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Beschluss

8 W 99/06

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch (Teil‑)Anerkenntnis tritt die Ermäßigung nach KV 1211 GKG ein, auch wenn das Anerkenntnisurteil wegen streitiger Kostenanträge mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen ist. • Für die Anwendung des KV 1211 Nr.1a,2 GKG ist nicht erforderlich, dass das Anerkenntnisurteil ohne Gründe ergeht; entscheidend ist die tatsachliche Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnis. • Die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühr richtet sich nach § 66 Abs. 2, 8 GKG; das Gericht darf die Gebühr gemäß KV 1211 GKG ermäßigen, wenn die gesetzlichen Tatbestände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Ermäßigte Gerichtsgebühr bei (Teil‑)Anerkenntnis trotz Begründung des Anerkenntnisurteils • Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch (Teil‑)Anerkenntnis tritt die Ermäßigung nach KV 1211 GKG ein, auch wenn das Anerkenntnisurteil wegen streitiger Kostenanträge mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen ist. • Für die Anwendung des KV 1211 Nr.1a,2 GKG ist nicht erforderlich, dass das Anerkenntnisurteil ohne Gründe ergeht; entscheidend ist die tatsachliche Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnis. • Die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühr richtet sich nach § 66 Abs. 2, 8 GKG; das Gericht darf die Gebühr gemäß KV 1211 GKG ermäßigen, wenn die gesetzlichen Tatbestände vorliegen. Die Klägerin forderte Zahlung von 5.554,46 EUR. Der Beklagte erkannte teilweise 5.268,61 EUR an; darauf erging ein Teil‑Anerkenntnisurteil. Die Klägerin nahm die Klage hinsichtlich des Restes zurück; das Landgericht erließ ein Schlussurteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen und traf eine Gesamtkostenentscheidung unter Hinweis auf § 93 ZPO. Die Klägerin beantragte Festsetzung der Kosten; die Rechtspflegerin setzte zunächst drei Gerichtsgebühren an. Der Beklagte legte Erinnerung mit der Begründung ein, der Ermäßigungstatbestand des KV 1211 GKG sei anzuwenden, weil das Verfahren durch Teil‑Anerkenntnis und Klagerücknahme beendet worden sei. Das Landgericht verringerte daraufhin die Gebühr auf eine Gebühr (136 EUR). Der Bezirksrevisor beschwerte sich hiergegen und focht an, die Ermäßigung sei ausgeschlossen, weil das Anerkenntnisurteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen worden sei; das OLG hatte darüber zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig, aber unbegründet. • Tatbestand des KV 1211 GKG: Nach Wortlaut und Systematik ermäßigt sich die Gerichtsgebühr, wenn das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil beendet wird; die Vorschrift differenziert nicht nach dem Vorhandensein von Tatbestand und Entscheidungsgründen. • Kein Erfordernis der Kostenanerkenntnis: Die Anwendung von KV 1211 Nr.2 GKG setzt nicht voraus, dass das Anerkenntnis auch den Kostenpunkt umfasst; es genügt, dass das Verfahren insgesamt durch Anerkenntnis beendet wird. • Abgrenzung zu § 91a ZPO: Die für § 91a ZPO getroffenen Regelungen rechtfertigen keine Übertragung auf Fälle des § 93 ZPO, weil die Prüfungserfordernisse unterschiedlich sind und die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO keine umfassende Streitstoffaufarbeitung verlangt. • Teleologische und praktische Erwägungen: Der Gesetzgeber wollte typisierte Ermäßigungstatbestände, nicht eine fallbezogene Aufwandsermittlung; Anerkenntnisse reduzieren generell den richterlichen Arbeitsaufwand und sind daher typisierend erfasst. • Mehrfache Verfahrensbeendigung: Auch wenn mehrere Erledigungs‑ und Ermäßigungstatbestände zusammentreffen (Teil‑Anerkenntnis + Klagerücknahme), führt dies zur Anwendbarkeit der Ermäßigung, wenn zusammen genommen das gesamte Verfahren beendet ist. • Rechtsfolge: Folgerichtig hat das Landgericht die Gebühr nach KV 1211 Nr.1a,2 GKG auf eine Gebühr festgesetzt; die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs.8 GKG. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen; das OLG bestätigt die Senkung der Gerichtsgebühr auf eine Gebühr (272 EUR Gegenstandswert, Gebühr 136 EUR). Entscheidungsgrund ist, dass der Ermäßigungstatbestand des KV 1211 Nr.1a,2 GKG bereits dann erfüllt ist, wenn das gesamte Verfahren durch (Teil‑)Anerkenntnis beendet wird, auch wenn das Anerkenntnisurteil wegen streitiger Kostenanträge mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen ist. Eine anderslautende Auslegung, die die Ermäßigung allein auf Anerkenntnisurteile ohne Gründe beschränken wollte, wäre mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift unvereinbar. Daher war die Erinnerung des Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen worden und die Gebührenermäßigung zu Recht angeordnet; das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.