Beschluss
7 W 1021/20
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1217.7W1021.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags eines Insolvenzverwalters ist eine anteilige Kostenaufbringung des Trägers der Sozialversicherung als im Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten jedenfalls nicht grundsätzlich und ohne weitere Prüfung unzumutbar. Vielmehr ist für die Beurteilung der Einzelfall entscheidend. (Rn.9)
2. Allein die Tatsache, dass die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Sozialversicherung ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene öffentliche Mittel verwalten, kann nicht die Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung dieser Gläubiger losgelöst von der Einzelfallprüfung begründen. Auch Gläubigern öffentlicher Abgaben, wie z.B. dem Fiskus bei Steuerforderungen, ist es nicht von vornherein unzumutbar, die Prozesskosten aufzubringen. (Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. August 2020 - 29 O 22/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags eines Insolvenzverwalters ist eine anteilige Kostenaufbringung des Trägers der Sozialversicherung als im Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten jedenfalls nicht grundsätzlich und ohne weitere Prüfung unzumutbar. Vielmehr ist für die Beurteilung der Einzelfall entscheidend. (Rn.9) 2. Allein die Tatsache, dass die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Sozialversicherung ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene öffentliche Mittel verwalten, kann nicht die Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung dieser Gläubiger losgelöst von der Einzelfallprüfung begründen. Auch Gläubigern öffentlicher Abgaben, wie z.B. dem Fiskus bei Steuerforderungen, ist es nicht von vornherein unzumutbar, die Prozesskosten aufzubringen. (Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. August 2020 - 29 O 22/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller ist der bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der K... GmbH. Er verfolgt in dieser Eigenschaft ausstehende Werklohnforderungen gegenüber dem Antragsgegner aus der Ausführung von Leistungen durch die Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt 409.321,77 Euro. Der Antragsteller hat Forderungen in Höhe von insgesamt 280.237,63 Euro zur Insolvenztabelle festgestellt. Dabei entfällt auf die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ein Betrag von insgesamt 55.917,12 Euro (laufende Nummer 4 der Tabelle), auf die H... Krankenkasse ein Betrag von 108.289,83 Euro (laufende Nummer 9 der Tabelle) und auf die Bundesagentur für Arbeit ein Betrag von 41.019,34 Euro (laufende Nummer 10). Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 11. August 2020 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt. Zwar könnten die Kosten der beabsichtigten Prozessführung vorliegend nicht aus der Insolvenzmasse gedeckt werden. Den drei oben genannten Gläubigern, deren Forderungen zusammen genommen ungefähr 73% der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen ausmachten, seien aber Vorschüsse auf Prozesskosten zuzumuten. Ihnen dürfte unschwer möglich sein, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Auch Trägern der Sozialverwaltung, die am Gegenstand eines Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt seien, sei grundsätzlich eine anteilige Kostenaufbringung zumutbar. Auch wenn Sozialverwaltungsträger regelhaft keine Haushaltsmittel für solche Prozesskostenvorschüsse vorsehen würden und sie zweckgebundene öffentliche Mittel entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben verwalten würden, würden aber z.B. die Krankenkassen ganz erhebliche Rücklagen durch Überschüsse bilden können und diese Überschüsse stellten jedenfalls im Haushalt vorhandene Geldmittel dar. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17. September 2020 wendet sich der Antragsteller gegen den ihm am 17. August 2020 zugegangenen Beschluss. Er macht geltend, dass nicht nur der H... Krankenkasse, der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und der Bundesagentur für Arbeit, sondern auch der A..., der B... und der B... Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft eine Kostenaufbringung von vornherein nicht zumutbar sei. Der Anteil der Forderungen dieser Gläubiger an den zur Tabelle festgestellten Forderungen betrage 89,51 %. Folglich sei auch den anderen Gläubigern eine Kostenaufbringung nicht zumutbar, weil im Falle der Realisierung der Klageforderung die Einnahmen zum größten Teil an Insolvenzgläubiger fließen würden, die kostenmäßig nicht zu beteiligen seien. Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde aufgrund eines Beschlusses vom 24. September 2020 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Mit zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, hat das Landgericht Berlin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern zugemutet werden kann, die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 17.508,47 Euro aufzubringen (§ 116 Satz 1 Ziffer 1 ZPO). Der Senat ist ebenso wie das Landgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluss der Auffassung, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung zwar nicht aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können, aber drei Gläubigern, der H... Krankenkasse, der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und der Bundesagentur für Arbeit, Vorschüsse auf die Prozesskosten im hiesigen Fall zuzumuten sind. Anders als der Antragsteller meint, sind die drei genannten Gläubigern nicht generell und ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles von der Kostentragungslast freizustellen. Zwar hat der Bundesgerichtshof zunächst für die Bundesagentur für Arbeit als Inhaberin übergegangener Arbeitnehmeransprüche (BGH, Beschluss vom 27. September 1990, Az. IX ZR 250/89, NJW 1991, 40) und anschließend allgemein für alle Träger der Sozialverwaltung (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, NJW 1993, 135 ff.; bestätigend BGH, Beschluss vom 20. September 1994 - X ZR 20/93, NJW 1994, 3170 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318 ff.; bestätigend BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZInsO 2004, 501) die Zumutbarkeit von Prozesskostenvorschüssen an den Konkursverwalter grundsätzlich ausgeschlossen. Ob diese Auffassung, die jedenfalls auch mit der bevorrechtigten Stellung der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Konkursordnung (im Folgenden: KO) begründet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992, a.a.O., Rn. 17 bei juris), auch nach der Abschaffung dieser Privilegierung durch die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung weiterhin Gültigkeit haben soll, ist höchstrichterlich jedenfalls noch nicht ausdrücklich entschieden worden (soweit der BGH die Unzumutbarkeit einer Vorschusszahlung für die Bundesagentur für Arbeit unter Bezugnahme auf BGHZ 119, 372, 378 durch Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZInsO 2004, 501, bestätigt hat, erfolgte dies ohne Begründung und Auseinandersetzung mit diesem Aspekt; ausdrücklich offengelassen wurde diese Frage bei BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, NJW 1998, 1868 und in BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 ff.). Von den Oberlandesgerichten und in der Literatur wird eine Vorschusspflicht der Träger der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit als Gläubiger im Rahmen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ganz überwiegend auch nach Abschaffung des Privilegs des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO durch die Insolvenzordnung verneint (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 13 W 855/09, ZinsO 2010, 157, KG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 U 50/08, NZI 2008, 748; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 13 W 9/06, BeckRS 2006, 12503; OLG Celle, Beschluss vom 2. September 2008 - 4 W 66/08, Rn. 12 bei juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 W 108/07, ZinsO 2009, 1125; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 116 Rn. 10; Wache in MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 116 Rn. 17; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 116 Rn. 7, Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 116 Rn. 10 und Lang, NZI 2012, 746). Der Senat hält indes an seiner Auffassung fest, dass bei der nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags eines Insolvenzverwalters eine anteilige Kostenaufbringung den Träger der Sozialversicherung als im Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten jedenfalls nicht grundsätzlich und ohne weitere Prüfung unzumutbar ist. Vielmehr ist für die Beurteilung der Einzelfall entscheidend (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 7 W 602/00, NJW-RR 2000, 1001). Soweit hiergegen eingewandt worden ist, der Senat verkenne, dass nicht etwa die Rangprivilegierung der betreffenden Ansprüche im Verfahren, sondern die Funktion der Gläubiger als Sachwalter fremder Gläubigerinteressen mit entsprechend zweckgebundenen öffentlichen Mitteln das zentrale Argument für die Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung darstelle (vgl. OLG Dresden, aaO unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992, a.a.O.), veranlasst auch dieser Aspekt den Senat nicht zu einer Änderung seiner Auffassung. Zwar steht der Einwand, nicht (nur) die Privilegierung durch § 61 KO, sondern vor allem die Funktion der Gläubiger als Sachwalter fremder Gläubigerinteressen sei das zentrale Argument für die Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung, im Einklang mit den Begründungen des Bundesgerichtshofs in den oben zitierten Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für die Bundesanstalt für Arbeit (BGH, Beschluss vom 27. September 1990, a.a.O.) sowie sämtliche Träger der Sozialverwaltung (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992, a.a.O.) verneint hat. Maßgebend für diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs war aber auch die Einschätzung, dass im Unterschied zu der Gerichtspraxis vor der Einführung des § 116 ZPO n.F. die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Konkursverwalter die Regel und die Verweigerung die Ausnahme sein solle (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 7. September 1990, a.a.O.). Denn durch die Neuregelung der §§ 114 ff. ZPO durch das Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I, 677) wurde die frühere „Kannvorschrift“ § 114 Abs. 3 ZPO a.F. durch die zwingende Regelung des geltenden § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ersetzt und es ist nunmehr nicht darauf abzustellen, ob die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kosten aufbringen können, sondern darauf, ob ihnen die Kostenaufbringung zumutbar ist. Abweichend von der Auffassung, dass die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für den Konkursverwalter (bzw. nunmehr Insolvenzverwalter) nach der Neuregelung der ZPO die Ausnahme sein solle, hat der BGH in seinem Beschluss vom 24. März 1998, a.a.O., (Rn. 7 bei juris) indes ausgeführt, dass durch die Neufassung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zwar der Ausnahmecharakter der Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes erheblich abgemildert sei, dadurch jedoch keineswegs die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Regel und die Nichtgewährung zur Ausnahme gemacht worden sei. Aus dem Wortlaut des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO und der Stellung der Vorschrift im Gesamtzusammenhang des Prozesskostenhilferechts ergäbe sich vielmehr eindeutig, dass die allgemeinen Grundsätze dieses Rechtsgebiets auch für Parteien kraft Amtes gelten würden. Zu diesen Grundsätzen gehöre die Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessführung grundsätzlich selbst zu tragen habe und Prozesskostenhilfe nur erhalte, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen dartue sowie auf Verlangen des Gerichts (118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) glaubhaft mache. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO) enthalte das Gesetz keine abweichende Regelung. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Denn wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung weiter ausgeführt hat, kann der in den zitierten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1990 und vom 8. Oktober 1992 angenommene Ausnahmecharakter der Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe auch nicht auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 8/3068, S. 26 zu § 114c ZPO des Entwurfs) gestützt werden, weil der Text des Entwurfs in diesem Punkt entscheidend von der Gesetz gewordenen Fassung abweicht und zudem ein Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien nur bei - hier nicht vorhandenen - Auslegungszweifeln in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1998, a.a.O., Rn. 8; diese Frage offenlassend, aber ebenfalls Bedenken gegen ein Verständnis als Regel-Ausnahme-Verhältnis äußernd BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 C 4/04, ZIP 2006, 1542 ff.). Allein die Tatsache, dass die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Sozialversicherung ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend im Interesse der sozial schwächeren Gläubiger ohne eigenes Gewinnstreben zweckgebundene öffentliche Mittel verwalten, kann nach Auffassung des Senats nicht die Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung dieser Gläubiger losgelöst von der Einzelfallprüfung begründen. Denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es auch Gläubigern öffentlicher Abgaben, wie z.B. dem Fiskus bei Steuerforderungen, nicht von vornherein unzumutbar, die Prozesskosten aufzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004, a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006, a.a.O., Rn. 9 bei juris sowie Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 116 Rn. 12, jeweils mit w.N.). Diese Gläubiger verwalten zwar nicht - so wie die Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit - für einzelne, sozial schwächere Gläubiger öffentliche Mittel. Aber naturgemäß wird auch der Fiskus für die Gemeinschaft und damit im öffentlichen Interessen tätig. Warum dennoch zwar dem Fiskus eine Beteiligung an der Kostenaufbringung grundsätzlich jedenfalls zumutbar bzw. nicht von vornherein unzumutbar, eine Kostenbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Sozialversicherung dagegen ohne weitere Prüfung ausgeschlossen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch das Argument, aufgrund der fehlenden Haushaltsmittel sei eine Kostenbeteiligung unzumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992, a.a.O, Rn. 17 bei juris), überzeugt nicht. Ebenso wie für die Finanzverwaltungen dieses Argument als nicht tragfähig erachtet wird, weil Aufwendungen zur Durchsetzung von Steuerforderungen etc. für Finanzverwaltungen nichts Ungewöhnliches seien und weil der Fiskus selbst bei Fehlen geeigneter Haushaltstitel sich nicht darauf berufen könne, weil es in diesem Fall seine Sache sei, insoweit Vorsorge zu treffen (BGH, Beschluss vom 24. März 1998, a.a.O., Rn. 12 bei juris sowie BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006, a.a.O., Rn. 9 bei juris), vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Träger der Sozialversicherungen und die Bundesagentur für Arbeit für die Bereitstellung keine Vorsorge treffen können. Denn auch in den Verfahren, in denen sie selbst unmittelbar als Partei an einem Rechtsstreit beteiligt sind, können für sie Kosten entstehen, für die entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen müssen. Ferner hat das Landgericht Berlin in dem angefochtenen Beschluss vom 11. August 2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass z.B. Krankenkassen zwar keine Gewinne machen dürfen, jedoch ganz erhebliche Rückstände durch Überschüsse bilden können und diese Überschüsse jedenfalls im Haushalt vorhandene Geldmittel darstellen. Mit diesem Aspekt setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerde, wie das Landgericht Berlin in dem Nichtabhilfebeschluss vom 24. September 2020 zu Recht feststellt, nicht auseinander. Im Übrigen ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass die Annahme einer Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für diese Gläubiger ohne weitere Prüfung des Einzelfalls zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen würde. Denn sollte den ehemals nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO bevorrechtigten Gläubigern es schlechthin nicht zumutbar sein, sich an den Kosten zu beteiligen, könnte bei Wahrung des Gleichheitssatzes zwangsläufig auch nicht von anderen Gläubigern verlangt werden, für die vorgenannten Gläubiger stets und ohne Rücksicht auf den Einzelfall die Kosten zu übernehmen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO unverändert vorgesehene Grundsatz der gegenüber der Prozesskostenhilfe vorrangigen Kostenaufbringung durch die wirtschaftlich Beteiligten praktisch leer liefe (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2000, a.a.O.; auf die bei einer Befreiung des Bundes und der Länder von der Vorschusslast bei Prozessen des Konkursverwalters resultierenden ungerechtfertigten Ergebnisse für die übrigen Gläubiger auch bereits hinweisend BGH, Beschluss vom 5. Mai 1977, a.a.O., Rn. 15 ff. bei juris; ebenso Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1158). Zutreffend hat das Landgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass die drei oben genannten Gläubiger an dem von dem Antragsteller geführten Rechtsstreit in erheblichem Umfang beteiligt sind. Diesen Ausführungen, die von dem Antragsteller auch nicht angegriffen werden, schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich an. Umstände, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu einer Unzumutbarkeit der Kostenbeteiligung dieser drei Gläubiger bzw. welchem dieser Gläubiger führen könnten, trägt der Antragsteller weder vor noch sind diese ersichtlich. Das Landgericht Berlin hat die beantragte Prozesskostenhilfe folglich zu Recht versagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil nur eine Pauschalgebühr zu erheben ist (Nr. 1812 KV zum GKG) und gemäß § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Die Entscheidung des Senats weicht, wie ausgeführt, von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch die Bundesagentur für Arbeit und Träger der Sozialversicherung ab, weshalb der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässt.