Entscheidung
III ZR 74/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 74/07 vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Beklagter und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1., 2., Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be- rücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhe- bung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 1 Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: - 3 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 2/12 O 682/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -