Beschluss
7 W 7/23
OLG Rostock 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2023:0222.7W7.23.00
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Leitsätze
1. Verfügt ein bundesweit tätiger Versicherer über so genannte „Hausanwälte“ an verschiedenen Orten, welchen er im Wege des Outsourcing die weitere Bearbeitung von Leistungsfällen im Zusammenhang mit gerichtlichen Streitigkeiten überlässt, muss er diese organisatorischen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderung in Ausrichtung an dem konkreten Streitfall sachorientiert und effizient nutzen.(Rn.10)
2. Dies bedingt die Mandatierung eines gerichtsansässigen „Hausanwaltes“, wenn die Erforderlichkeit einer besonderen Spezialisierung eines Rechtsanwaltes am dritten Ort nicht ersichtlich ist.(Rn.11)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 10.01.2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfügt ein bundesweit tätiger Versicherer über so genannte „Hausanwälte“ an verschiedenen Orten, welchen er im Wege des Outsourcing die weitere Bearbeitung von Leistungsfällen im Zusammenhang mit gerichtlichen Streitigkeiten überlässt, muss er diese organisatorischen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderung in Ausrichtung an dem konkreten Streitfall sachorientiert und effizient nutzen.(Rn.10) 2. Dies bedingt die Mandatierung eines gerichtsansässigen „Hausanwaltes“, wenn die Erforderlichkeit einer besonderen Spezialisierung eines Rechtsanwaltes am dritten Ort nicht ersichtlich ist.(Rn.11) I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 10.01.2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Kostenfestsetzung bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts am dritten Ort durch eine der Parteien. Diese stritten in der Hauptsache über Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses unter Beteiligung eines Anhängers, für welchen bei der Beklagten zu 1) für die Lebensgefährtin des Sohnes des Klägers eine Haftpflichtversicherung bestand. Nach dem Vortrag des Klägers war der Anhänger ohne ausreichende Sicherung abgestellt worden und in der Folge gegen sein Wohnmobil gerollt, in welches die Deichsel des Anhängers einschlug. Die Beklagte zu 1) machte geltend, dass sich der Unfall nicht so abgespielt haben könne, wie von dem Kläger dargelegt. Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz in M. und beauftragte mit ihrer Vertretung in dem Rechtsstreit ihre in D. ansässigen Prozessbevollmächtigten. Diese werden von der Beklagten zu 1) regelmäßig für die Bearbeitung von Haftpflicht- und Kaskoschadensfällen in Anspruch genommen, wobei die Mandatsbearbeitung ohne gesonderte Instruktionen lediglich durch Übersendung der Vorgangsakte erfolgt; eine Mandatierung gerichtsansässiger Anwälte bedingte anderenfalls weitere Personaleinstellungen bei der Beklagten zu 1). In den Terminen der mündlichen Verhandlung im ersten und zweiten Rechtszug traten wiederum jeweils Unterbevollmächtigte für die Beklagte zu 1) auf. Aufgrund einer in der Berufungsinstanz bestätigten Abweisung der Klage wurden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt bei einem Streitwert von bis zu 25.000,00 €. Eine Kostenfestsetzung beantragte die Beklagte zu 1) daraufhin mit Eingang am 19.09.2019 für den ersten Rechtszug und mit Eingang am 06.10.2022 über einen Betrag in Höhe von 3.399,59 € bzw. am 04.11.2022 über einen Betrag in Höhe von 3.628,07 € für den zweiten Rechtszug unter Einbeziehung für die Unterbevollmächtigten angefallener Kosten; sie führte an, dass es ihr freigestanden habe, auch einen Rechtsanwalt an ihrem Firmensitz zu beauftragen. Das Landgericht hat demgegenüber zu Gunsten der Beklagten zu 1) lediglich Gebühren und Auslagen festgesetzt, wie sie im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus dem jeweiligen Bezirk des erstinstanzlichen sowie des Berufungsgerichts angefallen wären unter Zugrundelegung der weitesten Entfernung zu dem Gerichtsort innerhalb der Bezirksgrenzen. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, würden mehrere Rechtsanwälte oder ein auswärtiger Rechtsanwalt tätig, bedürfe es der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die dadurch entstandenen Mehrkosten erforderlich seien. Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten sei insofern, dass die dem Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten wären. Dies sei hier zu verneinen, weil aus anderen Verfahren bekannt sei, dass die Beklagte zu 1) regelmäßig auch Rechtsanwälte aus Schwerin, Lübeck und Stralsund beauftrage, für welche sie geltend mache, dass es sich bei ihnen ebenfalls um ihre „Hausanwälte" handele. Wenn man der Beklagten zu 1) mehrere solche zugestehe, habe sie aufgrund ihrer Kostenminderungspflicht näher am Prozessort ansässige anwaltliche Bevollmächtigte beauftragen müssen. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stelle im Übrigen zwar im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung dar; eine Ausnahme davon sei jedoch anzunehmen, wenn bereits bei Auftragserteilung feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht notwendig sei. Die Beklagte zu 1) könne sich insofern dafür, dass eine Mandatierung von Bevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts für sie nicht in Betracht gekommen sei, nicht einerseits darauf berufen, den hier beauftragten Rechtsanwälten regelmäßig ohne weitere Instruktionen lediglich die Mitgliedsakten zur selbstständigen Bearbeitung nach den ihnen bekannten Geschäftsgrundsätzen zu überlassen, und gleichzeitig andererseits darauf, dass ein eingehendes Mandantengespräch erforderlich gewesen sei und daher alternativ ein Rechtsanwalt am Geschäftssitz hätte beauftragt werden dürfen. Gegen den ihr am 10.01.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer am 24.01.2023 erhobenen sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Eigenschaft als „Hausanwälte“ bedeute, dass in der Vergangenheit an unterschiedlichen Standorten der Beklagten zu 1) Schulungen mit deren Mitarbeitern durchgeführt worden seien; gerade dadurch sei es möglich, der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten, die sich insbesondere auf Mandate aus dem Bereich der Betrugsabwehr wie in dem vorliegenden Fall spezialisiert hätte, die Akten zur eigenständigen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen unter Wiederholung und Vertiefung der Argumentation aus dem angefochtenen Beschluss. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet; das Landgericht hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1) zu Recht in der erfolgten Weise beschränkt. 1. Zwar ist es einem bundesweit tätigen Versicherer, der keine eigene sachbearbeitende Rechtsabteilung unterhält, gestattet, dass er nach Leistungsablehnung im Wege des so genannten Outsourcing die Weiterbearbeitung einem Rechtsanwalt überlässt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehung derartige Verfahren weiter bearbeitet, ohne in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. In einem solchen Fall ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an einem dritten Ort regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz. ZPO als notwendig anzusehen; denn der Prozessgegner hat die von der anderen Partei gewählte unternehmensinterne Organisation hinzunehmen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2017, Az.: 17 W 87/17, - zitiert nach juris -, Rn. 3 m. w. N.). Die Beklagte zu 1) hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass die Mandatsbearbeitung durch ihre in dem vorliegenden Rechtsstreit tätigen Prozessbevollmächtigten ohne gesonderte Instruktionen lediglich durch Übersendung der Vorgangsakte erfolge und eine alternative Mandatierung gerichtsansässiger Anwälte weitere Personaleinstellungen bei ihr bedinge; daraus folgt, dass eine nach der Unternehmensgröße und dem Geschäftsgegenstand bei der Beklagten zu 1) mutmaßlich bestehende Rechtsabteilung jedenfalls nicht mit der Bearbeitung von Streitigkeiten der hier betroffenen Art befasst ist (vgl. dazu OLG Bremen, Beschluss vom 28.12.2005, Az.: 2 W 98/05, - zitiert nach juris -, Rn. 3 f.). 2. Im Rahmen der Kostenerstattung kommt es allerdings (eben) auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2006, Az.: IV ZB 44/05, - zitiert nach juris -, Rn. 11 m. w. N.), und sie ist gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2005, Az.: X ZB 30/04, - zitiert nach juris -, Rn. 8 m. w. N.). a. Danach kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte zu 1) den Vorhalt des Landgerichts aufgrund seiner Erkenntnisse aus anderen Verfahren unter ihrer Beteiligung nicht in Abrede gestellt hat, auch unmittelbar im Bezirk des Prozess- bzw. Berufungsgerichts über von ihr so bezeichnete „Hausanwälte“ zu verfügen. Wird ihr dann zu Lasten ihres Prozessgegners zugestanden, dass dieser einerseits ihm kostenrechtlich nachteilige Auswirkungen der Unternehmensorganisation der Beklagten zu 1) zu akzeptieren hat, obliegt es ihr andererseits wiederum umgekehrt angesichts ihrer Verpflichtung aus dem Prozessrechtsverhältnis, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2007, Az.: XII ZB 156/06, - zitiert nach juris -, Rn. 12 m. w. N.), die getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht unüberlegt ohne Ausrichtung an dem konkreten Streitfall zu nutzen, sondern sachorientiert und effizient. b. Die Beklagte zu 1) konnte vor diesem Hintergrund nicht einen mehr oder weniger beliebigen ihrer offenbar bundesweit an unterschiedlichen Standorten ansässigen „Hausanwälte“ mit der Prozessvertretung in Schwerin und Rostock mandatieren, sondern musste bei entsprechend bestehender Möglichkeit einen solchen am Gerichtsort beauftragen. Zu keinem anderen Ergebnis führt im Übrigen der Verweis der Beklagten zu 1) darauf, dass sich ihre hier tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten auf Fälle aus dem Bereich der Betrugsabwehr spezialisiert hätten. aa. Hinsichtlich des Erfordernisses einer solchen Spezialisierung als Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwaltes gelten strenge Anforderungen (vgl. Vorwerk/Wolf-Jaspersen, BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2022, § 91 Rn. 169.2 m. w. N.), weshalb etwa noch nicht einmal die Eigenschaft als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet ausreicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2019, Az.: 6 W 108/18, - zitiert nach juris -, Rn. 7); der Rechtsanwalt am dritten Ort muss daher über rechtliche Spezialkenntnisse verfügen, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, das heißt in einem umgrenzten Fachgebiet, das in der Regel enger als der Bereich einer Fachanwaltschaft ist, Erkenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad besitzen, welcher denjenigen eines durchschnittlichen Rechtsanwalts oder Fachanwalts erheblich übersteigt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2018, Az.: 6 W 113/17, Rn. 6; siehe auch FG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2012, Az.: 3 KO 209/11, Rn. 51 f. m. w. N., jeweils zitiert nach juris). bb. Der vorliegende Fall war insofern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überschaubar gelagert, ohne dass sich etwa wegen besonderer Schwierigkeiten das Bedürfnis spezieller Kenntnisse in der Bearbeitung vergleichbarer Verfahren aufdrängte; es erschließt sich daher nicht, warum nur eine Mandatierung (gerade) der in D. ansässigen Prozessbevollmächtigten in Betracht gekommen und eine solche anderer anwaltlicher Rechtsanwälte mit einem Sitz in größerer Nähe des Prozessgerichts ausgeschieden sein sollte. 3. Ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, welcher weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der vor einem auswärtigen Gericht klagenden oder verklagten Partei ansässig ist, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO, führt dies dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind; tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bzw. solche eines Unterbevollmächtigten sind insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, Az.: I ZB 62/17, - zitiert nach juris -, Rn. 12 ff. m. w. N.). Dem hat das Landgericht bei seiner Kostenfestsetzung Rechnung getragen. 4. Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten zu 1) auf gerichtliche Hinweise im Sinne des zuvor Gesagten führen zu keinem abweichenden Ergebnis, weil sie immer an die Notwendigkeit der Hinzuziehung (gerade) ihrer hier tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten anknüpfen, die nach dem dem zuvor Gesagten jedoch eben nicht gegeben war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Klarstellend ist anzumerken, dass Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht bestehen. Eine höchstrichterliche Entscheidung mag zu der hier relevanten Konstellation der Existenz mehrerer „Hausanwälte“ einer Partei an verschiedenen Standorten - soweit ersichtlich - nicht vorliegen. Es werden auf diesen Fall aber lediglich diejenigen Grundsätze angewandt, die ihrerseits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon anderweitig entwickelt worden sind.