Beschluss
20 AR 8/16
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GVG kann der Strafsenat anordnen, dass ein Schöffe bis zur Entscheidung über seine Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist.
• Bei offenem Ausgang des Amtsenthebungsverfahrens ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Gefahr von Prozessverzögerungen versus temporärer Ersatz des Schöffen durch einen Jugendhilfsschöffen.
• Bei wiederholtem unentschuldigtem Ausbleiben eines Jugendhauptschöffen überwiegen regelmäßig die Nachteile für den Verfahrensfortgang und die beteiligten Angeklagten gegenüber den Nachteilen einer einstweiligen Ausschließung.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Ausschließung eines Schöffen bis zur Entscheidung über Amtsenthebung • Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GVG kann der Strafsenat anordnen, dass ein Schöffe bis zur Entscheidung über seine Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. • Bei offenem Ausgang des Amtsenthebungsverfahrens ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Gefahr von Prozessverzögerungen versus temporärer Ersatz des Schöffen durch einen Jugendhilfsschöffen. • Bei wiederholtem unentschuldigtem Ausbleiben eines Jugendhauptschöffen überwiegen regelmäßig die Nachteile für den Verfahrensfortgang und die beteiligten Angeklagten gegenüber den Nachteilen einer einstweiligen Ausschließung. Die Richterin des Amtsgerichts Rostock beantragte die Amtsenthebung des Jugendhauptschöffen M. D., weil dieser ohne vorherige Entschuldigung einer Sitzung am 25.11.2015 fernblieb und längere Zeit weder postalisch noch telefonisch erreichbar war. Weiterhin erschien er nicht zu Vorladungen am 15.02.2016 und am auf seinen Wunsch verlegten 02.03.2016. Das Amtsgericht informierte ihn am 25.01.2016 über die Einleitung des Verfahrens; der Senat kündigte am 04.03.2016 die Prüfung einer einstweiligen Anordnung nach § 51 Abs. 3 GVG an. Die nächste planmäßige Sitzung, zu der er eingeteilt war, sollte am 17.03.2016 stattfinden. Der Senat hatte über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden, bis über die Amtsenthebung endgültig befunden ist. • Rechtsgrundlage ist § 51 Abs. 3 Satz 1 GVG; nach dieser Vorschrift kann der zuständige Strafsenat anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. • Bei Prüfung des Antrags sind die von der Amtsrichterin vorgetragenen Gründe grundsätzlich außer Betracht zu lassen, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet; hier war der Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. • Der Senat hat eine Folgenabwägung vorzunehmen: Gegen die potenziellen Nachteile für Angeklagte durch temporären Entzug eines gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) stehen die Nachteile, die bei erneutem unentschuldigtem Fehlen des Schöffen eintreten würden, nämlich Aussetzung von Jugendverfahren, Verzögerungen insbesondere in dringlichen Haftsachen und Beeinträchtigung des Erziehungsgedankens des JGG. • Angesichts des bisherigen Verhaltens des Schöffen ist zu befürchten, dass er erneut unentschuldigt fernbleiben würde, wodurch anstehende Jugendverhandlungen gem. § 2 Abs. 2 JGG, § 226 Abs. 1 StPO und § 30 Abs. 1 GVG nicht durchführbar wären; kurzfristige Heranziehung von Hilfsschöffen ist meist nicht möglich. • Wird die einstweilige Anordnung erlassen und später der Amtsenthebungsantrag zurückgewiesen, kann der Schöffe bis zur Entscheidung als vorübergehend verhindert (§ 47 GVG) gelten und durch den Jugendhilfsschöffen ersetzt werden (§ 49 Abs. 1 JGG), wodurch die Nachteile für Angeklagte relativ gering bleiben und eine Fortsetzung der Verfahren gewährleistet ist. Der Strafsenat ordnete nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GVG an, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die einstweilige Anordnung dient dazu, erhebliche Verzögerungen und mögliche Einstellung oder Neuterminierung von Jugendverfahren zu verhindern, die zu Lasten der Angeklagten und der Strafverfolgung gingen. Der Antrag auf Amtsenthebung war nicht offensichtlich unbegründet, so dass die Interessenabwägung zugunsten der Anordnung ausfiel. Sollte der Amtsenthebungsantrag später abgewiesen werden, gilt der Schöffe als vorübergehend verhindert und kann durch den zuständigen Jugendhilfsschöffen ersetzt werden; damit sind die Beeinträchtigungen der Angeklagten begrenzt und verfahrensgerecht abgefedert.