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Urteil

1 U 43/18

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2018:1212.1U43.18.00
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Leitsätze
Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in einer Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.(Rn.37) (Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 10.04.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock, Az. 1 O 734/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in einer Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.(Rn.37) (Rn.42) 1. Die Berufung der Kläger gegen das am 10.04.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock, Az. 1 O 734/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Nachdem die Kläger zunächst begehrt haben, dass der mit der Beklagten geschlossene Immobiliendarlehensvertrag vom 14./22.06.2011 (GA 39ff) aufgrund ihres Widerrufs mit Schreiben vom 20.06.2016 (GA 174f) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, beantragen sie nunmehr in der Berufungsinstanz die Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte auf den Vertrag geleisteten Zahlungen für den Zeitraum ab dem 30.06.2011 zuzüglich eines Nutzungsersatzes von Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. In dem Widerrufsschreiben vom 20.06.2016 erklärten die Kläger vorsichtshalber bezüglich der Zahlungsforderungen der Beklagten die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Raten sowie der darauf entfallenden Nutzungsentschädigung (GA 174f). Im erstinstanzlichen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.03.2018 (GA 103ff) erklärten die Kläger abermals die Aufrechnung mit ihrem Anspruch aus dem Rückabwicklungsverhältnis wegen ihrer bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen in Höhe von 61.028,28 € und eines Zinsanspruches von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz in Höhe von 2.670,77 €. Die Kläger zahlten auf den Darlehensvertrag vom 14./22.06.2011 (GA 39ff) über ein Darlehen von 200.000,00 € bis zum Zeitpunkt des Widerrufs 61.028,28 € an die Beklagte. Nach Widerruf zahlten sie in der Zeit ab dem 30.06.2016 bis einschließlich 31.07.2018 zusammen 25 Monatsraten à 1.000,00 €, insgesamt somit 25.000,00 €, an die Beklagte (vgl. Aufstellung der Kläger vom 01.08.2018, Anlage K8 = GA 176ff). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.04.2018 (GA 111ff, vorgeh.) verwiesen. Das Landgericht Rostock hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger blieben an das Darlehen gebunden, da sie den Darlehensvertrag nicht fristgemäß widerrufen hätten. Die Beklagte habe die Kläger ordnungsgemäß belehrt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung nicht in der Vertragsurkunde selbst, sondern in einer Anlage enthalten sei. Diese Anlage sei in der von den Klägern unterzeichneten weiteren Anlage ausdrücklich in Bezug genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen das ihnen am 17.04.2018 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 03.05.2018 beim Oberlandesgericht Rostock eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 18.06.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Die Kläger greifen das angefochtene Urteil des Landgerichts Rostock im vollen Umfang an. Die in Bezug genommene Widerrufsbelehrung der Beklagten sei kein Bestandteil der Vertragsurkunde geworden, so dass die Voraussetzung in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, wonach die Widerrufsbelehrung im schriftlichen Vertrag enthalten sein müsse, nicht erfüllt sei. Die Anforderungen der Schriftform an die Urkundeneinheit seien nicht gewahrt. Die Zusammengehörigkeit zwischen der Vertragsurkunde und der als Anlage enthaltenen, externen Widerrufsbelehrung (GA 48f) sei nicht zweifelsfrei kenntlich gemacht. Soweit in der zweiseitigen mit „Besondere Vereinbarung“ überschriebenen Anlage zum Darlehen (GA 46f) enthalten sei, dass abweichend zu den Bestimmungen in Tz. 14 für die Widerrufsinformation die Bestimmungen in der Anlage dieses Vertrags gelten, sei dies nicht im Text hervorgehoben worden und leicht zu übersehen. Die im Schriftsatz vom 01.08.2018 (GA 169ff) vorgenommene Änderung der Klage von den zunächst in der Berufungsbegründung vom 18.06.2018 (GA 150ff) angekündigten Feststellungsanträgen auf den Leistungsantrag auf Rückzahlung der geleisteten Raten zuzüglich Nutzungsentschädigung sei zulässig, da das Landgericht Rostock einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage nicht erteilt habe, so dass seitens der Kläger kein weiterer Vortrag zur Abrechnung des widerrufenen Vertrages erfolgt sei. Der insoweit neue Sachvortrag zur Abrechnung sei gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO in der Berufungsinstanz noch zuzulassen, da er einen Gesichtspunkt betreffe, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden sei. Nachdem die Kläger zunächst die Stellung der erstinstanzlichen Feststellungsanträge angekündigt haben, beantragen sie nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 88.707,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die nach dem 01.08.2018 an die Beklagte geleisteten Zahlungen an sie zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das landgerichtliche Urteil. Der auf Rückzahlung eines Betrages von 88.707,40 € nebst Zinsen gerichtete Antrag der Kläger sei unschlüssig, da sie selbst hiermit die Aufrechnung erklärt hätten, so dass ihnen – unterstellt, der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen – nach der erklärten Aufrechnung kein Anspruch gegen sie, der Beklagten, mehr zustehe. Sie habe in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2018 (GA 109), mit dem sie auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 15.03.2018 erwidert habe, auf die Unzulässigkeit der Feststellungsanträge der Kläger hingewiesen. Schließlich habe sie die Kläger ordnungsgemäß in gesetzlich vorgeschriebener Weise belehrt. Die Widerrufsbelehrung brauche nicht vom Darlehensnehmer unterzeichnet zu werden. Nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. müsse die Belehrung nicht Vertragsinhalt sein, sondern dem Darlehensnehmer nur mitgeteilt werden. Dabei könnten Pflichtangaben auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthalten sein. Selbst wenn die Anlage zum Darlehensvertrag nicht zu dessen Vertragsinhalt geworden wäre, was sie aber sei, sondern es sich um eine gesonderte vertragliche Vereinbarung gehandelt habe, seien den Klägern die Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden und die Widerrufsfrist längst abgelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Hinweisverfügung des Senats vom 16.07.2018 (GA 156ff), die Terminsverfügung vom 13.08.2018 (GA 179f), das Sitzungsprotokoll vom 21.11.2018 (GA 187f), die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.04.2018 ist unbegründet. 1. Die Klage der Kläger ist in Bezug auf den konkreten Zahlungsantrag über 88.707,40 € nebst Zinsen zulässig und im Übrigen unzulässig. a) Die ursprünglich erhobene positive Feststellungsklage der Kläger war unzulässig. Insoweit wird auf die Hinweisverfügung des Senats vom 16.07.2018 (GA 156ff) verwiesen. Die im Schriftsatz der Kläger vom 01.08.2018 (GA 169ff, 172) erfolgte Änderung ihrer Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von 88.707,40 € nebst Zinsen in der Berufungsinstanz ist gem. § 533 ZPO zulässig. Die Klageänderung ist sachdienlich, da die Umstellung der unzulässigen Feststellungs- in eine zulässige Leistungsklage geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien um die Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 14./22.06.2011 zu klären. Die Prozesswirtschaftlichkeit ist damit gegeben. Die Klageänderung wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Zwar handelt es sich beim Vortrag über die Abwicklung des Vertrags, insbesondere die von den Klägern geleisteten Zahlungen an die Beklagte, um neue Tatsachen. Mit diesem neuen Sachvortrag sind die Kläger aber nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen. Denn die Unzulässigkeit der ursprünglichen Feststellungsklage ist ein Gesichtspunkt, den das Landgericht Rostock im angefochtenen Urteil erkennbar übersehen hat, da es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Zudem hätte es bei richtiger Rechtsanwendung eines Hinweises des Landgerichts zur Unzulässigkeit bedurft mit der Möglichkeit für die Kläger, ihren Vortrag - entsprechend ihrem Prozessverhalten nach der Hinweisverfügung des Senats - zu ergänzen und ihre Klage umzustellen. Insoweit kann den Klägern keine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorgeworfen werden. Wenn der Beklagtenvertreter darauf verweist, dass er im Schriftsatz vom 20.03.2018 die Unzulässigkeit der Feststellungsanträge gerügt hat, ist dies zwar zutreffend. Allerdings ist diese Rüge erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Rostock erfolgt. Es bleibt also festzuhalten, dass das Landgericht Rostock selbst von der Zulässigkeit der Feststellungsanträge ausgegangen ist, so dass ein notwendiger gerichtlicher Hinweis an die Kläger unterblieben ist. b) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21.11.2018 erfolgte Erweiterung der Berufung mit dem Antrag, die nach dem 01.08.2018 an die Beklagte geleisteten Zahlungen an die Kläger zurückzuzahlen, ist mangels Bestimmtheit unzulässig. Es fehlt jeglicher Vortrag der Kläger dazu, in welcher Höhe, wann und auf welchen Vertrag Zahlungen an die Beklagte nach dem 01.08.2018 geflossen sind. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung ihrer auf den Darlehensvertrag vom 14./22.06.2011 geleisteten Darlehenszinsen zuzüglich einer Nutzungsentschädigung aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i. V. m. §§ 346ff BGB, da sie den Darlehensvertrag mit ihrem Schreiben vom 20.06.2016 nicht fristgerecht widerrufen haben. Insoweit wird zunächst auf die rechtsfehlerfreien Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.04.2018 verwiesen. a) Die streitgegenständliche Widerrufsinformation (GA 48f) hat die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Ihr Inhalt ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, ZIP 2017, 417ff, zit. n. juris; Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15, ZIP 2016, 1958ff, zit. n. juris). b) Die Widerrufsinformation ist wirksamer Bestandteil des schriftlichen Darlehensvertrags zwischen den Parteien vom 14./22.06.2011 im Sinne des § 492 Abs. 1 und 2 BGB geworden. (1) Für die Widerrufsbelehrung gilt das sog. Ein-Urkunden-Modell, so dass sie im schriftlichen Verbraucherdarlehensvertrag enthalten sein muss. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dem Willen des Gesetzgebers und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB in der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden aF) muss der schriftlich abzuschließende Vertrag die Angaben nach Art. 247 § 6 EGBGB enthalten. In Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB aF ist geregelt, dass im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein müssen. Der Begründung des Gesetzesentwurfs im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zu § 495 Abs. 2 BGB (BT-Drs. 16/11643, Seite 126f) ist zu entnehmen, dass für die Anwendung des § 360 BGB im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 495 BGB kein Raum sei, da die Informationen zum Widerrufsrecht in den Vertrag aufzunehmen seien und keine separate Belehrung über das Widerrufsrecht zu erfolgen habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15, BB 2016, 913ff, zit. n. juris, Rn. 29f) ist die Information zum Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen (Ein-Urkunden-Modell). Weiter heißt es: „Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRL-UG, dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).“ Es genügt daher nicht, dem Darlehensnehmer die Belehrung nur mitzuteilen. Soweit der Beklagtenvertreter auf §§ 355 Abs. 3, 360 Abs. 1 BGB aF verweist, greift dieser Einwand nicht durch. Denn der für den Verbraucherdarlehensvertrag speziellere § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB aF stellt klar, dass § 355 BGB aF nur mit der Maßgabe gilt, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten, wobei in eben diesem Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF als auch in § 492 Abs. 2 BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge bestimmt ist, dass diese Angaben - also auch die Angaben zum Widerrufsrecht - im Vertrag enthalten sein müssen. (2) Durch die Bezugnahme in Tz. 3 des Darlehensvertrags (GA 41) auf eine Anlage und der ausdrücklichen Erklärung auf Seite 1 dieser zweiseitigen Anlage (GA 46f), dass abweichend zu den Bestimmungen in Tz. 14 für die Widerrufsinformation die Bestimmungen in der Anlage dieses Vertrages gelten, ist die Widerrufsinformation (GA 48f), die ihrerseits eindeutig auf das streitgegenständliche Darlehen durch die Überschrift „Anlage zum Darlehensvertrag“, die Bezeichnung der Kontonummer und des Datums der Darlehensvertrags sowie den Eingangssatz „abweichend zu o. g. Darlehensvertrag gilt folgende Widerrufsinformation“ verweist, zweifelsfrei Bestandteil des Darlehensvertrags geworden und die Einheitlichkeit der Urkunde gewahrt. (a) Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.07.2017 (a.a.O., Rn. 28) offen gelassen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB aF erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die „ Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des BGH im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze, wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind. (b) Der erkennende Senat erachtet es für eine wirksame Einbeziehung der Widerrufsinformation in den Vertrag nicht für erforderlich an, dass eine feste körperliche Verbindung gegeben sein muss. Vielmehr wird der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung, nämlich den Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß im schriftlichen Verbraucherdarlehensvertrag aufzuklären, ausreichend dadurch sichergestellt, dass die im Mietvertragsrecht geltenden Grundsätze für die Wahrung der Schriftform auch auf den schriftlichen Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 492 BGB übertragen werden. Der XII. Zivilsenat des BGH hat zur Wahrung der Schriftform bei Bezugnahmen auf Anlagen wie folgt ausgeführt (Urteil vom 18.12.2002, Az. XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248f, zit. n. juris, Rn. 13ff), sog. Auflockerungsrechtsprechung: „a) Nach § 566 BGB a.F. ist eine Befristung im Mietvertrag nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist. Bei Verträgen ist diese gewahrt, wenn dieselbe Urkunde von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das bedeutet, daß alle wesentlichen vertraglichen Abreden in einer Urkunde enthalten sein müssen (Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde; vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - ZMR 1998, 12 f. = NJW 1998, 58 f.). Die Rechtsprechung hatte zunächst gefordert, daß die Einheit der Urkunde äußerlich durch Beifügung der in Bezug genommenen Urkunden zur Haupturkunde in Erscheinung treten müsse und die bloße gedankliche Verbindung, die in der Bezugnahme liege, nicht ausreiche (BGHZ 40, 255, 263). Notwendig sei in jedem Fall eine Verbindung, deren Auflösung nur durch teilweise Substanzverletzung oder Gewaltanwendung möglich sei. Mit Urteil vom 24. September 1997 (aaO 16) hat der Senat jedoch entschieden, daß die feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter nicht erforderlich sei, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergebe, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Numerierung der einzelnen Textabschnitte sowie ein über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text gehörten. Diese "gedankliche" Verbindung mehrerer Blätter zu einer einheitlichen Urkunde hat der VII. Zivilsenat dahin fortgeführt, daß die Schriftform des § 126 BGB keine körperliche Verbindung der Urkunde mit den in Bezug genommenen Anlagen verlange, sondern auch dann gewahrt sei, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlagen aus der Verweisung sowie der Unterschrift der Vertragsparteien auf jedem Blatt der Anlage ergebe (Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - NJW 1999, 1104, 1105). Der erkennende Senat hat die Einheit der Vertragsurkunde ferner in einem Fall bejaht, in dem im Hauptvertrag auf eine Anlage Bezug genommen und alle Blätter der Anlage von den Vertragsparteien paraphiert waren (Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357). Er hat dabei auch ausgeführt, daß es der Eindeutigkeit der Verweisung nicht entgegenstehe, wenn ein als Anlage bezeichnetes Schriftstück keine ausdrückliche Rückverweisung auf den Mietvertrag enthalte, da es für den Schutzzweck des § 566 BGB ausreiche, daß ein späterer Grundstückserwerber durch die Verweisung im Hauptvertrag auf die Existenz einer Anlage hingewiesen werde. Darüber hinaus hat der Senat die Einhaltung der Schriftform für einen Nachtragsvertrag bejaht, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck kommt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher formgültig niedergelegt war (Senatsurteil vom 23. Februar 2000 - XII ZR 251/97 - NJW-RR 2000, 744, 745). Diese Form der Bezugnahme hat unter dem Stichwort "Auflockerungsrechtsprechung" Eingang in Rechtsprechung und Literatur gefunden (Senatsurteil vom 24. September 1997 aaO 13; Palandt/Weidenkaff BGB 60. Aufl. § 566 a.F. Rdn. 17). b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht beachtet. aa) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung vom 29. September 1999 (aaO) abgewichen, wonach neben der Bezugnahme im Hauptvertrag auf die Anlage zumindest eine Paraphierung der Anlagenblätter durch die Vertragsparteien erforderlich sei. In diesem Sinne kann die Senatsrechtsprechung nicht verstanden werden. Der Senat hat in dieser Entscheidung keine Mindestanforderungen für die Wahrung der Urkundeneinheit aufgestellt, insbesondere nicht zwingend eine Paraphierung gefordert, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Bezugnahme im Hauptvertrag auf eine Anlage in Verbindung mit der Paraphierung der Anlage jedenfalls zur Wahrung der Schriftform ausreicht. Auch die Formulierung "so etwa" (im Senatsurteil vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 133/98 - NZM 2001, 43, 44) läßt den Beispielcharakter erkennen. Bei der Vielzahl denkbarer Vertragsgestaltungen lassen sich Mindestanforderungen schwer formulieren. Der Senat hat stets darauf hingewiesen, entscheidendes Kriterium müsse die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage sein (Urteil vom 25. Oktober 2000 aaO 44). Entgegen der Auffassung der Revision ist diese im vorliegenden Fall gegeben. Im Vertrag zwischen den Parteien (Unter-Untermietvertrag) wird Bezug genommen auf den Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma S. (Untermietvertrag) und den Vertrag zwischen der Firma S. und den Eheleuten W. (Hauptmietvertrag). Vertragsgegenstand ist stets das gleiche Mietobjekt, das jeweils weitervermietet wird. Diese Form der Bezugnahme enthält eine ausreichende Identifizierung der in Bezug genommenen Verträge. Eine Paraphierung ist - über die Bezugnahme hinaus - nicht geboten, um eine zweifelsfreie Zuordnung sicherzustellen. Der Eindeutigkeit der Verweisung steht auch nicht entgegen, daß die in Bezug genommenen Verträge keine Rückverweisung auf den Vertrag zwischen den Parteien enthalten, aus ihnen also nicht zu entnehmen ist, daß sie diesen Vertrag ergänzen. Für den Schutzzweck des § 566 BGB a.F. reicht es nämlich aus, daß ein späterer Grundstückserwerber durch die Verweisung im Hauptvertrag auf die Existenz einer Anlage hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 aaO 357).“ Unter Berücksichtigung dieser aufgestellten Grundsätze wird im vorliegenden Darlehensvertrag eindeutig auf die Anlage zu Besondere Vereinbarungen verwiesen, die ihrerseits klar verständlich die Erklärung aufweist, dass abweichend von Tz. 14 des Darlehensvertrags die anliegende Widerrufsinformation gilt, die ihrerseits wiederum zweifelsfrei auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag Bezug nimmt. Damit war für die Kläger als Verbraucher ohne weiteres ausreichend erkenn- und identifizierbar, dass für ihr Darlehensverhältnis zur Beklagten die anliegende Widerrufsbelehrung Gültigkeit besitzt. In Tz. 3 des Darlehensvertrags vom 14./22.06.2011 (GA 41) wird mit dem Vermerk “siehe Anlage“ eindeutig auf die zweiseitige Anlage zum/zur Darlehen mit (anfänglichem) Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung (GA 46f) mit der Überschrift „Zu Besondere Vereinbarungen“ Bezug genommen, die ihrerseits ausdrücklich die Kontonummer des Darlehensvertrags wiedergibt und mit der Überschrift „Zu Besondere Vereinbarungen“ erkennbar auf die entsprechende Tz. 3 im Darlehensvertrag rekurriert. Zum Schluss auf Seite 1 der Anlage heißt es, dass abweichend zu den Bestimmungen in Tz. 14 für die Widerrufsinformation die Bestimmungen in der Anlage dieses Vertrages gelten. Damit ist ersichtlich die streitgegenständliche zweiseitige Widerrufsinformation (GA 48f) gemeint. Ebenfalls ist durch diese Erklärung klargestellt, dass die anliegende Widerrufsinformation an Stelle der in Tz. 14 des Darlehensvertrag gestrichenen Widerrufsbelehrung für das Vertragsverhältnis der Parteien gelten soll. Die Widerrufsinformation selbst verweist nochmals auf die Haupturkunde zurück, denn in der Überschrift wird sie als „Anlage zum Darlehensvertrag“ bezeichnet. Weiter wird die Darlehen Nr. … und das Darlehensdatum 14.06.2011 konkret angegeben. Ergänzend ist im Eingangssatz ausgeführt, dass abweichend zu o. g. Darlehensvertrag folgende Widerrufsinformation gilt. Die Kläger haben sowohl den Darlehensvertrag als auch die Anlage zu Besondere Vereinbarungen am 22.06.2011 unterzeichnet. Sämtliche Urkunden nebst der Widerrufsinformation haben sie am gleichen Tage erhalten. c) Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger im Schreiben vom 20.06.2016 bereits abgelaufen. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen hat gem. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB aF am 22.06.2011 zu laufen begonnen. Die Widerrufsbelehrung ist aus den o. g. Gründen ordnungsgemäß erfolgt. 3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle eines wirksamen Widerrufs jedenfalls der eingeklagte Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 63.707,40 € betreffend die bis zum Widerruf vom 20.06.2016 gezahlten Darlehensraten zuzüglich der hierauf entfallenden Nutzungsentschädigung in Form von Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, durch die mit Widerrufsschreiben der Kläger vom 20.06.2016 erklärte Aufrechnung, die sie nochmals im Schriftsatz vom 15.03.2018 wiederholt haben, gem. §§ 389, 387 BGB erloschen ist. 4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 05.12.2018 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. §§ 525 S. 1, 156 ZPO wiederzueröffnen. Soweit die Kläger erstmals vortragen, dass in § 11 (1) der AGB der Beklagten geregelt sei, dass eine Aufrechnung nur dann möglich sei, wenn es sich um Ansprüche handele, die von der Sparkasse unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden seien, und dies die streitgegenständliche Widerrufsinformation undeutlich mache, da das Aufrechnungsverbot im Falle einer Widerrufsbelehrung eine erhebliche Benachteiligung bedeute und daher gem. § 361 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam sei, ist dies neuer Tatsachenvortrag, der nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen ist oder der jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21.11.2018 hätte vorgebracht werden können. Im Übrigen fehlt es auch an konkretem Vortrag, dass die AGB der Beklagten wirksam in den Darlehensvertrag der Parteien einbezogen worden sind. Insoweit bestimmt Tz. 18 des Vertrages zwar, dass die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingung der … ergänzend gelten. Die Kläger haben aber gerade vorgetragen, dass eine körperliche Verbindung der Vertragsseiten nicht vorgelegen habe. Zudem ist das Aufrechnungsverbot wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. § 361 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, WM 2018, 1049ff, zit. n. juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 25.04.2017, WM 2017, 1008ff, zit. n. juris, Rn. 20f), wovon auch die Kläger ausgegangen sind, da sie in ihrem Widerrufsschreiben vom 28.06.2016 die Aufrechnung erklärt haben. Dies hat schließlich die Widerrufsinformation der Beklagten auch nicht undeutlich gemacht, da ein Hinweis auf eine Aufrechnungsmöglichkeit nach §§ 355, 495 Abs. 2 BGB aF i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF kein notwendiger Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Für die wirksame Einbeziehung der Widerrufsinformation in den schriftlichen Verbraucherdarlehensvertrag kommt es auf die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage an, ob die Widerrufsinformation zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden muss oder ob die vom XII. Zivilsenat des BGH im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze, wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt (sog. Auflockerungsrechtsprechung), auf § 492 BGB übertragbar sind.