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Urteil

3 StR 172/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beweiswürdigung des Tatgerichts zur Ablehnung des Tötungsvorsatzes ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, sofern sie nicht widersprüchlich, lückenhaft oder rechtsfehlerhaft ist. • Bei Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmen; das Tatgericht hat dabei einen Beurteilungsspielraum, den das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft. • Für eine Strafbarkeit nach § 86a oder § 130 StGB bedarf es der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Öffentlichkeit bzw. eines in besonderer Weise qualifizierten Angriffs gegen Teile der Bevölkerung; bloße ausländerfeindliche Parolen erreichen den hierfür erforderlichen Tatbestand nicht stets. • Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfordert eine geschlossene Darstellung der für erwiesen gehaltenen Tatsachen, damit das Revisionsgericht die Beweiswürdigung überprüfen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme von Tötungsvorsatz bei lebensgefährlichem Machetenangriff • Die Beweiswürdigung des Tatgerichts zur Ablehnung des Tötungsvorsatzes ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, sofern sie nicht widersprüchlich, lückenhaft oder rechtsfehlerhaft ist. • Bei Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände vorzunehmen; das Tatgericht hat dabei einen Beurteilungsspielraum, den das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft. • Für eine Strafbarkeit nach § 86a oder § 130 StGB bedarf es der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Öffentlichkeit bzw. eines in besonderer Weise qualifizierten Angriffs gegen Teile der Bevölkerung; bloße ausländerfeindliche Parolen erreichen den hierfür erforderlichen Tatbestand nicht stets. • Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfordert eine geschlossene Darstellung der für erwiesen gehaltenen Tatsachen, damit das Revisionsgericht die Beweiswürdigung überprüfen kann. Der Angeklagte, alkohol- und cannabisabhängig, trank und konsumierte Drogen mit Freunden. Ein Begleiter brachte ein Paket mit zwei Macheten mit; der Angeklagte betrat später ein Asylbewerberheim, skandierte ausländerfeindliche Parolen und schlug mehrfach mit einer Machete gegen eine von innen verriegelte Wohnungstür. Dabei ging er offenbar zumindest billigend in Kauf, dass ein Bewohner lebensgefährlich verletzt werden könnte. Der Nebenkläger öffnete die Tür einen Spalt, der Angeklagte schlug gegen die Tür; der Nebenkläger flüchtete auf ein Fensterbrett und sprang auf die Straße, wobei er sich verletzte. Draußen schlug der Angeklagte noch einmal in Richtung des Nebenklägers; dieser konnte ausweichen und überwältigte den Angeklagten bis zum Eintreffen der Polizei. Bei Festnahme zeigte der Angeklagte erhebliche Alkoholbeeinträchtigung (ca. 3‰). Das Landgericht verurteilte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung, ordnete Entziehungskur an und sprach in Teilpunkten frei; Staatsanwaltschaft und Nebenkläger legten Revision ein. • Tatbestand und Feststellungen: Der Angeklagte führte mit einer Machete lebensgefährlich wirkende Gewalthandlungen im und vor dem Asylbewerberheim aus; er rief ausländerfeindliche Parolen. Seine Steuerungsfähigkeit war durch hohe Alkoholisierung erheblich vermindert. • Direkter Tötungsvorsatz: Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte den Tod des Nebenklägers nicht nachdrücklich angestrebt hat; insbesondere nutzte er die Machete nicht zum gezielten Stich durch die Türöffnung und unternahm nichts, um ein erneutes Öffnen der Tür zu verhindern. • Bedingter Tötungsvorsatz: Bei der Prüfung des Dolus eventualis sind sowohl Wissens- als auch Willenselement umfassend zu prüfen; das Tatgericht hat alle relevanten objektiven und subjektiven Umstände (Gefährlichkeit der Handlung, Angriffsweise, psychische Verfassung, Motivlage, Spontaneität, Alkoholisierung) in einer Gesamtschau gewürdigt und dabei zu vertretbaren Schlüssen gelangt. • Beweiswürdigung und Revisionsmaßstab: Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler in der Beweiswürdigung; eine andere, ebenso mögliche Bewertung der Indizien rechtfertigt kein Eingreifen, solange die Würdigung nicht widersprüchlich, lückenhaft oder gegen Denkgesetze verstößt. • Teilfreispruch und Straftatbestände der Volksverhetzung/Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen: Das Landgericht hat mit geschlossener Darstellung die für erwiesen gehaltenen Tatsachen benannt und zu Recht angenommen, dass die Rufe im Haus nicht in einer Weise wahrnehmbar waren, die die objektive Öffentlichkeit oder das in § 130 vorausgesetzte besonders qualifizierte Angriffsniveau begründen würden. • Alkoholisierung und Motivlage: Die erhebliche Alkoholisierung kann tatrichterlich sowohl für als auch gegen die Annahme bedingten Vorsatzes gewertet werden; hier war die Abwägung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. • Ergebnis der Revisionsprüfung: Weder die Revision der Staatsanwaltschaft noch die des Nebenklägers zeigen durchgreifende Rechtsfehler auf; die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist hinzunehmen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wurden verworfen. Das Urteil des Landgerichts, das den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilte und in anderen Punkten freisprach, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung insbesondere zur Frage des direkten und bedingten Tötungsvorsatzes geprüft und keine rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellt; die Gesamtwürdigung der objektiven Gefährlichkeit der Tat, der Spontaneität, der erheblichen Alkoholisierung und der nicht genügend nachgewiesenen politischen Gesinnung ließ den Schluss auf einen Tötungsvorsatz nicht zu. Auch der Teilfreispruch wegen Volksverhetzung und Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen blieb bestehen, weil die erforderliche Öffentlichkeit und das für § 130 StGB erforderliche besonders qualifizierte Angriffsniveau nicht ausreichend belegt waren. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden entsprechend verteilt.