Beschluss
26 WF 51/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0602.26WF51.23.00
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Tenor
Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 20.05.2023 und 09.05.2023 gegen den Beschluss des Senats vom 03.05.2023 – 26 WF 51/23 – werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers vom 20.05.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte zweite Beschleunigungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 20.05.2023 und 09.05.2023 gegen den Beschluss des Senats vom 03.05.2023 – 26 WF 51/23 – werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers vom 20.05.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte zweite Beschleunigungsbeschwerde wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1. Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 20.05.2023 und 09.05.2023 gegen den Beschluss des Senats vom 03.05.2023 – 26 WF 51/23 – waren zurückzuweisen. a) Die jeweils als Gegenvorstellung auszulegenden Eingaben des Antragstellers vom 20.05.2023 und 09.05.2023 sind zulässig. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für den Beteiligten unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 BvR 848/07, juris Rn. 36). Das trifft auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu, die nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BGH, Beschluss vom 07.01.2019 – IV ZA 5/18, juris Rn. 1) und grundsätzlich noch nachträglich abgeändert werden kann. b) In der Sache haben die Gegenvorstellungen jedoch keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der Gegenvorstellungen des Kindesvaters ist sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde abzulehnen, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1, S. 1 ZPO bietet. Der Senat hält – auch nach erneuter Beratung der Verfahrensabläufe in anderer Besetzung – daran fest, dass das Amtsgericht nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG verstoßen hat. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 03.05.2023 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Ausführungen in den Gegenvorstellungen rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Für den Zeitraum ab Erlass des Beschlusses des Senates vom 03.05.2023 gilt dies umso mehr, als die amtsgerichtlichen Akten aufgrund weiterer Rechtsmittel und Eingaben des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht Köln, u.a. 26 WF 45/23, 26 WF 48/23 und 26 WF 51/23 nicht an das Amtsgericht Heinsberg zurückgesandt werden konnten. 2. Der in der Eingabe vom 20.05.2023 des Weiteren enthaltene Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Form einer zweiten Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c Abs. 4 FamFG keine Aussicht auf Erfolg hat, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Dies vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die zweite Beschleunigungsrüge am 17.04.2023 beim Amtsgericht erneut eingelegt hat, ohne dass neue Umstände im Sinne von § 155 b Abs. 1 S. 2 FamFG vorgetragen oder ersichtlich sind (Schäder in: Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 155 b Rn. 6 m.w. Nachw.). Dem Vorgesagten entsprechend, befanden sich die Akten in der Zeit zwischen dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die erste Beschleunigungsbeschwerde und dem nun gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die zweite Beschleunigungsbeschwerde zur Bearbeitung bei dem Oberlandesgericht Köln. Dem Amtsgericht war eine Bearbeitung der zweiten Beschleunigungsrüge vom 17.04.2023 offensichtlich nicht möglich. II. Eine Erstattung der Kosten des Gegners findet gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht statt. Die Erhebung von Gebühren für ein Verfahrenskostenhilfeverfahren ist im FamFG nicht vorgesehen.