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Beschluss

3 KO 209/11

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2012:0618.3KO209.11.0A
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Leitsätze
1. Die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann, weil der auswärtige Rechtsanwalt über(Rn.43) a) besondere Fachkenntnisse in einer den konkreten Fall betreffenden rechtlichen Spezialmaterie und/oder b) besondere zur Fallbearbeitung notwendige Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet verfügt, die ihn von anderen ortsansässigen Rechtsanwälten abheben(Rn.48) . 2. Diese Frage der Vergleichbarkeit ist aus Sicht eines verständigen, nicht notwendigerweise rechtskundigen, Beteiligten zu beantworten(Rn.46) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt sind als notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann, weil der auswärtige Rechtsanwalt über(Rn.43) a) besondere Fachkenntnisse in einer den konkreten Fall betreffenden rechtlichen Spezialmaterie und/oder b) besondere zur Fallbearbeitung notwendige Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet verfügt, die ihn von anderen ortsansässigen Rechtsanwälten abheben(Rn.48) . 2. Diese Frage der Vergleichbarkeit ist aus Sicht eines verständigen, nicht notwendigerweise rechtskundigen, Beteiligten zu beantworten(Rn.46) . A. Nach teilweisem Obsiegen in der Klage-Hauptsache macht die Klägerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) im Erinnerungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten Reisekosten (Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder) ihres Prozessbevollmächtigten geltend, der seinen Sitz weder am Ort des Finanzgerichtes noch an dem mit dem Gerichtsort identischen Sitz der Klägerin unterhält ("Rechtsanwalt-am-dritten-Ort"). I. Die Klägerin ist eine GmbH, die in Deutschland eine Konzertagentur betreibt. In den Jahren 1996 bis 1998 schloss sie Verträge mit Künstlern, Künstlergruppen und Agenturen, die in Großbritannien, den Niederlanden, Finnland, Schweden, Irland, Frankreich, Japan, Jamaika und den USA ansässig waren und die Staatsangehörigkeit des entsprechenden Staates besaßen bzw. nach den Vorschriften des betreffenden Staates gegründet worden waren. Für jeweils das erste bis vierte Quartal der Streitjahre 1997 und 1998 meldete die Klägerin Steuerabzugsbeträge gemäß § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahrs (EStG) an (Finanzgerichtsakte I. Rechtsgang --FG-A I-- Bl. 185). Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass nur die Gagenzahlungen der Abzugsteuer unterworfen worden waren, nicht dagegen die von der Klägerin übernommenen Kosten für Hotelübernachtungen und Catering sowie die bar ausgezahlten Cateringpauschalen. Daraufhin erließ der Beklagte und Erinnerungsgegner (das Finanzamt --FA--) am 21. November 2001 einen Haftungsbescheid, mit dem er die Klägerin für die in einer Anlage zu dem Bescheid bezeichneten "Abgabenschulden aus dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG" in Höhe von 87.259,06 DM in Anspruch nahm (FG-A I Bl. 190). II. 1. Vor dem 20. Dezember 2001 beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten, mit dem sie bereits seit Anfang der neunziger Jahre zusammenarbeitet, mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung betreffend den oben genannten Haftungsbescheid (FG-A I Bl. 190; Finanzgerichtsakte II. Rechtsgang --FG-A II-- Bl. 4). Der Prozessbevollmächtigte ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater und tritt in seiner Außendarstellung als Spezialist für die rechtliche Vertretung von Künstlern, Agenturen und ähnlichen Mandanten im Hinblick auf die Künstlerabzugsbesteuerung nach § 50a EStG auf (Parallelverfahren 3 KO 208/11, FG-A II Bl. 198; www...). a) Vor Mandatserteilung in der derzeitigen Sache vertrat der auswärtige Prozessbevollmächtigte, wie senatsübergreifend gerichtsbekannt ist, wie kein anderer über viele Jahre Beteiligte in Verfahren zu § 50a EStG. Allein vor dem erkennenden Finanzgericht (FG) hatte er im Zeitraum von 1988 bis 2001 Beteiligte in 8 Prozessen zur Künstlerabzugsbesteuerung vertreten. Zwischen 2001 und heute führte er vor dem erkennenden FG weitere 17 solcher Prozesse, davon 15 für die Klägerin dieses Verfahrens. b) Darüber hinaus vertrat der Prozessbevollmächtigte die Klägerin und andere Beteiligte in Rechtsstreitigkeiten betreffend § 50a EStG auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), insbesondere mit den für die Rechtsprechung zu § 50a EStG richtungsweisenden Entscheidungen BFH vom 13. August 1997 I B 30/97 (BFHE 184, 92; BStBl II 1997, 700; mit Anm. Grams, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 24; vorgehend FG Hamburg vom 17. Januar 1997 II 97/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 593, 621; Internationales Steuerrecht --IStR-- 1997 mit Anm. Grams), EuGH vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse" (BStBl II 2003, 859), EuGH vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio" (IStR 2006, 743) und BFH vom 24. April 2007 I R 39/04 (BFHE 218, 89; BStBl II 2008, 95 mit Anm. Grams IStR 2004, 586; vorgehend FG Hamburg vom 26. Juli 2001 II 377/00, EFG 2001, 1553, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 90). c) Neben seiner Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter publiziert er umfassend zum Thema "Künstlerabzugsbesteuerung"; für den Zeitraum seit 1997 erscheint er in juristische Datenbanken wie kein anderer als Autor von mindestens ... Veröffentlichungen mit direktem Bezug zu § 50a EStG (Parallelverfahren 3 KO 208/11, FG-A II Bl. 133 ff., 205 ff.). Außerdem schult er Kollegen auf diesem Gebiet (Parallelverfahren 3 KO 208/11, FG-A II Bl. 132). III. 1. Gegen den am 21. November 2001 ergangenen Haftungsbescheid (oben I) legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigen mit am 20. Dezember 2001 eingegangenem Schreiben (FG-A I Bl. 190) Einspruch ein. Diesen wies das FA am 6. Juni 2002 als unbegründet zurück. 2. Die Klägerin hat am 21. Juni 2001 gegen den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 Klage beim FG erhoben (II 202/02, FG-A I Bl. 1) und beantragt, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Während des Klageverfahrens hat das FA den die Jahre 1997 und 1998 betreffenden Haftungsbescheid vom 21. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Jahrs 1998 durch Haftungsbescheid vom 24. Oktober 2002 ersetzt, der damit weiterer Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (FG-A I Bl. 33). 3. Auf übereinstimmende Anträge der Klägerin (FG-A I Bl. 85) und des FA (FG-A I Bl. 79) hat das FG durch Beschluss vom 16. Dezember 2003 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH in dem ähnlich gelagerten Verfahren I R 75/01 angeordnet (FG-A I Bl. 88). 4. Mit Beschluss vom 28. April 2004 hat der BFH die für das Verfahren der Klägerin interessierenden Teile des Verfahrens I R 75/01 abgetrennt. Diesen unter I R 39/04 eingetragenen Teil des Verfahrens hat der BFH mit Beschluss vom 28. April 2004 wegen Vorlage an den EuGH ausgesetzt. Mit der Vorlage hat der BFH den EuGH insbesondere um die Beantwortung der Frage gebeten, ob Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag dahingehend auszulegen seien, dass gegen sie verstoßen wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Absatz 5 Satz 5 EStG in Haftung genommen werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 EStG unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (= Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 4 EStG unterliegen und daher insoweit auch keine Haftung des Vergütungsschuldners wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt. Bei der erwähnten Vorlage an den EuGH handelt es sich um die Rechtssache "Scorpio", in der der jetzige Prozessbevollmächtigte die Klägerin dieses Verfahrens ebenfalls vertreten hat. Der EuGH hat die Vorlagefragen des BFH mit Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio" beantwortet (IStR 2006, 743 mit Anm. Grams, IStR 2007, 658; Molenaar/Grams, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 2007, 57). Das FG hat im Einvernehmen mit den Beteiligten das hiesige Verfahren der Klägerin im I. Rechtsgang weiterhin als bis zur Entscheidung des BFH in dem Verfahren I R 39/04 ruhend behandelt (FG-A I Bl. 95). 7. Nach der anschließenden Entscheidung des BFH in dem Verfahren I R 39/04 vom 24. April 2007 (BFHE 218, 89; BStBl II 2008, 95) hat das FG das Verfahren der Klägerin am 5. Oktober 2007 nunmehr unter dem neu eingetragenen Aktenzeichen 2 K 216/07 wieder aufgenommen (FG-A I Bl. 89). 8. Am 25. Juli 2008 hat der Berichterstatter am erkennenden FG die Sache mit den Beteiligten erörtert (FG-A I Bl. 136 ff.). 9. Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 2 K 216/07 (EFG 2009, 401) auf die mündliche Verhandlung vom selben Tag hat das FG der Klage teilweise stattgegeben, indem es den Haftungsbescheid vom 21. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 hinsichtlich der Abzugsbeträge für das Kalenderjahr 1997 dahingehend geändert hat, dass sich ein Haftungsbetrag in Höhe von insgesamt 6.192,67 DM (3.166,26 €) ergeben hat, und den Haftungsbescheid vom 21. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 und der Fassung des Haftungsbescheides vom 24. Oktober 2002 hinsichtlich der Abzugsbeträge für das Kalenderjahr 1998 dahingehend geändert hat, dass sich ein Haftungsbetrag in Höhe von insgesamt 8.907,17 DM (4.554,16 €) ergeben hat. 10. Mit am 11. November 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die zugelassene Revision beim BFH eingelegt. 11. Mit Urteil vom 5. Mai 2010 I R 104/08 hat der BFH das finanzgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Revision der Klägerin auf die Revision des FA hin aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (FG-A II Bl. 1 ff.). Dabei hat der BFH dem FG auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits übertragen. In seinem Urteil hat der BFH entschieden, dass ein Vergütungsschuldner auf Grund des Anwendungsvorranges des EU-Rechts entgegen der gesetzlichen Regelung Betriebsausgaben geltend machen kann, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und ihm vom Vergütungsgläubiger mitgeteilt wurden. Der BFH hat außerdem an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die auf Grund der sogenannten Nullregelung (§ 51, 52 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung --UStDV-- 1999 a.F.) nicht erhobene Umsatzsteuer zu den Einnahmen im Sinne des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 n. F. gehört. 12. Unter Berücksichtigung der Revisionsentscheidung des BFH hat das FA im Schriftsatz vom 23. September 2010 (FG-A II Bl. 24 ff.) die auf die einzelnen Vergütungsgläubiger entfallende Mehr-Bemessungsgrundlage bei Anwendung der erwähnten Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1999 a. F. berechnet (FG-A II Bl. 26 ff.). Diesen Berechnungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011 zugestimmt (FG-A II Bl. 76). Auf Grund dieser tatsächlichen Verständigung haben die Beteiligten die Hauptsache mit Schriftsätzen vom 10. August 2011 und vom 24. August 2011 für erledigt erklärt (FG-A II 86, 93 f.). 13. Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat das FG daraufhin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vorverfahrens und des Revisionsverfahrens zu 55,83 % der Klägerin und zu 44,17 % dem FA auferlegt (FG-A II Bl. 85 f.). IV. 1. Die Klägerin hat am 20. September 2011 beim FG die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten beantragt (FG-A II Bl. 98 f., 108). Die Klägerin hat dazu bei den Gebühren und Auslagen ihres in B ansässigen Prozessbevollmächtigten auch Fahrtkosten i. H. v. 87,90 € sowie Tage- und Abwesenheitsgeld i. H. v. 31,00 € für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung am FG am 15. Oktober 2008 aufgeführt. 2. Die Urkunds- und Kostenbeamtin des FG hat mit Beschluss vom 2. November 2011 die der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß mit Ausnahme der erwähnten Reisekosten festgesetzt (FG-A II Bl. 116 ff.). Die Reisekosten eines nicht am Ort des Gerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten seien nach der Rechtsprechung in der Regel keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und daher nicht erstattungsfähig. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwaltes dadurch notwendig erscheine, dass ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden könne. Von einem solchen atypischen Fall sei hier allerdings nicht auszugehen, weil die in Hamburg ansässige Klägerin auch am Ort des FG einen zur Prozessführung vor dem FG geeigneten Rechtsanwalt oder Steuerberater mit der Kompetenz zur Führung eines Rechtsstreits über steuerliche Fragen als Prozessbevollmächtigten hätte bestellen können. V. 1. Zur Begründung der am 4. November 2011 eingelegten Erinnerung trägt die Klägerin vor (FG-A II Bl. 123, 147, 157 i. V. m. Bl. 108): Auf Grund der langjährigen Zusammenarbeit bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten. Nur er (der Bevollmächtigte) sei von Anfang an in der Lage gewesen, ihre vielschichtigen Verhältnisse zu kennen und zu werten. Er habe kraft seiner beruflichen Tätigkeit die für die Bewertung von Einzelvorgängen erforderlichen Kenntnisse, da er viele Agenten, Manager und Künstlergruppen kenne und rechtlich vertrete. Es sei für sie auch vor dem Hintergrund finanzieller Aspekte unzumutbar gewesen, das Mandat einem Rechtsanwalt vor Ort zu übergeben, da dieser die komplexen internationalen Sachverhalte aufwendig erneut hätte aufarbeiten müssen; im Übrigen fehle einem solchen Rechtsanwalt auch die persönliche Kenntnis internationaler Entscheidungsträger im Konzertgeschäft. Soweit sich die Urkunds- und Kostenbeamtin auf die Rechtsprechung des BGH zur Frage des "Rechtsanwalts-am-dritten-Ort" beziehe, werde durch diese Rechtsprechung Personen aus anderen EU-Staaten die Möglichkeit genommen, sich durch spezialisierte auswärtige Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Eine solche Rechtsprechung verstoße gegen das europäische Gemeinschaftsrecht, weil die Dienstleistungsfreiheit jener Personengruppe damit nicht mehr gewährleistet sei. Insofern dürften auf Grund des sogenannten Beschränkungsverbotes auch Bevollmächtigte aus anderen (innerdeutschen) Städten nicht benachteiligt werden. Die Norm des § 3a StBerG sehe eine Öffnung des Marktes zu Gunsten ausländischer Berufsträger vor. Diese Öffnung werde Makulatur, wenn der ausländische Berufsträger, der vorübergehend für einen in Deutschland ansässigen Kläger tätig werde, faktisch dadurch von Mandatierungen ausgeschlossen werde, dass Gebietsansässige wegen selbst zu tragender höherer Kosten dazu geneigt seien, eher einen ortsansässigen Bevollmächtigten als einen solchen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu wählen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. November 2011 dahin zu ändern, dass die ihr vom FA zu erstattenden Kosten erhöht werden unter quotaler Berücksichtigung der Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder für ihren Prozessbevollmächtigten von zusammen 118,90 Euro. 2. Das FA beantragt sinngemäß (FG-A II Bl. 130 f., 188), die Erinnerung zurückzuweisen. Das FA schließt sich der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an, ohne das steuerliche Fachwissen des Klägervertreters auf dem Gebiet des § 50a EStG und das jahrelange Mandatsverhältnis zur Klägerin zu bestreiten. Ein europarechtlicher Bezug wegen der Ansässigkeit von Klägerin, Prozessbevollmächtigtem und FA sei nicht erkennbar. Zudem sei zweifelhaft, ob durch die Kostenregelung Personen aus anderen Mitgliedstaaten tatsächlich die Möglichkeit genommen werde, sich durch einen spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Möglichkeit der Vertretung bleibe von der Kostentragung im Falle des Obsiegens unberührt. Personen aus den EU-Staaten seien inländischen Personen gleichgestellt, bei denen die Reisekosten des nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes ebenfalls von einer Erstattung ausgeschlossen blieben. Es obliege somit der freien Entscheidung jedes Einzelnen, diese Kosten entweder selbst zu tragen oder sich von einem ortsansässigen Rechtsanwalt (ggf. in Untervollmacht) vertreten zu lassen. 3. Die Urkunds- und Kostenbeamtin hat der Erinnerung am 20. März 2012 nicht abgeholfen (FG-A II Bl. 155). B. I. Die gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung ist begründet. Zu Unrecht hat die Urkunds- und Kostenbeamtin des FG die Fahrtkosten und die Tage- und Abwesenheitsgelder des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt 118,90 € nicht als erstattungsfähige Kosten festgesetzt. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ergibt sich bereits aus nationalem Recht, so dass es auf die von der Klägerin vorgetragenen europarechtlichen Erwägungen nicht ankommt. 1. Zu erstatten sind gemäß § 139 Abs. 1 FGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Erstattungsfähig sind somit nur notwendige Aufwendungen. 2. Die Norm des § 91 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass im zivilgerichtlichen Verfahren Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten sind, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die FGO sieht zwar keine § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende gesetzliche Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte vor. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch zu der § 139 Abs. 1 FGO wortgleichen Vorschrift des § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einhellig vertreten, dass sich eine § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbare Einschränkung bei der Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte über die Generalverweisung § 173 VwGO aus dem das gesamte Kostenrecht durchziehenden Sparsamkeitsgebot ergebe (z.B. Verwaltungsgericht --VG-- Berlin vom 23. Februar 2010 9 KE 27.10, 13 A 40.07, Juris; OVG Hamburg vom 5. März 2007 3 So 5/06; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof --VGH-- vom 27. Juli 2006 2 N 04.2476, Juris; OVG Sachsen-Anhalt vom 1. November 2005 4 O 327/05, Juris; OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2004 8 C 10550/03.OVG, Juris; VGH Mannheim vom 20. Juli 1989 2 S 1497/89, Juris). Das erkennende Gericht schließt sich dieser verwaltungsgerichtlichen Auffassung für das finanzgerichtliche Verfahren und die hiesige Generalverweisung § 155 FGO an (ebenso FG Brandenburg vom 2. April 1996 I Ko 242/96 KF, EFG 1996, 1054). 3. In der somit bei der Anwendung von § 139 FGO heranziehbaren Rechtsprechung des BGH zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat dieser an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass die (Reisekosten auslösende) Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts, der seinen Sitz weder am Gerichtsort noch am Wohnsitz bzw. Sitz der Klägerin oder des Klägers unterhält ("Rechtsanwalt-am-dritten-Ort"), nur dann ausnahmsweise notwendig ist, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH vom 20. Dezember 2012 XI ZB 12/11, Juris; XI ZB 13/11, Betriebsberater --BB-- 2012, 458; vom 21. Dezember 2011 I ZB 47/09, Der Rechtspfleger --Rpfleger-- 2012, 288 m. w. N; ständ. Rspr.). Ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen einem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigen reicht dabei nicht aus, um ortsansässige Rechtsanwälte als nicht vergleichbar erscheinen zu lassen (BGH vom 20. Dezember 2011 XI ZB 13/11, BB 2012, 458 m. w. N). Die Frage der Vergleichbarkeit ist vielmehr aus Sicht eines verständigen, nicht notwendigerweise rechtskundigen, Beteiligten zu beantworten (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- vom 6.Dezember 1963 VII C 14.63, BVerwGE 17, 245; VG Karlsruhe vom 13. April 2004 5 K 1141/02, Juris; VG Göttingen vom 26. November 2010 2 A 23/10, Juris; Landgericht --LG-- Tübingen vom 9. September 2008 2 O 374/05, Juris). Sie richtet sich danach, ob der auswärtige Rechtsanwalt über - besondere Fachkenntnisse in einer den konkreten Fall betreffenden rechtlichen Spezialmaterie (unten a) und/oder - besondere zur Fallbearbeitung notwendige Kenntnisse auf tatsächlichem Gebiet (unten b) verfügt, die ihn von anderen, ortsansässigen Rechtsanwälten abheben. a) Die besonderen rechtlichen Fachkenntnisse des auswärtigen Rechtsanwalts können nicht lediglich danach beurteilt werden, ob am Ort des Gerichts bzw. am Wohnsitz oder Sitz der Klägerin bzw. des Klägers Rechtsanwälte mit derselben Fachanwaltschaft des auswärtigen Rechtsanwalts (hier: Fachanwalt für Steuerrecht) zugelassen sind. Die meisten Fachanwaltschaften, so auch diejenige für Steuerrecht, sind in ihren Rechtsgebieten weit angelegt und bieten innerhalb ihrer Materie breiten Raum für weitere Spezialisierung. Es kann daher für einen Beteiligten notwendig sein, einen auswärtigen Fachanwalt mit besonderen Spezialkenntnissen einem ortsansässigen Fachanwalt ohne solche Kenntnisse vorzuziehen (OVG Brandenburg vom 9. Oktober 2001 2 E 84/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2002, 317). Ein "Rechtsanwalt-am-dritten-Ort" verfügt folglich dann über rechtliche Spezialkenntnisse, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, wenn er sich in einem umgrenzten Fachgebiet, das in der Regel enger als die Materie einer Fachanwaltschaft sein wird, Kenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad angeeignet hat, der den eines durchschnittlichen Rechtsanwalts oder Fachanwalts erheblich übersteigt (Thüringer Oberlandesgericht --OLG-- vom 17. Oktober 2011 9 W 488/11, Juris, "Kapitalanlagerecht"; vom 27. September 2004 9 Verg 5/04, Juris, "Vergaberecht"; VG Göttingen vom 26. November 2010 2 A 23/10, Juris, "Kommunalabgabenrecht"; OLG Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2010 2 W 61/10, Juris, "Kapitalanlagerecht"; OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2010 I-6 W 26/10, Juris, "Kapitalanlagerecht"; OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2008 13 E 61/08, Juris, "Arzneimittelrecht"; OVG Brandenburg vom 9. Oktober 2001 2E 84/00, Juris, "Abfallrecht/Bodenschutzrecht"; Thüringer OVG vom 13. Juli 1995 1 VO 757/94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1996, 812, "Automatenrecht"; Bayerischer VGH vom 17. Mai 1977 29 VIII 77, Bayerische Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1977, 477, "Automatenrecht"; vom 20. April 1977 229 VII 74, BayVBl 1977, 478, "Waffenrecht"; LG Tübingen vom 9. September 2008 2O 374/05, Juris, "Luftverkehrsrecht"). b) Über besondere Kenntnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügt ein "Rechtsanwalt-am-dritten-Ort" insbesondere dann, wenn er nahezu ausschließlich eine bestimmte Gruppe von Mandanten oder Mandanten aus einer bestimmten Branche vertritt und dadurch über vertiefte Kenntnisse der branchenüblichen Gepflogenheiten und der den Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Sachverhalte verfügt oder einschlägig besonders umfangreich, also über die bloße vorprozessuale Vertretung hinaus, mit den Angelegenheiten des Mandanten vorbefasst war (BGH vom 20. Dezember 2011 XI ZB 13/11, BB 2012, 458; Thüringer OLG vom 17. Oktober 2011 9 W 488/11, Juris; OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2010 I-6 W 26/10, Juris; OLG Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2010 2 W 61/10, Juris; OVG Brandenburg vom 9. Oktober 2001 2 E 84/00, NVwZ-RR 2002, 317; Bayerischer VGH vom 17.05.1977 29 VIII 77, BayVBl 1977, 477). 4. Diese Voraussetzungen der besonderen rechtlichen Fachkenntnisse und der besonderen Kenntnisse in tatsächlicher Hinsicht erfüllt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf die Spezialmaterie der Künstlerabzugsbesteuerung nach § 50a EStG über Jahrzehnte wie kein anderer. Bundesweit ist kein vergleichbarer Rechtsanwalt ansässig. Tatsächliche Anhaltspunkte für die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere aus der Dauer und Intensität, in der der Rechtsanwalt in der Vergangenheit in dem in Frage stehenden Spezialgebiet beraten und rechtlich vertreten hat (oben A II 1 a). Die rechtliche Vertretung hat zudem auch vor dem BFH und dem EuGH stattgefunden und zu Rechtsprechungsänderungen innerhalb der Spezialmaterie geführt (oben A II 1 b). Eine umfangreiche Publikations- und Lehrtätigkeit, die sich auf die Künstlerabzugsbesteuerung konzentriert, deutet ebenfalls auf eine vorhandene Spezialisierung hin (oben A II 1 c). Ferner kann auch die damit hier übereinstimmende Außendarstellung des Rechtsanwalts als Indiz herangezogen werden, wenn dieser potentiellen Mandanten gegenüber als Spezialist für Rechtsfragen bei der Besteuerung von Künstlern und insbesondere die Abzugsbesteuerung auftritt (oben A II 1). Hinweise auf eine vorhandene Branchenspezialisierung ergeben sich zudem aus den bisherigen Mandaten des Rechtsanwalts (oben A II 1 a und b sowie V 1). II. 1. Das FA trägt die der Klägerin im Erinnerungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 135 Abs. 1 FGO. 2. Die Entstehung von Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. 3. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.