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Urteil

20 RR 22/22, 20 RR 22/22 - 1 Ss 52/21

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2024:0124.1SS52.21.00
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Leitsätze
1. Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß §§ 130 Abs. 2 Nr. 1c, Abs. 3, 52 StGB durch Veröffentlichung eines Videobeitrages auf einem YouTube-Kanal in dem ein Lichtbild mit einer Rauchwolke und der Überschrift „Jüdisches Familienfoto“ vom Verurteilten mündlich beschrieben und kommentiert wird ( sog. „Judenwitz“).(Rn.36) (Rn.42) 2. Dem Begriff des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 3, Var. 3 StGB (Verharmlosung) ist ein eingeschränktes Verständnis zugrunde zu legen.(Rn.64) (Rn.67) Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor der „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewußtseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15-, Rn. 26, - juris -).(Rn.67) 3. Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung der Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können, (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15-, Rn. 27, - juris -).(Rn.68) 4. Die Äußerungen und Tathandlungen des Angeklagten relativieren und bagatellisieren teilweise die Gräueltaten des Nationalsozialismus bereits dadurch, dass sie zum Gegenstand humoristischer Betrachtung („Jüdisches Familienfoto“) gemacht werden.(Rn.71)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.03.2021 - 14c Ns 104/18 (1) - a. wird das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist; b. wird das vorgenannte Urteil aa. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Volksverhetzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist und die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 130 Abs. 2 Nr. 1c, Abs. 3, 52 StPO; bb. im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 200,00 Euro verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 2. Soweit das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; von der Erstattung der diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten wird jedoch abgesehen. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß §§ 130 Abs. 2 Nr. 1c, Abs. 3, 52 StGB durch Veröffentlichung eines Videobeitrages auf einem YouTube-Kanal in dem ein Lichtbild mit einer Rauchwolke und der Überschrift „Jüdisches Familienfoto“ vom Verurteilten mündlich beschrieben und kommentiert wird ( sog. „Judenwitz“).(Rn.36) (Rn.42) 2. Dem Begriff des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 3, Var. 3 StGB (Verharmlosung) ist ein eingeschränktes Verständnis zugrunde zu legen.(Rn.64) (Rn.67) Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor der „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewußtseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15-, Rn. 26, - juris -).(Rn.67) 3. Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung der Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können, (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15-, Rn. 27, - juris -).(Rn.68) 4. Die Äußerungen und Tathandlungen des Angeklagten relativieren und bagatellisieren teilweise die Gräueltaten des Nationalsozialismus bereits dadurch, dass sie zum Gegenstand humoristischer Betrachtung („Jüdisches Familienfoto“) gemacht werden.(Rn.71) 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.03.2021 - 14c Ns 104/18 (1) - a. wird das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist; b. wird das vorgenannte Urteil aa. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Volksverhetzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist und die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 130 Abs. 2 Nr. 1c, Abs. 3, 52 StPO; bb. im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 200,00 Euro verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 2. Soweit das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; von der Erstattung der diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten wird jedoch abgesehen. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. I. Der Angeklagte ist seit längerer Zeit als „Webvideoproduzent“ tätig. Unter der jüngeren deutschen Internetgemeinde erlangte er eine gewisse Bekanntheit. Seine diversen „YouTube-Kanäle“ haben über 1,2 Millionen Abonnenten, seine zahlreichen Videos auf „ “ wurden im Schnitt wenigstens rund 360.000 mal aufgerufen. Die Staatsanwaltschaft Rostock hat dem - auch einschlägig wegen Volksverhetzung und Beleidigung vorbestraften - Angeklagten mit Strafbefehl vom 22.02.2018 - 23 Cs 55/18 - wegen des Inhalts eines von ihm erstellten und am 12.11.2017 im Internet auf YouTube veröffentlichten Videobeitrags Volksverhetzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen (§ 130 Abs. 2 Nr. 1c, § 130 Abs. 3 [Variante 3: Verharmlosung]) in weiterer Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) zur Last gelegt. Gegenstand des Beitrags war zunächst die Schilderung von kurz zuvor in Dresden stattgefunden Ereignissen des Inhalts, dass sich in einer Schulklasse als „cooler Trend“ u.a. das Zeigen des „Hitlergrußes“ etabliert hatte und ein im Urteil thematisiertes, auf den Massenmord an Millionen Menschen jüdischen Glaubens unter der NS-Herrschaft abstellendes Lichtbild - auf das noch einzugehen sein wird - kursierte, was eine Mitschülerin - die Geschädigte - dazu bewog, Strafanzeige zu erstatten. Der Angeklagte kritisierte die Geschädigte wegen ihres Verhaltens, betitelte sie als „Fotze“ und führte gegen Ende des Beitrags aus: ... „ Übrigens spendet sie (gemeint ist die Geschädigte, die für ihre Zivilcourage ausgezeichnet worden war und ein Preisgeld von 2.000 € erhalten hatte) 500 € an einen jüdischen Jungen, der ebenfalls Anfeindungen wegen seiner Religion erfahren hat. Ratet mal, von wem ? Muslimische Jungs schlagen jüdischen Schüler. Boa. Zum Glück waren´s keine deutschen Christen. Solange es Muslime sind, ist es natürlich okay. Ich hab zwar nichts gegen Juden, aber, die haben im muslimischen Glauben halt nichts zu suchen, das ist Religionsfreiheit, wenn ich den boxe.“ ... (UA S. 6 f.). Nachdem der Strafbefehl vom Amtsgericht Rostock antragsgemäß erlassen worden war und der Angeklagte dagegen Einspruch eingelegt hatte, erkannte das Amtsgericht Rostock gegen ihn mit Urteil vom 07.06.2018 - 23 Cs 55/18 - entsprechend den Vorwürfen des Strafbefehls auf eine Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 200,00 Euro. Das Landgericht Rostock hat mit dem jetzt vom Angeklagten angefochtenen Urteil vom 22.03.2021 - 14c Ns 104/18 (1) - auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Berufungen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Volksverhetzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen (§ 130 Abs. 2 Nr. 1c, § 130 Abs. 3 [Variante 1: Billigung] - Einzelstrafe 100 Tagessätze) und wegen Beleidigung (60 Tagessätze) zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 200,00 Euro verurteilt wurde. Der Angeklagte stützt seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts und ist der Auffassung, die Verurteilung wegen Volksverhetzung halte sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet das Rechtsmittel insoweit als erfolgreich, dass es mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsse. Überdies komme eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung infolge des Fehlens eines rechtzeitig angebrachten wirksamen Strafantrags nicht in Betracht. II. Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision des Angeklagten ist form- und fristgerecht angebracht, mit Anträgen versehen und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist begründet worden, mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkt eingelegt zu behandeln, die Beschränkung / Teilrücknahme der Revision auf die Verurteilung wegen Volksverhetzung und den Gesamtstrafenausspruch (Schriftsatz des Verteidigers zu 1. vom 19.05.2021) ist unwirksam. 1. Der Verteidiger zu 2. hat in seiner am 19.05.2021 beim Landgericht eingegangenen Rechtsmittelbegründung beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, also die uneingeschränkte Anfechtung erklärt. Zwar hat der Verteidiger zu 1. in seiner am 20.05.2021 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründungschrift vom 19.05.2021 lediglich beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Volksverhetzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen aufzuheben und den Angeklagten diesbezüglich freizusprechen. Er hat die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Verurteilung wegen Beleidigung nicht angegriffen und damit an sich die Revision nachträglich auf die Verurteilung wegen Volksverhetzung und den Gesamtstrafenausspruch beschränkt. 2. Ob der Verteidiger zu 1. zur damit vorliegenden Teilrücknahme der Revision überhaupt ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die dem Angeklagten vorgeworfene Volksverhetzung steht - wovon Staatsanwaltschaft und Amtsgericht zutreffend ausgegangen sind - zur Beleidigung in Tateinheit, was die angedachte Beschränkung ausschließt. a. Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiellrechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt, wenn mehrere Handlungen einer Person für die strafrechtliche Bewertung zu einer Handlungseinheit verbunden werden. Dies ist der Fall, wenn sich das rechtsgutsverletzende Handeln des Täters bei natürlicher Betrachtung als Einheit darstellt, weil ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden des Täters bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als einheitliches Tun erscheint (Fischer, StGB, 71. Auflage, Vor § 52 Rn. 3 m. w. N.). b. Hieran gemessen stehen die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen in der Gesamtschau aller insofern bedeutsamer Umstände in Tateinheit. Bei mehreren strafbaren Äußerungen in einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) - zu denen auch vertonte Bildträger, also Filme, zählen - ist stets Tateinheit zu bejahen, da der einheitliche Ausgabeakt die für die Annahme natürlicher Handlungseinheit erforderliche Zeitgleichheit der Tathandlungen bewirkt (Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, Vorbem. zu §§ 52 ff. Rn. 29). Die dem Angeklagten vorgeworfene Beleidigung und Volksverhetzung sind Äußerungsdelikte, die hier in einem Video enthalten sind. Die Äußerungen wurden aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses durch eine gemeinsame Handlung begangen, indem der Anklagte das Video auf YouTube hochgeladen hat. Hinzu kommt, dass die Beleidigung und die Volksverhetzung in einem inneren Zusammenhang stehen, weil die Beleidigung aufgrund der Strafanzeige der Geschädigten erfolgt ist, der wiederum Geschehnisse zugrunde lagen, die in dem Videobeitrag dargestellt wurden, und deren Kommentierung („Der ist gar nicht mal so schlecht, muss man sagen.“) dem Angeklagten als Volksverhetzung vorgeworfen wird. 3. Eine Teilrücknahme ist in einem solchen Fall alleine deshalb schon unwirksam, weil es nicht möglich ist, die Revision auf eine Tat zu beschränken, die zu einer anderen im Verhältnis zur Tateinheit steht. Das gilt auch, wenn die Vorinstanz - wie hier - unzutreffend Tatmehrheit angenommen hat, denn für die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision ist nicht eine falsche, sondern die richtige Beurteilung des Verhältnisses mehrerer Straftaten maßgebend (KK-Gericke, StPO, 9. Auflage, § 344 Rn. 8; BGH, Urteil vom 21.11.2002 - 3 StR 296/02 -, Rz. 7 - juris -). Das angefochtene Urteil unterlag von daher der vollständigen Überprüfung. III. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung ist zwar materiell - rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch. Gleichwohl konnte die diesbezügliche Verurteilung keinen Bestand haben, weil der gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Strafantrag nicht form- und fristgerecht gestellt wurde und eine wirksame Nachholung des Strafantrags nicht mehr möglich ist, was ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis darstellt. a. Die Antragsfrist beträgt gemäß § 77b Abs. 1 StGB drei Monate. Die Frist beginnt nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es nach § 77b Abs. 2 Satz 2 StGB auf dessen Kenntnis an. Der Strafantrag muss bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gemäß § 158 Abs. 2 StPO schriftlich oder zu Protokoll gestellt werden. Die „einfachen“ E-Mails vom 24.01.2018 und 15.02.2018 erfüllen abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts und der von der Generalstaatsanwaltschaft noch in der Antragsschrift vom 19.05.2022 vertretenen Auffassung nicht das Formerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass ein Strafantrag mittels „einfacher“ E-Mail nicht wirksam angebracht werden kann (BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21 - juris -). Bei einer E-Mail handelt es sich um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 32a StPO. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei einer Strafverfolgungsbehörde richtet sich allein nach § 32a StPO, der durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I, S. 2208) mit Wirkung vom 01.01.2018 in die Strafprozessordnung eingefügt wurde. Für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, schreibt § 32a Abs. 3 StPO vor, dass es als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Diese Vorgabe gilt auch für Strafanträge, wenn sie als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die unsignierte, direkt an den Empfänger gerichtete einfache E-Mail wird keiner der genannten Vorgaben gerecht. Weder enthält sie eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 32a Abs. 3 Var. 1 StPO), noch wird einer der vorgesehenen sicheren Übermittlungswege verwendet (§ 32a Abs. 3. Var. 2 StPO). Letztere sind in § 32a Abs. 4 Satz 1 StPO abschließend normiert. Der Versand einer einfachen E-Mail direkt an den Empfänger entspricht keinem der dort aufgezählten Verfahren (BGH, a.a.O., Rn. 16 ff.). b. Das am 27.02.2020 beim Landgericht Rostock eingegangene Schreiben vom 23./24.02.2020, das von den Eltern der Geschädigten unterzeichnet wurde, erfüllt zwar die Schriftform des § 158 Abs. 2 StPO. Es ist aber nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 77b Abs. 2 StGB bei den Strafverfolgungsbehörden eingegangen. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsfrist des § 77b Abs. 2 StGB in bestimmten Fällen erst mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt. Stellt ein Täter einen ehrverletzenden Beitrag im Internet auf seinem eigenen sozialen Netzwerk-Account ein, so ist die Tat, weil die Beleidigung als Erfolgsdelikt den Zugang der Äußerung erfordert, mit der erstmaligen Wahrnehmung des ehrverletzenden Beitrags durch den Betroffenen oder einen Dritten vollendet. Beendet ist eine solche Beleidigung hingegen erst in dem Zeitpunkt, in dem der vom Täter eingestellte und mit seinem Wissen und Wollen online gehaltene Beitrag gelöscht oder jedenfalls nicht mehr wahrgenommen wird. Zwar knüpft § 77b Abs. 2 StGB für den Beginn der Strafantragsfrist, anders als § 78a StGB für den Beginn der Verjährungsfrist, nicht ausdrücklich an die Tatbeendigung an, sondern an die Kenntnis von Tat und Person des Täters durch den Verletzten. Die Tat, von der der Antragsberechtigte gemäß § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB Kenntnis erlangt haben muss, umfasst bei Erfolgsdelikten, zu denen die Beleidigung, wie zuvor ausgeführt gehört, aber den Erfolgseintritt in seinem konkreten Ausmaß und Umfang. Fallen der Zeitpunkt der Vollendung und der Beendigung einer Tat - wie vorliegend - auseinander, kann die Antragsfrist des § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB auch erst mit Beendigung der Tat zu laufen beginnen. Denn zuvor ist dem Verletzten eine abschließende Beurteilung nicht möglich, in welchem Umfang er geschädigt ist. Entsteht der Schaden beim Betroffenen erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich nach und nach, so ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses für den Beginn der Antragsfrist maßgebend. Dies erscheint auch sachgerecht, denn es macht für den Verletzten bei der Prüfung, ob er einen Strafantrag stellen will oder nicht, ohne Zweifel einen erheblichen Unterschied, ob eine ehrverletzende Äußerung nur einmalig erfolgt und von einer oder wenigen Personen wahrgenommen wird oder ob die ehrverletzende Äußerung über einen längeren Zeitraum in den sozialen Netzen online gehalten, weiter verbreitet und von einer Vielzahl von Menschen wahrgenommen wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22 - juris -, Rn. 17). Der am 12.11.2017 auf seinem YouTube-Kanal „ “ eingestellte verfahrensgegenständliche Beitrag wurde nach der Einlassung des Angeklagten im Verteidigerschriftsatz vom 12.02.2018 durch den Provider gesperrt und war daher vom YouTube-Kanal des Angeklagten spätestens am 12.02.2018 nicht mehr abrufbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beitrag entgegen der Einlassung des Angeklagten von dessen YouTube-Account auch nach dem 12.02.2018 noch abgerufen werden konnte. Soweit sich aus der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 25.06.2018 ergibt, dass der Beitrag noch am Tag der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, mithin am 07.06.2018, weiterhin im Netz abrufbar gewesen sei, bezieht sich diese Feststellung nicht auf den YouTube-Kanal des Angeklagten. Insbesondere stammen die Screenshots vom 13.02.2018 und vom 16.02.2018 nicht vom YouTube-Kanal „ „ des Angeklagten, sondern vom YouTube-Kanal einer Person namens . Der verfahrensgegenständliche Beitrag ist aktuell weder auf dem YouTube-Kanal des Angeklagten noch auf dem YouTube-Kanal des abrufbar. Die durch den Angeklagten begangene Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten war damit spätestens am 12.02.2018 beendet. Soweit der Beitrag durch andere Personen auf YouTube oder anderen Plattformen veröffentlicht wurde, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte an deren Taten beteiligt war. Die zur Tatzeit 16jährige Geschädigte und ihre Eltern als gesetzliche Vertreter hatten spätestens am 24.01.2018 Kenntnis von der Tat und dem Täter. Dies ergibt sich aus den E-Mails ihres Vaters vom 24.01.2018 und 15.02.2018 und dem Schreiben ihrer Eltern vom 24.02.2020. Die dreimonatige Antragsfrist, die hier mit Beendigung der Tat, d.h. spätestens am 12.02.2018, begann, war bei Eingang des Schreibens vom 24.02.2020 bei Gericht bereits abgelaufen. Aus dem Schreiben der Eltern der Geschädigten vom 24.02.2020 ergibt sich, dass auch an anderer Stelle kein wirksamer Strafantrag gestellt wurde. c. Damit scheidet eine Verurteilung wegen Beleidigung aus. Das Verfahren unterlag insoweit der Einstellung (§ 206a StPO); dies hat zugleich den Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen hält dagegen rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) (nachfolgend a.). In Bezug auf den Schuldspruch wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB liegt zwar nicht dessen Var. 1 (Billigung), stattdessen aber - wie seinerzeit vom Amtsgericht zutreffend angenommen, Var. 3 (Verharmlosung) vor (b.). a. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) der Öffentlichkeit zugänglich macht, die die Menschenwürde von in § 130 Abs. 2 Nr. 1a i.V.m Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Der Verurteilung liegt insoweit zugrunde, dass der Angeklagte in dem von ihm erstellten und veröffentlichten Video ein Lichtbild mit einer Rauchwolke und der Überschrift „Jüdisches Familienfoto“ beschrieb, hieran zeitlich anknüpfend vor Amüsement kurz „gluckste“ und sodann äußerte: „Der ist gar nicht mal so schlecht, das muss man sagen.“ (UA S. 3 f.). aa. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Äußerungen des Angeklagten vom Ausgangspunkt her zwar dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundrecht der Meinungsfreiheit unterfallen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt aber nicht vorbehaltlos. Es findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 StGB gehört (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2002 - 1 BvR 232/97 -). Bei der Deutung umstrittener Äußerungen, die - wie hier - zu strafrechtlichen Sanktionen führen sollen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt, wenn der Äußerung eine zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird, die sie tatsächlich nicht hat, bzw. ohne vorher andere nicht völlig fernliegende Deutungen mit schlüssigen Gründen auszuschließen. Dabei ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der Äußerungsempfänger maßgebend, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen [Hervorhebung hier wie im Folgenden durch den Senat] Publikums hat. Auszugehen ist stets vom Wortlaut der Äußerung. Ihr Sinn ist aber auch nach ihrem sprachlichen Kontext und ihren Begleitumständen zu bestimmen, soweit diese für die Äußerungsempfänger erkennbar sind. Die isolierte Betrachtung eines Äußerungsteils genügt für eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht. Enthält danach die Äußerung eine verdeckte Aussage, darf darauf eine Sanktion nur gestützt werden, wenn sie sich dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03 -, Rn. 33 - juris -). Zur Erfassung ihres objektiven Sinngehalts muss eine Äußerung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt (BGH, Urteil vom 10.01.2017 - VI ZR 561/15 - juris -). bb. Dies zugrunde gelegt ist das Landgericht überdies zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den sinngemäß in Bezug genommenen Menschen jüdischen Glaubens um einen i. S. v. § 130 Abs. 2 Nr. 1c, Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund gemeinsamer äußerer und innerer Merkmale abgrenzbaren Teil der Bevölkerung handelt, der zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit ist (vgl. dazu Fischer a.a.O. § 130 Rn. 4) und deshalb dem Schutzbereich der Norm unterfällt. cc. Durch das in dem Video zwar nicht gezeigte, aber hinreichend beschriebene Foto mit dem Text „Jüdisches Familienfoto“ im Zusammenwirken mit seinem dazu abgegebenen Kommentar und seiner Gefühlsregung sowie im Kontext mit den weiter festgestellten Statements greift der Angeklagte die Würde von Menschen jüdischen Glaubens dergestalt an, dass sie böswillig verächtlich gemacht i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1c, Abs. 1 Nr. 1 StGB werden. (1) Tathandlungen im Sinn dieser Norm sind das Beschimpfen, d. h. eine nach dem Inhalt oder der Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung, die Verächtlichmachung, d. h. jede auch bloß wertende Äußerung, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dargestellt wird, und das Verleumden, d. h. das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. Taterfolg dieser Handlungen ist der Angriff gegen die Menschenwürde anderer. Dies kann in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen. Erforderlich ist, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen oder sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richten (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 u. a. -, Rn. 31 m. w. N.; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 172/17 -, Rn. 31 - juris -). Das Bundesverfassungsgericht hat zum Begriff der Menschenwürde überdies ausgeführt, dass die Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde vor Angriffen von ihm selbst oder durch Dritte verpflichtet (vgl. BVerfGE 1, 97 [104]; 107, 275 [284]). (2) Diese Voraussetzungen sind hier in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die inkriminierte Tathandlung des Angeklagten verursacht als Taterfolg einen Angriff auf die Menschenwürde anderer, die den Staat zum Einschreiten mit den Mitteln des Strafrechts berechtigt und verpflichtet. (a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass durch das - wenn auch vom Angeklagten nur beschriebene - Lichtbild mit einer Rauchwolke und der Titulierung „Jüdisches Familienfoto“ erkennbar auf den Holocaust und damit auf den millionenfachen, gleichsam industriell durchgeführten Massenmord insbesondere an Menschen jüdischen Glaubens aus rassistisch motivierten Gründen heraus Bezug genommen wird. Das Lichtbild nebst Titulierung als solches verhöhnt bereits in zynischer, menschenverachtender Art und Weise die millionenfachen Opfer des Holocaust, das Leid der Überlebenden und der Hinterbliebenen, und letztlich die Gefühle eines jeden Menschen jüdischen Glaubens. Der Begriff „Familienfoto“, der im allgemeinen die Erinnerung an ein harmonisches Zusammensein des Familienverbandes assoziiert, wird gleichsam pervertiert. Über diesen „Witz“ nebst seiner Beschreibung im Kontext der konkreten Verwendung zu berichten stand dem Angeklagten zwar frei. Er überschreitet jedoch die - von ihm angeblich nur beabsichtigte - Berichtsebene, kann sein offensichtliches Amüsement nicht verbergen (kurzes „Glucksen“) und kommentiert den „Witz“ bewusst, unmissverständlich und beifällig zustimmend („Der ist gar nicht mal so schlecht, das muss man sagen“). Durch dieses Verhalten bringt der Angeklagte zum Ausdruck, dass ihn das Leid, das die dunkelsten Stunden der verheerendsten Epoche deutscher Geschichte über Millionen von Menschen gebracht haben und über ihre Nachfahren und die Überlebenden des Holocaust nach wie vor bringen, nicht im geringsten berührt, sondern im Gegenteil amüsiert. Damit spricht er gleichzeitig den Opfern, ihren Nachkommen, den Überlebenden des Holocaust, letztlich auch jedem Menschen jüdischen Glaubens das Recht ab, eingebunden in die staatliche Gemeinschaft in ihrem Andenken und mit ihrem Leid ernst genommen, mit Respekt und Anteilnahme (menschen)würdig behandelt und nicht mit (angeblichem) „schwarzem Humor“ überzogen zu werden. Diese Einschätzung zur Intention des Angeklagten wird zudem entscheidend gestützt durch seinen Bericht und die Stellungnahme in demselben Video zu einem körperlichen Angriff durch Muslime auf einen 14-jährigen Schüler jüdischen Glaubens, den er den Tätern aus religiösen Gründen zubilligt (... „solange es Muslime sind, ist es natürlich o.k. ... Juden ... haben im muslimischen Glauben halt einfach nichts zu suchen, das ist Religionsfreiheit, wenn ich den boxe.“; UA S. 6 f.). Damit versagt der Angeklagte den Menschen jüdischen Glaubens das Recht auf körperliche Unversehrtheit und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, wenn ihre Aggressoren muslimischen Glaubens sind. Sie werden letztlich als unterwertige Menschen dargestellt, deren Rechte unter bestimmten Umständen nicht schützenswert seien. Bei seiner Lesart der Äußerungen des Angeklagten hat der Senat bedacht, dass nicht klar zu erkennen ist, ob der Angeklagte selbst den „Muslimischen Jungs“ das Recht zubilligt, den jüdischen Schüler zu schlagen, oder er dies (nur) aus deren Sicht tut. Auf jeden Fall aber redet er der Berechtigung von Gewalt von Muslimen gegenüber Juden aus religiösen Gründen das Wort. Nach alledem sind die Ausführungen des Angeklagten nicht als von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Darstellungen „schwarzen Humors“ zu verstehen, sondern als eine Form „geistiger Brandstiftung“ anzusehen, die bei verständiger Betrachtung einem großen Publikum gegenüber zum Ausdruck bringen, Menschen jüdischen Glaubens seien in der Wahrung und dem Schutz ihrer Rechte minderwertig. Dies hat der Angeklagte - der bezeichnenderweise in dem gegenständlichen Videobeitrag auch für die Abschaffung des § 130 StGB streitet (dieser sei „nicht zeitgemäß“, „ ... Deutschland muss endlich aufhören, nur wegen der dunklen Vergangenheit so eine unfassbare Pussy zu sein ..“; UA S. 5) - auch genau so beabsichtigt. Denn er verteidigt die Urheber / Verwender des o.a. und anderer „Witze“ in seinem Beitrag noch dergestalt, dass diesen angeblich „keine böse oder rassistische Absicht“ zugrunde gelegen habe (UA S. 6 oben), obwohl kurz darauf Erwähnung findet, dass sich die Geschädigte nach ihren anfänglichen Protesten gegen die Verbreitung der „Witze“ und anderer (teils auch eindeutig strafbarer) Aktionen (u.a. fand der sog. „Hitlergruß“ Verwendung) sogar noch gesteigerten Anfeindungen - anstelle von einsichtigen oder reuigen Reaktionen, die zu erwarten gewesen wären, wenn denn „keine böse oder rassistische Absicht“ vorgelegen hätte - ausgesetzt sah. Eine dem Angeklagten günstigere Deutung dahin, es sei ihm einzig um Meinungsäußerung und „schwarzen Humor“ gegangen, schließt der Senat - wie das Landgericht - aus dem aufgezeigten Gesamtkontext aus. Dass der Angeklagte nur ironisierend - zuspitzend satirisch berichten und kommentieren wollte, ist im übrigen schon durch den Inhalt seines eigenen Videobeitrags widerlegt, wonach dieser (auch) „Real - Talk“ zum Gegenstand habe (UA S. 6 unten). (b) Angesichts des Umstandes, dass für sämtliche Tatvarianten des § 130 StGB grundsätzlich bedingter Vorsatz genügt (vgl. Fischer a.a.O. § 130 Rn. 43; KG, Beschluss vom 30.07.2020 - (5) 161 Ss 74/20 [31/20] -, Rn. 37, 45, - juris -), begegnet auch die landgerichtliche Annahme (bedingt) vorsätzlichen Handelns keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht hat das Landgericht aus dem festgestellten Sachverhalt den Schluss gezogen, der Angeklagte habe mit seiner Publikation die Herabwürdigung und Kränkung von Menschen jüdischen Glaubens im Kernbereich ihrer Persönlichkeit wenigstens billigend in Kauf genommen. Eine Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB ist damit zu Recht festgestellt. b. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB. Nach § 130 Abs. 3 StGB (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe) macht sich strafbar, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich billigt (Variante 1), leugnet (Variante 2) oder verharmlost (Variante 3). Zwar liegt nicht die vom Landgericht angenommene Variante 1 (billigen), wohl aber Variante 3 (verharmlosen) vor. aa. Billigen (Variante 1) bedeutet wie in § 140 Nr. 2 StGB das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen der betreffenden Handlung. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Gewalttaten als richtig, akzeptabel oder notwendig hinstellt, sich hinter die Willkürmaßnahmen stellt oder seine zustimmende Befriedigung äußert. Die zustimmende Kundgebung muss aus sich heraus verständlich und als solche unmittelbar, „ohne Deuteln“, erkennbar sein (Schäfer/Anstötz in: MüKo-StGB, 4. Auflage, § 130 Rn. 79; Beschluss des Senats vom 23.07.2007 - 1 Ss 80/06 I 42/06 - , StraFo 2007, 426). Das ist hier nicht der Fall. Dem vom Angeklagten im Video beschriebenen Bild mit dem Text „Jüdisches Familienfoto“ lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent unmittelbar entnehmen, dass damit der Holocaust gutgeheißen wird. Der dazu vom Angeklagten im Video abgegebene Kommentar stellt nach dem Wortlaut und auch nach dem sprachlichen Kontext, in dem er steht, sowie nach den erkennbaren Begleitumständen jedenfalls keine positive Bewertung des Holocaust dar, sondern kann im Sinne einer individuellen Bewertung der Kombination von Bild und Text als „humoristisch gelungen“ durch den Angeklagten aufgefasst werden, unabhängig davon, wie menschenverachtend eine solche Bewertung dem Senat erscheint. Dass er hierdurch Rechtsgüter anderer in auch strafbarer Weise tangiert, bedeutet auch im Kontext mit seinen weiteren Ausführungen aber gleichwohl kein Gutheißen des Holocaust. bb. Zu Unrecht hat das Landgericht indes eine Volksverhetzung durch Verharmlosen des Holocaust gemäß § 130 Abs. 3 Var. 3 StGB ausgeschlossen. (1) Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Täter das betreffende Geschehen in tatsächlicher Hinsicht herunterspielt, beschönigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt (quantitativ oder qualitativ) bagatellisiert bzw. relativiert. Dabei werden alle denkbaren Spielarten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung erfasst (Schäfer/Anstötz, a.a.O., § 130 Rn. 82, Beschluss des Senats a.a.O.). Ein Verharmlosen als solches sieht der Senat als gegeben an, wenn - wie hier - ein zwar in voller Tragweite als solcher erkannter und auch nicht gebilligter Völkermord zu einem humoristischen Gegenstand gemacht wird, weil dadurch der Eindruck vermittelt wird, der Massenmord an Juden sei „doch nicht so schlimm“, wodurch die wirkliche Bedeutung und historische Tragweite des nationalsozialistischen Völkermordes, die § 130 Abs. 3 StGB schützen will (vgl. Sternberg-Lieben-Schittenhelm in: Schönke/Schröder a.a.O. § 130 Rn. 1, 21), beeinträchtigt wird. (2) Es sind nach der Gesamtheit der Urteilsgründe auch hinreichende Feststellungen getroffen, nach denen die Äußerungen des Angeklagten geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu stören. (a) § 130 Abs. 3 StGB ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die (konkret) geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden Dies setzt aber umgekehrt voraus, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden. Insoweit kommt eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfasst werden, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Soweit sich dies aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig ergibt, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. Anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, erscheint dies für den Fall der Verharmlosung geboten (BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, Rn. 23, - juris -). (b) Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben sich an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nähere Anforderungen. Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibende Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden (BVerfG a.a.O. Rn. 25). Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht (BVerfG a.a.O. Rn. 26). Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfG a.a.O. Rn 27). Das Tatbestandsmerkmal setzt nicht voraus, dass der öffentliche Friede schon gestört worden ist. Es genügt, dass berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - 4 StR 283/05 - , Rn. 20, - juris -). (c) Diesen Anforderungen genügende Feststellungen hat das Landgericht getroffen. Die Störung des öffentlichen Friedens ergibt sich unmittelbar aus den landgerichtlichen Feststellungen und Würdigungen der Äußerungen selbst. Das Landgericht stellt insoweit zutreffend fest, dass die Äußerungen und Tathandlungen des Angeklagten die Gräueltaten des NS-Regimes schon dadurch teilweise relativieren und bagatellisieren, dass sie zum Gegenstand humoristischer Betrachtung („Jüdisches Familienfoto“) gemacht wurden. In Verbindung mit der Schilderung der Übergriffe auf den jüdischen Schüler aus Berlin, den der Angeklagte - wenn auch ggf. nur aus Sicht der muslimischen Angreifer - aus religiösen Gründen für akzeptabel darstellt, sendet er das Signal, dass (auch) körperliche Angriffe auf Menschen jüdischen Glaubens unter bestimmten Umständen gebilligt werden können. Dies bewirkt insbesondere bei jüngeren, noch ungefestigten Empfängern seiner Botschaft die große, unmittelbare und konkrete Gefahr der Nachahmung. An gerade ein solches, im übrigen zahlreiches Publikum wendet sich aber der Angeklagte mit seinen Veröffentlichungen. Er sendet eine Botschaft, die Aggressivität schürt und die Schwelle der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne der Infragestellung der Friedlichkeit der Auseinandersetzung durch eine emotionalisierende Präsentation überschreitet - hier durch Gutheißen von Gewalt gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe. Seine Publikation legitimiert Angriffe auf jüdische Menschen, schürt ein Klima der Verrohung und Abwertung bestimmter Personen, setzt Hemmschwellen herab, wodurch rechtsgutgefährdende Folgen, z.B. in Form von Übergriffen unmittelbar ausgelöst werden können und verbreitet damit insgesamt Hass, der letztlich sogar tödlich enden kann. Dies nimmt der Angeklagte, der in seinem gesamten Beitrag eine erhebliche Aggressivität gegen die Geschädigte und daran anknüpfend gegen jüdische Menschen zu erkennen gibt, auch wenigstens billigend in Kauf. III. Nach alledem hat der Senat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe (100 Tagessätze) für den verbleibenden Vorwurf der Volksverhetzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen unterliegt rechtlichen Bedenken nicht. Es ist insoweit auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht gem. § 46 Abs. 2 StGB insbesondere die Vorstrafe des Angeklagten und die weite Verbreitung des Videos strafschärfend berücksichtigt hat. Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes lässt gleichfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Das Amtsgericht hat zum Einkommen des Angeklagten umfangreiche Feststellungen getroffen (UA S. 7 ff.), die die angenommene Tagessatzhöhe von 200,00 Euro ohne weiteres rechtfertigen. Da das Landgericht rechtsfehlerfrei somit auf die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 200,00 Euro erkannt hat, konnte diese alleinige Strafe durch das Revisionsgericht aufrecht erhalten werden (vgl. LR-Franke, StPO, 26. Auflage, Rdnr. 4 zu § 354). IV. Soweit das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt worden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat der Senat von der Möglichkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht, da eine Verurteilung nur deshalb nicht möglich war, weil es letztlich nach neuester Rechtsprechung des BGH an einem rechtzeitigen formwirksamen Strafantrag fehlte (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2003 - 2 Ss 563/03 - juris -). Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 StPO.