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Beschluss

6 UF 48/11

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2011:0523.6UF48.11.0A
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Leitsätze
Maßgebliche Bezugsgröße für die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Höhe der Entgeltpunkte und nicht die Höhe der daraus resultierenden monatlichen Zusatzrente.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – wird der 3. Absatz von Ziffer II. des Beschlusses des Gerichts – in pp. vom 21. Februar 2011 –Az. – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung –, Versicherungsnummer pp., auf ein zu Gunsten der Antragstellerin einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 12,0079 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. 3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.200 EUR.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – wird der 3. Absatz von Ziffer II. des Beschlusses des Gerichts – in pp. vom 21. Februar 2011 –Az. – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung –, Versicherungsnummer pp., auf ein zu Gunsten der Antragstellerin einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 12,0079 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. 3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.200 EUR. I. Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am 15. März 1963 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 26. August 2010 zugestellt. Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – angefochtenen Beschluss vom 21. Februar 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Gericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel; insoweit rechtskräftig seit 27. April 2011) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im 3. Absatz dieser Ziffer im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 97,98 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen. Gegen diesen Ausspruch wendet sich die DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragt, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – dergestalt zu regeln, dass im Wege der internen Teilung vom Versicherungskonto des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 12,0079 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31. Juli 2010, auf ein einzurichtendes Konto der Ehefrau übertragen wird. Maßgebliche Bezugsgröße für die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sei – wie auch in ihrer Auskunft vom 2. November 2010 mitgeteilt – die Höhe der Entgeltpunkte und nicht die Höhe der daraus resultierenden monatlichen Zusatzrente. Beide Ehegatten verteidigen den angefochtenen Beschluss. Der Ehemann ist der Auffassung, dass sich der Ausgleichswert von 97,98 EUR aus jener Auskunft vom 2. November 2010 ergebe; die Ehefrau macht geltend, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Ausgleichsentscheidung zum in Rede stehenden Anrecht die monatliche Zusatzrente habe zugrunde legen können, nachdem sich beide Ehegatten bereits im Rentenalter befänden. Die DRV Bund hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen; die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die Beschwerde der DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung –, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des dort bestehenden Anrechts des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 20. April 2011 – 6 UF 38/11 –, juris, m.w.N.), ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet. Zutreffend und unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. März 1963 bis zum 31. Juli 2010 zugrunde gelegt. Zu Recht rügt allerdings die Beschwerde, dass das Gericht ohne Begründung von dem in der von der DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – am 2. November 2010 erteilten Auskunft vorgeschlagenen Ausgleichswert von 12,0079 Entgeltpunkten abgewichen ist und einen Ausgleichswert von 97,98 EUR angenommen hat. Denn maßgebliche Bezugsgröße für die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG ist die Höhe der Entgeltpunkte (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HZvG) und nicht die Höhe der daraus resultierenden monatlichen Zusatzrente (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 – 6 UF 146/10 –), so dass der maßgebliche Ausgleichswert 12,0079 Entgeltpunkte beträgt. Im Lichte dessen vermag der Senat die – nicht näher erläuterte – Rechtssicht der Ehefrau nicht zu teilen. Der Ehemann missversteht die Auskunft der DRV Saarland vom 2. November 2010; dort ist der Ausgleichswert mit 12,0079 Entgeltpunkten mitgeteilt, was einer monatlichen Zusatzrente von 97,98 EUR „entspricht“. Auch dies lässt erkennen, dass Ausgleichswert mithin der – zudem durch Fettdruck hervorgehobene – Betrag von 12,0079 Entgeltpunkten ist und nicht der monatliche Zusatzrentenbetrag. Nachdem gegen die – ansonsten von den Beteiligten unangegriffene – Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu diesem Anrecht im Übrigen nichts zu erinnern ist, ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern. Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. Der die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren betreffende Ausspruch beruht auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochten gebliebenen Verfahrenswertfestsetzung des Gerichts im Scheidungstermin vom 21. Februar 2011. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).