Beschluss
6 UF 440/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2013:0121.6UF440.12.0A
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Leitsätze
1. Es stellt einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind. Der Grundsatz reicht soweit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können.(Rn.9)
2. In die amtswegige Klärung von Lücken im Versicherungsverlauf des einen Ehegatten ist regelmäßig auch der andere Ehegatte einzubeziehen.(Rn.11)
3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Ehegatte ausländische Anrechte erworben hat, so ist dies und gegebenenfalls zumindest annähernd deren Höhe - abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen - aufzuklären, wenn die Anwendungssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG in Betracht kommen kann.(Rn.13)
(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 2. November 2012 – 9 F 203/11 VA – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Homburg zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind. Der Grundsatz reicht soweit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können.(Rn.9) 2. In die amtswegige Klärung von Lücken im Versicherungsverlauf des einen Ehegatten ist regelmäßig auch der andere Ehegatte einzubeziehen.(Rn.11) 3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Ehegatte ausländische Anrechte erworben hat, so ist dies und gegebenenfalls zumindest annähernd deren Höhe - abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen - aufzuklären, wenn die Anwendungssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG in Betracht kommen kann.(Rn.13) (Rn.16) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 2. November 2012 – 9 F 203/11 VA – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Homburg zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. 3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR. I. Die Antragstellerin (Ehefrau), deutsche Staatsangehörige, und der Antragsgegner (Ehemann), der US-amerikanischer Staatsbürger ist, hatten am ... die Ehe geschlossen. Am ... stellte das Familiengericht dem Ehemann den Scheidungsantrag der Ehefrau zu, trennte die Folgesache Versorgungsausgleich ab und schied durch am selben Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss die Ehe der Ehegatten. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom ..., auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der RV auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der RV pp. Entgeltpunkte (Ziffer 1. der Entscheidungsformel) und vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der RV auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der RV pp. Entgeltpunkte übertragen (Ziffer 2.) hat. Die Auskünfte der RV vom ... betreffenden die Anrechte des Ehemannes und vom ... bezüglich der Anrechte der Ehefrau, auf die das Familiengericht seine Entscheidung gegründet hat und die in Bezug genommen werden, hat es den Ehegatten nach Lage der Akten erstmals anlässlich der Zustellung dieses Beschlusses zur Kenntnis gegeben. Mit ihrer Beschwerde rügt die Ehefrau, dass mangels Vorliegen der ihr Anrecht betreffenden Auskunft der RV die Entscheidung des Familiengerichts für sie nicht nachvollziehbar sei, und stellt, auch mit Blick auf ungeklärte Zeiten im Versicherungskonto des Ehemannes, Antrag nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG. Der Ehemann stellt gleichlautenden Antrag. Die RV hat ihre Auskunft vom ... erläutert und verteidigt. II. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau hat – vorläufigen – Erfolg und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Das Verfahren des Familiengerichts leidet an wesentlichen Mängeln, für eine Entscheidung des Senats wären aufwändige Ermittlungen notwendig und beide Ehegatten haben die Zurückverweisung beantragt (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG). Zutreffend hat das Familiengericht allerdings – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit angenommen (§ 102 Nr. 1 bis 3 FamFG) und seine Versorgungsausgleichsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 EGBGB deutschem Sachrecht unterworfen. Der angefochtene Beschluss kann indes keinen Bestand haben, weil er mit mehreren Verfahrensfehlern behaftet ist. Unter eklatantem Verstoß gegen den Anspruch der Ehegatten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 37 Abs. 2 FamFG) hat das Familiengericht diesen die Auskünfte der RV vom ... und ... erstmals zusammen mit der Zustellung des beanstandeten Beschluss eröffnet. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Verfahrensführung haben die Ehegatten erst zweitinstanzlich Anlass und Gelegenheit gehabt, Einwände gegen die Ermittlung der auszugleichenden Anrechte durch das Familiengericht vorzubringen. Diese Ermittlungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (§ 26 FamFG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (vgl. – zu § 12 FGG a.F. – BGH FamRZ 1982, 152 und 471; 1996, 481; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2004 – 9 UF 52/04 – und vom 3. Juni 2002 – 9 UF 42/02 – m.w.N.). Der Amtsermittlungsgrundsatz reicht so weit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2011 – 6 UF 60/11 –, FamRZ 2011, 1735 m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 996). Diesen Anforderungen halten die erstinstanzlichen Ermittlungen des Familiengerichts in mehrerlei Hinsicht nicht stand. Die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom Ehemann erworbenen Anrechte sind vom Familiengericht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die RV hatte mit Schreiben vom ... mitgeteilt, dass das Versicherungskonto des Ehemanns klärungsbedürftige Lücken in der Zeit vom ... bis ... und vom ... bis ... enthalte. Der Ehemann habe auf Schreiben der RV nicht reagiert. Das Familiengericht hat der RV daraufhin mit Verfügung vom ... aufgegeben, die Auskunft aus dem ungeklärten Konto zu erteilen, weil es keine Möglichkeit habe, den im Ausland wohnenden Ehemann zur Teilnahme an dem Verfahren zu bewegen. Das Familiengericht hat weder das Schreiben der RV vom ... noch seine Verfügung vom ... an die Verfahrensbevollmächtigten der Ehegatten weitergeleitet. Dies, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes diesen unter Umständen zur freiwilligen Mitwirkung hätten bewegen können – was denn auch ihr Schriftsatz vom ... im Beschwerdeverfahren belegt, in dem sich der Ehemann zu den ungeklärten Zeiten ab ... eingelassen hat. Auch eine Einbeziehung der im Bezirk des Familiengerichts wohnenden Ehefrau in die Ermittlungen, gegebenenfalls im Wege persönlicher Anhörung, wäre geboten gewesen. Es erscheint nach Aktenlage keinesfalls ausgeschlossen, dass sie sachdienliche, jedenfalls weiterführende Nachforschungen ermöglichende Angaben zu den Lücken im Versicherungsverlauf des Ehemannes hätte machen können. Ein weiterer Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist dem Familiengericht deshalb vorzuwerfen, weil es auch den aktenersichtlichen Anhaltspunkten dafür, dass beide Ehegatten Anrechte in den Vereinigten Staaten erworben haben, nicht nachgegangen ist. Die RV hatte mit Schreiben vom ... mitgeteilt, dass die Ehefrau in der Ehezeit auch ausländische Versicherungszeiten – wenngleich sich diese grundsätzlich nicht auf die Höhe der deutschen Anrechte auswirkten – geltend gemacht habe. Diese könnten ermittelt werden, indem die Ehefrau einen entsprechenden Antrag bei der Social Security Administration einreiche; diese erteile dann Auskunft. Das Familiengericht hat die Ehefrau hiernach aufgefordert, eine solche Auskunft über ihre amerikanischen Anrechte vorzulegen. Dies ist im Ausgangspunkt zutreffend gewesen, zumal die Ehefrau im sie betreffenden Fragebogen zum Versorgungsausgleich eine Erwerbstätigkeit in den Vereinigten Staaten von ... bis ... angegeben hatte. Nachdem die Ehefrau hierauf nicht reagiert hat, hat das Familiengericht es allerdings bei dieser – ohne Fristsetzung verfügten – Aufforderung bewenden lassen, statt von den gesetzlich vorgesehenen Mitteln zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht der Ehefrau (§ 220 Abs. 3 und 5, § 35 FamFG) Gebrauch zu machen. Hiervon hat das Familiengericht auch nicht etwa mit Blick darauf Abstand nehmen können, dass etwaige US-amerikanische Anrechte der Ehefrau wegen § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif wären, weswegen insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG nicht stattfände. Denn sollte das Familiengericht dies – dann stillschweigend – angenommen haben, so griffe das im Lichte von § 19 Abs. 3 VersAusglG zu kurz. Dieser Vorschrift zufolge findet ein Wertausgleich bei der Scheidung, wenn ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben hat, auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Ob und ggf. in welcher Höhe von der Ausgleichssperre Gebrauch zu machen ist, kann – abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2010, 979), für die hier die Akten keinen Anhalt bieten – aber nur geprüft werden, wenn das Vorhandensein eines ausländischen Anrechts dem Grunde und – zumindest annähernd – der Höhe nach geklärt ist. Deswegen entbindet § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG das Gericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Ermittlung dieser Anrechte (siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 17. Mai 2011 – 6 UF 60/11 –, FamRZ 2011, 1735 m.z.w.N.). Diese Pflicht hat das Familiengericht verletzt. Gleiches gilt hinsichtlich des Ehemannes. Auch diesen betreffend liegen – wovon auch die RV in ihrer Auskunft vom ... ausgegangen ist – Indizien vor, die dafür streiten, dass er in der Ehezeit US-amerikanische Anrechte erworben hat. Denn abgesehen davon, dass die Ehefrau – wie dargestellt – angegeben hat, in den Jahren ... und ... in den USA gelebt und gearbeitet zu haben – also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ehegatten zu dieser Zeit zusammen in den USA gelebt haben und der Ehemann dort ebenfalls erwerbstätig gewesen ist –, hat die Ehefrau schon in der Scheidungsantragsschrift darauf hingewiesen, dass der Ehemann seit ... – und damit Jahre vor Ehezeitende – dauerhaft in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt ist, was der Ehemann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch bestätigt hat. Aufgrund der dargestellten schwerwiegenden Verfahrensverstöße des Familiengerichts ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen und erneuten Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückzuverweisen. Sollte das Familiengericht bei seiner erneuten Sachbefassung feststellen, dass einer oder beide Ehegatten ausländische Anrechte erworben haben, wird es diese dann dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehaltenden Anrechte wegen § 224 Abs. 4 FamFG auch im Tenor oder jedenfalls in den tragenden Gründen der Entscheidung zu benennen haben (Senatsbeschluss a.a.O.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2012 – 9 UF 175/11 –). Die Zurückverweisung gibt dem Familiengericht ferner für den Fall des neuerlichen Ausgleichs der inländischen Anrechte der Ehegatten Gelegenheit zu korrekter Tenorierung. Denn rechtsfehlerhaft hat das Familiengericht in die Beschlussformel des angegangenen Erkenntnisses weder den Bezug der Ausgleichsentscheidung auf den ... als Ehezeitende (dazu BGH FamRZ 2012, 1545; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2012 – 6 UF 68/12 –, FamFR 2012, 539) noch die ausdrückliche Anordnung interner Teilung des jeweiligen Anrechts aufgenommen. Infolge der Kassation des beanstandeten Erkenntnisses bedarf die weitere Rüge der Ehefrau, die Ermittlung des Ehezeitanteils ihres Anrechts durch die RV in deren Auskunft vom ... sei nicht nachvollziehbar, keiner abschließenden Bescheidung mehr. Denn angesichts des absehbaren Zeitablaufs bis zu einer erneuten Entscheidung des Familiengerichts werden ohnehin neue Auskünfte einzuholen sein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. August 2011 – 6 UF 130/10 –). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Auskunft nach derzeitigem Sachstand keinen Bedenken begegnet, nachdem die Höhe der erworbenen Anrechte insbesondere auf den zugunsten der Ehefrau berücksichtigten Kindererziehungszeiten beruht, was die RV im Beschwerdeverfahren auch bestätigt hat. Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten weder weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Einigung der Beteiligten zu erwarten sind. Die Niederschlagung der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz beruht auf § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung im Scheidungstermin vom .... Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).