Beschluss
3 U 180/06
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Berufung ist zulässig und eröffnet eine Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO.
• Bei Übergabe des vollstreckbaren Titels an die Gerichtsvollzieherin mit der Weisung zur Herausgabe an den Schuldner fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einer Vollstreckungsabwehrklage.
• Wenn mittelbarer Besitz und Eigentum an der vollstreckbaren Ausfertigung auf den Schuldner übergehen (§ 931 BGB), erlischt ein Herausgabeanspruch durch Erfüllung (§ 362 BGB).
• Bei übereinstimmender Erledigung sind die Kosten des Berufungsverfahrens nach billigem Ermessen zuzuordnen; hier trifft die Kostenlast den Kläger.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung nach Übergabe des Vollstreckungstitels • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Berufung ist zulässig und eröffnet eine Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO. • Bei Übergabe des vollstreckbaren Titels an die Gerichtsvollzieherin mit der Weisung zur Herausgabe an den Schuldner fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einer Vollstreckungsabwehrklage. • Wenn mittelbarer Besitz und Eigentum an der vollstreckbaren Ausfertigung auf den Schuldner übergehen (§ 931 BGB), erlischt ein Herausgabeanspruch durch Erfüllung (§ 362 BGB). • Bei übereinstimmender Erledigung sind die Kosten des Berufungsverfahrens nach billigem Ermessen zuzuordnen; hier trifft die Kostenlast den Kläger. Die Beklagten betrieben Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus einer notariellen Urkunde über 25.600 €. Im Termin vor dem Landgericht erklärten die Beklagten, sie beabsichtigten die Vollstreckung nicht mehr und wiesen die Gerichtsvollzieherin an, den Titel dem Kläger herauszugeben. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung; das Landgericht wies diese Anträge im Teilurteil ab. Der Kläger legte Berufung ein und erklärte später übereinstimmend mit den Beklagten die Erledigung der Berufung, wobei er anführte, die Titel seien zum Zeitpunkt des Termins noch nicht ausgehändigt gewesen. Die Beklagten schlossen sich der Erledigung an, widersprachen aber der vom Kläger begehrten Kostenverteilung. Der Senat hatte über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. • Zulässigkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärung: Der Senat hält eine gemeinsame Erledigung der Berufung für zulässig und anwendbar für eine Kostengrundentscheidung analog § 91a ZPO, weil andernfalls eine angemessene Kostenentscheidung nicht möglich wäre. • Rechtslage vor Eintritt der Erledigung: Bei Bestimmung der Kostentragung war die Rechtslage zu berücksichtigen, wie sie vor der tatsächlichen Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigungen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers bestand. • Fehlendes Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsabwehrklage: Durch die im Termin protokollierte Erklärung der Beklagten und deren Weisung an die Gerichtsvollzieherin, den Titel an den Kläger herauszugeben, lag keine ernsthafte Vollstreckungsgefahr mehr vor; damit fehlte das Klageinteresse. • Übergang von Besitz und Eigentum: Mit der Weisung an die Gerichtsvollzieherin ging mittelbarer Besitz und Eigentum an den Urkunden gem. § 931 BGB auf den Kläger über, sodass die Zwangsvollstreckung als beendet anzusehen war. • Erledigung des Herausgabeanspruchs: Da der Titel dem Kläger übertragen wurde, war der Herausgabeanspruch materiell erfolglos; der Anspruch war analog § 371 BGB durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). • Billiges Ermessen bei Kostenentscheidung: Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war es billigem Ermessen entsprechend, dem Kläger die Kosten der Berufung aufzuerlegen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte. • Beschränkung der Entscheidung: Der Senat konnte nur über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheiden, da es sich um ein Teilurteil handelt; die Gesamtkosten sind im Schlussurteil des Landgerichts zu verteilen. Der Kläger muss die Kosten der Berufung tragen; der Streitwert der Berufung wurde bis 30.000 € angesetzt. Die übereinstimmende Erledigung der Berufung eröffnet eine Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO, weil die Beklagten im Termin erklärt und veranlasst haben, die vollstreckbaren Ausfertigungen an den Kläger herauszugeben, wodurch mittelbarer Besitz und Eigentum an den Urkunden auf den Kläger übergingen und keine ernsthafte Vollstreckungsgefahr mehr bestand. Dadurch fehlte es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Vollstreckungsabwehrklage und die Herausgabeklage hatte keine Aussicht auf Erfolg; deshalb war es angemessen, dem Kläger die Kosten der Berufung aufzuerlegen. Über die restlichen Kosten des Gesamtverfahrens kann nur das Landgericht im Schlussurteil entscheiden.