Aufrechterhaltung dieser Trennung, so muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB - als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug oder dessen Aufrechterhaltung milderes Mittel - erwogen werden (BVerfG FamRZ 1989, 145; BGH FamRZ 2014, 543). Zugleich kann bei bestehender Familienpflege ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176, BGH FamRZ 2014, 543). § 1632 Abs. 4 BGB gewinnt zu einem Zeitpunkt Bedeutung, zu dem sich das Kind bereits längere Zeit in Pflege befindet. Die Vorschrift geht davon aus, dass zwischen dem Kind und seinem Pflegeelternteil als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann. Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und dem Pflegeelternteil bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner „sozialen“ Familie auch auf Seiten des Pflegeelternteils nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfGE 68, 176; BGH FamRZ 2014, 543; 2007, 1969). Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB allerdings weniger die Stellung der Pflegeeltern stärken als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprechen wollen. Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, mit dieser Vorschrift eine Regelung zu schaffen, die es im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, seine Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern grundsätzlich nicht berufen können (zum Ausnahmefall der zu Vormündern bestellten Großeltern siehe BVerfGE 34, 165; BVerfG FamRZ 2004, 771). Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind oder deren Aufrechterhaltung der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie des Pflegeelternteils diesem grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände - insbesondere eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes - von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfGE 79, 51). Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771). Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu - grundlegend - BVerfGE 68, 176; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463). Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens sollen Pflegeverhältnisse in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht so verfestigt werden, dass Eltern mit der Weggabe oder -nahme ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist bei der Rückkehr des Kindes in den Haushalt seiner Eltern die Risikogrenze daher deutlich weiter zu ziehen, als bei einem bloßen Wechsel der Pflegefamilie. Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also des Kindeswohls einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und des verfassungsunmittelbaren Anspruchs des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176; BGH FamRZ 2014, 543). Insoweit ist die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1266; 2010, 865). Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern, muss bei alldem nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.; siehe zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463). Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Vielmehr reicht dann in der Regel die Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung aus. Zwar kann es in Einzelfällen denkbar sein, dass eine Verbleibensanordnung zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht gleichermaßen geeignet ist wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der gesamten elterlichen Sorge. Dies wird jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein, etwa wenn die leiblichen Eltern das Pflegeverhältnis dergestalt störend beeinträchtigen, dass dies wiederum eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hat, oder wenn eine Rückkehr des Kindes dauerhaft ausgeschlossen ist, weil Misshandlungen durch die leiblichen Eltern drohen. Auch die Annahme, dass auf absehbare Zeit mangels Erarbeitung eines Rückführungsszenarios eine Rückführung des Kindes nicht in Betracht komme, stellt keinen Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar. Denn die Verbleibensanordnung ist deshalb zur Sicherstellung des weiteren Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern nicht weniger geeignet, zumal die Pflegeeltern regelmäßig aufgrund der ihnen durch § 1688 BGB verliehenen rechtlichen Befugnisse ausreichend handlungsfähig sind. Nach § 1688 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Pflegeperson in Angelegenheiten des täglichen Lebens berechtigt, selbst Entscheidungen zu treffen und den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens gehört auch die gewöhnliche medizinische Versorgung. Nach § 1688 Abs. 1 S. 3 BGB in Verbindung mit § 1629 Abs. 1 S. 4 BGB besteht ferner bei Gefahr im Verzug die Berechtigung der Pflegeperson, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der Sorgerechtsinhaber ist anschließend über die vorgenommenen Handlungen zu unterrichten. Eine weitere Absicherung erhalten die Pflegeeltern durch § 1688 Abs. 4 BGB, wonach ihre Entscheidungsbefugnisse nach § 1688 Abs. 1 BGB nicht durch den Inhaber der elterlichen Sorge eingeschränkt werden können, wenn sich das Kind aufgrund einer gerichtlichen Verbleibensanordnung bei der Pflegeperson befindet. § 1632 Abs. 4 BGB lässt außerdem nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist. Liegen daher Gründe für einen - über die Verbleibensanordnung hinausgehenden - Sorgerechtseingriff nicht vor, so verstößt der Eingriff in weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag, auch bei eingeleiteter Dauerpflege eine Rückkehroption für das Kind offen zu halten. Dies gilt verstärkt, wenn die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern auf unverschuldetem Versagen der Eltern beruht hat. Gerade dann muss nach Wegfall der Gründe für die Trennung verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden, um die behutsame Rückführung des Kindes zu erreichen, und besteht - insbesondere bei einem jungen Alter des Kindes - Anlass zu der Überlegung, wie ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern gelingen könnte. Mit dem Eingriff in weitere Teilbereichen der elterlichen Sorge wird dagegen das Pflegeverhältnis weiter verfestigt und eine Rückführung zu den Eltern erschwert (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2014, 543). Diesen strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die angegangene Entscheidung im Ergebnis insoweit stand, als der Mutter das Sorgerecht für L. rückübertragen wurde. Dass es des Fortbestandes des im Beschluss vom 30. August 2013 angeordneten Sorgerechtsentzuges bedurft hätte, ist von keinem Beteiligten belastbar dargelegt worden und auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich. Es ist - abgesehen von der Frage des künftigen Aufenthalt L.s - nicht ein einziger Vorfall aktenkundig, anlässlich dessen die Mutter störend auf das Pflegeverhältnis eingewirkt hätte. Soweit die Mutter nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - als Inhaberin des vollumfänglichen Sorgerechts für L. - mit Schriftsätzen vom 2. April 2015 und 18. Mai 2015 beanstandet hat, dass L. in einer Kindertagesstätte angemeldet worden sei, hat sie sich ersichtlich - und dies völlig zu Recht - nur darüber beklagt, dass diese Entscheidung ohne Rücksprache mit ihr getroffen worden sei. Die Entscheidung als solche hat sie - auch in der Folgezeit - hingenommen. Abweichend von der Sicht des Familiengerichts ist es allerdings - wie im Senatstermin erörtert - derzeit und bis auf Weiteres erforderlich, den Aufenthalt L.s bei den Pflegeeltern im Wege einer Verbleibensanordnung rechtlich abzusichern, weil L. derzeit durch die - von der Mutter angestrebte - Rückführung in ihren Haushalt gefährdet würde. Das Familiengericht hat insoweit verkannt, dass nach der dargestellten höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung eine Rückführung - auch nach Behebung der Gründe, die ursprünglich zur Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie geführt haben - solange ausscheidet, wie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar. Genau dies aber hat die Sachverständige - wie dargestellt - eindrucksvoll bestätigt, und in diesem Punkt greift die Argumentation des Familiengerichts zu kurz. Denn die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2014 festgestellt, dass eine Rückführung L.s zur Mutter das hohe Risiko einer dauerhaften psychischen Schädigung des Kindes berge. Wesentlicher Faktor für diese Einschätzung sei nicht eine generelle Erziehungsunfähigkeit der Mutter oder ihres Ehemannes, sondern die Lebens- und Entwicklungssituation des Kindes. L. sei mit seinen anderthalb Jahren in einer Entwicklungsphase, in der er auf Trennungssituationen besonders heftig reagiere. Da er bereits eine Trennung von wichtigen Bezugspersonen - der Bereitschaftspflegefamilie - habe erfahren müssen, könnte ein nochmaliger Kontaktabbruch und die damit zu leistende Trauerarbeit und die Umstellung auf ein völlig neues soziales Umfeld die psychischen Ressourcen des Kindes überfordern. Ein Wechsel L.s in den Haushalt der Mutter erforderte - unbeschadet vermuteter guter Resilienzen des Kindes - eine erhebliche Anpassungsleistung, welche die kindliche emotionale Verarbeitungskapazität mit hoher Wahrscheinlichkeit überstiege. Auf die Trennung von der primären Bezugsperson, also der Pflegemutter, würde L. mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Desorientierung, Verzweiflung, anklammerndem Verhalten, aber auch mit Protest sowie anderen spezifischen Symptomen reagieren. Neben den sozial-emotionalen Trennungsreaktionen könnten auch Verhaltensstörungen wie Schlaf- und Essstörungen, Autoaggression und Jaktationen sowie das Zusammenbrechen bereits erworbener Fähigkeiten auftreten. In den weiteren Trennungsphasen könnte L. gegenüber seiner leiblichen Mutter, dem Stiefvater und dem neuen Schwesterchen abweisend und feindselig werden. Oftmals seien die innerpsychischen Reaktionen auf Stress nicht direkt erkennbar und erforderten ein hohes Maß an Sensibilität, Einfühlungsvermögen und Reflexion von den betreuenden Bezugspersonen. Ggf. müssten die Eheleute G. Regression, Ablehnung und Aggression ertragen sowie Depression und Trauer des Kindes akzeptieren. Aufgrund der - ängstlich-vermeidenden und abhängigen - Persönlichkeitsakzentuierung der Mutter - der die Sachverständige an anderer Stelle u.a. mangelnde Mentalisierungsfähigkeit attestiert hat - falle es ihr besonders schwer, den Trennungsschmerz anzunehmen statt ihn zu unterdrücken und abzuwehren. Ungünstig erscheine auch die Geschwisterkonstellation. L. geriete mit seinen Bedürfnissen und Interessen in starke Konkurrenz zu seiner Halbschwester L.-L. Aus Sicht der Gutachterin bestehe die deutliche Gefahr einer Überforderung der Mutter und ihres Ehemannes, da sie gleichzeitig angemessen auf die unterschiedlichen Bedürfnisse beider Kinder reagieren müssten. Langfristig bestehe für L. aufgrund des möglichen Traumas durch den Beziehungsabbruch ein deutlich erhöhtes Risiko, im Jugend- und Erwachsenenalter irreversibel erhebliche seelische und soziale Probleme im Persönlichkeits- und Leistungsbereich zu entwickeln. All dies ist für den Senat überzeugend. Er hat das gesamte Gutachten hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit geprüft (siehe dazu BGH FamRZ 2013, 288 und 1648) und zu Beanstandungen keinerlei Anlass. Die Ausführungen im Gutachten lassen auch an keiner Stelle sachfremde Erwägungen erkennen (siehe dazu auch BVerfG FamRZ 2015, 112), sämtliche Herleitungen sind leicht nachvollziehbar begründet. Bereits auf dem Boden dieser vom Senat gebilligten sachverständigen Feststellungen kommt eine Rückführung L.s in den mütterlichen Haushalt jedenfalls derzeit nicht in Betracht, und zwar auch, wenn man bedenkt, dass für den Fall einer Rückführung ein Umgangsrecht der Pflegeeltern aus § 1685 Abs. 2 BGB fortbestünde, so dass kein völliger Bindungsverlust des Kindes zu diesen zu gewärtigen sein muss. Der Senat hatte mit Blick auf die Erklärungen, die die Mutter im Mai und Juni 2015 gegenüber dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin abgegeben hatte, und eingedenk der oben dargestellten, strengen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erwogen, auf die freiwillige Zusage der Mutter -L. bei den Pflegeeltern zu lassen - zu vertrauen und vom Erlass einer Verbleibensanordnung abzusehen. Dies ist dem Senat indessen aufgrund des erneuten, plötzlichen Meinungsumschwungs der Mutter verschlossen. Ihre unschlüssige Haltung zur Rückführungsfrage ist Spiegel der Einschränkungen ihrer Fähigkeit zur Kognition und Reflektion. Im Lichte dessen wäre L. zur Überzeugung des Senats ohne Erlass einer Verbleibensanordnung nicht ausreichend geschützt und stellt sich diese daher nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich und nicht übermäßig im engeren Sinne zur Erreichung des legitimen Ziels eines Schutzes L.s vor Gefährdung seines Wohles dar. Ohne dass es darauf noch ankäme, hat im Übrigen auch der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter in der mündlichen Erörterung zuletzt erklärt, es sei wichtig, dass die Rechtsgrundlage für den weiteren Aufenthalt L.s geklärt werde. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. In Zukunft wird allerdings weiterhin zu beachten sein, dass an die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Trennung strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn - wie hier - die ursprünglich durch § 1666 BGB begründete Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht auf einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge, sondern auf einem unverschuldeten Elternversagen beruht hat. Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verschärfen sich weiter, wenn die Eltern (mittlerweile) grundsätzlich - wie vorliegend die Mutter - als erziehungsgeeignet anzusehen sind und den Kindern in deren Haushalt für sich genommen keine nachhaltige Gefahr droht, sondern die Kindeswohlgefährdung gerade aus den spezifischen Belastungen einer Rückführung resultiert. Diese strengeren Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schlagen sich insbesondere in einer erhöhten Verpflichtung der beteiligten Behörden und Gerichte nieder, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind und Eltern gelingen kann. Stets ist zu fragen, ob sich die Kindeswohlgefahren durch eine behutsame, insbesondere zeitlich gestreckte, Rückkehr reduzieren lassen. Sind die Eltern nicht ohne Weiteres in der Lage, den erzieherischen Herausforderungen gerecht zu werden, vor die sie im Fall der - sei es auch zeitlich gestreckten - Rückkehr eines über längere Zeit fremduntergebrachten Kindes gestellt sind, sind sie hierbei in besonderem Maße durch öffentliche Hilfen zu unterstützen (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Verpflichtung des Staates, die Eltern bei der Rückkehr ihrer Kinder durch öffentliche Hilfen zu unterstützen, kann in einer solchen Konstellation nach Art und Maß über das hinausgehen, was der Staat üblicherweise zu leisten verpflichtet ist (BVerfG FamRZ 2014, 1266; BGH FamRZ 2014, 543). Nach Maßgabe dessen wird das Jugendamt der Mutter weiterhin - und dauerhaft - die Gelegenheit zu geben haben, ausreichend bemessenen Umgang mit L. pflegen zu können, und die Mutter fortdauernd in ihrem Bestreben eines Bindungsaufbaus zu diesem zu unterstützen haben (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 - 6 UF 132/13 -, ZKJ 2014, 117). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).