Beschluss
6 UF 60/11
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2011:0517.6UF60.11.0A
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Leitsätze
1. Die Anwendung der Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG bedarf insbesondere dann der Prüfung, wenn ein Ehegatte nur ausgleichsreife inländische Anrechte erworben hat und durch die Teilung dieser Anrechte die Hälfte seiner ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften verlöre, gleichzeitig aber hinsichtlich der Teilhabe an etwaigen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten auf die schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen wäre.(Rn.16)
2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in solchen Fällen von der Ausgleichssperre Gebrauch zu machen ist, kann - abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen - nur geprüft werden, wenn das Vorhandensein eines ausländischen Anrechts dem Grunde nach und - zumindest annähernd - der Höhe nach geklärt ist. Deswegen entbindet § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG das Gericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Ermittlung dieser Anrechte.(Rn.16)
3. Anrechte, die nach dem Wertausgleich bei der Scheidung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, sind in den Gründen der Ausgleichsentscheidung bei der Scheidung zu benennen (§ 224 Abs. 4 FamFG).(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 2. März 2011 – 4 F 52/10 VA – aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 4.320 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung der Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG bedarf insbesondere dann der Prüfung, wenn ein Ehegatte nur ausgleichsreife inländische Anrechte erworben hat und durch die Teilung dieser Anrechte die Hälfte seiner ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften verlöre, gleichzeitig aber hinsichtlich der Teilhabe an etwaigen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten auf die schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen wäre.(Rn.16) 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in solchen Fällen von der Ausgleichssperre Gebrauch zu machen ist, kann - abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen - nur geprüft werden, wenn das Vorhandensein eines ausländischen Anrechts dem Grunde nach und - zumindest annähernd - der Höhe nach geklärt ist. Deswegen entbindet § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG das Gericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Ermittlung dieser Anrechte.(Rn.16) 3. Anrechte, die nach dem Wertausgleich bei der Scheidung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, sind in den Gründen der Ausgleichsentscheidung bei der Scheidung zu benennen (§ 224 Abs. 4 FamFG).(Rn.18) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 2. März 2011 – 4 F 52/10 VA – aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. 3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 4.320 EUR. I. Die im Jahre 1962 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im Jahr 1961 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 11. Juli 1986 die Ehe geschlossen. Der am 26. Februar 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 26. März 2010 zugestellt. Durch am 11. August 2010 verkündeten und rechtskräftig gewordenen Beschluss wurde die Ehe der Ehegatten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt. In dieser Folgesache hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 2. März 2011, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D. Saarland zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht von 9,2055 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht von 10,8795 Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf den 28. Februar 2010, begründet und erkannt hat, dass ein Wertausgleich der von der Ehefrau in der Ehezeit bei der M. D. erworbenen Anrechte nicht stattfindet. Gegen diesen der Ehefrau am 15. März 2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 30. März 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie rügt, dass das Familiengericht Anwartschaften, die der Ehemann in Luxemburg erworben und im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben habe, weder aufgeklärt noch ausgeglichen habe. Es sei jedenfalls unbillig, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu ihren Lasten durchgeführt worden sei, ohne die bekannten ausländischen Anrechte des Ehemannes zu berücksichtigen. Die Ehefrau beantragt vorsorglich, das Verfahren nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG an das Familiengericht zurückzuverweisen. Während sich die anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben, ist die D. Saarland der Auffassung, dass es sich bei diesen luxemburgischen Anwartschaften um nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG handle und daher ein Wertausgleich in Bezug auf diese Anrechte nach § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfinde. II. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau ist begründet und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Zwar hat das Familiengericht zutreffend – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit angenommen (§ 102 Nr. 1 bis 3 FamFG) und seine Versorgungsausgleichsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 EGBGB deutschem Sachrecht unterworfen. Der angefochtene Beschluss kann indes keinen Bestand haben, weil das Verfahren des Familiengerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, für eine Entscheidung des Senats aufwändige Ermittlungen notwendig wären und die Ehefrau die Zurückverweisung beantragt hat (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG). Zu Recht beanstandet die Ehefrau, dass das Familiengericht verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat, ob und ggf. in welcher Höhe der Ehemann in der vom Familiengericht zutreffend festgestellten Ehezeit vom 1. Juli 1986 bis zum 28. Februar 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) luxemburgische Anrechte i.S. des § 2 VersAusglG erworben hat. Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (§ 26 FamFG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (vgl. – zu § 12 FGG a.F. – BGH FamRZ 1982, 152 und 471; 1996, 481; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2004 – 9 UF 52/04 – und vom 3. Juni 2002 – 9 UF 42/02 – m.w.N.). Der Amtsermittlungsgrundsatz reicht so weit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2010 – 6 UF 124/09 – und vom 4. November 1991 – 6 UF 71/91 –, jeweils juris; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 996). Diesen Anforderungen halten die erstinstanzlichen Ermittlungen des Familiengerichts nicht stand. Der Ehemann hat selbst in dem von ihm erstinstanzlich vorgelegten Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben, seit 2. September 2009 bei einer Firma H. in Luxemburg beschäftigt zu sein. Ausweislich der Niederschrift des Familiengerichts über den Scheidungstermin vom 11. August 2010 hat er ferner persönlich „erklärt, dass er in der Zeit von 1. Juli 2007 bis 15. August 2009 ebenfalls in Luxemburg in D. gearbeitet“ habe. Aus der von keinem Beteiligten in Frage gestellten Auskunft der D. Saarland vom 27. Oktober 2010 gehen luxemburgische Versicherungszeiten des Ehemannes von Januar 2007 bis April 2010 hervor. Dessen ungeachtet enthalten weder die Beschlussformel noch die Gründe der angefochtenen Entscheidung Aussagen zu luxemburgischen Anrechten des Ehemannes und gehen aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass das Familiengericht seine amtswegige Prüfung auf solche Anrechte erstreckt hätte. Dies wäre bei den vorliegend gegebenen Umständen indes zwingend erforderlich gewesen. Insbesondere erlaubt der Umstand, dass etwaige luxemburgische Anrechte des Ehemannes – worauf die D. Saarland im Beschwerdeverfahren im Ansatz zutreffend hinweist – wegen § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif wären, weswegen insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG nicht stattfände, es nicht, von einer Aufklärung in Richtung solcher Anrechte abzusehen. Denn zu Recht weist die Beschwerde auf § 19 Abs. 3 VersAusglG hin. Dieser Vorschrift zufolge findet ein Wertausgleich bei der Scheidung, wenn ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben hat, auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Die Anwendung dieser Ausgleichssperre bedarf insbesondere dann der Prüfung, wenn dieser Ehegatte nur ausgleichsreife inländische Anrechte erworben hat und durch die Teilung dieser Anrechte die Hälfte seiner ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften verlöre, gleichzeitig aber hinsichtlich der Teilhabe an etwaigen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten nach § 19 Abs. 4 VersAusglG auf die schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verwiesen wäre. Ob und ggf. in welcher Höhe von der Ausgleichssperre Gebrauch zu machen ist, kann – abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2010, 979), für die hier keine Anhaltspunkte bestehen – aber nur geprüft werden, wenn das Vorhandensein eines ausländischen Anrechts dem Grunde und – zumindest annähernd – der Höhe nach geklärt ist. Deswegen entbindet § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG das Gericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Ermittlung dieser Anrechte, zumal von besonderen Schwierigkeiten bei der diesbezüglichen Aufklärung bislang nicht ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 16/10144, S. 62 f.; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 598 ff.; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Aufl., Kap. 7, Rz. 222; Johannsen/ Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 18 ff. m.w.N.; MüKo-BGB/Gräper, 5. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 13 ff.; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 30 ff.; Reißig, Praxishandbuch Versorgungsausgleich, § 2, Rz. 71; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 462 f.; Schwab/Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kap. VI, Rz. 376 ff.; Weinreich/Klein/Wick, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Aufl., § 19 VersAusglG, Rz. 18 ff.; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rz. 55 f.; allesamt m.w.N.). Nachdem das Familiengericht unter Verstoß gegen diese Grundsätze keine Ermittlungen zu Grund und Höhe der in Rede stehenden luxemburgischen Anrechte des Ehemannes angestellt hat, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen und erneuten Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückzuverweisen. Sollte das Familiengericht bei seiner erneuten Sachbefassung feststellen, dass der Ehemann Anrechte in Luxemburg erworben hat, wird es diese Anrechte auch in der Begründung seiner erneuten Entscheidung zu benennen haben (§ 224 Abs. 4 FamFG). Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Niederschlagung der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz beruht auf § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 11. August 2010. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).