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Beschluss

10 UF 84/25

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2025:1021.10UF84.25.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung einer Kindesmutter gegen ein einstweiliges Näherungsverbot gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB, das gegenüber ihrem Ehemann ausgesprochen worden ist, bestehen Bedenken aufgrund des Erfordernisses einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung.(Rn.14) 2. Jedenfalls ist die Beschwerde aber nicht statthaft, weil die betreffenden Maßnahmen keine Entscheidung über die elterliche Sorge im Sinne von § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG darstellen.(Rn.15) (Rn.17) 3. Die Aufrechterhaltung des Näherungsverbotes im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens ist auch dann noch gerechtfertigt, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zwar nach § 170 Abs. 2 StPO mangels der Möglichkeit eines Tatnachweises eingestellt worden ist, aber dennoch erhebliche Indizien für eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung gegeben sind.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 11.08.2025 (76 F 344/24) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird jedoch abgesehen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der von der Kindesmutter für das Beschwerdeverfahren gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung einer Kindesmutter gegen ein einstweiliges Näherungsverbot gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB, das gegenüber ihrem Ehemann ausgesprochen worden ist, bestehen Bedenken aufgrund des Erfordernisses einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung.(Rn.14) 2. Jedenfalls ist die Beschwerde aber nicht statthaft, weil die betreffenden Maßnahmen keine Entscheidung über die elterliche Sorge im Sinne von § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG darstellen.(Rn.15) (Rn.17) 3. Die Aufrechterhaltung des Näherungsverbotes im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens ist auch dann noch gerechtfertigt, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zwar nach § 170 Abs. 2 StPO mangels der Möglichkeit eines Tatnachweises eingestellt worden ist, aber dennoch erhebliche Indizien für eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung gegeben sind.(Rn.24) Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 11.08.2025 (76 F 344/24) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird jedoch abgesehen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der von der Kindesmutter für das Beschwerdeverfahren gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag wird abgelehnt. I. Die Beschwerdeführerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter des am 06.05.2014 geborenen Kindes X. Das beteiligte Kind lebt zusammen mit der Kindesmutter und seinen zwei (Halb-)Geschwistern, Y (geboren am 01.10.2002) und Z (geboren am 28.11.2023), in häuslicher Gemeinschaft in A. Bis zu seiner Wegweisung durch die Polizei im Juli 2024 hat dort auch der Ehemann der Kindesmutter - Xs Stiefvater und Zs Vater - gewohnt. Die Familie hat zudem ein Gebäude in der Ortslage von K erworben, das der Stiefvater in Eigenleistung saniert. Zu ihrem leiblichen Vater hat X seit ihrem zweiten Lebensjahr keinen Kontakt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 hat das Jungendamt - nachdem es das beteiligte Kind am 18.07.2024 in Obhut genommen hatte - angeregt, kindesschutzrechtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 BGB zu prüfen, weil sich das Kind in der Zeit vom 12.07.2024 bis zum 15.07.2024 aufgrund eines Scheiden- und Dammrisses zur stationären Behandlung auf der Kinderstation des KMG Klinikums in Güstrow befunden habe und der Verdacht bestehe, dass diese Verletzungen durch einen schweren sexuellen Missbrauch des Kindes verursacht worden seien; dem Jungendamt sei bekannt, dass dem Stiefvater eine polizeiliche Wegweisung bis zum Ende der 30. Kalenderwoche (2024) erteilt worden sei. Die Kindesmutter ist dieser Anregung mit Schriftsatz vom 01.08.2024 entgegengetreten; sie hat vorgetragen, dass es am 11.07.2024 zu einem Unfall gekommen sei, in dessen Folge ihre Tochter die Verletzungen im Genitalbereich erlitten habe; der Stiefvater habe sich mit dem Kind auf der Baustelle in K befunden; er sei damit beschäftigt gewesen, im Dachgeschoss des Hauses, das nur über eine Leiter zu erreichen sei, Kabel zu verlegen; X habe beabsichtigt, ebenfalls über die angelehnte Leiter ins Dachgeschoss zu gelangen; dabei sei es zu dem Unfall gekommen; X sei mit dem Genitalbereich auf eine Sprosse gefallen und habe sich dabei die Verletzungen in diesem Bereich zugezogen. Das Kind seit dann vom Stiefvater in die nächstgelegene Klinik nach T verbracht worden; dort sei die Aufnahme des Kindes abgelehnt worden, so dass die Notwendigkeit bestanden habe, in die Klinik nach G zu fahren; dort habe sich das Kind dann vom 11.07.2025 bis zum 15.07.2025 stationär aufgehalten. Mit Beschluss vom 19.08.20205 hat das Amtsgericht dem Stiefvater - nachdem es am 16.08.2024 (nur) die Kindesmutter, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt persönlich angehört hatte - im Wege der einstweiligen Anordnung verboten, die Wohnung in (…) A zu betreten, sich im Umkreis von 100 Metern von dieser Wohnung aufzuhalten, in irgendeiner Form Verbindung mit dem Kind aufzunehmen, etwa durch Ansprache, Telefonat, E-Mail, SMS oder über soziale Medien, sonst ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen und sich dem Kind auf weniger als 100 Meter zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand nicht sofort wieder herzustellen; die Dauer dieser Anordnung hat das Amtsgericht bis zum 30.11.2025 befristet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Unterlassungsanordnungen als Maßnahme zur Abwendung einer bestehenden Gefahr für das Kind gemäß § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 und 4 und Abs. 4 BGB zu treffen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Nachfolgend hat das Amtsgericht die Sache mit der Kindesmutter, dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt noch einmal in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 07.10.2024 erörtert. Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 hat die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Stiefvater eingestellt habe; dessen Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt sei avisiert; daher sei zu klären, ob bzw. bis wann der Beschluss vom 16.08.2024 (gemeint 19.08.2024) noch fortbestehe. Mit dem beigefügten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18.02.2025 hat diese mitgeteilt, dass sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zwar ergebe, dass die bei X im Rahmen der körperlichen Untersuchung festgestellten Verletzungen im Genitalbereich mit Vaginalwand-, Hymen- und Dammriss zweiten Grades hochgradig verdächtig auf eine penetrierende Gewalteinwirkung und nicht ohne Weiteres mit dem vom Stiefvater angegebenen Sturz auf eine Sprosse der Leiter vereinbar seien; ohne eine Aussage des Kindes, was stattdessen zum Tatzeitpunkt geschehen sei, sei eine Überführung des Stiefvaters jedoch nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 09.04.2025 hat dann auch der Stiefvater die Aufhebung des bestehenden Betreuungsverbotes beantragt und hierzu vorgetragen, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos gewesen seien. Das Amtsgericht hat das Kind, die Kindesmutter, den Kindesvater, den Stiefvater, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt am 15.05.2025 persönlich angehört und mit Beschluss vom 11.08.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, (1.) dass das Näherungsverbot aus dem Beschluss vom 19.08.2024 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten bleibt und (2.) die Kindesmutter verpflichtet wird, sofern dies noch nicht geschehen ist, einer Familienhilfe und für das Kind X einem Erziehungsbeistand zuzustimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Unterlassungsanordnungen nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 und 4 und Abs. 4 BGB zur Abwendung einer bestehenden Gefahr zu treffen seien, weil auch nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorlägen. Über weitere Maßnahmen werde auf der Grundlage eines im Hauptsacheverfahren einzuholenden Sachverständigengutachtens zu entscheiden sein. Hiergegen wendet die Kindesmutter mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde ein, dass der Beschluss des Amtsgerichts einen massiven Eingriff in ihre Rechte darstelle. Ein Erziehungsbeistand sei bereits in der Vergangenheit installiert worden; auch werde Familienhilfe in Anspruch genommen. Sie - die Kindesmutter - lebe mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft; ihr Ehemann sei der soziale Vater Xs. Sie - die Kindesmutter - habe diversen Schutzplänen zugestimmt und diese mitgetragen. Sie sei mit einer Fremdunterbringung ihrer Tochter bis nach ihrer Vernehmung einverstanden gewesen. Ziel sei es gewesen zu verhindern, dass das Kind durch sie - die Kindesmutter - beeinflusst werde. Warum das Kind im Ermittlungsverfahren von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei nicht bekannt. Das Ermittlungsverfahren sei zwischenzeitlich eingestellt worden. Auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei der Besuch der Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt gewährleistet worden. X vermisse ihren sozialen Vater. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie und Xs Stiefvater ein gemeinsames Kind (Z, geboren am 23.11.2023) hätten. Die gerichtliche Anordnung sei daher unverhältnismäßig; es gebe weniger einschneidende Maßnahmen, die geeignet seien, der unterstellten Gefahr entgegenzuwirken. Hierzu hätten sie und der soziale Vater des Kindes Bereitschaft signalisiert, alle Hilfen, die für notwendig erachtet würden, in Anspruch zu nehmen. Die Kindesmutter beantragt, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19.08.2024 und 11.08.2025 aufzuheben. Der Verfahrensbeistand verteidigt den angefochtenen Beschluss. Nach den von der rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellten Verletzungen liege ein hochgradig verdächtiges Befundmuster vor, das auf eine penetrierende Gewalteinwirkung im Genitalbereich hindeute; das Befundmuster sei auch nicht ohne Weiteres mit dem vom Stiefvater angegebenen Sturz auf eine Leitersprosse vereinbar. Die Kindesmutter strebe trotz des hochgradig auffallenden Befundmusters eine Rückkehr des Stiefvaters in ihren Haushalt an. Dies sei - bezogen auf das weitere gemeinsame Kind der Kindeseltern - nachvollziehbar. Bezogen auf X folge er - der Verfahrensbeistand - jedoch der Argumentation des Amtsgerichts, dass ohne eine weitere Unterlassungsanordnung eine erhebliche Besorgnis bestehe, dass das Kindeswohl beeinträchtigt und geschädigt werde. Der Schutz des Kindes sei dessen Emotionen, den sozialen Vater zu vermissen, vorzuziehen. Das Jugendamt empfiehlt, den angefochtenen Beschluss aufrechtzuerhalten. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schreiben zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens hervorgehoben, dass trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens von einer penetrierenden Gewalteinwirkung auszugehen sei und der vom Stiefvater geschilderte Unfallhergang nicht mit den Verletzungen des Kindes zusammenpasse. Mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei das Kindeswohl nicht gesichert. Daher erscheinen familiengerichtliche Maßnahmen umso bedeutender. Zwar habe die Kindesmutter bisher sämtlichen Vereinbarungen mit dem Gericht und Jungendamt (formal) zugestimmt und sich mit X zu den Terminen der Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt begeben; allerdings habe sie wiederholt geäußert, dass sie die Beratung nicht aus eigenem Interesse wahrnehme, sondern weil sie dazu beauflagt worden sei. Die dortige Fachkraft habe mitgeteilt, dass die Kindesmutter nach einem einmaligen Gespräch für sich keine Beratung in Anspruch genommen habe. Es habe sich wiederholt gezeigt, dass die Kindesmutter eine mögliche Betroffenheit ihrer Tochter und eine mögliche Tat ihres Ehemannes negiere. Sie möchte, dass ihr Ehemann in den gemeinsamen Haushalt zurückkehre, und nehme damit in Kauf, dass sich der Druck auf das Kind mit der Rückkehr seines Stiefvaters erhöhe und sich dessen Betroffenheit fortsetze. Die Kindesmutter könne ihre Schutzfunktion gegenüber ihrem Kind nicht erfüllen. X spüre den starken Bezug ihrer Mutter zu ihrem Ehemann trotz des Vorfalls. Im unmittelbaren Umfeld des Kindes gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Schutz. Die Rahmenbedingungen würden es nicht erlauben, dass X sich jemals anvertrauen werde. Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten Maßnahmen könnten zumindest in gewissem Maß zum Schutz des Kindes beitragen. II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist nach § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. 1.) Soweit sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde gegen das mit der Beschlussformel zu Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses aufrechterhaltene Näherungsverbot gegen den Stiefvater aus dem Beschluss vom 19.08.2024 wendet, hat der Senat Bedenken, ob sie durch diese Entscheidung überhaupt unmittelbar in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt und damit nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist (vgl. zum Erfordernis einer „unmittelbaren“ Beeinträchtigung in eigenen Rechten BVerfG, Beschluss vom 06.02.2025, 1 BvR 2126/24, juris Rn. 13). Soweit die unmittelbar gegen den Stiefvater gerichteten Weisungen nach § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4, Abs. 4 BGB mittelbar das Umgangsbestimmungsrecht der Kindesmutter als Teil ihres Sorgerechts berühren, dürfte es an einer nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung der Kindesmutter fehlen. Soweit der Bundesgerichtshof einer Kindesmutter ein Beschwerderecht gegen die ihrem Lebensgefährten erteilten Weisungen nach § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB zugesprochen hat, wenn mit dem angefochtenen Beschluss auch ihr untersagt worden ist, einen unbegleiteten Verkehr ihres Kindes mit diesem oder dessen Aufenthalt in der gleichen Wohnung zuzulassen, weil sich die gegen ihren Lebensgefährten gerichteten Weisungen inhaltlich nicht von den „spiegelbildlich“ an sie gerichteten Weisungen trennen ließen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 149/16, juris Rn. 4 und 6), fehlt es im vorliegenden Fall an einer solchen auch gegen die Kindesmutter gerichteten Weisung. Das mit der Beschlussformel zu Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses gegen die Kindesmutter (sinngemäß) gerichtete Gebot, eine Familienhilfe und für das Kind einen Erziehungsbeistand in Anspruch zu nehmen, hat diesen spiegelbildlichen Charakter nicht. Daher spricht viel dafür, dass die Kindesmutter nur hinsichtlich des mit der Beschlussformel zu Ziffer 2. gegen sie gerichteten Gebots unmittelbar in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt und daher nur insoweit beschwerdeberechtigt ist. 2.) Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht abschließend zu beantworten, weil die Beschwerde nicht statthaft ist. Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Soweit § 57 Satz 2 FamFG hiervon eine Ausnahme macht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Erörterung „über die elterliche Sorge für ein Kind“ entschieden hat, liegt die zuletzt genannte Voraussetzung hier nicht vor. a) Zwar hat das Amtsgericht mit dem gegen den Stiefvater ausgesprochenen und aufrechterhalten Verboten, die gemeinsame (auch von dem Kind bewohnte) Wohnung zu betreten, sich dem Kind zu nähern und mit diesem Kontakt aufzunehmen, Maßnahmen auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 und Abs. 4 BGB getroffen; ebenso findet das mit dem angefochtenen Beschluss (sinngemäß) an die Kindesmutter gerichtete Gebot, eine Familienhilfe und für das Kind einen Erziehungsbeistand in Anspruch zu nehmen, seine Grundlage in § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BGB. b) Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit einer auf § 49 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 1666, 1666a BGB gestützten einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht ist jedoch, dass die angeordneten Maßnahmen auf einen teilweisen oder vollständigen Sorgerechtsentzug gerichtet sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2012, 7 UF 16/12, juris Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2021, 7 UF 297/21, juris Rn. 6; Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 57 FamFG Rn. 6; Giers in Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 57 FamFG Rn. 8; Kischkel in Gsell/Otte/Schmidt/Winter, beck-online Großkommentar, Stand 01.09.2025, § 57 FamFG Rn. 16). Die - wie hier - einstweilige Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen unterhalb dieser Schwelle ist daher keine Entscheidung über die elterliche Sorge im Sinne des § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2022, 2 UF 10/22, juris Rn. 32). Das folgt jedenfalls aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Hiernach soll eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung - wie sich aus den in § 57 Satz 2 FamFG abschließend aufgeführten Fällen ergibt - nur dann anfechtbar sein, wenn ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Beteiligten vorliegt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2022, 2 UF 10/22, juris Rn. 33; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2021, 7 UF 297/21, juris Rn. 7). Dabei übersieht der Senat nicht, dass die gegen den Stiefvater ausgesprochenen Verbote in ihrem Gewicht - für diesen - einem einstweilig angeordneten Umgangsausschluss gleichkommen. Die elterliche Sorge der vorliegend allein beschwerdeführenden Kindesmutter wird durch diese Entscheidung aber nicht gleichermaßen schwer beeinträchtigt. Davon abgesehen ist selbst ein im Verfahren der einstweiligen Anordnung angeordneter Umgangsausschluss nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache 16/9733, Seite 289) nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 57 FamFG Rn. 6). c) An der Unzulässigkeit der Beschwerde vermag auch die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem angefochtenen Beschluss nichts zu ändern, weil ein unstatthaftes Rechtsmittel durch eine insoweit unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nicht statthaft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2019, XII ZB 248/19, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10, juris Rn. 16). 3.) Die Beschwerde wäre ansonsten auch unbegründet. Das Amtsgericht hat das vorläufige Näherungsverbot gegen den Stiefvater zu Recht aufrechterhalten, weil dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften (vgl. § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB) gerechtfertigt ist und hierfür auch noch ein dringendes Bedürfnis besteht (§ 49 Abs. 1 FamFG); gleiches gilt für das an die Kindesmutter (sinngemäß) gerichtete Gebot, eine Familienhilfe und für das Kind einen Erziehungsbeistand in Anspruch zu nehmen (vgl. § 49 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1666 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 BGB). a) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehören nach § 1666 Abs. 3 BGB auch (Nr. 1) Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, (Nr. 3) Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, sowie (Nr. 4) Verbote, Verbindung mit dem Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen. In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht nach § 1666 Abs. 4 BGB auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. Die mit dem angefochtenen Beschluss bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufrechterhaltenen und (zusammengefasst) als „Näherungsverbot“ bezeichneten Weisungen gegen den Stiefvater aus dem Beschluss vom 19.08.2024 werden von § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und Abs. 4 BGB gedeckt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 149/16, juris Rn. 8 und 24). Das mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Kindesmutter (sinngemäß) gerichtete Gebot, eine Familienhilfe und für das Kind einen Erziehungsbeistand in Anspruch zu nehmen, findet seine Grundlage in § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB. b) Nach dem im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab sind diese Maßnahmen nach den maßgebenden Vorschriften auch noch gerechtfertigt. aa) Zwar ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Für die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann das Gewicht der zur Beseitigung dieser Gefährdung zu treffenden Maßnahme nach § 1666 BGB hingegen keine Bedeutung erlangen. Erst wenn eine Kindeswohlgefährdung feststeht, stellt sich die Frage nach der erforderlichen und geeigneten Maßnahme und nach deren Verhältnismäßigkeit. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht. Schließlich muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 149/16, juris Rn. 13 ff.). bb) Allerdings bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren der einstweiligen Anordnung angesichts ihrer spezifischen Eilbedürftigkeit regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Daher reicht es - bei dem in diesem Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab - für eine einstweilige Anordnung aus, dass sich die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit derart verdichtet hat, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist. Nicht anders als im Hauptsacheverfahren muss auch im einstweiligen Anordnungsverfahren bei der damit erforderlichen Prognose die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohls geschlossen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2023, 1 BvR 2345/22, juris Rn. 12). (1.) Nach diesem im einstweiligen Anordnungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab bestehen noch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das beteiligte Kind von seinem Stiefvater sexuell missbraucht worden ist. Dabei übersieht der Senat nicht, dass auch das Kind bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12.07.2024 angegeben hat, dass es beim Absteigen von der Leiter abgerutscht und auf ein Rohr dieser Leiter geknallt sei. Auch bei ihrer Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren am 15.05.2025 hat X erklärt, dass sie seinerzeit gefallen und dann in die Notaufnahme gekommen sei. Dass die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Stiefvater nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, steht den angeordneten Kindesschutzmaßnahmen aber noch nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2025, 10 UF 123/24, juris Rn. 38), weil - nach wie vor - schwerwiegende Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch seinen Stiefvater bestehen; ob sich dieser erweisen lässt, wird das Familiengericht - wie von ihm bereits erkannt - im Hauptsacheverfahren aufzuklären haben. (2.) Die schwerwiegenden Anhaltspunkte ergeben sich vorliegend aus dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung des Kindes am Tag nach dem Vorfall. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin (…) vom 29.07.2024 ist das Befundmuster im Genitalbereich mit Vaginalwand-, Hymen- und Dammriss zweiten Grades aus rechtsmedizinischer Sicht hochgradig verdächtig auf eine penetrierende Gewalteinwirkung; dieses Befundmuster ist nicht ohne Weiteres mit dem angegebenen Sturz auf eine Sprosse auf die in Rede stehende Leiter vereinbar, weil bei dem angegebenen Mechanismus eines Abrutschvorganges mit Aufpralltrauma des Genitalbereichs auf einen harten Gegenstand aus rechtsmedizinischer Sicht weitere, in diesem Fall nicht vorhandene Begleitverletzungen im Genitalbereich und an weiteren Körperstellen zu erwarten wären. Andere infrage kommende Unfall-Mechanismen zur Entstehung der festgestellten Genitalverletzungen seien in der Literatur als Folgen eines so genannten Grätschtraumas mit plötzlichem übermäßigem Auseinanderspreizen der Beine und gegebenenfalls weiteren Einwirkungen beschrieben worden; ein solches Grätschtrauma sei im vorliegenden Fall jedoch nicht angegeben worden. c) Vor diesem Hintergrund sind die angeordneten Schutzmaßnahmen noch verhältnismäßig. Das versteht sich für das an die Kindesmutter gerichtete Gebot, eine Familienhilfe und für das Kind einen Erziehungsbeistand in Anspruch zu nehmen, im vorliegenden Fall von selbst und wird von der Kindesmutter mit ihrer Beschwerde im Grunde genommen auch nicht angegriffen; ihr mit der Beschwerde erhobener Einwand der Unverhältnismäßigkeit bezieht sich nur auf das gegen ihren Ehemann bezogene Näherungsverbot. Insoweit übersieht der Senat nicht, dass die Kindesmutter und der Stiefvater des beteiligten Kindes - der auch dessen sozialer Vater ist - auch ein rund zwei Jahre altes gemeinsames Kind haben und durch die einstweiligen Anordnungen bedingt seit nunmehr rund 15 Monaten räumlich getrennt leben müssen. Insoweit wird das Amtsgericht mit zunehmender Dauer des Hauptsachverfahrens im Blick behalten müssen, ob es seine Maßnahmen nach Anhörung der Beteiligten gegebenenfalls nach § 54 Abs. 1 Satz 1 FamFG abändern und beispielsweise Zeiten, in denen sich das beteiligte Kind in der Schule aufhält oder eine konkret zu benennende Person anwesend ist, die dessen Schutz sicherstellen kann, vom Betretungsverbot der Wohnung oder vom Näherungsverbot ausnehmen kann. Derzeit sieht der Senat diese Möglichkeit jedoch nicht, zumal die Kindesmutter - dies lässt sich der Stellungnahme des Jugendamtes vom 29.09.2025 nachvollziehbar entnehmen - ihre Schutzfunktion für ihre Tochter nicht erfüllen kann und es zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Schutz im unmittelbaren Umfeld des beteiligten Kindes gibt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Jugendamtes werden auch durch die Gefährdungseinschätzung der Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt vom 12.05.2025 gestützt. Folgerichtig vertritt daher auch der Verfahrensbeistand die Ansicht, dass der Sachverhalt zwar weiter aufzuklären, der angefochtene Beschluss aber aufrecht zu erhalten ist. d) Es besteht auch weiterhin ein dringendes Bedürfnis für die einstweilige Anordnung. Im Kindesschutzverfahren besteht ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliches dringendes Bedürfnis zum sofortigen einstweiligen Einschreiten, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, obwohl die Gefahrenlage besteht, die Hauptsache aber im Sinne der Kindeseltern entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich die Gefahrenlage in der Hauptsache als nicht bestehend erweisen sollte (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.04.2020, 13 UFH 2/20, juris Rn. 9; OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2017, 22 UF 308/17, juris Rn. 21). Würde die einstweilige Anordnung schon jetzt aufgehoben, würde das Kind angesichts der schwerwiegenden Anhaltspunkte für einen schweren sexuellen Missbrauch - wie sie sich nach wie vor aus der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin (…) vom 29.07.2024 ergeben - vergleichbar schweren Gefahren für sein Kindeswohl schutzlos ausgesetzt. Dagegen wiegen die Folgen - sollte die Hauptsache im Sinne der Kindesmutter und des Stiefvaters entschieden werden - weniger schwer, weil sie die von der Kindesmutter angestrebte Familienzusammenführung dann nur hinausgezögert hätten. 4.) Bei dieser Sachlage hat der Senat über die Beschwerde der Kindesmutter ohne mündliche Erörterung und persönliche Anhörung des Kindes und der anderen Beteiligten entscheiden können. Das versteht sich für die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (§ 68 Abs. 2 FamFG) von selbst und ergibt sich selbst bei einer unterstellten Zulässigkeit aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, weil diese Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug durchgeführt worden und von ihrer erneuten Vornahme im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. An einer solchen Entscheidung wird er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht durch § 68 Abs. 5 FamFG gehindert, weil diese Vorschrift nur Beschwerden in Hauptsacheverfahren betrifft. 5.) Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat jedoch mit Blick auf die hinsichtlich des statthaften Rechtsmittels unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 41, 45 FamGKG. 6.) Der von der Kindesmutter für das Beschwerdeverfahren gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil ihre Beschwerde aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).