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Beschluss

6 UF 132/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:1205.6UF132.13.0A
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Leitsätze
1. Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so sind seine Pflegepersonen im Verfahren nach § 1666, 1666a BGB anzuhören. Kann dies dem Kindeswohl dienen, so ist außerdem ihre Hinzuziehung als Beteiligte erforderlich.(Rn.15) 2. Im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB kann es § 26 FamFG gebieten, den Lebensgefährten, der mit der Sorgeberechtigten einen gemeinsamen Haushalt führt, persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Rückführung des derzeit in einer Bereitschaftspflegefamilie lebenden Kindes der Sorgeberechtigten zu dieser in Rede steht.(Rn.17) 3. Zum Umgangsrecht der Sorgeberechtigten mit ihrem in der Pflegefamilie lebenden Kind bei abgelehnter Rückführung, aber bestehenden Bindungen (hier: alle 14 Tage über das Wochenende mit mindestens einer Übernachtung).(Rn.55)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. Juni 2013 - 9 F 454/11 HK - wird zurückgewiesen. Dadurch wird Ziffer 1. des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2013 gegenstandslos. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so sind seine Pflegepersonen im Verfahren nach § 1666, 1666a BGB anzuhören. Kann dies dem Kindeswohl dienen, so ist außerdem ihre Hinzuziehung als Beteiligte erforderlich.(Rn.15) 2. Im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB kann es § 26 FamFG gebieten, den Lebensgefährten, der mit der Sorgeberechtigten einen gemeinsamen Haushalt führt, persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Rückführung des derzeit in einer Bereitschaftspflegefamilie lebenden Kindes der Sorgeberechtigten zu dieser in Rede steht.(Rn.17) 3. Zum Umgangsrecht der Sorgeberechtigten mit ihrem in der Pflegefamilie lebenden Kind bei abgelehnter Rückführung, aber bestehenden Bindungen (hier: alle 14 Tage über das Wochenende mit mindestens einer Übernachtung).(Rn.55) 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. Juni 2013 - 9 F 454/11 HK - wird zurückgewiesen. Dadurch wird Ziffer 1. des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2013 gegenstandslos. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. I. Aus der Beziehung der 1993 geborenen Beschwerdeführerin (Mutter) und des weiteren Beteiligten zu 2. (Vater), die nur etwas länger als einen Monat Bestand hatte, ging am 6. September 2011 der beteiligte Sohn J. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft am 25. Oktober 2012 mit am 13. November 2012 erfolgter Zustimmung der Mutter an; Sorgeerklärungen wurden nicht abgegeben. Nach der Geburt J. lebte die Mutter mit ihm ab dem 13. September 2011 zunächst in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Sie verließ diese auf eigenen Wunsch am 11. November 2011 und zog zu ihrem jetzigen Lebensgefährten, M. K., mit dem sie seitdem zusammenlebt. J. beließ sie in der Einrichtung, nachdem sie für ihn am Vortag einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hatte. Das Kreisjugendamt pp. (fortan: Jugendamt) brachte J. am 16. November 2011 - zunächst im Einverständnis mit der Mutter - bei der Bereitschaftspflegefamilie Z. (im Folgenden: Pflegeeltern) unter. Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter mit am 25. November 2011 eingegangenem Schriftsatz die Herausgabe J. an sie begehrt. Das Jugendamt hat angeregt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung zur Hilfe zur Erziehung für J. auf das Jugendamt zu übertragen. Das Familiengericht hat ferner J. eine Verfahrensbeiständin bestellt, die den Antrag des Jugendamts unterstützt hat. Das Familiengericht hat - ohne Fristbestimmung - am 8. Dezember 2011 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, das von Dipl.-Psychologin Sch. unter dem 26. April 2013 erstattet worden ist. Eine vom Familiengericht am 17. Dezember 2011 angeordnete Umgangspflegschaft samt Bestellung von Herrn Dipl.-Sozialpädagogen G. zum Umgangspfleger hat das Familiengericht mit Beschluss vom 17. August 2012 aufgehoben. Es hat schließlich die Mutter, verschiedene Sachbearbeiter der Kreisjugendämter pp. sowie die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Herausgabeantrag der Mutter zurückgewiesen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, Entscheidungen zur Gesundheitsfürsorge zu treffen, und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen, für J. entzogen und diese Sorgerechtsteilbereiche dem Kreisjugendamt pp. (im Weiteren: Pfleger) als Pfleger übertragen. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Mutter, den beanstandeten Beschlusses aufzuheben, die Anträge des Jugendamts zurückzuweisen und das Kreisjugendamt pp. zu „verurteilen“, J. an sie herauszugeben. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt bitten um Zurückweisung der Beschwerde. Die Pflegeeltern und der Vater - die jeweils vom Senat zweitinstanzlich erstmals beteiligt worden sind - haben keinen Antrag gestellt. Durch Beschluss vom 17. Juli 2013 hat der Senat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Hauptsacheentscheidung des Senats einstweilen ausgesetzt. In der Folgezeit hat die Mutter J. zunächst von Dienstagmorgen bis Mittwochabend und von Freitagmorgen bis Sonntagabend bei sich gehabt; später ist J. durchgehend von Dienstagmorgen bis Samstagmittag bei der Mutter gewesen. Der Senat hat die Mutter, deren Lebensgefährten, die Pflegeeltern, die Sachbearbeiterin des Jugendamts K.-St., die Familienhelferin L.-K., die Verfahrensbeiständin und die Sachverständige persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschriften vom 22. August und 14. November 2013 wird verwiesen. Außerdem hat der Senat den Vater und den Pfleger angehört. Das Jugendamt hat ferner einen Bericht des für den Wohnsitz des Vaters zuständigen Jugendamts E. vorgelegt. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat im Ergebnis keinen Erfolg. Verfahrensfehlerhaft hat das Familiengericht es allerdings unterlassen, die Pflegeeltern anzuhören und sie förmlich am Verfahren zu beteiligen. Lebt das Kind - wie hier - seit längerer Zeit in Familienpflege, so sind seine Pflegepersonen anzuhören (§ 161 Abs. 2 FamFG). Wenn dies - wie vorliegend - dem Kindeswohl dienen kann (dazu OLG Bremen MDR 2013, 1104), so ist außerdem ihre Hinzuziehung als Beteiligte erforderlich (§ 161 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 3 FamFG). Ebenso hat das Familiengericht es in Verkennung der in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 f. BGB dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschuldeten besonders verdichteten Anforderungen an die amtswegige (§ 26 FamFG) tatrichterliche Sachaufklärung (BGH FF 2012, 67; FamRZ 2010, 720; vgl. auch BVerfG FamRZ 2012, 938; 2009, 399; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, juris) versäumt, den Lebensgefährten der Mutter persönlich anzuhören und aufzuklären, ob J. einen rechtlichen Vater hat. Entsprechend konnte die - bereits seit 2012 bestehende - rechtliche Vaterschaft des Vaters J. erst im Beschwerdeverfahren festgestellt werden und ist der Vater im ersten Rechtszug verfahrensfehlerhaft nicht angehört worden (§ 160 Abs. 1 FamFG). Die Klärung dieser Frage musste sich dem Familiengericht umso mehr aufdrängen, als die Mutter und ihr Lebensgefährte gegenüber der Sachverständigen am 23. Januar 2013 berichtet hatten, dass der leibliche Vater J.s inzwischen einen Vaterschaftstest habe machen lassen, der positiv gewesen sei (S. 34 des Gutachtens). Diese Verfahrensmängel hat der Senat, der in der Sache selbst entscheidet (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG), indessen im Beschwerderechtszug geheilt. In der Sache findet die Entscheidung des Familiengerichts - nach dem sich dem Senat nach zweifacher mündlicher Erörterung im Beschwerdeverfahren darbietenden Sachstand - im Ergebnis die Billigung des Senats. Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) - §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) und der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 9 Abs. 1 UNKRK) steht, deren beider Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307). Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Das elterliche Fehlverhalten muss daher vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2012, 938 und 1127 m.z.w.N.; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463, vom 31. Januar 2012 - 6 UF 189/11 -, vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, vom 30. Oktober 2012 - 6 UF 67/12 - und vom 14. November 2012 - 6 UF 384/12 -). Lebt ein Kind in Familienpflege (dazu BVerfG FamRZ 2006, 1593; BGH FamRZ 2001, 1449), so unterliegt die Aufrechterhaltung der Trennung des - zumal wie hier kleinen - Kindes von seinen leiblichen Eltern hohen Anforderungen mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung (dazu BVerfG FamRZ 2010, 865; Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Bedarf es der Aufrechterhaltung dieser Trennung, so muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB - als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug oder dessen Aufrechterhaltung milderes Mittel - erwogen werden (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 145; vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 382 [Ls.; Volltext in juris]; OLG Hamm, FamRZ 2010, 2083). Zugleich kann bei bestehender Familienpflege ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176). § 1632 Abs. 4 BGB gewinnt zu einem Zeitpunkt Bedeutung, zu dem sich das Kind bereits längere Zeit in Pflege befindet. Die Vorschrift geht davon aus, dass zwischen dem Kind und seinem Pflegeelternteil als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann. Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und dem Pflegeelternteil bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner „sozialen“ Familie auch auf Seiten des Pflegeelternteils nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfGE 68, 176). Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB allerdings weniger die Stellung der Pflegeeltern stärken als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprechen wollen. Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, mit dieser Vorschrift eine Regelung zu schaffen, die es im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, seine Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern grundsätzlich nicht berufen können (zum Ausnahmefall der zu Vormündern bestellten Großeltern siehe BVerfGE 34, 165; BVerfG FamRZ 2004, 771). Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind oder deren Aufrechterhaltung der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie des Pflegeelternteils diesem grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfGE 79, 51). Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771). Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu - grundlegend - BVerfGE 68, 176; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463). Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens sollen Pflegeverhältnisse in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht so verfestigt werden, dass Eltern mit der Weggabe oder -nahme ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist bei der Rückkehr des Kindes in den Haushalt seiner Eltern die Risikogrenze daher deutlich weiter zu ziehen, als bei einem bloßen Wechsel der Pflegefamilie. Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also des Kindeswohls einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und des verfassungsunmittelbaren Anspruchs des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176). Insoweit ist die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865). Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern, muss bei alldem nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.; siehe zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463). Diesen strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die angegangene Entscheidung im Ergebnis stand. In ihrem am 8. Dezember 2001 beauftragten, aber unter anderem infolge der rechtsfehlerhaft unterlassenen, vom Gesetz nicht in das Ermessen des Familiengerichts gestellten und daher zwingend notwendigen Fristsetzung (§ 163 Abs. 1 FamFG) erst unter dem 26. April 2013 erstatteten schriftlichen Gutachten hat die Sachverständige festgestellt, die Mutter habe zwar ihre Bereitschaft betont, elterliche Verantwortung zu übernehmen. Sie habe aber eine unzureichende Vorstellung über deren Inhalt und bedürfe ständiger Anleitung und Kontrolle bei der Pflege J.s und der Gestaltung eines kindersicheren Wohnumfelds. Im Rahmen der Förderkompetenzen der Mutter sei festzustellen, dass es ihr schwerfalle, mit J. zu kommunizieren und mit ihm in Interaktion zu treten, wenngleich sich dies im Verlauf der Begutachtung leicht verbessert habe. In ihrem fehlenden Interesse und ihrer Schwerfälligkeit, soziale Kontakte für sich und J. zu knüpfen, spiegele sich die eigene kindheitsbedingte Problematik der Mutter wider, Beziehungen und Bindungen zu anderen Personen aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Die Mutter verfüge allerdings über die materiellen Möglichkeiten, J. zu betreuen und zu versorgen, wenngleich sie sich in finanzieller Abhängigkeit von ihrem Lebensgefährten befinde. In Bezug auf die Quantität und Qualität der Mutter-Kind-Beziehung sei eine große Ambivalenz festzustellen. Die sichere Mutter-Kind-Bindung - einer der wichtigsten Schutzfaktoren für das Kind - bestehe vorliegend nicht zwischen J. und der Mutter, sondern zwischen ihm und der Pflegemutter. Die Kindesmutter verfüge auch diesbezüglich über eine gute Bindungstoleranz. Die Kooperationsfähigkeit- und -bereitschaft der Mutter sei vorhanden, wenngleich die Umsetzung erarbeiteter und notwendiger Schritte eher schleppend erfolge. Indessen seien Rückschritte vorgekommen, so etwa ein Vertrauensbruch, nachdem im Frühjahr 2013 festgestellt worden sei, dass die Mutter im Keller den Hund, den sie eigenen Angaben zufolge im Sommer 2012 wieder abgegeben habe, zusammen mit seinen 9 Hundewelpen gehalten habe. Die Mutter wäre insgesamt nur mit maximaler Unterstützung und Anleitung in der Lage, J. zu betreuen und zu erziehen. Es bestehe ein erheblicher Nachreifebedarf. Eine therapeutische Aufarbeitung ihrer eigenen Lebensgeschichte sei dringend anzuraten. Der Unterstützungsbedarf gehe dabei über die Möglichkeiten einer ambulanten Familienhilfe hinaus und könnte nur im Rahmen einer stationären Maßnahme geleistet werden. Das Angebot einer stationären Mutter-Kind-Maßnahme sei von der Mutter jedoch bereits mehrfach abgelehnt worden. Sollte sie sich erneut für eine solche Maßnahme entscheiden, sei aber zugleich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihrem erneuten Scheitern zu rechnen. Zu berücksichtigen seien auch die sicheren Bindungen J.s zur Pflegefamilie. Die Bindung zu anderen Bindungspersonen unterscheide sich nicht generell von den Bindungen zu den leiblichen Eltern und genieße auch „den gleichen rechtlichen Schutz“. Eine Herausnahme J.s aus seinem dortigen gewohnten Umfeld und eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt wäre für J. mit dem Verlust seiner sicheren Bindungspersonen verbunden. Aus psychologischer Sicht würde diese Maßnahme ein traumatisches Erlebnis für J. darstellen, das zu Störungen in der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung des Kindes führen könne. Sollte J. auch künftig bei der Pflegefamilie bleiben, seien regelmäßige Umgangskontakte mit der Mutter notwendig. Diese müssten nach Häufigkeit und Dauer so ausgestaltet sein, dass J. eine klare und eindeutige Zugehörigkeit zur Pflegefamilie entwickeln könne. Der Senat hat - unter anderem aus den im Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 niedergelegten Gründen - nach Hinweis auf die obigen, im vorliegenden Fall einschlägigen rechtlichen Maßstäbe die Sachverständige im Termin vom 22. August 2013 mündlich angehört. Die Sachverständige hat ausgeführt, eine Rückführung J.s in den Haushalt der Mutter komme derzeit nicht in Betracht. Sie befürchte und sehe die naheliegende Gefahr, dass es bei einer Rückführung zu seelischen Schäden beim Kind, etwa einer depressiven Struktur oder anderer Auffälligkeiten, kommen werde. Hintergrund sei, dass J. zu seinen Pflegeeltern eine sichere Bindung entwickelt habe, während eine solche Bindung zur Mutter bislang fehle. Diese sichere Bindung sei auch die Grundlage dafür, dass sich J. im Verhältnis zur Mutter entspannt bewegen könne. Sie befürchte, dass dann, wenn sich J. ständig im Haushalt der Mutter aufhielte und dadurch die bisherige intensive Unterstützung der Pflegeeltern so nicht mehr gewährleistet wäre, das Kind in seiner Entwicklung gehemmt bzw. gestört wäre. Die Mutter habe derzeit noch keine entsprechenden mütterlichen Kompetenzen, um dies selbst aufzufangen. Auf explizite Nachfrage des Senats hat die Sachverständige eine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung J.s bei einer Rückführung zur Mutter bestätigt. Dies liege maßgeblich auch darin begründet, dass sie der Meinung sei, dass es zwingend notwendig sei, dass die Mutter zunächst intensiv an sich selbst arbeite, um überhaupt in der Lage zu sein, entsprechende Bindungskompetenzen aufzubauen. Auf dem Boden dieser sachverständigen Feststellungen, durch die die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten teilweise klargestellt und im Übrigen gefestigt worden sind, kommt eine Rückführung J.s in den mütterlichen Haushalt jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Der Senat tritt der Feststellung der Sachverständigen bei, dass die Mutter nicht ausreichend in der Lage ist, mit J. zu kommunizieren und mit ihm in Interaktion zu treten. Dies aber ist eine essentielle Grundbedingung für eine gedeihliche Entwicklung J.s, zumal dieser bei einer Rückführung die Trennung von der Pflegefamilie bewältigen müsste, selbst wenn man deren fortbestehendes Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 2 BGB bedenkt. Dass die Mutter Schwierigkeiten damit hat, zu anderen in Kontakt zu treten, zeigen auch ihre eigenen Angaben während ihrer Behandlung in der Psychiatrie. Sie hat dort ausweislich des vorläufigen Entlassbriefes vom 10. August 2011 angegeben, ihr freiwilliges soziales Jahr im Bereich der Altenpflege sei wegen „zu wenig geredet“ gescheitert. Auch die ärztliche Stellungnahme vom 11. September 2011 bestätigt diesen Befund. Dieser zufolge scheine bei der Mutter Emotionalität nur begrenzt aufzuflammen und Empathie nur bedingt ausgeprägt zu sein. Dies entspricht auch den eigenen Beobachtungen der Sachverständigen (siehe S. 21 des Gutachtens). Der Senat hatte allerdings ausgangs der mündlichen Erörterung vom 22. August 2013 die Hoffnung, die Mutter werde in der Lage sein, die Voraussetzungen für eine Rückführung J.s zu ihr in der Zwischenzeit bis zum - bewusst erst rund drei Monate später anberaumten - Fortsetzungstermin schaffen können. Diese Perspektive hat sich leider zerschlagen. Denn die Feststellungen der Sachverständigen werden auch durch die aktuellen Beobachtungen der Sachbearbeiterin des Jugendamts, der Familienhelferin und der Verfahrensbeiständin gestützt. Die Familienhelferin hat im Termin vom 14. November 2013 ausgeführt, seit dem letzten Termin am 22. August 2013 hätten zweimal wöchentlich Treffen mit der Mutter, teilweise auch mit J., stattgefunden. Sie habe der Mutter immer wieder die wesentlichen Voraussetzungen im Umgang mit J. erklärt. Die Mutter habe dies zwar durchaus einsichtig aufgenommen, könne sie aber nicht in die Praxis umsetzen. Sie habe bis jetzt leider immer noch keine intuitiven Kompetenzen entwickelt. Sie habe während ihrer - der Familienhelferin - Besuche keinen Blickkontakt mit J. aufgenommen. Dies habe sie damit erklärt, dass ihr das unmöglich sei, wenn fremde Personen dabei seien. Auch Körperkontakt nehme die Mutter nicht mit J. auf. Weine dieser, nehme sie ihn nicht auf den Arm, und er schmiege sich auch nicht an sie, auch nicht, wenn er auf ihrem Schoß sitze. Auch bei der Übergabe vom Pflegevater an die Mutter hebe J. nicht etwa die Ärmchen und laufe erfreut auf seine Mutter zu. Gerade das letzte Treffen habe sie, die Familienhelferin, sehr betroffen gemacht. Sie habe mit der Mutter und J. auf dem Sofa gesessen; J. habe eine Fernbedienung fest in der Hand gehalten und sei völlig apathisch und kaum zu bewegen gewesen, etwas anderes zu machen. Sie vermisse den ernsthaften Willen bei der Mutter, wirklich dauerhaft etwas zu verändern. Frau K.-St. hat dies bestätigt. Seit dem letzten Senatstermin am 22. August 2013 hätten sich keine wesentlichen positiven Änderungen ergeben. Immer wieder seien der Mutter Brücken gebaut worden; sie habe diese aber abgelehnt. Die Mutter sei nicht einsichtsfähig und verhalte sich oft schnippisch. Besonders betroffen habe sie es gemacht, dass sie mit J., obwohl dieser krank gewesen sei, zu einer Bekannten gefahren sei. Insbesondere könne auch sie bestätigen, dass die Mutter in ihrer Anwesenheit keinen wirklichen Kontakt zu J. aufgenommen hat und umgekehrt auch J. nicht zu ihr. Die Pflegeeltern haben ebenfalls bekundet, dass sich seit dem Termin vom 22. August 2013 nichts wirklich positiv bewegt habe. Bei ihnen sei J. überhaupt nicht apathisch, sondern eher quirlig. Allerdings habe er bei den zunächst oft wechselnden Umgangskontakten häufig geweint und sich negativ verändert. Er sei insgesamt nicht mehr so unbefangen und mache einen zunehmend belasteten Eindruck, seit die Umgangskontakte so erheblich ausgedehnt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Angaben der Pflegeeltern wird auf den unwidersprochen gebliebenen schriftlichen Bericht der Verfahrensbeiständin vom 8. November 2013 Bezug genommen. All dies steht in Einklang mit der Beurteilung, die bereits in der psychiatrischen Klinik gemacht worden sind. Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 11. September 2011 geht hervor, dass tiefgreifende Entwicklungsstörungen nicht grundsätzlich unveränderbar, die Veränderungsperspektive jedoch als eher kleinschrittig und langsam einzuschätzen seien. Eine ambulante Betreuung sei nicht verantwortbar. Auch das zwischenzeitliche Verfahrensverhalten der Mutter belegt, dass sie nicht über ausreichend Bereitschaft und Fähigkeiten verfügt, ihr Verhalten den Bedürfnissen J.s anzupassen. Im Termin vom 14. August 2013 hatte die Mutter sich damit einverstanden erklärt, dass in der Zeit bis zum Fortsetzungstermin durch Mitarbeiter des Jugendamts und auch durch die Verfahrensbeiständin unangemeldete Hausbesuche bei ihr durchgeführt werden; sie werde diese Personen dann auch in die Wohnung einlassen. Dessen unbeschadet hat - ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Verfahrensbeiständin im o.g. Bericht - die Mutter ihr, als sie am 22. Oktober 2013 einen unangekündigten Hausbesuch bei der Mutter machen wollte, diese aber nicht zuhause angetroffen hat, zunächst am selben Tag per SMS und drei Tage später auch persönlich mitgeteilt, dass sie Besuche am Abend „ziemlich unverschämt“ finde, „irgendwo ist auch mal gut“. Im Senatstermin vom 14. November 2013 hat Frau L.-K. - ebenfalls unbestritten - berichtet, die Mutter habe sie letzten Dienstag sehr unwirsch angefahren und ihr gesagt, „wie oft soll ich euch denn noch sagen, dass ich nachmittags keine Termine mache, weil ich auch noch ein Privatleben habe“. Ein solches Verhalten der Mutter während eines laufenden Beschwerdeverfahrens und in einer für die Frage einer Rückführung J.s in ihren Haushalt entscheidenden Zeitspanne, in der sie sich unter intensiver Beobachtung gewusst hat, legt ein beredtes Zeugnis darüber ab, wie es um die wahre Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Mutter bestellt ist. Wenn sogar in einer solchen Situation solch unbeherrschte und abweisende Verhaltenszüge der Mutter durchschlagen, ist die konkrete Befürchtung begründet, dass sie im Falle der Rückführung J.s zu ihr die dringend notwendige enge Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe nicht in einem Ausmaß mittragen können wird, die eine Gefährdung J.s vermiede. Aus dem genannten Bericht der Verfahrensbeiständin geht außerdem hervor, dass - wie schon zur Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens (siehe Gutachten S. 37) - im Flur der Wohnung der Mutter und ihres Lebensgefährten weiterhin ein Holzofen betrieben wird. Entgegen der Zusage des Lebensgefährten, von der Frau L.-K. der Sachverständigen bereits am 14. März 2013 berichtet hatte, haben jener und die Mutter bis heute (!) keine neue Absperrung zum heißen Ofen hin errichtet. Es liegt auf der Hand, dass dies bei einem kleinen Kind - insbesondere im Alter J.s - eine erhebliche Gefahrenquelle ist. Gleiches gilt für das in dem Bericht beschriebene Verhalten des Hundes der Mutter, der kaum zu bändigen ist und der Mutter nicht gehorcht. Der Senat findet es befremdlich, dass die Mutter trotz der gesamten Vorhaltungen aller am Verfahren beteiligten Professionellen von einer Haltung eines im Verhalten nicht beherrschbaren Hundes nicht Abstand genommen hat. Soweit die Mutter im Termin vom 14. November 2013 Lichtbilder (Bl. 246 d.A.) vom Zustand der Garagenzufahrt und der Terrasse vorgelegt hat, sind diese erst am Wochenende vor diesem Termin angefertigt worden. Sowohl die Verfahrensbeiständin als auch Frau K.-St. und Frau L.-K. haben hierzu erklärt, sie hätten die Terrasse und die Garagenzufahrt noch nie in einem so ordentlichen Zustand gesehen. Frau L.-K. hat ergänzt, noch am Donnerstag vor dem Fortsetzungstermin sei die Terrasse total zugemüllt gewesen. In Ansehung dessen misst der Senat diesen Verbesserungen des Wohnumfeldes der Mutter keine erhebliche Bedeutung bei, nachdem diese ersichtlich erst unter dem Druck des unmittelbar bevorstehenden Senatstermins herbeigeführt worden sind. Damit steht in Einklang, dass der Pflegevater bekundet hat, er sei etwa 14 Tage oder drei Wochen vor diesem Senatstermin bei der Mutter gewesen; im Hausflur sei es zunächst nach dem vorangegangenen Senatstermin besser gewesen, dann aber auch wieder genauso wie vorher. Keiner Vertiefung bedarf danach noch, ob und ggf. inwieweit außerdem die vom Jugendamt - nach dem Erörterungstermin vom 14. Oktober 2013 - im Bericht vom 25. November 2013 auf der Grundlage einer Mitteilung der Stadtkasse pp. vom 22. November 2013 geschilderten Zustände in der Wohnung der Mutter am selben Tage zutreffend wiedergegeben werden, was diese bestreitet. Schließlich nimmt der Senat in den Blick, dass die Mutter bereits vor der Geburt J.s - zwischen April 2010 und August 2011 - mehrfach stationär und teilstationär in der Psychiatrischen Klinik der SHG-Kliniken Saarbrücken behandelt worden war. Im Rahmen der stationären Behandlungen waren nach dem ICD-10 die Diagnosen schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome (F32.2), pathologisches Stehlen (F63.2), sonstige näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F.98.8) sowie Anteile einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung gestellt worden. Die Klinik hatte der Mutter bereits bei der Entlassung 2010 eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nahegelegt, um die bestehenden Belastungsfaktoren zu bearbeiten, eine notwendige Nachreifung zu erreichen und eine Chronifizierung zu verhindern. Dieser - auch von der Sachverständigen als dringend aufgegriffenen - Empfehlung ist die Mutter bis heute nicht nachgekommen. Unter Würdigung all dessen und auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat von der Mutter in den beiden mündlichen Erörterungen verschafft hat, hat er die Überzeugung gewonnen, dass J. für den Fall seiner Rückführung zur Mutter in seiner Entwicklung erheblich gefährdet wäre. Für den Senat steht auch fest, dass ambulante Hilfsmaßnahmen nicht geeignet sind, die Gefährdung J.s für den Fall seiner dauerhaften Rückführung zur Mutter zu beseitigen. Dies wird dadurch belegt, dass die Mutter seit nunmehr fast anderthalb Jahren intensiv durch eine - vom Senat im Rahmen der Anhörungstermine als sehr engagiert und einfühlsam erlebte - Familienhelferin unterstützt worden ist, aber dadurch keine dauerhaften Verbesserungen ihrer Erziehungskompetenzen erreicht werden konnten. Auch der Lebensgefährte hat sich offensichtlich nicht als Ressource erwiesen, zumal dieser als erfolgreicher selbständiger Fliesenleger (Gutachten S. 18) beruflich eingebunden ist. Weitere ambulante Maßnahmen, die eine Rückführung J.s zur Mutter befördern könnten, sind weder von einem Beteiligten dargestellt worden noch ersichtlich. Die besorgniserregenden Verhaltensweisen J.s bei der Mutter sprechen eine deutliche Sprache und wären auch nicht durch einen halb- oder ganztägigen Krippenbesuch des Kindes ausreichend abzufangen. Stationäre Jugendhilfemaßnahmen kommen schon mangels Bereitschaft der Mutter hierzu nicht in Frage. Das Familiengericht hat schließlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - insoweit nicht mit konkretem Beschwerdevorbringen angegriffen - zutreffend dadurch Rechnung getragen, dass es der Mutter nur die genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen hat. Aufgrund der Kooperationsdefizite der Mutter war der Entzug dieser Sorgerechtsbereiche erforderlich. Eine bloße Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf eine dauerhafte Trennung von Eltern und Kind, sondern darauf gerichtet ist, Nachteile, die durch eine zur Unzeit vorgenommene Rückführung in den elterlichen Haushalt für das Kind entstehen, zu vermeiden, indem der vorübergehende Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern für die Zeit der Vorbereitung der Rückführung verlängert wird (OLG Hamm FamRZ 2010, 2083). Vorliegend kommt aber - wie dargestellt - auf absehbare Zeit eine Rückführung zur Mutter nicht in Betracht. Denn zunächst muss diese die Grundvoraussetzungen für eine Rückführung schaffen. Zu diesen gehört - jedenfalls auch - die erfolgreiche Absolvierung einer psychotherapeutischen Behandlung. Da die Mutter dies bisher ablehnt, gibt es zum Teilsorgeentzug zurzeit keine Alternative. Gegen die Bestellung des Kreisjugendamts pp. zum Amtspfleger sind Bedenken nicht vorgetragen worden, solche sind im Lichte von § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1791 b BGB und den hierzu von der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (BVerfG FamRZ 2012, 938; 2009, 291; BGH FamRZ 2013, 1380; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, juris, und vom 31. Januar 2012 - 6 UF 189/11 - m.w.N.) auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Eltern des Vaters es dem Jugendamt E. gegenüber abgelehnt, J. zu sich zu nehmen. Von einer persönlichen Anhörung des Vaters hat der Senat ausnahmsweise gemäß § 160 Abs. 3 FamFG absehen können. Der Vater, der sechs Tage pro Woche als Beikoch arbeitet, hat im Vorfeld ausdrücklich schriftsätzlich erklärt, am Verfahren selbst nicht teilzunehmen und keine sorgerechtlichen Befugnisse für J., sondern nur - über das Jugendamt - die Anbahnung eines Umgangsrechts anzustreben. Mit der Betreuung durch das Jugendamt sei er einverstanden. Außerdem kommt auf der Grundlage der im Bericht des Jugendamts E. mitgeteilten persönlichen Verhältnisse des Vaters und Haltung seiner Familie zum Kind auch im Übrigen eine Teilhabe des Vaters am Sorgerecht für J. nicht in Betracht. Bei diesen Gegebenheiten sind weitergehende entscheidungserhebliche (§ 26 FamFG) Erkenntnisse im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Vaters nicht zu erwarten gewesen. Nach alledem bewendet es im Ergebnis bei dem angefochtenen Erkenntnis. Dessen Außervollzugsetzung durch Ziffer 1. des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2013 wird hiermit ebenso gegenstandslos wie der Antrag des Jugendamts vom 25. November 2013, den angegangenen Beschluss wieder in Kraft zu setzen; denn dies wird durch den vorliegenden Senatsbeschluss bewirkt. Aus dem im Senatstermin zutage getretenen Anlass weist der Senat - wie angekündigt - nachdrücklich darauf hin, dass der Pfleger auch in Zukunft zu beachten haben wird, dass die Rückführungsperspektive nicht ausgeschlossen werden darf. Die Mutter hat - deswegen, aber auch unabhängig davon - weiterhin aus § 1684 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht zu angemessenem Umgang mit J.. Denn Maßnahmen, die die Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes zu seinen Eltern erschweren, zu denen auch der Ausschluss oder die Beschränkung dieses Umgangsrechts gehören, unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Art. 6 Abs. 2 GG verpflichtet die staatlichen Behörden anzustreben, die institutionell auf Zeit angelegten Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Das Elternrecht dient dem Schutz des Kindes und beruht auf dem Grundgedanken, dass in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Dies hat Konsequenzen auch für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind. Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Ein Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung beeinflusst die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Eltern und ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind insofern, als sie tendenziell zu einer weiteren Verfestigung der bereits bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung einer Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind hängt mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammen. Deshalb ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG in dieser Konstellation auch für die Entscheidung über einen Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung maßgeblich. Den strengen Anforderungen des Art. 6 GG an den Ausschluss oder die Beschränkung des elterlichen Umgangs mit ihrem in Pflege genommenen Kind entspricht der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 EMRK hergeleitete Schutz des elterlichen Umgangs mit ihrem Kind. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das gegenseitige Erleben des Zusammenseins von Eltern und Kindern als grundlegenden Bestandteil des Familienlebens. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteile vom 12. Juli 2001 - 25702/94 -, K. und T. gegen Finnland, vom 26. Februar 2002 - 46544/99 -, K. gegen Deutschland, und vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, G. gegen Deutschland, FamRZ 2004, 1456). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2013, 361 m.w.N.; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 UNKRK). Hieran gemessen wird der Mutter - bei unveränderter Sachlage - mindestens ein Umgangsrecht alle 14 Tage mit einer Übernachtung zuzugestehen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 84 FamFG; bei den obwaltenden Gegebenheiten - insbesondere mit Blick auf die zahlreichen erstinstanzlichen Verfahrensfehler - sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens niederzuschlagen und entspräche es trotz des Unterliegens der Mutter nicht der Billigkeit, dieser eine Kostenerstattung aufzugeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).