Beschluss
11 WF 47/25
OLG Rostock 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2025:0415.11WF47.25.00
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Leitsätze
1. Eine Beschleunigungsrüge kann auf bestimmte Abschnitte des Verfahrens - sei es in zeitlicher Hinsicht, sei es in der Abgrenzung von Hauptsache einerseits und Zwischenverfahren andererseits - beschränkt werden.(Rn.7)
2. Insoweit stellt die Rüge einer Verzögerung des Ablehnungsverfahrens einen anderen Verfahrensgegenstand dar als eine solche bezüglich einer Verzögerung des Verfahrens in der Hauptsache; verhält sich die Entscheidung über die Beschleunigungsrüge lediglich zu letzterem, nicht aber zu ersterem, ist im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch nicht getroffen und eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift möglich.(Rn.11)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters werden der Beschluss des Amtsgerichts Pasewalk - Familiengericht - vom 20.03.2025, Aktenzeichen 204 F 38/24, und das Verfahren aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Pasewalk - Familiengericht - zurückverwiesen.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschleunigungsrüge kann auf bestimmte Abschnitte des Verfahrens - sei es in zeitlicher Hinsicht, sei es in der Abgrenzung von Hauptsache einerseits und Zwischenverfahren andererseits - beschränkt werden.(Rn.7) 2. Insoweit stellt die Rüge einer Verzögerung des Ablehnungsverfahrens einen anderen Verfahrensgegenstand dar als eine solche bezüglich einer Verzögerung des Verfahrens in der Hauptsache; verhält sich die Entscheidung über die Beschleunigungsrüge lediglich zu letzterem, nicht aber zu ersterem, ist im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch nicht getroffen und eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift möglich.(Rn.11) I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters werden der Beschluss des Amtsgerichts Pasewalk - Familiengericht - vom 20.03.2025, Aktenzeichen 204 F 38/24, und das Verfahren aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Pasewalk - Familiengericht - zurückverwiesen. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Beschleunigungsbeschwerde im Rahmen einer Kindschaftssache, welche eine Regelung des Umgangs zum Gegenstand hat. Das Amtsgericht hat in dem aufgrund eines Antrages des Kindesvaters vom 11.05.2023 eingeleiteten Verfahren mit Verfügung vom 23.12.2024 einen Anhörungstermin für den 28.01.2025 bestimmt. Mit Schreiben vom 16.01.2025 hat der Kindesvater den zuständigen Dezernenten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Aufgrund des Ablehnungsgesuchs ist der anberaumte Termin aufgehoben worden. Der abgelehnte Richter hat am selben Tag eine dienstliche Äußerung abgegeben, welche er dem wiederum für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständigen Dezernenten zugeleitet hat; dieser hat mit Verfügung vom 20.01.2025 die dienstliche Äußerung mit Gelegenheit zur Stellungnahme herausgegeben. Am 23.01.2025 hat der Kindesvater ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Familienrichter angebracht sowie am 05.02.2025 ein solches gegen den im Rahmen des Ablehnungsverfahrens tätigen Dezernenten wegen eines von ihm erlassenen Beschlusses vom 31.01.2025, in welchem Zusammenhang Fristen für den Kindesvater nicht gewahrt worden seien und keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt erfolgt sei. Der letztere Dezernent hat das Verfahren mit Verfügung vom 06.02.2025 der als Vertreterin für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständigen Amtsrichterin unter Beifügung einer dienstlichen Äußerung vorgelegt, welche am 20.02.2025 zur Stellungnahme übersandt worden ist. Am 10.03.2025 hat der Kindesvater Beschleunigungsrüge erhoben mit der Begründung, dass das Vorrang- und Beschleunigungsgebot auch für die Bearbeitung von Befangenheitsanträgen in entsprechenden Hauptsachverfahren gelte; nach über einem Monat stehe jedoch eine Bescheidung der Ablehnungsgesuche vom 16.01.2025 und vom 23.01.2025 aus. Das Amtsgericht hat die Beschleunigungsrüge durch den für die Kindschaftssache zuständigen Familienrichter zurückgewiesen und dazu unter anderem ausgeführt, trotz des gegen ihn gerichteten und noch nicht rechtskräftig beschiedenen Befangenheitsantrages sei durch ihn zu entscheiden gewesen, weil es sich wegen der sich aus § 155 Abs. 4 FamFG ergebenden Frist um eine unaufschiebbare Amtshandlung handele. Die weitere Verzögerung des Verfahrens sei dem prozessualen Verhalten des Kindesvaters in Form der angebrachten Ablehnungsgesuche nicht nur gegen den in der Hauptsache, sondern auch den für die Entscheidung über eine Befangenheit zuständigen Dezernenten geschuldet. Das Gericht versuche demgegenüber, die zahlreichen anhängigen Verfahren miteinander zu verbinden, um nach jahrelanger Verfahrensdauer eine dem Wohl des Kindes förderliche Lösung in den Kindschaftssachen Sorgerecht, Umgangsrecht und Auskunft zu finden. Gegen den am 20.03.2025 ergangenen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner am 21.03.2025 erhobenen Beschleunigungsbeschwerde. Er macht unter anderem geltend, über seine Ablehnungsgesuche vom 16.01.2025 und vom 23.01.2025 sei nach über einem Monat noch nicht entschieden, obwohl dies bereits aufgrund der dienstlichen Äußerung von dem erstgenannten Datum möglich gewesen sei. Die Beschleunigungsrüge habe dabei keine Rüge zur Nichtbearbeitung des eigentlichen Verfahrensgegenstandes, sondern ausschließlich die Nichtbearbeitung der beiden Befangenheitsanträge beinhaltet. Der abgelehnte Familienrichter habe nicht selbst über die Beschleunigungsrüge entscheiden dürfen; § 155 Abs. 4 FamFG finde keine Anwendung und eine unaufschiebbare Amtshandlung liege nicht vor. II. Die zulässige Beschleunigungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Beschleunigungsrüge sowie des Verfahrens und gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht. 1. Der Kindesvater hat sich mit seiner Beschleunigungsrüge gegen eine nicht dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechende Bearbeitung seiner Ablehnungsgesuche vom 16.01.2025 und 23.01.2025 gewandt, und in seiner Beschwerdebegründung noch einmal klargestellt, dass „ausschließlich“ dies gerügt werden solle und nicht etwa eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens in der Hauptsache. Gemäß § 155b Abs. 1 Satz 2 FamFG hat derjenige, der eine Beschleunigungsrüge erhebt, Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden sei; eine entsprechende Substantiierung der Behauptung einer unangemessenen Dauer des bisherigen Verfahrens ist danach eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsbehelfs (vgl. Sternal-Schäder, FamFG, 21. Aufl., 2023, § 155b Rn. 5 m.w.N.). Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, dass die Rüge auf bestimmte Abschnitte des Verfahrens - sei es in zeitlicher Hinsicht, sei es in der Abgrenzung von Hauptsache einerseits und Zwischenverfahren andererseits - beschränkt wird; keinesfalls kann aus einer derartigen - grundsätzlich ausreichenden - (Teil)Rüge eine Obliegenheit des Gerichts resultieren, die Beachtung des Beschleunigungsgebotes für den gesamten Verlauf der Sache zu prüfen (vgl. ähnlich schon OLG Rostock, Beschluss vom 21.02.2025, Az.: 10 WF 8/25, n.v.). 2. An dem Beschleunigungsgrundsatz wird vor diesem Hintergrund auch bzw. bei einer dahingehenden Rügebeschränkung nur die Bearbeitung von Zwischenverfahren im Rahmen von Kindschaftssachen zu messen sein, wie eben beispielsweise solche hinsichtlich von Ablehnungsgesuchen (vgl. im Umkehrschluss OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2023, Az.: 26 WF 51/23, - zitiert nach juris -, Rn. 8). 3. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegen davon ausgehend vor. a. Es kann dafür dahinstehen, dass über eine Beschleunigungsrüge, welche sich auf das Verfahren zur Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch bezieht, unzweifelhaft nicht der für die Hauptsache zuständige Dezernent entscheiden kann; noch ganz unabhängig von einer eventuellen Wartepflicht gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 47 ZPO im Hinblick auf eine Tätigkeit in der Hauptsache kann insoweit nämlich nicht er, sondern allenfalls der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene Richter einer gegebenenfalls eingetretenen Verzögerung abhelfen und wäre mit dem „Gericht“ in § 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG gemeint. b. Jedenfalls aber stellt die Rüge einer Verzögerung des Ablehnungsverfahrens einen anderen Verfahrensgegenstand dar als eine solche bezüglich einer Verzögerung des Verfahrens in der Hauptsache; verhält sich die Entscheidung über die Beschleunigungsrüge lediglich zu letzterem, nicht aber zu ersterem, ist im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch nicht getroffen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2019, Az.: 3 Wx 62/18, - zitiert nach juris -, Rn. 22 ff. m.w.N.). c. Einer Anwendung der letztgenannten Vorschrift steht dann nicht entgegen, dass hier eine Beschleunigungsbeschwerde zu bescheiden ist. aa. Zwar mögen zum einen § 155c Abs. 3 Satz 3 und 4 FamFG diesbezügliche Vorgaben für die Entscheidung des Beschwerdegerichts enthalten; sie können aber für eine Konstellation der vorliegenden Art nicht abschließend sein und für diese keinen Ausschluss von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG oder zumindest seiner analogen Anwendung begründen, wenn es sich doch auch im Rahmen von § 155c FamFG immer noch um ein Beschwerdeverfahren handelt. bb. Zum anderen steht einer amtswegigen Zurückverweisung der Sache nicht entgegen, dass gemäß § 155c Abs. 4 Satz 1 FamFG die Beschleunigungsbeschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht auch eingelegt werden kann, wenn das erstinstanzliche Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen hat. Unabhängig davon, ob eine Beschleunigungsbeschwerde aufgrund dieser Voraussetzungen überhaupt statthaft wäre, wenn sie - wie in dem vorliegenden Fall - vor dem Ablauf der Zweimonatsfrist erhoben würde, ist damit jedenfalls eine andere Gestaltung gemeint als in § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden kann, wenn dieses „in der Sache“ noch nicht entschieden hat. Während über § 155c Abs. 4 FamFG nämlich einer (absoluten) Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts begegnet werden können soll (vgl. Rauscher-Schumann, MüKo FamFG, 4. Aufl., 2025, § 155c Rn. 8 m.w.N.), betrifft § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG demgegenüber entsprechende inhaltliche Mängel einer tatsächlich bereits ergangenen Entscheidung. Es besteht daher insbesondere kein Widerspruch einerseits aufgrund der Annahme einer (noch) fehlenden Entscheidung in der Sache im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei andererseits bestehender Möglichkeit einer Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c Abs. 4 Satz 1 FamFG (schon) dann, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen worden ist. d. Schließlich ist eine Zurückverweisung auch sachgerecht, nachdem sich aus dem angefochtenen Beschluss keinerlei Erkenntnisse über den Verfahrensstand zu der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche ergeben und dem Amtsgericht bei einer nunmehr diesbezüglich vorzunehmenden Prüfung der Beschleunigungsrüge gegebenenfalls eine unmittelbare Abhilfe eröffnet ist. III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 FamGKG. Im Übrigen enthält die zurückverweisende Entscheidung keine Kostenregelung; diese ist dem erstinstanzlichen Endbeschluss vorzubehalten (vgl. Sternel-Sternal, FamFG, 21. Aufl., 2023, § 69 Rn. 57 m.w.N.). IV. Die Festsetzung eines Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil für dieses eine Festgebühr nach Ziffer 1912 KV-FamGKG anfällt.