Beschluss
6 UF 50/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2012:0522.6UF50.12.0A
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Leitsätze
Maßgebliche Bezugsgröße für die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG ist die Höhe der Entgeltpunkte und nicht die Höhe der daraus resultierenden monatlichen Zusatzrente.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der D. R. H. Z. – wird Ziffer II. 5. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 27. März 2012 – 6 F 229/11 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. R. H. Z. –, Versicherungsnummer ZV 0000, auf ein zu Gunsten der Antragstellerin einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 2,5683 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. November 2011, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebliche Bezugsgröße für die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG ist die Höhe der Entgeltpunkte und nicht die Höhe der daraus resultierenden monatlichen Zusatzrente.(Rn.7) 1. Auf die Beschwerde der D. R. H. Z. – wird Ziffer II. 5. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 27. März 2012 – 6 F 229/11 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. R. H. Z. –, Versicherungsnummer ZV 0000, auf ein zu Gunsten der Antragstellerin einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 2,5683 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. November 2011, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR. I. Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am 8. August 1997 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 8. Dezember 2011 zugestellt. Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der D. R. H. Z. – (im Folgenden: HZV) angefochtenen Beschluss vom 27. März 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel, insoweit seit demselben Tage rechtskräftig) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in Ziffer II. 5. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der HZV zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 15,87 EUR monatlich, bezogen auf den 30. November 2011, übertragen. Gegen diesen Ausspruch wendet sich die HZV mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss in Ziffer II. 5. dahin abzuändern, dass zu Lasten des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes zugunsten der Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht von 2,5683 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. November 2011, übertragen wird. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die Beschwerde der HZV, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des dort bestehenden Anrechts des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; 2012, 509; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 9. Januar 2012 – 6 UF 146/11 –, juris, m.w.N.), ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und nach Maßgabe des Entscheidungstenors begründet. Zutreffend und unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. August 1997 bis zum 30. November 2011 zugrunde gelegt. Zu Recht wendet sich die HZV indes dagegen, dass das Familiengericht bezüglich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes von einem Ausgleichswert von 15,87 EUR monatlich ausgegangen ist. Denn das Familiengericht ist damit – ohne Begründung – von dem in der von der HZV erstinstanzlich am 27. Januar 2012 erteilten Auskunft vorgeschlagenen und durch Fettdruck hervorgehobenen Ausgleichswert von 2,5683 Entgeltpunkten abgewichen. Dies bedarf der Korrektur. Denn maßgebliche Bezugsgröße für die Leistungen aus der umlagefinanzierten H. Z. im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG ist die Höhe der Entgeltpunkte (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HZvG) und nicht die Höhe der daraus resultierenden monatlichen Zusatzrente (Senatsbeschlüsse vom 9. März 2011 – 6 UF 146/10 – und vom 23. Mai 2011 – 6 UF 48/11 –, FamRZ 2011, 1868), so dass der maßgebliche Ausgleichswert hier 2,5683 Entgeltpunkte beträgt. Nachdem gegen die – ansonsten von den Beteiligten nicht angegangene – Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu diesem Anrecht im Übrigen nichts zu erinnern ist, ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern. Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Entscheidung über die zweitinstanzlichen Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. Der die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren betreffende Ausspruch beruht auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Einkünften der Ehegatten, auf die das Familiengericht seine Wertfestsetzung im Scheidungstermin vom 27. März 2012 gegründet hat. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).