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Beschluss

4 UF 269/21

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0721.4UF269.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: Der Verbleib der Kinder Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, und Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, bei den Pflegeeltern Vorname3 und Vorname4 Nachname2 wird angeordnet. Dem Kindesvater wird das Sorgerecht für die Kinder Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, und Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, in dem Teilbereich Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Stadt1 als Ergänzungspfleger übertragen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 4.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: Der Verbleib der Kinder Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, und Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, bei den Pflegeeltern Vorname3 und Vorname4 Nachname2 wird angeordnet. Dem Kindesvater wird das Sorgerecht für die Kinder Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, und Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2019, in dem Teilbereich Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Stadt1 als Ergänzungspfleger übertragen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 4.000,- Euro. I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kindesvater gegen den erstinstanzlich ausgesprochenen Entzug seiner elterlichen Sorge für die fremduntergebrachten Zwillinge Vorname2 und Vorname1 Nachname1, geboren am XX.XX.2019, in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Antragstellung nach dem SGB VIII und Umgangsbestimmungsrecht. Im September 2018 informierte die Psychiatrische Fachklinik Stadt2 des A-Kreises das zuständige Jugendamt über die bestehende Schwangerschaft der Kindesmutter mit den hier betroffenen Zwillingen. Die Klinik teilte mit, dass bei der Kindesmutter eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliege und die Mutter psychisch sehr instabil sei. Die behandelnde Psychotherapeutin der Mutter bestätigte die Diagnosen und erklärte, dass die Mutter immer wieder suizidgefährdet sei. Nach ihrer Geburt und der Entlassung aus der Klinik am XX.XX.2019 wurden die Zwillinge gemeinsam mit ihrer Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen. Bereits nach vier Tagen gemeinsamen Aufenthaltes der Kinder mit der Mutter musste diese jedoch erneut zur Behandlung einer akuten Entzündungserkrankung in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Das Jugendamt nahm die Kinder deshalb am XX.03.2019 in Obhut. Nach einem kurzen Aufenthalt in einer Bereitschaftspflegefamilie wechselten die Kinder in eine Pflegefamilie, in der sie sich bis zum XX.04.2020 aufhielten. Die Mutter der Zwillinge verstarb Mitte … 2020. Der Kindesvater fand die Kindesmutter tot in ihrer Wohnung auf, als er diese aufsuchte, um mit ihr einen begleiteten Umgangstermin mit den Kindern wahrzunehmen. Die Vaterschaft für die Zwillinge war zunächst ungeklärt. Der Kindesvater erklärte Ende März 2019, der biologische Vater der Zwillinge zu sein, stellte im April 2019 einen Sorgerechtsantrag (Az. ...) und begehrte mit Antragsschrift von Mai 2019 Umgang mit den Kindern (Az. ...). Beide Anträge wies das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1, (…) mangels bestehender rechtlicher Vaterschaft zurück. Die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung durch Jugendamtsurkunde am 16.07.2019 zu, nachdem der Vater ein seine Vaterschaft bestätigendes Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Stadt1 eingeholt und gerichtlich die Vaterschaftsfeststellung beantragt hatte (Az. ...). In dem vor dem Familiengericht zur Klärung der Sorgerechtslage seit Mai 2019 geführten Hauptsacheverfahren (Az. ...) holte dieses zunächst ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Mutter ein. Nach Klärung der rechtlichen Vaterschaft und eigener Antragstellung des Vaters im anhängigen Sorgerechtsverfahren erweiterte das Familiengericht den Beweisbeschluss um die Begutachtung der Erziehungsfähigkeit des Vaters. In ihrem schriftlichen Gutachten kam die bestellte Sachverständige Dipl.-Psych. B zu dem Ergebnis, dass der Kindesvater grundsätzlich erziehungsgeeignet sei, sie jedoch gewisse, aber nicht gravierende Einschränkungen in den Fähigkeiten zur emotionalen Beziehungsgestaltung sehe. Es sei davon auszugehen, dass der Vater die notwendigen Kompetenzen durch ambulante Hilfen erwerben könne. Auf das Gutachten vom 10.02.2020 (Bl. 207 - 284 d.A. ...) wird Bezug genommen. Das Amtsgericht übertrug daraufhin nach dem Tod der Mutter die elterliche Sorge für beide Kinder auf den Vater. Die dagegen seitens des Jugendamtes erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17.04.2020 zurück (Az. …). Entgegen der Empfehlung der Sachverständigen, einen Wechsel schrittweise vorzubereiten, wechselten die Zwillinge abrupt und ohne weiteren Vorbereitungsprozess bereits am XX.04.2020 in den Haushalt des Vaters, da die Pflegestelle mitgeteilt hatte, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Zwillinge zur Verfügung zu stehen. Parallel zum Wechsel wurde im väterlichen Haushalt eine Sozialpädagogische Familienhilfe mit hohem Stundenumfang (zunächst zehn, später 15 Fachleistungsstunden pro Woche) eingeleitet, um den Vater bei der alltäglichen Versorgung der Kinder zu unterstützen und den Bindungsaufbau zwischen Vater und Kindern zu fördern. Auf Bitten des Vaters nahm das Jugendamt die Zwillinge am 24.08.2020 erneut in Obhut. Zu diesem Zeitpunkt sah sich der Vater nicht in der Lage, die Kinder langfristig zu versorgen. Er stellte auch einen Antrag auf Adoptionsvermittlung. Seitdem halten sie sich in der Pflegefamilie Nachname2 auf. Nach dem Abschlussbericht der Sozialpädagogischen Familienhilfe vom 15.09.2020 (Bl. 68 ff. d.A.) zeigte sich ab Mitte Juli beim Vater eine einsetzende Unsicherheit, Erschöpfung, steigender Druck durch die anstehende Eingewöhnung der Kinder in die Krippe und den parallel anstehenden Wiedereinstieg des Vaters in die Arbeit. Bis dahin habe der Vater eine gute Entwicklung gezeigt und sei zur Hauptbezugsperson der Kinder geworden. Auf den Bericht wird Bezug genommen. Der Kindesvater befand sich vom 15.09.2020 bis 28.10.2020 in stationärer und im Anschluss daran vom 28.10.2020 bis 10.12.2020 in tagesklinischer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie des Universitäts Klinikums Stadt1 aufgrund der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) (Entlassungsbericht vom 10.12.2020, Bl. 74 ff. d.A.). Seit Januar 2021 befindet er sich regelmäßig in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung des Zentrums für Psychische Gesundheit des Zentrums für Psychische Gesundheit des Universitäts Klinikums Stadt1 und in psychologischer psychotherapeutischer Behandlung bei der Dipl.-Psych. C. Der Kindesvater zeigt sich nach deren Auskünften anhaltend stabil und belastbar von hoher Reflexionsfähigkeit und starker Motivation und kann auch negative Meldungen adäquat verarbeiten. Auf die Bescheinigungen der Dipl-Psych. C vom 29.04.2021 (Bl. 80 d.A.) und vom 08.12.2021 (Bl. 435 d.A.) sowie des Zentrums für Psychische Gesundheit vom 03.03.2021 (Bl. 81 d.A.) und vom 13.12.2021 (Bl. 436 d.A.) wird Bezug genommen. Im November 2020 wandte sich der Vater mit dem Wunsch, Umgangskontakte zu den Zwillingen aufzunehmen, an das Jugendamt. Ein erster, begleiteter Umgangskontakt fand am 27.11.2020 statt. Seit Ende Januar 2021 fanden begleitete Umgangskontakte im Umfang von einer Zeitstunde pro Woche statt. Zum Jahresbeginn 2021 hat der Kindesvater zudem mit dem Ziel, vollumfänglich für seine Kinder da sein zu können, seine Berufstätigkeit durch Vereinbarung mit seinem bisherigen Arbeitgeber aufgegeben. Nachdem der Kindesvater seinen Antrag auf dauerhafte Unterbringung der Kinder zurückzog, wandte sich das zuständige Jugendamt mit fachlicher Stellungnahme vom 17.02.2021 an das Familiengericht und empfahl die dauerhafte Unterbringung der Kinder in einer Pflegestelle (Erziehungsstelle), woraufhin das vorliegende Verfahren durch das Familiengericht eröffnet wurde. Die Verfahrensbeiständin nahm in ihrem Bericht vom 03.05.2021 dahin Stellung, dass auch aus ihrer Sicht ein neuerlicher Rückführungsversuch zum Vater gegenwärtig nicht vertretbar erscheine und regte ihrerseits einen Sorgerechtsentzug in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII und Recht zur Regelung des Umgangs an. Das Familiengericht erhob Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit des Vaters. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten der bestellten Sachverständigen D, Master of Science Psychologin, vom 29.09.2021 (Bl. 196 - 299 d.A.) Bezug genommen. Im Erörterungstermin vom 10.11.2021, zu dem die Sachverständige geladen war, teilte das Jugendamt mit, dass die Bereitschaftspflegefamilie zur sonderpädagogischen Pflegestelle werden könne, mit der Folge, dass die Zwillinge ohne weiteren Wechsel in der Pflegefamilie verbleiben könnten. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen sowie der mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens durch die geladene Sachverständige wird auf das Sitzungsprotokoll des Termins vom 10.11.2021 Bezug genommen. Mit dem hier angefochtenen Beschluss entzog das Familiengericht sodann dem Kindesvater das Sorgerecht für seine beiden Kinder in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung / Antragstellung nach SGB VIII und Recht zur Regelung des Umgangs und übertrug diese auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Zur Begründung der auf §§ 1666, 1666a BGB gestützten Entscheidung führte des Familiengericht unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten aus, dass die Kinder durch den zwangsläufig eintretenden, erneuten Bindungsabbruch bei einem Wechsel in den väterlichen Haushalt schwer belastet würden. Diese Belastung könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht so aufgefangen und reduziert werden, dass Vorname2 und Vorname1 keine erheblichen und dauerhaften Schäden erleiden würden. Nach Einschätzung der Sachverständigen könne der Vater den emotionalen Bedürfnissen der Kinder nach Versorgung, Betreuung und Erziehung durch feste Bezugspersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst dann nicht gerecht werden, wenn er umfassende Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe erhalte. Auf Grund der Schilderungen des Jugendamtes über autoritär wirkendes Auftreten des Vaters bestünden auch Zweifel daran, ob der Vater zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den Personen, die ihn bei der Betreuung der Kinder unterstützen sollen, in der Lage sei. Zudem bestehe das Risiko, dass der Vater wegen der Belastung, die mit der Betreuung der Kinder zweifellos verbunden sein werde, erneut an einer Depression erkranken und infolge dessen als Betreuungsperson ausfallen werde. Beide Kinder hätten nach den Feststellungen der Sachverständigen aber keine Ressourcen, um den dann eintretenden Beziehungsabbruch zu verkraften. Insgesamt sei das Risiko, dass die Kinder bei einem Wechsel in den Haushalt des Vaters schwere Schäden an ihrem körperlichen und geistigen Wohl erleiden werden, sehr hoch. Mit seiner am 22.12.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Vater gegen den seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 30.11.2021 zugestellten Beschluss und beantragt mit der am 21.01.2022 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerdebegründung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die vollständige Wiederherstellung seiner elterlichen Sorge. Der Vater rügt, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht alle Aspekte und Stellungnahmen in seine Bewertung einbeziehe, seine veränderte Situation nicht hinreichend würdige und eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für eine depressive Phase unterstelle, die durch nichts belegt sei. Er sei seit 2020 wieder stabil. Die depressive Phase sei bearbeitet und beendet und daher ein Rückfall nicht zu befürchten. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass nur in einer Konstellation überhaupt eine Gefahr für die Kinder beim Vater bestehen könnte, nämlich dann, wenn eine Überforderungssituation beim Vater eintrete, diese zu einer erneuten depressiven Episode führe und der Vater den Kindern deshalb nicht zur Verfügung stehen könne. Hierbei handele es sich aber um ein worst case-Szenario, auf dem die erforderliche Prognose nicht aufbauen könne. Seine Situation habe sich maßgeblich verändert: Er sei psychotherapeutisch angebunden und nicht mehr berufstätig. Außerdem verfüge er über das notwendige Problembewusstsein. Nicht jede weitere Überforderungssituation führe automatisch zu einem hohen Risiko einer erneuten Depression, die auch seine Erziehungsfähigkeit beeinträchtige. Soweit die Sachverständige eine Risikoerhöhung für den Fall der Ausbildung einer chronischen psychischen Erkrankung bei den Kindern annehme, sei festzustellen, dass die Kinder aktuell keine psychische Erkrankung attestiert bekommen hätten. Außerdem hätten sich auch die Kinder weiter stabilisiert. Bei der von der Sachverständigen beschriebenen Eingewöhnung über mehrere Monate sei ein Bindungsabbruch entgegen der Darstellung des Gerichts nicht zwangsläufig, auch müsse ein Abbruch der Beziehung zu den Pflegeeltern nicht erfolgen. Sämtliche Berichte der Familienhelferinnen und Umgangsbegleiterinnen hätten ihm, wie auch die Sachverständige, durchweg eine konstante und gute bis sehr gute Zusammenarbeit bescheinigt. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung wird verwiesen. Das Jugendamt, vertreten durch die zuständige Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe - Sozialdienst und die zuständige Fachkraft des Bereichs Adoption und Bereitschaftspflege, ist der Beschwerde entgegengetreten und beantragt deren Zurückweisung. Nachdem das Jugendamt mit Schreiben vom 15.12.2021 dem Kindesvater mitgeteilt hatte, dass sich die Kinder seit dem 01.12.2021 in Vollzeitpflege befinden und daher die Umgänge ab Januar 2022 anstelle des bislang gelebten Umgangsrhythmus von wöchentlich stattfindenden Umgängen zukünftig einmal monatlich im kontrollierten Rahmen stattfinden würden, hat der Kindesvater eine gerichtliche Regelung des Umgangs beantragt. Mit weiterem - ebenfalls mit Beschwerde angefochtenem - Beschluss vom 04.02.2022 hat das Familiengericht angeordnet, dass Umgang zwischen den Zwillingen und dem Vater einmal pro Monat in der Zeit von 11 bis 13 Uhr in den Räumen des Internationalen Familienzentrums in Stadt1 zu konkret für die Monate Februar bis Juli 2022 benannten Terminen und sodann folgend an jedem dritten Montag des Monats stattfindet. Diese Regelung hat der Senat im parallel geführten Beschwerdeverfahren betreffend den Umgang (...) mit Beschluss vom 26.04.2022 im Wege einstweiliger Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG unter Berücksichtigung der Therapietermine der Kinder dahin abgehändert, dass Umgänge in begleiteter Form zweimal pro Monat an konkret bestimmten Terminen im Zeitraum bis zum 19.07.2022 jeweils an einem Dienstag in der Zeit von 15:30 bis 17:30 stattfinden. Hinsichtlich des Verlaufs der Umgänge seit ihrer Aufnahme im November 2020 wird auf die Umgangsberichte des Internationalen Familienzentrums Stadt1 (Bl. 84 ff., 160 ff. d.A. sowie Bl. 72 ff. d.A. …) und die Umgangsberichte der Bereitschaftspflege (Bl. 14 ff., 94 ff., 149 f. d.A.) sowie auf die Darstellungen des Vaters (Bl. 122 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Kinder wurden am 07.05.2021 und am 27.04.2022 dem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) des Klinikum Stadt1 - Stadtteil 1 vorgestellt. Auf die Befundberichte vom 16.05.2021 (Bl. 176 ff. und 179 ff.) sowie vom 09.06.2022 (Bl. 194 ff. und 199 d.A.) wird Bezug genommen. Beide Kinder wurden zudem in der interdisziplinären Frühförderstelle Stadt3 vorgestellt. Auf die Erfassungsberichte vom 07.07.2021/10.08.2021 (Bl. 182 ff., 188 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Aufnahme der Frühförderung verzögerte sich. Zum Grund der Verzögerung bestehen unterschiedliche Sichtweisen und Verantwortungszuweisungen zwischen Jugendamt und Kindesvater betreffend die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung für die Frühförderstelle gegenüber dem Sozialdienst sowie der erforderlichen Kostenzusage. Tatsächlich konnte die Frühförderung im Haushalt der Pflegeeltern schließlich im Januar 2022 beginnen. Seit Februar 2022 findet diese in der von den Kindern besuchten Krippe statt. Die Eingewöhnung in die Krippe erfolgte im Februar 2022. Daneben nehmen die Kinder noch Physio- und Ergotherapie in der Frühförderstelle wahr. Im Februar 2022 wandte sich der Kindesvater an den Oberbürgermeister der Stadt Stadt1 und legte „Beschwerde“ gegen die zuständigen Fachkräfte des Jugendamtes ein. Am 19.05.2022 kam es zu einem gemeinsamen Gespräch der Fachkräfte des Jugendamtes mit dem Kindesvater, das die Gesprächsteilnehmer übereinstimmend als „Neustart“ verstanden wissen wollen. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.03.2022 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens der bereits in erster Instanz bestellten Sachverständigen D, Master of Science Psychologin, zur Frage, ob aus psychologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückführung der Kinder in den väterlichen Haushalt eine schwere nachhaltige Schädigung des Wohls der Kinder in körperlicher, geistiger oder seelischer Form zu erwarten sei. Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 20.05.2022 (Sonderband Gutachten) wird verwiesen. Im Erörterungstermin vom 29.06.2022 vor dem Senat erläuterte die Sachverständige ihr Ergänzungsgutachten. Ferner hörte der Senat in diesem Termin die Beteiligten sowie auch die Pflegeeltern Nachname2 persönlich an. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sowie der persönlichen Anhörung der Beteiligten und der Pflegeeltern wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2022 Bezug genommen. Die Zwillinge Vorname2 und Vorname1 wurden durch den Senat im gesonderten Termin vom 15.06.2022 persönlich angeschaut und angehört. Insoweit wird auf den Vermerk zur Kindesanhörung vom 15.06.2022 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die eingereichten Schreiben und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die statthafte (§ 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 63, 64 FamFG), führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen, teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der durch die angefochtene Entscheidung angeordnete teilweise Entzug des Sorgerechts in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Rechts zur Gesundheitssorge und Recht zur Regelung des Umgangs ist aufzuheben, der Entzug des Rechts zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII ist hingegen zu bestätigen. Zusätzlich ist der Verbleib der Kinder Vorname2 und Vorname1 bei den Pflegeeltern Nachname2 anzuordnen. Der teilweise Entzug des Sorgerechts beruht auf §§ 1666, 1666a BGB, der Erlass der Verbleibensanordnung auf § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB. Voraussetzung für die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ist nach § 1666 Abs. 1 BGB, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Maßstab für die zu treffende Entscheidung ist das Wohl des Kindes, mithin der umfassende Schutz des in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2172). Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls wird § 1 Abs. 1 SGB VIII herangezogen, der das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit normiert und sich seinerseits an dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Ziel der Erziehung zu einem gesunden, zur Selbstbestimmung und -verantwortung fähigen Menschen orientiert (vgl. BVerfG NJW 1968, 2233). Im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht ist der Staat im Rahmen des ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG übertragenen Wächteramts nicht dazu berufen, eine den Fähigkeiten und Interessen des Kindes optimal entsprechende Förderung sicherzustellen. Vielmehr kommt ein staatlicher Eingriff in das auch durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nur dann in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Kindes unter Berücksichtigung der milieubedingten Gegebenheiten als nachhaltig gefährdet anzusehen ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 2333; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; FamRZ 1982, 567). Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der vorliegenden Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. die ständige Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfGE 60, 79 und zuletzt BVerfG FamRZ 2021, 753, FamRZ 2021, 104; außerdem BGH FamRZ 2019, 598; FamRZ 2016, 1752; FamRZ 1956, 350), wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BVerfG FamRZ 2021, 104; BGH FamRZ 2019, 598; FamRZ 2017, 212; FamRZ 1956, 350). Im Falle einer anzunehmenden Gefährdung des Kindeswohls unterliegen sämtliche Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. sie müssen nicht nur geeignet und erforderlich zur Erreichung des verfolgten Zwecks sein, sondern der mit ihnen verbundene Grundrechtseingriff muss auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem andernfalls zu erwartenden Schadenseintritt stehen (vgl. BVerfG FamRZ 2012, 1127; FamRZ 2014, 907; FamRZ 2014, 1270; FamRZ 2014, 1772; FamRZ 2015, 208; FamRZ 2021, 104 und 753; BGH, FamRZ 2016, 1752; FamRZ 2019, 598). Die Trennung der Kinder von ihren Eltern stellt den stärksten Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dar und ist nach Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig, das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen. Begehren Eltern die Rückführung ihres in einer Pflegefamilie lebenden Kindes, kann die Gefahr für das Kind gerade aus der Rückführung resultieren. In einem solchen Fall ist es verfassungsrechtlich geboten, bei der Kindeswohlprüfung nach § 1666 Abs. 1 BGB die Tragweite der Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf die Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (BVerfG FamRZ 2014, 1266; FamRZ 2000, 1489). Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG FamRZ 2014, 1266; FamRZ 2010, 865). Indessen darf der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern immer dann schon ausgeschlossen ist, wenn das Kind dadurch in den Pflegeeltern seine "sozialen" Eltern gefunden hat (BVerfG FamRZ 2014, 1266; BVerfGE 75, 201). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass Pflegeverhältnisse nicht in der Weise verfestigt werden dürfen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ). Weil eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung vorbehaltlich entgegenstehender Kindesbelange grundsätzlich möglich bleiben muss, dürfen die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (BVerfG FamRZ 2014, 1266; vgl. BVerfGE 68, 176; BVerfGK 2, 144; 9, 97; 17, 212). Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist bei der Rückkehr des Kindes in den Haushalt seiner Eltern die Risikogrenze daher deutlich weiter zu ziehen, als bei einem bloßen Wechsel der Pflegefamilie. Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei der in Rede stehenden Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 6 UF 20/15 -, Rn. 23, juris). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176; BGH FamRZ 2014, 543). Insoweit ist die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1266; 2010, 865). An die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Trennung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Eltern (mittlerweile) grundsätzlich als erziehungsgeeignet anzusehen sind und den Kindern in deren Haushalt für sich genommen keine konkrete, nachhaltige Gefahr droht, sondern die Kindeswohlgefährdung gerade aus den spezifischen Belastungen einer Rückführung resultiert (BVerfG FamRZ 2014, 1266). Die strengen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schlagen sich insbesondere in einer erhöhten Verpflichtung der beteiligten Behörden und Gerichte nieder, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind und Eltern gelingen kann (BGH FamRZ 2014, 543; BVerfG FamRZ 2014, 1266). Stets ist zu fragen, ob sich die Kindeswohlgefahren durch eine behutsame, insbesondere zeitlich gestreckte, Rückkehr reduzieren lassen. Sind die Eltern nicht ohne Weiteres in der Lage, den erzieherischen Herausforderungen gerecht zu werden, vor die sie im Fall der - auch zeitlich gestreckten - Rückkehr fremduntergebrachten Kindes gestellt sind, sind sie hierbei in besonderem Maße durch öffentliche Hilfen zu unterstützen (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB; BVerfG FamRZ 2014, 1266). Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und zu den Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Vielmehr muss dann der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden (BGH FamRZ 2014, 543; BVerfG FamRZ 1989, 145). Zwar kann es in Einzelfällen denkbar sein, dass eine Verbleibensanordnung zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht gleichermaßen geeignet ist wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der gesamten elterlichen Sorge. Dies wird jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein, etwa wenn die leiblichen Eltern das Pflegeverhältnis dergestalt störend beeinträchtigen, dass dies wiederum eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hat. Auch die Annahme, dass auf absehbare Zeit mangels Erarbeitung eines Rückführungsszenarios eine Rückführung des Kindes nicht in Betracht komme, stellt keinen Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 6 UF 20/15 -, NZFam 2015, 1076, Leitsatz, Kurzwiedergabe). Unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe und Kriterien ist dem Vater nach der Überzeugung des Senats das Sorgerecht gem. § 1666 BGB im Teilbereich Antragstellung nach dem SGB VIII zu entziehen, weil ein Wechsel der Kinder zu ihrem leiblichen Vater das Wohl der Kinder in nicht hinnehmbarer Weise gefährden würde, diese Gefährdung nicht durch Hilfen ausreichend aufgefangen werden könnte und eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB allein als milderes Mittel nicht hinreicht, um der Gefährdung der Kinder zu begegnen. Eine Gefährdung der Kinder ergibt sich auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sachlage allein daraus, dass der Vater für den Fall der Rückübertragung des Sorgerechts seine fremduntergebrachten Kinder zu sich nehmen will und dieser Wechsel (derzeit und auf absehbare Zeit) nicht so gestaltet werden kann, dass die Kinder nicht unzumutbar belastet werden. Denn der Kindesvater verfügt ansonsten nach den Feststellungen insbesondere des durch den Senat eingeholten Ergänzungsgutachtens über ausgeprägte Erziehungskompetenzen und Ressourcen. Im Falle der Rückführung der Zwillinge zu ihrem leiblichen Vater und der damit verbundenen Trennung der Kinder von ihren Pflegeeltern besteht jedoch zur Überzeugung des Senats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das gravierende Risiko, dass die betroffenen Kinder eine Bindungsstörung ausbilden. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, dass die Zwillinge psychische Schäden, nämlich eine gravierende Störung mit Krankheitswert, erleiden, die unter Berücksichtigung ihrer Grundrechtsposition nicht mehr hinnehmbar sind. Diese Gefahr ergibt sich nach der durch den Senat auf der Grundlage der eingeholten Gutachten, insbesondere der mündlichen Erläuterung derselben durch die bestellte Sachverständige gewonnenen Überzeugung bereits aus der besonderen Vulnerabilität der Zwillinge, den von ihnen infolge ihrer wechselhaften Lebensgeschichte ausgebildeten emotionalen Auffälligkeiten und Defiziten, aufgrund derer sie lediglich über stark eingeschränkte Bewältigungsstrategien für einen Wechsel zum Vater verfügen. Vorname1 und Vorname2 haben in ihrem noch jungen Leben wiederholt Abbrüche und Veränderungen in Bezug auf ihre primären Bezugspersonen erlebt. Nach der Geburt wurden die Kinder zunächst von der Mutter zwei Wochen lang im Krankenhaus und anschließend vier Tage in der Mutter-Kind-Einrichtung betreut und versorgt. Im Zuge des Klinikaufenthaltes der Mutter kam es sodann jedoch schon zum ersten Beziehungsabbruch und die Kinder wurden in Obhut genommen. Bereits damals beobachteten die Fachkräfte der Mutter-Kind-Einrichtung bei beiden Kindern unterschiedliche Stresssymptome (Abschlussbericht der Einrichtungsleitung E, DRK-Landesverband Bundesland1 e.V. vom 04.04.2019, Bl. 10 ff. d.A. ...). Anschließend befanden sich die Kinder für kurze Zeit in einer Bereitschaftspflege, bevor sie in eine Dauerpflegefamilie wechselten, in welcher sie bis zur Entscheidung des Senats vom 17.04.2020 verblieben, mit welcher die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, nach dem Tod der Mutter das Sorgerecht für die Kinder gem. § 1680 BGB auf den Vater zu übertragen, zurückgewiesen wurde. Entgegen der von der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Psych., M.Sc. Rechtspsychologin B in ihrem schriftlichen Gutachten vom 10.02.2020 (Bl. 207 ff. d.A. ...) empfohlenen langsamen Kontaktanbahnung mussten die Kinder aufgrund einer Entscheidung der damaligen Pflegeeltern, nicht mehr für diese zur Verfügung zu stehen, ohne Anbahnung abrupt binnen eines Tages am XX.04.2020 im Alter von gut einem Jahr in den Haushalt des Vaters wechseln. Nach rund vier Monaten Aufenthalt beim Kindesvater erfolgte sodann im August 2020 ein zweiter nicht vorbereiteter und abrupter Wechsel, als die Kinder auf Wunsch des Vaters in Obhut genommen wurden, was infolge der starken väterlichen Belastung ebenfalls als Herausnahme realisiert werden musste. Nach den Feststellungen der im vorliegenden Verfahren bestellten Sachverständigen D in ihrem Gutachten vom 29.09.2021 muss davon ausgegangen werden, dass bereits der abrupte und unvorbereitete Wechsel der Kinder zum Vater im April 2020 sowohl den Vater, als auch und insbesondere die Kinder deutlich überforderte. Die Kinder verloren ihre damaligen Hauptbezugspersonen und lebten von nun an bei ihrem leiblichen Vater, der ihnen bis dahin lediglich aus einstündigen Umgangskontakten alle zwei Wochen bekannt war und zu dem sie dementsprechend nach den Feststellungen der Sachverständigen noch keine tragfähige Beziehung aufbauen konnten. Aus dem Abschlussbericht der Familienhilfe vom 15.09.2020 (Bl. 68 d.A.) ergibt sich, dass die Kinder in Folge des Wechsels Anpassungsreaktionen zeigten (beide Kinder: Erschöpfung; Vorname1: weinen, Sachen werfen etc. und ansonsten wenig emotionale Reaktion; Vorname2: zurückhaltender, teilweise stummes weinen, hilflos, ergeben), sich jedoch im Verlauf besser einleben konnten und schließlich den Vater als Hauptbezugsperson ansahen. In diesem Stadium erfolgte erneut ein Beziehungsabbruch und die Kinder wechselten abrupt in die Pflegefamilie Nachname2. Die von den Pflegeeltern Nachname2 nach der Herausnahme der Kinder aus dem väterlichen Haushalt im August 2020 geschilderten Reaktionen der Kinder (schreien, weinen, Traurigkeit, Erschöpfung, Apathie, keine Reaktion auf Ansprache, Bericht der Bereitschaftspflege vom 24.09.2020, Bl. 10 ff. d.A. sowie nachfolgende Berichte) sprechen nach der Einschätzung der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 29.09.2021 weiter dafür, dass die Kinder mit dem zweiten abrupten Beziehungsabbruch innerhalb eines halben Jahres schließlich massiv überfordert waren und starke Anpassungsschwierigkeiten zeigten. Insgesamt kommt die Sachverständige D in ihren beiden Gutachten vom 29.09.2021 und 20.05.2022 zu dem Ergebnis, dass es sich bei Vorname1 und Vorname2 um sehr vulnerable Kinder handelt, die bedeutsame Defizite und Auffälligkeiten hinsichtlich der emotionalen Entwicklung aufweisen. Zu den bestehenden prä- und perinatalen Risikofaktoren, die die Zwillinge aufweisen (psychische Vorerkrankung der Mutter, erhöhtes Stresserleben der Mutter und mutmaßlicher Medikamentenkonsum in der Schwangerschaft, Frühgeburtlichkeit sowie Zwillingsstatus), sind danach aufgrund ihrer so wechselvollen kurzen Lebensgeschichte gravierende psychosoziale Risikofaktoren hinzugetreten. Bei beiden Kindern wurde ausweislich der Berichte des SPZ vom 16.05.2021 (Bl. 176 ff. und 179 ff. d.A.) eine globale Entwicklungsstörung (F89) mit dem Schwerpunkt einer Sprachentwicklungsstörung (F80.9) sowie Defiziten in der motorischen und sozial-emotionalen Entwicklung festgestellt. Nach dem Psychologischen Bericht mit ergotherapeutischem Befund des SPZ vom 09.06.2022 (Bl. 194 ff., 199 ff. d.A.) ergeben sich für beide Kinder die Verdachtsdiagnose Reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (F94.1V) sowie die Diagnosen Störung der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung (F80.9) und ernsthafte Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus bei unauffälliger kognitiver Entwicklung und einer besonderen familiären Situation (Betreuung durch Pflegefamilie). Zusätzlich wurde bei Vorname1 ein Entwicklungsdefizit in der Körpermotorik (F82.9), Plagiozephalie (Q67.3) mit Abflachung des rechten Hinterhaupts und muskuläre Hypertonie festgestellt. Während die Kinder im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt des ersten Sachverständigengutachtens (Sommer 2021) zum Zeitpunkt der Nachbegutachtung im Rahmen des Ergänzungsgutachtens (Frühjahr 2022) im Hinblick auf ihre sprachlichen und motorischen Fähigkeiten zum Teil (insbesondere Vorname2) Fortschritte erzielen und Entwicklungsrückstände aufholen konnten, überdauern nach den Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Ergänzungsgutachten vom 20.05.2022 weiterhin die bestehenden bedeutsamen Defizite und Auffälligkeiten hinsichtlich der emotionalen Entwicklung der Kinder in den Bereichen der Emotionsregulation, Frustrationstoleranz und Stressempfindlichkeit. Als ursächlich für diese Einschränkungen der Kinder werden aus sachverständiger Sicht, gestützt durch die kinderpsychotherapeutische Einschätzung der Fachkraft des SPZ, die oben beschriebenen Beziehungsabbrüche, Veränderungen und Verunsicherungen im bisherigen Leben der Kinder angesehen, die mithin die spezifische Vulnerabilität der Kinder prägen. Soweit der Kindesvater bemängelt, dass Grundlage der Feststellung der emotionalen Entwicklungseinschränkung sowohl im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige als auch und insbesondere im Rahmen der Diagnostik beim SPZ vor allem die Angaben der Pflegeeltern sind, ist festzustellen, dass sich wesentliche Aspekte der von den Pflegeeltern geschilderten Auffälligkeiten und Einschränkungen der Kinder auch in den im Gutachten der Sachverständigen wiedergegebenen Beobachtungen von Krippe und Frühförderung wiederfinden. So wurde die eingeschränkte Schmerzempfindlichkeit auch im Rahmen der Physio- und Ergotherapie der Frühförderung beobachtet und beschreiben die Mitarbeiterinnen der Krippe, dass die Kinder sehr „tapfer“ wirken und bei Verletzungen sogar versteifen, anstatt Trost bei den Erzieherinnen zu suchen. Nach den Angaben der Mitarbeiterinnen der Krippe gegenüber der Sachverständigen waren die Kinder in der Eingewöhnung zudem sehr still und wirkten verschlossen. Sie zeigen dort noch immer wenig Emotionen. Soweit nicht nur vom Vater, sondern auch von den Pflegeeltern selbst kritisch eine Diskrepanz in der außerhäusigen Wahrnehmung der Kinder im Vergleich zu ihrem eigenen familiären Erleben bemerkt wird, stellt dies die Wahrnehmungen der Pflegeeltern nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr ist es nach der Einschätzung von Frau F, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin des SPZ des Klinikums4, als auch Frau G, Psychologin der Frühförderstelle Stadt3, nicht ungewöhnlich, dass Kinder im häuslichen Umfeld ihr Stresserleben ausagieren und sich außerhalb ihres häuslichen Umfelds sozial verträglicher verhalten als gegenüber ihren Hauptbezugspersonen. Die insoweit anzunehmende Anpassungsfähigkeit der Kinder außerhalb der Pflegefamilie stellt nach der Einschätzung von Frau F umgekehrt vielmehr eine Ressource der Zwillinge dar. Erfreulicherweise haben die Kinder auch im emotionalen Bereich im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt Sommer 2021 nach den Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Ergänzungsgutachten eine positive Entwicklung nehmen können. Diese ist aus psychologischer Sicht nach dem Befund der Sachverständigen im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass Vorname1 und Vorname2 durch die Kontinuität der Betreuung und Erziehung durch die Pflegeeltern und deren verlässliches und einfühlsames Beziehungsangebot die dringend benötigte Sicherheit erfahren haben, um sich entfalten und ihren Entwicklungsaufgaben widmen zu können. Da Vorname1 und Vorname2 inzwischen - wenn auch im Rahmen eines sehr langsamen und langandauernden Prozesses - beginnen, sich auf ihre Pflegeeltern einzulassen, ist laut den Erläuterungen der Sachverständigen im Termin vom 29.06.2022 derzeit wohl nicht davon auszugehen, dass die Kinder bereits eine Bindungsstörung ausgebildet haben. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Kinder derzeit eine Störung mit (erheblichen) Krankheitswert aufweisen, was der Einschätzung des Vaters in der Beschwerde und seiner Kritik an der erfolgten Diagnostik entspricht. Trotzdem und trotz der für die Kinder erfreulichen Entwicklung bestehen nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 20.05.2022 weiterhin bedeutsame Defizite und Auffälligkeiten hinsichtlich der emotionalen Entwicklung. Die fortbestehende Instabilität der Zwillinge hat sich erneut im erhöhten Stresserleben bei Konfrontation mit Veränderungen wie der Eingewöhnung in die Krippe und der Coronainfektion der Familie gezeigt. Es ist also mit den Feststellungen der Sachverständigen weiterhin eine hohe Vulnerabilität der Kinder zugrunde zu legen. Die Pflegeeltern Nachname2, bei denen sich Vorname1 und Vorname2 seit nunmehr knapp 23 Monaten und damit die überwiegende Zeit ihres Lebens aufhalten, stellen nach den Feststellungen der Sachverständigen in ihren beiden Gutachten vom 29.09.2021 und 20.05.2022 die Hauptbezugspersonen für die Kinder dar. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 20.05.2022 führt die Sachverständige den Befund insoweit fort, dass davon auszugehen ist, dass die Kinder die Pflegeeltern als ihre sozialen Eltern betrachten und keinen Wunsch bzw. keine Notwendigkeit für einen Wechsel verspürten. Daher sei weiter davon auszugehen, dass die Kinder einen Wechsel nicht verstehen, nicht nachvollziehen können und sich in Folge dessen hilflos und ausgeliefert führen würden. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Kinder eine Herausnahme aus der Pflegefamilie als Sanktion bzw. Bestrafung empfinden und Schuldgefühle entwickeln könnten. Der Kindesvater stellt demgegenüber nach den Feststellungen der Sachverständigen, die durch die Beobachtungen der beiden Umgangsbegleiterinnen Frau H und Frau I gestützt werden, (noch) keine ausreichend vertraute Bezugsperson der Kinder dar, da er die Kinder seit der Herausnahme im August 2020 nicht mehr im Alltag betreut hat oder mit den Kindern auch nur allein war. Angesichts des kindlichen Zeitempfindens bieten nach den Feststellungen der Sachverständigen weder die ursprünglich einmal wöchentlich im Umfang von einer Zeitstunde (Gutachten vom 29.09.2021), noch die aktuell alle 14 Tage im Umfang von zwei Zeitstunden stattfindenden Umgangskontakte (Ergänzungsgutachten vom 20.05.2022) hinreichende Bedingungen für die Kinder, um eine stabile und tragfähige Beziehung zu ihrem Vater zu entwickeln. Allerdings bieten das Verhalten der Kinder und des Vaters im Kontakt miteinander eine positive Grundlage für einen Beziehungsaufbau im Falle häufigerer Kontakte. Angesichts dieses Beziehungserlebens der Kinder würde ein Wechsel in die Obhut des Vaters nach Einschätzung der Sachverständigen in ihrem Ergänzungsgutachten vom 20.05.2022 mit Kontinuitätsabbrüchen in jeglicher Hinsicht einhergehen. Denn die Kinder müssten sich - auch bei vom Vater unterstützten Kontakt zur Pflegefamilie - in ihrem Alltagsleben vollständig umorientieren und an eine neue Umgebung und eine weitgehend ungewohnte Betreuungsperson gewöhnen, was den Kindern eine erhebliche Anpassungsleistung abverlangen würde. Angesichts der bestehenden emotionalen Auffälligkeiten der Kinder verfügen diese nach den Feststellungen der Sachverständigen über keine ausreichenden Bewältigungsstrategien für einen abrupten Wechsel zum Vater. Aber auch bei guten oder gar optimalen Bedingungen der Rückführung sind nach den erläuternden Ausführungen der Sachverständigen im Senatstermin vom 29.06.2022 erhebliche Anpassungsschwierigkeiten der Kinder ähnlich denen, wie sie die Kinder bei ihrer Herausnahme aus dem väterlichen Haushalt im August 2020 gezeigt haben, zu erwarten. Dabei ist laut der Sachverständigen zu erwarten, dass die Anpassungsschwierigkeiten in ihrer Ausprägung deutlich stärker ausfallen werden als im Jahr 2020, da die Kinder mittlerweile schon zwei Jahre eine stabile Beziehung erlebt haben und sich das Anforderungsprofil der Kinder dadurch und im Zuge der Entwicklung erhöht hat. Danach ist mit Frustrationsproblemen, Stresssituationen und einem Aggressionsprozess und einer Regression zu rechnen; Verhaltensweisen und Reaktionen, die in ihrer Art so herausfordernd sein werden, dass diese für die meisten Eltern eine Überforderung darstellen würden. Die Prognose, ob die Kinder überhaupt bereit dazu sein werden, sich wieder auf den Vater einzulassen, also nach einer Rückführung nochmals Bindungen aufzubauen, ist nach den Ausführungen der Sachverständigen schwierig. Auch unter optimalen Bedingungen wäre dies laut der Sachverständigen ein langer Prozess mit unklarem Ausgang, ob eine Bindungsaufnahme gelingen kann. Auch wenn die Kinder derzeit keine Bindungsstörung aufweisen, besteht dennoch das akute Risiko, dass ein weiterer Abbruch eine solche Bindungsstörung hervorrufen könnte. Aus der Bindungsforschung ist bekannt, dass mit der Anzahl von Bindungsabbrüchen bei Kindern das Risiko für starke Störungen steigt. In Ansehung des Umstandes, dass die Kinder bereits drei Abbrüche erlebt haben, erachtet die Sachverständige das Risiko für das Entstehen einer Bindungsstörung für mittel bis hoch, also für überwiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzung wiederholte die Sachverständige erneut bei der Betrachtung der Gefahr, dass die Kinder im Falle eines Wechsels in den Haushalt des Vaters über einen längeren Zeitraum keinen guten Kontakt zum Vater aufbauen könnten, wobei unter Berücksichtigung der Länge des derzeitigen Anpassungsprozesses es wahrscheinlich sei, dass es den Kindern auch längere Zeit nicht gelingen werde. Dann bestehe ebenfalls das erhebliche Risiko einer Bindungsstörung. Damit liegt für den Fall der Rückführung der Kinder in den väterlichen Haushalt eine erhebliche Gefahr für das Wohl der Kinder vor, die ihren Ursprung in der erworbenen, aktuell gegebenen Disposition der Kinder hat. Der Senat folgt den plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen in ihren beiden schriftlichen Gutachten, die diese in der Anhörung vor dem Senat nochmals erläuternd dargelegt hat und die durch den Akteninhalt, insbesondere die betreffend die Kinder vorgelegten weiteren Berichte und Gutachten, sowie durch den in den Anhörungen erworbenen eigenen Eindruck des Senats von den Kindern, den Pflegeeltern und dem Vater gestützt werden. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wie vom Kindesvater angeregt, ist nicht veranlasst. Erhebliche Einwände, die der Verwertbarkeit der Gutachten entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht, entsprechende Anhaltspunkte haben sich für den Senat nicht ergeben. Soweit der Kindesvater darauf verweist, dass eine erfolgreiche Eingewöhnung der Kinder in die Krippe möglich war, kann hieraus nichts Maßgebendes für die Frage der Rückführung der Kinder zum Vater abgeleitet werden. Krippeneingewöhnung und Rückführung unterscheiden sich - worauf die Sachverständige nachvollziehbar hingewiesen hat - dadurch, dass erstere mit Rückhalt eines konstant bleibenden Beziehungssystems erfolgt, wohingegen letztere zum Austausch der primären Bezugsperson führt. Dass die Krippeneingewöhnung offensichtlich gut verlaufen ist, ist nach den Darlegungen der Sachverständigen, die auch durch die im Gutachten wiedergegebenen Einschätzungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin des SPZ des Klinikums Stadt1 - Stadtteil1 und der Psychologin der Frühförderstelle Stadt3 gestützt werden, gerade dem Umstand zu verdanken, dass die Kinder bei den Pflegeeltern gut angekommen sind. Dass insbesondere die Pflegemutter einen aktiven Rückhalt für die Kinder bietet, zeigte sich auch im Verhalten der Kinder in der Kindesanhörung vor dem Senat. Soweit der Kindesvater weiter darauf verweist, dass nicht zwangsläufig ein Bindungsabbruch stattfinden müsse und damit letztlich auf seine Bereitschaft zu einem Übergangsprozess in engem Kontakt mit der Pflegefamilie verweist, vermag dies insoweit schon nicht durchzugreifen, als der Vater anstrebt, das bestehende Beziehungssystem unter Ablösung der Pflegeeltern zu verändern, was zwangsläufig einen Abbruch der bisher gelebten Eltern-Kind-Beziehung mit sich bringt. Ein solcher Abbruch gefährdet die kindliche Entwicklung, indem er dem Kind die Basis für seine Orientierung über die Welt und sich selbst entzieht (Diouani-Streek/Zenz, in: Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, Rn. 1309) Nach der Überzeugung des Senats kann ein Rückführungsprozess unter den derzeit und auf absehbare Zeit obwaltenden Umständen auch unter Gewährung intensiver öffentlicher Hilfen nicht so gestaltet werden, dass den Kindern nicht unmittelbare psychische Schäden drohen, deren Folgen auch langfristig zu Beeinträchtigungen führen können. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das traumatische Erleben eines Bindungsabbruchs durch einen feinfühlig gestalteten „schleichenden“ Rückführungsprozess abzumildern. Insoweit führt die Sachverständige aus, dass im bestmöglichen Fall die nach einer Rückführung auftretenden gravierenden Anpassungsschwierigkeiten und Entwicklungsrückschritte der Zwillinge mittelfristig überwunden werden und es nicht zum Eintritt einer schweren, nachhaltigen Schädigung des Kindeswohls kommen könnte. Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen. Alle drei Säulen einer gelingenden Rückführung, nämlich die Kinder, der Vater als annehmende Person und die Pflegeeltern als abgebende Personen, sind im vorliegenden Fall nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen allesamt, d.h. jede für sich als instabil einzustufen. Hinsichtlich der Kinder wurde bereits deren weiterhin bestehende große Vulnerabilität dargestellt, die bereits für sich wie ausgeführt das hohe und damit als überwiegend wahrscheinlich einzustufende Risiko des Eintritts eines erheblichen, nachhaltigen Schadens begründet. Daneben ist aber auch das Verhältnis zwischen den Pflegeeltern und dem Vater als erschwerender Risikofaktor einzustufen. Da die Kinder hochsensibel auf Konflikte und Stress reagieren, können die Kinder nach den Feststellungen der Sachverständigen nur dann von einer Anbahnung profitieren, wenn die Erwachsenen sich entspannt, wertschätzend und wohlwollend gegenübertreten und gemeinsam an einem Ziel statt gegeneinander arbeiten. Eine derartige Zusammenarbeit ist derzeit und auf absehbare Zeit jedoch weder prognostizierbar, noch erscheint diese selbst mit unterstützenden Hilfen auch nur ansatzweise in hinreichender Weise herstellbar. Vielmehr ist mit der Sachverständigen auf der Grundlage des Verfahrenserkenntnisse sowie des im Rahmen der persönlichen Anhörungen durch den Senat gewonnenen Eindrucks zu konstatieren, dass das Vertrauen zwischen den Pflegeeltern und dem Vater tiefgreifend gestört ist. Die Pflegeeltern sehen sich durch das Verhalten des Vaters in ihrem privaten Umfeld (…) bedroht. Der Kindesvater zweifelt nachhaltig die Wahrnehmung und das Erleben der Pflegeeltern von und mit den Kindern an. Die Pflegeeltern sind ihrerseits davon überzeugt, dass eine Rückführung zum Vater katastrophale Folgen für das seelische Wohl der Kinder hätte. Eine Überzeugung, die nach Einschätzung der Sachverständigen kaum veränderbar erscheint, da diese grundsätzlich als nachvollziehbar anzusehen ist, weil ein Wechsel zum Vater tatsächlich die geschilderten negativen Konsequenzen für die Kinder hätte. Zwar zeigt sich der Vater, was der Senat ausdrücklich anerkennt, auf seine Weise und mit seinen Mitteln um einen Neubeginn sowohl im Verhältnis zu den Pflegeeltern (Oster-Präsent) als auch den Fachkräften des Jugendamtes (Gespräch vom 19.05.2022 als Startpunkt für eine neue Entwicklung der Zusammenarbeit) bemüht. Das Ausmaß an Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zeigt sich jedoch daran, dass Zeichen eines Aufeinander Zugehens nicht übereinstimmend wohlwollend gedeutet werden (können) und seit dem Frühjahr 2022 im Rahmen der begleiteten Umgänge keine direkten Begegnungen mehr zwischen den Pflegeeltern und dem Vater mehr stattfinden. Zuvor war der Konflikt der Erwachsenen bei den begleiteten Umgängen nach den Schilderungen der beiden Umgangsbegleiterinnen derart präsent, dass sich die Übergaben der Kinder schwierig gestalteten und es zum Teil zu offen und vor den Kindern ausgetragenen Konflikt- und Streitgesprächen kam. Zwar sind auch die Pflegeeltern um Einnahme einer professionellen Haltung bemüht, gleichzeitig offenbarte insbesondere die Einlassung der Pflegemutter im Senatstermin, als professionelle Pflegemutter werde sie eine Rückführung unterstützen, als Mensch könne sie das nicht gut finden, den bestehenden grundlegenden inneren Vorbehalt. Die durch den Senat angeordnete Umgangsfrequenz hat das subjektive Belastungserleben der Pflegeeltern derart erhöht, dass diese sich veranlasst sahen, seitdem Einzelsupervision wahrzunehmen. Insoweit wäre im Falle einer Rückführung mit den Feststellungen der Sachverständigen mit einer Verstärkung der ohnehin gravierenden Anpassungsschwierigkeiten der Zwillinge infolge des Erwachsenenkonfliktes und dem - auch unbewusst erfolgenden - Verhalten der Pflegeeltern zu rechnen, wodurch sich das Risiko für die Zwillinge, nachhaltig Schaden zu erleiden, erheblich erhöht. Aus Sicht der Kinder ist allein erheblich, dass ein tiefgreifender Konflikt der verantwortlichen Erwachsenen besteht, ohne dass es darauf ankommt, wer in welchem Maße (mehr) „Schuld“ daran trägt. Der Kindesvater verspürt eine tiefe elterliche Verantwortung und hat viele Schritte unternommen und Unterstützungsangebote gesucht und wahrgenommen, um sich in die Lage zu versetzen, sich fürsorgend um seine Kinder kümmern zu können. Die Pflegeeltern haben unmittelbar die emotionalen Verwerfungen und erheblichen Anpassungsschwierigkeiten der Kinder nach der Herausnahme vom Kindesvater mit diesen erlebt und durchlebt und sehen nach eineinhalb Jahren seit der erfolgreich gemeisterten Krippeneingewöhnung erstmals Erfolge ihres Bemühens um die Kinder. Die bestehenden Sorgen um das Wohlergehen der Kinder im Falle eines erneuten Wechsels erscheinen vor dem Hintergrund dieser Erfahrung nachvollziehbar und sind laut der Sachverständigen auch tatsächlich berechtigt. Die Entwicklungsschritte, die die Zwillinge trotz der bestehenden Auffälligkeiten und Defizite gehen konnten, beruhen nach dem Ergebnis der Begutachtung unter Einbeziehung der Einschätzung der Fachkräfte von SPZ und Frühförderung zu einem ganz wesentlichen Teil auf dem Bindungsangebot, dass die Pflegeeltern den Kindern gemacht haben. Kinder brauchen für ihr gedeihliches Aufwachsen Bindungspersonen, die sich ihnen ohne Wenn und Aber zur Verfügung stellen; eine „Eltern-Kind-Bindung light“ wird den Bedürfnissen eines Kindes in keiner Weise gerecht und beeinträchtigt die kindliche Entwicklung (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2172; vgl. auch Diouani-Streek/Zenz, in: Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, Rn. 1333; vgl. auch Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl. 2016, S. 401 ff. zu den Bewertungen und Auswirkungen des „klassischen Pflegedilemmas“). Selbst wenn den Pflegeeltern der Vorwurf zu machen wäre, sie würden ihrer Verantwortung als „Pflegeeltern“ nicht gerecht, da diese grundsätzlich auch den Wechsel der betreuten Kinder gewährleisten müssen - eine Verantwortung der sich die Pflegeeltern hier nach ihren Einlassungen im Anhörungstermin bewusst sind - spielt dies aus der emotionalen Sicht der Kinder keine Rolle, wer in welchem Maße an der bestehenden Situation Schuld trägt, da für die Kinder allein maßgeblich ist, welche Unterstützung sie in ihrer konkreten Situation erhalten können (OLG Frankfurt ebd.). Hier ist unter den obwaltenden Umständen davon auszugehen, dass der Konflikt sich zirkulär negativ verstärkend auf die Kinder auswirken wird, indem die bestehenden Vorbehalte die Ausgangssituation der Kinder verschlechtern und die zu erwartenden, gesteigerten Anpassungsschwierigkeiten der Kinder jeweils negativ die bestehenden Vorbehalten verstärken werden. Soweit die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 20.05.2022 vor diesem Hintergrund die hypothetisch formulierte Erwägung aufstellt, dass es im Zweifel möglicherweise sogar belastender für die Kinder wäre, im Rahmen eines langwierigen Anbahnungsprozesses zu wechseln, wenn in diesem Prozess z.B. Anpassungsschwierigkeiten durch die besorgte Erwartungshaltung der Pflegeeltern verstärkt würden, bedeutete dies in der Konsequenz, dass sich die Rückführung der Kinder zum Vater nur als Wechsel mit kurzer Übergangszeit und damit als Herausnahme realisieren ließe. Nach den Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 29.09.2021, dass die Kinder über keine ausreichenden Bewältigungsstrategien für einen abrupten Wechsel zum Vater verfügen, und den Ausführungen der Sachverständigen im Termin vom 29.06.2022 zum Ausmaß der bestehenden Gefahr einer Bindungsstörung, die sich bereits allein aus dem Umstand der besonderen Vulnerabilität der Kinder ergibt, verbietet sich unter Kindeswohlaspekten diese Form der Rückführung der Kinder. Im Übrigen erachtet der Senat jedoch auch die Feststellung der Sachverständigen für nachvollziehbar und schlüssig, dass der Eintritt einer Überforderung des Kindesvaters aufgrund der unter den obwaltenden Umständen allein unter schlechten Bedingungen möglichen Kontaktanbahnung (noch) gravierender ausfallenden Anpassungsschwierigkeiten der Kinder anzunehmen wäre. Der Kindesvater verfügt nach den Feststellungen der Sachverständigen über ausgeprägte Erziehungskompetenzen und Ressourcen, insbesondere weist er auch im derzeitigen Zustand die erforderliche Feinfühligkeit auf, um den Kindern angemessen zu begegnen. Allerdings ist laut der Sachverständigen mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten der Kinder zu rechnen, die in Art, Umfang und Ausmaß so herausfordernd sein werden, dass diese für die meisten Eltern eine Überforderung darstellen würden. Dies gilt umso mehr, berücksichtigt man, dass eine Rückführung nur unter den vorgenannten schlechten Ausgangsbedingungen erfolgen könnte. Ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit in diesem anzunehmenden Fall einer eintretenden Überforderung eine Dekompensation des Vaters im Rahmen eines Rezidivs der Depressionserkrankung zu prognostizieren ist, kann hierbei letztlich dahinstehen. Die erläuternden Ausführungen der Sachverständigen hierzu - insbesondere, dass im Rahmen der zu erwartenden anhaltenden Belastungssituation auch der Tod der Mutter ein hinzutretender Belastungsfaktor sein wird, da er im Zusammenhang mit den Kindern steht - im Termin vom 29.06.2022 sind für den Senat allerdings ebenso nachvollziehbar und plausibel, auch vor dem Hintergrund, dass der Kindesvater selbst auch während der Senatsanhörung angab, ständig das Ereignis des Auffindens der Mutter vor sich zu sehen. Letztlich bedeutete aber bereits der Eintritt einer Überforderung des Vaters ohne Hinzutreten eines Dekompensationsprozesses, dass dieser den Kindern in der entscheidenden Phase als ihre einzig wesentliche, dauerhafte Hauptbezugsperson nicht mehr adäquat und im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und das von ihm vorgehaltene Unterstützungsnetz diese Schlüsselfunktion als stabilisierende Hauptbezugsperson nicht ersetzen könnte. Wesentliche weitere Möglichkeiten der Optimierung stehen dem Kindesvater, der insoweit bereits viel unternommen hat, hinsichtlich einer Unterstützung in der Betreuungssituation auch nach dem Dafürhalten der Sachverständigen nicht zur Verfügung. Soweit der Vater in diesem Zusammenhang einerseits eine vermeintliche Diskriminierung seiner Person als Alleinerziehender rügt, ist festzustellen, dass Anknüpfungspunkt für die Bewertung allein das Kindeswohl und der sich im Einzelfall konkret stellende Bedarf zur Wahrung desselben ist, nicht jedoch die gelebte Familienform. Maßgeblicher Richtpunkt des Elterngrundrechtes nach Art. 6 Abs. 2 GG ist stets das Kindeswohl, so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG FamRZ 2010, 865). Soweit der Vater andererseits nunmehr mit nach dem Erörterungstermin vom 29.06.2022 eingereichtem Schriftsatz - und im Gegensatz zu seinen Angaben im Rahmen der Exploration der Sachverständigen für das Ergänzungsgutachten - vorträgt, er habe seit ungefähr zwei Jahren eine Lebenspartnerin, mit welcher er beabsichtige im August 2022 zusammenzuziehen, hat es auch bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes bei den getroffenen Feststellungen zum Bestehen einer Kindeswohlgefährdung zu verbleiben, da diese hierdurch nicht maßgeblich verändert werden. Die Lebenspartnerin hat bislang keine Rolle in Bezug auf das Verhältnis des Vaters zu seinen Kindern übernommen. Da sie für die Kinder völlig unbekannt ist, stellt sie keine Ressource für diese im Hinblick auf die sich stellenden Risiken und Gefahren eines Rückführungsprozesses dar. Vielmehr ergäben sich durch ein parallel zu einer Rückführung erfolgendes Zusammenziehen von Kindesvater und Lebensgefährtin weitere Unsicherheitsfaktoren, da beide bislang nicht auf die Erfahrung eines gemeinsamen alltäglichen Zusammenlebens zurückgreifen können, neben einer Eingewöhnung der Zwillinge somit eine Eingewöhnung der Erwachsenen zu erfolgen hätte, was eine zusätzliche Herausforderung für Vater und Kinder in einer ohnehin vom Grundsatz bereits strukturell überfordernden Situation darstellte. Für den Fall der Rückführung unter den genannten schlechten Rahmenbedingungen einer Instabilität aller von der Rückführung betroffenen Personen, insbesondere der besonderen Vulnerabilität der Kinder wäre nach den Ausführungen der Sachverständigen zu erwarten, dass sich die gravierenden Defizite hinsichtlich der emotionalen Entwicklung der Kinder ausweiten und die Kinder gehemmtes, emotional zurückgezogenes Verhalten zeigen würden. Langfristig wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Kinder in Folge ihres massiven Hilflosigkeitserlebens gravierende Selbstwertbeeinträchtigungen erfahren würden, sich eine instabile Persönlichkeitsentwicklung zeigen würde und sie kaum Möglichkeiten hätten, Emotionsregulationsstrategien zu erlernen. Aufgrund der häufigen Abbrüche und der genetischen Vorbelastung ist laut der Sachverständigen das Risiko einer Bindungsstörung und langfristig einer Persönlichkeitsstörung gegenwärtig. Insgesamt verbleibt festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung von Vorname1 und Vorname2 von ihren Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist jedoch auch in Ansehung der Grundrechtsposition der Kinder nicht hinnehmbar (BVerfG FamRZ 2010, 865). Bei Ausgleich der konkurrierenden Grundrechtspositionen des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG ist das Kindeswohl ausschlaggebend, so dass das Recht des Vaters, seine Kinder selbst zu erziehen, hinter dem Recht der Kinder, keine erheblichen dauerhaft wirkenden psychischen Schäden zu erleiden, zurücktreten muss. Da der Vater trotzdem die Herausgabe der Kinder verlangt, wird durch ihn das geistige und seelische Wohl von Vorname1 und Vorname2 i.S. von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet. Der Gefahr für das Wohl der Kinder ist durch die Sicherung des Verbleibs der Zwillinge in der Pflegefamilie zu begegnen. Dabei stellt eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das mildere Mittel dar (§ 1666a BGB; BGH FamRZ 2014, 534), sodass insoweit dem Vater das Sorgerecht nicht entzogen werden muss. Die Verbleibensanordnung kann grundsätzlich auch unbefristet ergehen, wenn - wie hier - nicht absehbar ist, wann die Gefährdungsschwelle des § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB unterschritten sein könnte (BGH FamRZ 2014, 534; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2172). Die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB eine unbefristete Verbleibensanordnung auszusprechen, besteht auch nach Einführung der Dauerverbleibensanordnung mit Aufnahme der Regelung des § 1632 Abs. 4 Satz 2 BGB durch das Gesetz zur Stärkung von Kinder und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) mit Wirkung zum 01.07.2021 fort. Liegen neben den allgemeinen Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB die weiteren, besonderen Voraussetzungen des § 1632 Abs. 4 Satz 2 BGB vor, eröffnet dieser dem Gericht die Möglichkeit von Amts wegen oder auf Antrag zusätzlich zur Verbleibensanordnung auszusprechen, dass der Verbleib auf Dauer ist. Die Dauerverbleibensanordnung stellt damit eine besondere Qualifizierung der Verbleibensanordnung für die von der Norm erfassten besonderen Fälle defizitärer Elternverhältnisse dar, die sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums auch mit öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht verbessern lassen (§ 1632 Abs. 4 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch eindeutig nicht erfüllt, da der Kindesvater nach den Feststellungen der Sachverständigen über eine ausgeprägte Erziehungsfähigkeit verfügt. Liegen die Voraussetzungen einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht vor, verbleibt es bei der „einfachen“ Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB, für die regelmäßig die Frage der Befristung zu stellen ist, da auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer Verbleibensanordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen ist (BeckOK BGB/Veit, 62. Ed., Stand 01.05.2022, § 1632 BGB Rn. 101). Kann jedoch - wie vorliegend aufgrund des noch jungen Alters der Kinder und ihrer spezifischen Vulnerabilität - nicht abgeschätzt werden, wie lange die zur Verbleibensanordnung führende - hier maßgeblich in der Person der Kinder begründete - Kindeswohlgefährdung andauern wird, kann eine Befristung nicht ausgesprochen werden. Eine Befristung ohne sachliche Anhaltspunkte dafür, wann und auf welche Weise ein Wechsel vorbereitet und durchgeführt werden kann, ist mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865; BeckOGK/Kerscher, BGB § 1632 Rn. 139). In Bezug auf den Teilbereich Antragstellung nach dem SGB VIII sieht der Senat gleichwohl weiterhin die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug als gegeben. Der Kindesvater hat im Verfahren nachdrücklich deutlich gemacht, dass er mit seinen Kindern zusammenleben möchte und einen Verbleib der Zwillinge bei der Pflegefamilie nicht hinnehmen kann. Er hat darüber hinaus ausdrücklich Zweifel an der Kompetenz der Pflegefamilie und am Wohlergehen seiner Kinder in deren Obhut geäußert. Mit der Rückübertragung des Antragsrechts hätte der Vater die Möglichkeit, den Antrag auf Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII, der inzwischen Grundlage für die Unterbringung der Kinder bildet, zurückzuziehen und damit die Verbleibensanordnung „zu unterlaufen“. Hierdurch wären die nächsten Konflikte vorprogrammiert, was zu einer fortdauernden Verunsicherung des Pflegeverhältnisses und damit auch der Kinder führen würde (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2172; Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666 Rn. 51). Weitere Eingriffe in das Sorgerecht des Vaters sind hingegen derzeit nicht angezeigt. Durch die Verbleibensanordnung wird gewährleistet, dass Vorname1 und Vorname2 weiterhin im Haushalt ihrer sozialen Eltern aufwachsen können, die für sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden können. Nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Pflegeperson in Angelegenheiten des täglichen Lebens berechtigt, selbst Entscheidungen zu treffen und den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Nach § 1688 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB besteht ferner bei Gefahr im Verzug die Berechtigung der Pflegeperson, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der Sorgerechtsinhaber ist anschließend über die vorgenommenen Handlungen zu unterrichten. Aufgrund der angeordneten Verbleibensanordnung können die Entscheidungsbefugnisse nach § 1688 Abs. 1 BGB der Pflegeeltern nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 1688 Abs. 4 BGB), nicht jedoch durch eine Entscheidung des Sorgerechtsinhabers, so dass das Pflegeverhältnis durch die Verbleibensanordnung eine gesicherte Handlungsgrundlage erhält (vgl. BGH FamRZ 2014, 543). Ein Entzug der elterlichen Sorge im Teilbereich Gesundheitsfürsorge ist auf diesem Untergrund derzeit nicht veranlasst. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens gehört auch die gewöhnliche medizinische Versorgung, sodass die Pflegeeltern insoweit allein handlungsfähig und -berechtigt sind. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Notwendigkeit erheblicher Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge der Vater Entscheidungen treffen könnte, die das Wohl der Kinder gefährden, bestehen nicht. Der Kindesvater hat in der Vergangenheit im erforderlichen Maße mitgewirkt und Entscheidungen mitgetragen. Der bei Vorname1 bestehende Vorhofseptumdefekt wurde inzwischen behandelt. Die Verzögerung der tatsächlichen Installation der Frühförderung ist nach dem Dafürhalten des Senats weder dem Vater noch dem Jugendamt allein zuzuordnen, vielmehr hat auch in diesem Bereich der bestehende Konflikt der involvierten Erwachsenen - zu Lasten der Kinder - Ausdruck gefunden. Der zwischen Jugendamt und Vater im Termin vom Mai 2022 beschlossene Neustart lässt hoffen, dass zukünftig im Sinne der Kinder ein zügigeres konstruktives Auflösen von Schwierigkeiten möglich sein wird. Der Umstand, dass der Kindesvater sich aktiv um die Gewinnung von Informationen betreffend den Gesundheitszustand seiner Kinder bemüht und dafür auch unmittelbar mit den behandelnden Ärzten und Therapeuten in Kontakt tritt und getreten ist, rechtfertigt nicht den Entzug der Gesundheitssorge solange erforderliche Maßnahmen und bestehende Behandlungsverhältnisse dadurch nicht in kindeswohlabträglicher Weise gestört werden. Hier ist es in der Vergangenheit zwar zu großen Irritationen auf Seiten der Pflegeeltern bzw. der von diesen konsultierten Kinderärztin gekommen, das Behandlungsverhältnis besteht jedoch fort. Der Vorfall ist im Kontext des streitig geführten laufenden Verfahrens zu bewerten und begründet für die Zukunft eine latente Gefahr, sollte es den Erwachsenen nicht gelingen, eine Kooperationsebene zu finden, die den erforderlichen transparenten Informationsaustausch und transparente Wege der Informationsgewinnung ermöglicht. Derzeit ist in Ansehung des Bemühens der Fachkräfte des Jugendamtes und des Kindesvaters um einen Neustart ein Eingriff in die elterliche Sorge nicht veranlasst. Auch ein Entzug des Umgangsbestimmungsrechts ist nicht veranlasst. Die Regelung des Umgangs unterfällt vorrangig dem § 1684 BGB (vgl. BGH FamRZ 2016, 1752). Ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht im Teilbereich des Umgangsbestimmungsrechts kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Eltern eine mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbundene Umgangsbestimmung treffen (Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 4 UF 385/14 -, juris; OLG München FamRZ 2011, 823). Das Umgangsrecht des Vaters mit seinen Kindern steht zur Regelung durch den Senat im Rahmen des anhängigen, parallel geführten Beschwerdeverfahrens zum Umgangsrecht an. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Vater oder die Pflegeeltern nicht an eine entsprechende gerichtliche Umgangsregelung halten würden, nachdem in dem Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht bereits eine einstweilige Anordnung durch den Senat ergangen und von den Beteiligten umgesetzt worden ist, so dass ein Teilentzug der elterlichen Sorge insoweit weder erforderlich noch verhältnismäßig ist. Insgesamt steht zu hoffen, dass mit der Klärung des Aufenthaltes der Kinder eine Beruhigung der Gesamtsituation eintritt, die es den Kindern erlaubt, den begonnenen Stabilisierungs- und Festigungsprozess fortzusetzen um ihre emotionalen Defizite und Auffälligkeiten bearbeiten und offene sowie weiter anstehende Entwicklungsschritte bewältigen zu können. Darüber hinaus ist zu hoffen, dass eine Beruhigung der Gesamtsituation auch den Erwachsenen die Chance bietet, im Kindeswohlsinne gemeinsam den begonnenen Neustart fortzuführen und auszudehnen, um gemeinsam die Kinder in den Blick zu nehmen und Perspektiven zu entwickeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Eine Auferlegung von Gerichtskosten auf den Vater als Elternteil ist angesichts der Abänderung der angefochtenen Entscheidung unter Aufhebung des Entzugs der elterlichen Sorge in wesentlichen Teilbereichen nicht veranlasst. Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, besteht ebenfalls nicht. Der Verfahrenswert war gemäß §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamGKG mit 4.000 € zu bestimmen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.