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Urteil

2 U 50/08

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (z. B. Bürgerinitiativen) können Namensschutz nach § 12 BGB genießen, wenn sie unter einem Gesamtnamen auftreten. • Wer eine Internet-Domain in treuhänderischem Auftrag für eine Organisation einrichtet, steht gegenüber dieser Organisation zur Herausgabe bzw. Freigabe der Domain in Anspruch, § 667, § 662 BGB. • Die Registrierung einer Domain begründet kein absolutes Recht am Domainnamen; ein späterer Entstehungszeitpunkt des Namensträgers steht einem Namensschutz nicht entgegen, wenn ein Treuhandverhältnis bestand. • Die Benutzung einer Domain identisch mit dem Namen eines Vereins kann Zuordnungsverwirrung stiften und schutzwürdige Interessen nach § 12 BGB verletzen; eine Interessenabwägung kann daher zur Freigabe der Domain führen.
Entscheidungsgründe
Namensschutz und Freigabe einer Domain bei Treuhandverhältnis (§§ 12, 667, 662 BGB) • Auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (z. B. Bürgerinitiativen) können Namensschutz nach § 12 BGB genießen, wenn sie unter einem Gesamtnamen auftreten. • Wer eine Internet-Domain in treuhänderischem Auftrag für eine Organisation einrichtet, steht gegenüber dieser Organisation zur Herausgabe bzw. Freigabe der Domain in Anspruch, § 667, § 662 BGB. • Die Registrierung einer Domain begründet kein absolutes Recht am Domainnamen; ein späterer Entstehungszeitpunkt des Namensträgers steht einem Namensschutz nicht entgegen, wenn ein Treuhandverhältnis bestand. • Die Benutzung einer Domain identisch mit dem Namen eines Vereins kann Zuordnungsverwirrung stiften und schutzwürdige Interessen nach § 12 BGB verletzen; eine Interessenabwägung kann daher zur Freigabe der Domain führen. Eine lokale Bürgerinitiative trat öffentlich unter dem Namen "B.-N." auf. Der Beklagte, Inhaber eines Computerunternehmens, registrierte am 18.04.2005 die Domain "b.-n.de" über seinen Provider und richtete eine Homepage ein, die Informationsangebote der Initiative und später des Vereins veröffentlichte. Am 18.05.2005 gründete sich aus der Initiative der klägerische Verein "B.-N." e.V.; der Beklagte wurde Vorstandsmitglied. Nach internen Streitigkeiten schied der Beklagte im Mai 2006 aus; der Verein forderte die Herausgabe der Domain, der Beklagte verweigerte dies. Der Verein klagte auf eine Erklärung des Verzichts des Beklagten zur Freigabe der Domain und stützte sein Begehren auf ein behauptetes Treuhandverhältnis und auf Namensschutz nach § 12 BGB. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlagen: Der Senat bejaht sowohl einen Anspruch aus Treuhandverhältnis (i.V.m. §§ 667, 662 BGB) als auch einen Anspruch aus Namensrecht (§ 12 BGB). • Treuhandverhältnis: Indem der Beklagte die Einrichtung der Domain anbot und die anderen Mitglieder zustimmten, entstand ein Treuhandverhältnis zugunsten der Bürgerinitiative; dieses Verhältnis ging mit Vereinsgründung stillschweigend auf den Verein über. • Namensschutz nicht-rechtsfähiger Vereinigungen: Auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können Namensschutz nach § 12 BGB genießen, wenn sie unter einem Gesamtnamen auftreten; dies rechtfertigt Schutzansprüche gegenüber Dritten. • Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung: Die zusammengesetzte Bezeichnung "B.-N." stellt eine unterscheidungskräftige Kurzform dar und hat regionale Verkehrsgeltung durch öffentliche Bekanntheit in der Region erlangt. • Namensanmaßung durch Domainregistrierung: Die Registrierung und Nutzung der Domain durch den Beklagten stellt Namengebrauch und damit eine mögliche unberechtigte Namensanmaßung dar; die Registrierung verleiht kein absolut wirkendes Recht am Domainnamen. • Keine eigenen Rechte des Beklagten: Der Beklagte hat kein persönliches Namensrecht an "B.-N."; längerfristige Nutzung der Domain begründet keine gleichrangige namensrechtliche Berechtigung, da keine Verkehrsgeltung des Beklagten unter diesem Namen vorliegt. • Interessenabwägung und Rechtsmissbrauch: Die Priorität der Domainregistrierung des Beklagten steht nicht der Durchsetzung des Namensrechts des Vereins entgegen, weil der Beklagte die Domain in Treuhand für die Initiative angemeldet hatte; sein Berufung auf Registrierungspriorität wäre rechtsmissbräuchlich. • Rechtsfolge: Der Verein kann die Freigabe der Domain vom Beklagten verlangen; die Auseinandersetzung mit dem Registrierungsstellenbetreiber bleibt hiervon unberührt. • Verfahrenskosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt in Kraft. Der Klägerverein hat sowohl aus einem Treuhandverhältnis (§§ 667, 662 BGB) als auch aus § 12 BGB einen Anspruch auf Freigabe der Domain "b.-n.de" erzielt, weil die Domain den Namen des Vereins verwendet, der Verein Namensschutz und Verkehrsgeltung für sich beanspruchen kann und der Beklagte keine eigenen namensrechtlichen Befugnisse geltend machen kann. Die Registrierung der Domain durch den Beklagten begründet kein absolutes Recht am Namen und sein Verweis auf Priorität ist wegen des vorhandenen Treuhandverhältnisses rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.