Beschluss
10 UF 123/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0411.10UF123.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.12.2024 (231 F 3/24) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.12.2024 (231 F 3/24) wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die sieben Jahre alte F., der neun Jahre alte V. und der zwei Jahre alte Z. lebten bis zu ihrer Inobhutnahme am 24.05.2023 im elterlichen Haushalt in W.. Die Kindeseltern streben mit ihrer Beschwerde die Rückführung aller drei Kinder gemeinsam in ihren Haushalt an. Die miteinander verheirateten Kindeseltern hatten die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder inne. Ihnen ist durch das Amtsgericht die Teilbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Antragstellung gegenüber Behörden und Leistungsträgern für alle drei Kinder entzogen worden; zum Ergänzungspfleger ist das Jugendamt W. bestellt worden. Seit der Inobhutnahme leben F. und V. in einer Notaufnahmegruppe des C. in J. und Z. in einer Bereitschaftspflegefamilie, die zwischenzeitlich zweimal gewechselt hat. Die Kindesmutter ist am 00.00.1993 geboren. Sie wuchs zusammen mit ihren zwei jüngeren Schwestern (1994 und 1998 geboren) im Haushalt ihrer Mutter L. T.-E. auf, die aus einer früheren Beziehung eine weitere Tochter hat, auf. Ihre Eltern trennten sich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, der Vater ist zwischenzeitlich verstorben. Als die Mutter mit ihren drei Töchtern in I. lebte, kam es im Alter der Kindesmutter von etwa 10 Jahren zu sexuellem Missbrauch durch den Nachbarn D. H., welcher sich immer wieder im Haushalt der L. T.-Q. aufhielt. D. H. fertigte von der damals 10-jährigen Kindesmutter über mehrere Wochen hinweg kinderpornografische Fotos an, welche die Kindesmutter in unsittlichen Stellungen zeigten mit teilweise entblößtem Genitalbereich oder aber nackt unter der Dusche. Auch fasste D. H. die damals minderjährige Kindesmutter wiederholt unter der Kleidung an. Die damals 10-Jährige wandte sich hilfesuchend an ihre Tante A. E., welche mit PP. H., dem Sohn des Täters, liiert war und im selben Haus lebte wie die Familie der Kindesmutter. Mit Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 13.12.2005 – 3 Ds 201 Js 905/04 – 908/05 – wurde der geständige D. H. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch nach dieser strafrechtlichen Verurteilung hielt sich D. H. immer wieder in der Wohnung der Familie der Kindesmutter in I. auf und missbrauchte die Kindesmutter weiterhin, nach ihren Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren StA Aachen – 201 Js 534/23 - bis zu ihrem 12. oder 13. Lebensjahr (Beiakte Bl. 33), nach ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren bis zu ihrem 16. Lebensjahr, wobei die Kindesmutter ergänzend angab, der (Anm.: D. H.) habe „das Glied bei ihr immer hingetan und so weiter“ (Beiakte Bl. 33). Die Mutter der Kindesmutter, die Großmutter der vorliegend betroffenen Kinder, wusste – so die Angabe der Kindesmutter – von dem Missbrauch ihrer Tochter durch D. H., ohne hiergegen einzuschreiten. Im Jahr 2009 entzog sich die Kindesmutter der häuslichen Situation bei ihrer eigenen Mutter, mit welcher sie immer wieder heftigen Streit hatte, und ließ sich in Obhut nehmen. Die Kindesmutter lebte sodann für wenige Wochen im Agnesheim in J. (AG Bl. 335). Sie kehrte sodann in den Haushalt ihrer Mutter zurück, um – so die Angabe der Kindesmutter in der Anhörung vor dem Senat am 13.03.2025 – ihre jüngeren Schwestern zu schützen, für welche sie eine Mutterersatzfigur gewesen sei. Im Mai 2010 wurde die Kindesmutter in einer Wohngruppe des JS. in BR. fremduntergebracht, ihre jüngeren Schwestern wurden ebenfalls durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie bzw. bei einer Tante untergebracht. In der Wohngruppe lernte die Kindesmutter die ebenfalls dort lebende IV. LN. kennen, die jedoch einige Monate später bereits wieder in den Haushalt ihres Vaters und ihrer Brüder zurückging. Die Kindesmutter hielt sich während ihres Aufenthalts in der Wohngruppe auch immer wieder bei IV. LN. auf. In dieser Zeit lernte sie UC. FR. kennen, mit welchem sie eine sexuelle Beziehung hatte. Die Kindesmutter wurde im August 2010 von AS. FM. in dessen Wohnung vergewaltigt, während sich ihr Freund UC. FR. im Nachbarraum aufhielt und ihr nicht zur Hilfe kam. Die Kindesmutter brachte diese Tat mit Unterstützung ihrer Freundin IV. LN. zur Anzeige. Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.6.2011 – 65 Kls – 201 Js 892/10 – 1/11 – wurde AS. FM. u.a. wegen Vergewaltigung der damals minderjährigen Kindesmutter zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Jahr 2010 lernte die Kindesmutter über ihre Kindheitsfreundin FQ. den Kindesvater kennen, der - am 00.00.1970 geboren, - ca. 23 Jahre älter als die Kindesmutter ist. FQ. ist eine Nichte des Kindesvaters. Der Kindesvater wuchs mit 8 Geschwistern in RW. auf. FQ. ist die Tochter seiner Halbschwester EX.. Seit 2011 sind die Kindeseltern ein Paar. Sie heirateten im Jahr 2016 kurz vor der Geburt von V.. Am 00.00.2017 wurde sodann F. geboren. Im Herbst 2020 zog die Familie nach W., dem Nachbarort von KR., in dem auch noch die Mutter der Kindesmutter mit ihrem Partner wohnt. Die Eltern des Kindesvaters sind bereits verstorben, der Vater im Jahr 1991, seine Mutter im Jahr 2023. Sie war bereits bettlägrig erkrankt, als V. auf die Welt kam (Angabe des Kindesvaters gegenüber der Sachverständigen, AG Bl. 323). In W. besuchten die Kinder V. und F. den Kindergarten bzw. die Grundschule. Z. wurde am 00.00.2025 geboren. Den Familienunterhalt erwirtschaftete der Kindesvater mit seiner Tätigkeit als Busfahrer, die Kindesmutter war für den Haushalt und die Betreuung der Kinder zuständig. F. hat am Tag der Inobhutnahme ihrer Erzieherin im Kindergarten, Frau ZI., ein mit den Kindeseltern bestehendes „Geheimnis“ offenbart und dabei sehr detaillierte Angaben zu einem möglichen sexuellen Missbrauch im elterlichen Haushalt ausgehend von den Kindeseltern und weiteren Personen gemacht, aufgrund derer die Inobhutnahme von F. noch in der Kindertagesstätte vorgenommen wurde. Auf die schriftliche Aussage von Frau ZI. vom 24.05.2023 (AG Bl. 5) wird Bezug genommen. Auch V. und Z., die sich zu diesem Zeitpunkt im elterlichen Haushalt in der Obhut einer mit den Kindeseltern befreundeten Frau XJ.-AC. YK. befanden, wurden in Obhut genommen. Die Wohnung der Kindeseltern wurde polizeilich durchsucht. Die Durchsuchung blieb im Wesentlichen ergebnislos (vgl. Durchsuchungsbericht vom 24.05.2023, Beiakte Bl. 19 ff.). Sie befand sich am 24.05.2023 in einem desolaten, unsauberen Zustand, der nach damaliger Einschätzung des Jugendamts allein schon die Inobhutnahme der Kinder gerechtfertigt hätte (Beiakte Bl. 17). Die Kindesmutter erklärte den Zustand der Wohnung mit dem gleichzeitigen Aussortieren von Kindersachen und der Durchführung eines Frühjahrsputzes. Die Kindeseltern stimmten der Inobhutnahme der Kinder zu. F. und V. wurden in einer Wohngruppe des C. und Z. in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Zuvor wurde F. kindergynäkologisch untersucht, einmal am Tag der Inobhutnahme durch die gynäkologische Ambulanz der Uniklinik Aachen und ein weiteres Mal am Folgetag durch die Kinderschutzambulanz in Köln. Die dortige Untersuchung mittels Videokolposkop zeigte einen unauffälligen, altersentsprechenden Befund. Eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit eines erfolgten Missbrauchs lässt sich nach dem Ambulanzbrief der Kinderschutzambulanz vom 30.05.2023 (AG Bl. 16) daraus nicht ableiten, da in 90 % aller Missbrauchsfälle kein pathologischer klinischer Befund zu erheben sei. F. zeigte während der Untersuchung ein auffälliges und distanzloses Verhalten (u. a. sorgloses Beinespreitzen gestreckt in die Luft). In der Wohngruppe zeigten F. und V. deutlich sexualisiertes Verhalten, welches durch das C. ausführlich dokumentiert worden ist. Auf die „Dokumentation der Wohngruppe von F. und V. P. vom 02.06.2023 – 02.11.2024“ (AG Bl. 17 ff., 471 ff.) wird Bezug genommen. Auch in der Schule kam es am 19.09.2023 zu einem Vorfall mit F., bei dem sie eine Mitschülerin „auf dem Mund abküsste“ und dabei erklärte, diese sei „ihre Frau“. Anschließend leckte sie ihre Puppe im Bereich der Scheide und erklärte dabei: „das ist die Scheide“. Auf die (undatierte) Mitteilung der Gemeinschaftsgrundschule W.-KI. an das Jugendamt wird Bezug genommen (AG Bl. 27). Bei beiden Kindern wurde nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der StädteRegion Aachen eine Belastungsdiagnostik durchgeführt. Auf die Berichte der Zeugin TK. vom 08.07.2024 und vom 26.11.2011 wird wiederum Bezug genommen (AG Bl. 258 ff. bzgl. F., AG Bl. 518 ff. bzgl. V.). Monatliche, begleitete Besuchskontakte sind von den Kindeseltern bei F. und V. am 25.09.2023 aufgenommen worden. Seit Anfang 2024 kamen freitags begleitete Telefonkontakte hinzu, die seit April 2024 auf wöchentliche Telefonkontakte ausgeweitet wurden (Angaben von Frau SO. gegenüber der Sachverständigen, AG Bl. 349). Auf die Dokumentation des ersten Besuchskontakts, bei dem F. sich auffällig verhielt (Wunsch geäußert, V. auf die Toilette zu begleiten, um seinen „Schwanz“ zu sehen, weiterer Wunsch, der Mutter einen Zungenkuss zu geben, Äußerung, dass die Kindesmutter in der dem Besuchsraum angrenzenden Küche „keine nackten Fotos“ machen würde, Ausruf „Gruppenkuscheln, so wie immer mit YN.“ bei der Verabschiedung) wird Bezug genommen (AG Bl. 29 ff.). Mit Z. hatten die Kindeseltern bereits zuvor in den Räumlichkeiten des Jugendamts alle zwei Wochen begleitete Besuchskontakte, die seit Mai 2024 auf wöchentliche Umgangskontakte ausgeweitet wurden. Z. wechselte am 02.06.2023 die Bereitschaftspflegefamilie nach WO. und erneut am 17.07.2024. Bei der derzeitigen Pflegefamilie kann er bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verbleiben. Gleiches gilt für V. und F. bezüglich ihres Aufenthalts in der Notfallwohngruppe des C.. Das Amtsgericht hat den Kindern im vorliegenden Verfahren Frau K. zur Verfahrensbeiständin bestellt, die Gelegenheit zu schriftlicher (vgl. Bericht AG Bl. 64 ff.) und in den Verhandlungsterminen vom 31.01.2024 und vom 11.11.2024 (AG Bl. 85 ff., Bl. 524 ff.) zu mündlicher Äußerung gehabt und u. a. berichtet hat, V. habe ihr erzählt, nur in der Einrichtung zu sein, weil F. Lügen erzählt habe („nackte Fotos“ durch die Eltern). Sein größter Wunsch sei es, nach Hause zu kommen. F. habe ihr spontan erzählt, dass ihre Mama ohne Unterhose nachts auf der Straße sei und so ihr Geld verdiene. Mama habe auch „nackte Fotos" von ihr gemacht. Danach habe sie gesagt: „Gerade habe ich nur Blödsinn erzählt". Wenn sie sich etwas wünschen dürfe, dann wolle sie nach Hause. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – 231 F 3/24 – hat am 31.01.2024 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Kindeseltern erklärten ihr Einverständnis, dass F. und V. an der Belastungsdiagnostik in der Beratungsstelle teilnehmen und alle drei Kinder zunächst in den Betreuungsstellen verbleiben. Das Amtsgericht hat die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beschlossen. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist für erledigt erklärt und das hier verfahrensgegenständliche Hauptsachverfahren eingeleitet worden. Das gegen die Kindeseltern geführte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ist am 28.03.2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auf den Einstellungsbeschluss auf Bl. 361 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Aachen (201 Js 534/23) und dem nachstehenden Vermerk wird Bezug genommen. F. war zuvor am 11.09.2023 zeugenschaftlich vernommen worden und hatte angegeben, im Kindergarten bezüglich der Nacktbilder gelogen zu haben (Tonträgerabschrift, Beiakte Bl. 290 ff.). Auch V. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 13.02.2024 angegeben, dass F. gelogen habe, als sie im Kindergarten erzählt habe, dass „Mama von uns nackte Fotos macht“ (Videovernehmung, Beiakte Bl. 306 ff.). Gleichzeitig hat er auf Vorhalt einer Äußerung von ihm in der Wohngruppe ausgesagt, dass es stimme, dass „sein Popo anfange zu zittern“, wenn ein fremder Mann hinter ihm stehe. Nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde auf Veranlassung des Jugendamts bei den Kindern F. und V. ab April 2024 eine Verdachtsdiagnostik in der Fachstelle gegen sexuelle Gewalt der Städte-Region Aachen in J. durch KO. TK. durchgeführt. Am 10.07.2024 legte das Jugendamt den Diagnostikbericht der Beratungsstelle bezüglich F. vor (AG Bl. 256 ff.). Er ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch die Zeugin TK. sehr detailliert beschriebenen Vorkommnisse und Beobachtungen in ihrer Heftigkeit und Häufigkeit darauf hinwiesen, dass F. mit hoher Wahrscheinlichkeit Grenzüberschreitungen und sexuelle Übergriffe erlebt habe, die F. im Spiel mit Puppen reinszeniere. Weiterer Anhaltspunkt hierfür sei F.s Verhalten in der Wohngruppe. F. verfüge über ein nicht altersentsprechendes Wissen über Praktiken der Erwachsenensexualität und über eine stark sexualisierte Sprache. Im Rahmen der Diagnostik habe es keine klaren Hinweise auf konkrete Personen gegeben. Sollten die Übergriffe außerhalb der Familie stattgefunden haben, sei zumindest festzustellen, dass die Eltern nicht in der Lage gewesen seien, die Kinder zu schützen. Es wurde die Reduzierung der Umgangskontakte auf ein Minimum empfohlen. Auf den Diagnostikbericht bezüglich F. wird ebenso wie auf den Diagnostikbericht bezüglich V. vom 26.11.2024 (AG Bl. 518 ff.) Bezug genommen Am 12.06.2024 erklärten sich F. und V. in der Wohngruppe unaufgefordert zu den angeblichen Nackfotos (F.: Sie habe nicht gewusst, dass sie nicht mehr nach Hause kann, wenn sie das erzählt. Sie habe das seitdem nicht mehr erzählt. V.: Er habe das mit den Nacktfotos nicht gesagt. Er habe gesagt, das seine Eltern nur vernünftige Fotos von F. und ihm gemacht hätten. Wenn sie wieder zu Hause seien, würden sie den Eltern sagen, dass sie nur Fotos machen dürften, auf denen F. und er angezogen seien). Auf den Gesprächsvermerk der Wohngruppe von F. und V. vom 12.06.2024 (AG Bl. 224) wird Bezug genommen. Das Gutachten der Sachverständigen MQ. (AG Bl. 296 ff.) ist am 17.10.2024 vorgelegt worden. Auf den Inhalt und das Ergebnis, wonach eine Rückführung in den elterlichen Haushalt mit ambulanten Hilfen aus psychologischer Sicht wegen inkonsistenten elterlichen Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Beeinflussung der Entwicklung von F. und V. nicht zu vertreten sei, wird Bezug genommen. Am 08.11.2024 hat das Jugendamt u. a. den Bericht von „DD. Kinder- und Jugendhilfe“ vom 06.11.2024 bezüglich Z. beim Amtsgericht vorgelegt. Danach zeige Z. in den vergangenen Wochen in der Bereitschaftspflegefamilie vermehrt selbstverletztendes Verhalten (Schlagen mit dem Kopf gegen Gegenstände und Wände, Kneifen in die eigenen Wangen, Ziehen an der Haut, heftiges auf den Boden Werfen, so dass er sich verletzen könne). Er zeige den Pflegeeltern gegenüber immer mehr Bindungsverhalten (AG Bl. 478 ff.). Auf den Bericht wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Kinder am 11.11.2024 im Beisein der Verfahrensbeiständin angehört. Auf den Anhörungsvermerk auf AG Bl. 503 ff. wird wiederum Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10.12.2024 (AG Bl. 550 ff.) hat das Amtsgericht den Kindesltern die elterliche Sorge in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und das Antragsrecht bei Behörden und Leistungsträgern entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es des Entzugs der Teilbereiche der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB bedürfe, weil die beiden älteren Kinder bereits geschädigt seien. Insoweit habe das eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. MQ. Regulationsstörungen im sozial-emotionalen Bereich ergeben. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Eltern ihnen nicht konstant emotional zur Verfügung stünden. Die Kindeseltern hätten keine Einsicht in notwendige Veränderungen und auch keine entsprechende Bereitschaft/Fähigkeit. Die Kindeseltern seien insoweit eingeschränkt in ihrer Erziehungsfähigkeit. Z. werde perspektivisch genauso geschädigt. Die Kindesmutter habe sich im letzten Verhandlungstermin – als milderes Mittel zur Fremdunterbringung von Z. – nicht auf eine Mutter-Kind-Einrichtung einlassen können, weil sie sich vom Vater nicht habe trennen wollen. Sie habe darin eine Benachteiligung der anderen beiden Kinder gesehen. Es müssten aus Sicht der Eltern alle drei Kinder gemeinsam rückgeführt werden. Daher sei die von der Kindesmutter geäußerte Bereitschaft, alle Hilfen anzunehmen, als rein formale Zusage zu werten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Kindeseltern eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie eine kurzfristige Rückführung der Kinder in ihren Haushalt anstreben. Sie rügen eine überlange Verfahrensdauer und nehmen Bezug auf einen durch sie verfassten Erfahrungsbericht (Bl. 204 ff. d. A.), der zeige, wie sehr sie sich „mit dem Thema“ beschäftigt hätten. Die durchgeführte staatsanwaltliche Hausdurchsuchung habe keine Hinweise auf Pädophilie/Pornographie ergeben. Auch für das vorliegende Verfahren müsse daher von der Unschuld der Kindeseltern ausgegangen werden. Die misslichen Wohnzustände bei den Eltern seien abgestellt worden. Die Entscheidung der Kindesmutter gegen die Mutter-Kind-Einrichtung mit Z. sei gut nachvollziehbar, weil sich die anderen beiden Kinder zurückgesetzt gefühlt hätten. Die Argumentation des Amtsgerichts, die Erklärung der Kindesmutter, jede Hilfe annehmen zu wollen, als rein formale Zusage zu werten, bestätige den begründeten Verdacht, dass den Kindeseltern alles negativ ausgelegt werde. Für sie sei es unerträglich, dass ihnen nach wie vor unterstellt werde, dass es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Sie hätten im Falle der Rückführung der Kinder vor, unter therapeutischer Unterstützung die Ursachen für F.s Verhalten zu ergründen. Im Beschwerdeverfahren hat die Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht vom 12.02.2025 (Bl. 329 ff. d.A.) darauf Bezug genommen, dass die durch die Zeugin TK. durchgeführte Diagnostik für F. ergeben habe, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Grenzüberschreitungen und sexuelle Übergriffe erlebt habe. Auch bezüglich V., der bei den Diagnostikterminen ein überangepasstes bis ängstliches Verhalten gezeigt habe, habe die Zeugin TK. die Vermutung geäußert, dass er „direkt oder indirekt von sexueller Gewalt durch Erwachsene betroffen“ sei. Dass die Kindeseltern in ihrem „Erfahrungsbericht“ vom 03.01.2025 die Verhaltensweisen ihrer Kinder nicht erwähnt hätten, offenbare - wie im Gutachten von Frau Dr. MQ. vom 17.10.2024 festgestellt - nicht nur die elterliche Tendenz zur Bagatellisierung, sondern auch ihre unzureichende Fähigkeit, die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen, das eigene Verhalten zu reflektieren und entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen. Soweit F. und V. über einen gewissen Zeitraum Grenzüberschreitungen und sexuelle Übergriffe erlebt oder miterlebt hätten, die Kindeseltern aber nicht als Verursacher anzusehen seien, stelle sich die Frage, wie das im familiären Zusammenleben gänzlich unbemerkt habe bleiben können. Ebenso wie die Sachverständige MQ. komme sie als Verfahrensbeiständin der Kinder zu dem Schluss, dass eine ambulante Hilfestellung für die Eltern zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nicht hinreichend sei. Die Aufnahme der Kindesmutter mit Z. in einer Mutter-Kind-Einrichtung könne aus ihrer Sicht allerdings die jetzige Fremdunterbringung des Kindes ablösen. Voraussetzung dafür sei, dass sie ihre im Verhandlungstermin vom 11.11.2024 ausgesprochene Ablehnung, mit Z. in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen, noch einmal überdenke. Das Jugendamt hat in seinem Bericht vom 30.01.2025 unter Bezugnahme auf den aktuellsten Bericht der Fachberatungsstelle vom 17.01.2025 (Bl. 294 d. A.) ausgeführt, dass die Aussagen von F. so detailliert gewesen seien, dass sie auf erlebtem Geschehen beruhen müssten. Die Kinder – auch Z., weil er noch so klein sei – müssten geschützt werden; eine Rückführung sei nicht verantwortbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die durch die Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Eingaben sowie die durch die beteiligten Fachkräfte beigebrachten Berichte und Stellungnahmen Bezug genommen. Die Kinder sind am 06.03.2025 in Gegenwart der Verfahrensbeiständin durch den Senat angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom selben Tag verwiesen (Bl. 354 ff. d. A.). Im Termin zur mündlichen Erörterung am 13.03.2025 sind die Verfahrensbeteiligten ausführlich angehört und KO. TK. als Zeugin vernommen worden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 378 d. A.). Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen – 201 Js 534/23 – ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemacht worden. II. Der zulässigen Beschwerde ist in der Sache kein Erfolg beschieden. Das Amtsgericht hat den Eltern im Ergebnis zu Recht gemäß §§ 1666, 1666a BGB wesentliche Teilbereiche der elterlichen Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Antragsrecht gegenüber Behörden und Leistungsträgern für alle drei Kinder entzogen und auf die Ergänzungspflegerin übertragen. Das Beschwerdevorbringen gibt unter Berücksichtigung der weiteren gewonnenen Erkenntnisse keinen Anlass zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 06.02.2019 – XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598). Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168/180). a) Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112; BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382 - 394; std. Rspr). Eine solche nachhaltige Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; BVerfG, Beschl. v. 10.06.2020 – 1 BvR 572/20, FamRZ 2020; BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112 m. w.N.). Bei der Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGH, Beschl. v. 06.02.2019 – XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598). Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht. Schließlich muss der drohende Schaden für das Kind auch erheblich sein (vgl. BGH, Beschl. v. 06.02.2019 – XII ZB 408/18 –, FamRZ 2019, 598). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sind auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.2020 – 1 BvR 572/20, FamRZ 2020, 1562 Rn. 23 m. w. N; BVerfG, Beschl. v. 21.09.2020 – 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 30). Diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.2020 – 1 BvR 1284/20 –, FamRZ 2021, 104, Rn. 32; und vom 03.04.2018 – 1 BvR 2018 –, FamRZ 2018, 1084, Rn. 15 ff). Dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S.1 GG kann der verfassungsrechtliche Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und 2 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG auf Schutz durch den Staat gegenüberstehen, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden und wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, kann der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten. Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, insbesondere weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung kam und die Eltern hierfür auf die ein oder andere Art als verantwortlich anzusehen sind, so verlangt ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird. Dies schlägt sich in hohen Begründungsanforderungen einer Entscheidung nieder (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20-, NZFam 2023, 17 ff; BVerfG, NJW 2017, 465 Rn. 54). b) Ob eine Trennung des Kindes von der Familie verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab. Bei dieser Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.2022 – 1 BvR 1807/22 – m. w. N.). 2. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts gemäß §§ 1666, 1666a BGB vor, wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat. a) Das psychische, körperliche und seelische Wohl der Kinder ist im Haushalt der Eltern nachhaltig gefährdet. Denn bei V. und F. sind bereits Schäden eingetreten. Darüber hinaus sind weitere Schäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Sachverständige MQ. ist im Rahmen ihrer Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass V. und F. neben sexualisiertem Verhalten (dazu unten, Ziff. 3 c) weitere Entwicklungsverunsicherungen zeigen (AG Bl. 384). aa) V. habe beim Ausbau sozialer Kompetenzen/sozialer Kooperation, welche eine zentrale Entwicklungsaufgabe des frühen Schulalters sei, grundsätzlich Kompetenzen, komme aber an Grenzen, wenn er im Kontakt mit anderen Kindern mit negativen Emotionen konfrontiert sei. Zudem weise er Regulationsschwierigkeiten auf, die darauf hindeuteten, dass die stress- und emotionsregulierende Funktion seiner elterlichen Bindungen nicht ausreichend zum Tragen gekommen seien. Vor diesem Hintergrund stelle V. besondere Anforderungen an die Personen, die ihn in Zukunft emotional und erzieherisch begleiten würden (AG Bl. 386). bb) Auch für F. gelte, dass sie negative Emotionen nicht gut steuern könne und wenig Verhaltensmöglichkeiten im Umgang mit Belastungen oder Überforderungssituationen habe. In ihrem bisherigen Beziehungsgefüge habe sie es nicht geschafft, stabile und funktionale Strategien der Emotionsregulation aufzubauen. Mit ihren Provokationen, die sie auch beim Kennenlernen von Frau TK. gezeigt habe (sexualisierte Spielszenen, dazu unten Ziff. 3 g), versuche F. von eigener Verunsicherung und dem Erleben von Überforderung abzulenken. Sie habe noch keine adäquaten Strategien entwickelt, solche Situationen anders zu gestalten. Dass sie Provokationen und Beleidigungen auch „einsetze“, um andere zu treffen - als beispielhaft können hierfür die Angaben von Frau SO. gegenüber der Sachverständigen, AG Bl. 352 („F. habe Mitte Dezember eine Mitarbeiterin in einer Konfliktsituation mit „ich trete dir in deine Muschi“ beschimpft. Im weiteren Verlauf des Konfliktes habe sie eine hinzugezogene Kollegin „Hurentochter“ genannt und auf Nachfragen dazu erklärt, dass das eine Frau sei, die nackt auf der Straße stehe. Weiter habe sie gebrüllt, dass diese Kollegin tot an der Straße liegen solle. Dann würde sie diese nackt ausziehen, damit sie ihre Scheide sehe und dann könne sie darauf pinkeln und spucken.“), angeführt werden -, sei als äußerst problematisch zu werten und gefährde perspektivisch F.s soziale Integration. Auch hier brauche sie ein feinfühliges, aber klares Korrektiv. Aus sachverständiger Sicht stelle die Unbefangenheit, die die Kinder mit eigentlich verstörenden Inhalten zeigten, eine Gefährdung dar, da insbesondere F. keinen Zugang dazu habe, was in Ordnung sei und was nicht, und so keine gesunden Strategien aufbauen könne, sich selbst zu schützen. Hier brauche sie die fachliche Begleitung, die Frau TK. den Kindern derzeit anbiete (AG Bl. 389). cc) Z. befinde sich noch in der sensiblen Phase seines Bindungsaufbaus, die bis zu einem Alter von zwei Jahren anhalte. Sein Wechsel am 17.07.2024 zu einer neuen Pflegefamilie sei als Bindungsverlust zu bewerten, auch weil er Bindungen im Rahmen der Besuchskontakte zu seinen Eltern nicht habe aufbauen können. Die enttäuschte Bereitschaft Z.s, Bindungen aufzubauen, ergibt sich auch aus dem Bericht von „DD. Kinder- und Jugendhilfe“ an das Jugendamt W. vom 06.11.2024, das das selbstverletzende Verhalten F.s in der Bereitschaftspflegefamilie und die vermehrte Suche nach körperlicher Nähe thematisiert (AG Bl. 479). Z. zeige (damit) eindeutig, dass er sich binden möchte. 3. Die durch die Sachverständige festgestellten Verhaltensauffälligkeiten allein rechtfertigen indes noch nicht den schwerwiegendsten Eingriff der Trennung der Kinder von ihrer Herkunftsfamilie, was auch das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 30.01.2025 zu der Beschwerde der Kindeseltern konstatiert (Bl. 293 d.A.). Für den Senat ist vielmehr entscheidend, dass den Kindern im Haushalt der Eltern und/oder dessen Umfeld Schaden an ihrer körperlichen Unversehrtheit droht. Insoweit kann ungeachtet der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen, 201 Js 534/23, auf der Grundlage eines Bündels von Indizien die Feststellung getroffen werden, dass die Kinder V. und F. in der Obhut der Kindeseltern durch diese selbst oder durch dritte Personen - infolge mangelnder Schutzgewährung durch die Kindeseltern - sexuelle Übergriffe erlebt bzw.miterlebt haben. Der drohende Schaden für die verfahrensbetroffenen Kinder wiegt schwer, denn er liegt in dem Erleben sexuellen Missbrauchs und den damit für sie einhergehenden Folgen. Diese Feststellung zum sexuellen Missbrauch trifft der Senat in der Gesamtschau aller Indizien und mangels alternativer Erklärungen für das sexuell höchst auffällige Verhalten der Kinder F. und V. unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 286 BGB, auf welchen auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückgegriffen werden kann, wonach ein Grad der Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, ausreichend ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20 -, FamRZ 2023, 49, Rn. 50). Dabei sind die Indizien derart dicht, dass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, ob ein eigener oder miterlebter sexueller Missbrauch der Kinder stattgefunden hat, ein aussagepsychologischen Gutachtens insbesondere bezüglich des Kindes F. nicht eingeholt werden muss (vgl. auch Griesel/Salzgeber, Abklärung eines Missbrauchsvorwurfs bei einem Kind, NZFam 2015, S. 606 f.). Dabei beruht die Würdigung des Senats auf dem Gespräch, welches F. am Tag der Inobhutnahme mit ihrer Erzieherin Frau ZI. gesucht hat (Ziff. a), ihren nachfolgenden Angaben gegenüber Frau TB. (Ziff. b), dem in der Wohngruppe durch V. und F. zutage getretenen sexualisierten Verhalten (Ziff. c), den Diagnostikberichten der Zeugin TK. (Ziff. g) und weiteren Äußerungen und Verhaltensweisen der Kinder während der Zeit ihrer Fremdunterbringung (Ziff. d – f). a) Gegenüber der Erzieherin Frau ZI. berichtete F. am 24.5.2023 von einem großen Geheimnis mit "Mama und Papa", das sie nicht sagen dürfe. Papa mache „Nackedeifotos“ von ihr und Mama sei manchmal auch nackig dabei. Sie machte Frau ZI. Posen vor, die sie auf den Fotos machen müsse („1. Pose: F. legte sich auf den Fußboden und machte ihre Beine ganz weit auseinander, 2. Pose: F. stellte sich hin und spreizte ihr rechtes Bein weit aus“, AG Bl. 5). Die Nachfrage, ob Papa die Fotos mit dem Handy mache, verneinte F. und erklärte, er habe eine Kamera und mache auch Videos, auf denen sie "ich komme" sagen müsse. Auf Frage, ob die Fotos vielleicht für Oma und Opa gemacht würden, erklärte F., dies nicht zu wissen, dass die Fotos aber vielleicht für den Besuch seien. Die weitere Frage von Frau ZI., ob oft Besuch bei ihnen sei, bejahte F. und ergänzte, dass sie das nicht wolle, weil "die" sie immer streichelten. Dies seien manchmal Männer und Frauen. Auch „heute“ (dem Tag der Inobhutnahme vom 24.05.2023) würde Besuch kommen, der sie streichele und sie wolle das nicht. Hierauf habe F. nach Angabe von Frau ZI. angefangen, zu weinen. Diese von der Erzieherin wiedergegebenen Angaben F.s zum sexuellen Missbrauch durch Herstellung kinderpornographischer Abbildungen oder Darstellungen von ihr durch den Papa sind sehr detailliert und weisen Anzeichen auf, die auf einen Erlebnisbezug hindeuten könnten (vgl. Jansen in: Jansen, Zeuge und Aussagepsychologie, 3. Aufl. 2022, 8. Realkennzeichen im Einzelnen Rn 720 ff.) dergestalt, dass sie der Erzieherin sexualisierte Posen gezeigt hat, die sie sich als gerade einmal fünfjähriges Kind nicht ausgedacht haben kann sowie, dass sie die Nachfragen ihrer Erzieherin nicht nur bestätigt, sondern durch weitere detaillierte Angaben ergänzt hat. Die Nachfrage, ob die Aufnahmen mit dem Handy des Vaters gefertigt worden seien, hat sie beispielsweise nicht schlicht bejaht, sondern auf eine Kamera hingewiesen, mit der auch Videos gefertigt würden. Hinzu kommt die ungefragte Angabe, dass sie auf den Videos sagen müsse, "ich komme". Dies entspricht einem sexualisierten Wortschatz, der von einem fünfjährigen Kind nicht zu erwarten ist. b) Auch die weiteren Angaben F.s gegenüber Frau TB. vom verfahrensbeteiligten Jugendamt sind Indiz für einen stattgehabten Kindesmissbrauchs sogar aller drei Kinder. Gegenüber Frau TB. erklärte F., dass auch von ihren Brüdern „Nackedei-Fotos“ gemacht würden, wobei nur V. posieren müsse, Z. dagegen, weil er noch ein kleines Baby sei, nicht; „der liege da nur rum“ (AG Bl. 8 d. A.). Diese differenzierte Angabe deutet auf real Erlebtes hin. Auch nachdem F. die Konsequenz ihrer Äußerungen gegenüber Frau ZI. und Frau TB., dass sie nach dem Kindergarten nicht nach Hause zurückkehren durfte, offenbar wurde, blieb sie dabei. In der gynäkologischen Ambulanz des Uniklinikums Aachen zeigte sich F. nach Angaben von Frau TB., die sie gemeinsam mit Frau ZI. begleitete, dem Arzt Dr. IT. gegenüber völlig offen, freizügig und distanzlos. Wegen der Rötung ihrer inneren Schamlippen äußerte F., dass sie Creme für ihr „Döschen“ bräuchte. Sie habe auch der Ärztin gegenüber geäußert, dass immer fremde Männer kämen, ihre Beine streicheln und sie auf den Mund küssen würden, was sie nicht wolle (AG Bl. 5 und 11). F. hat unter dem Eindruck ihrer Fremdunterbringung, die sie - trotz ihres jungen Alters - auf die Offenbarung des Familiengeheimnisses zurückführen konnte, und ihres Rückkehrwunsches in den elterlichen Haushalt monatelang an ihrer Erstaussage festgehalten. Erstmals anlässlich ihrer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren am 11.09.2023 (Beiakte Bl. 290 ff.) gab sie - genauso wie V. am 13.02.2024 (Beiakte Bl. 306 ff.) - an, gelogen zu haben, als sie im Kindergarten von den „nackten Fotos“ erzählt habe. Ausweislich der Gesprächsnotiz von LM. XW., Mitarbeiterin des C. vom 12.06.2024 (AG Bl. 224 d. A.) hat F. nachfolgend ihre Angaben nicht mehr als Lüge benannt, vielmehr erklärt, "sie habe das mit den Nacktfotos seit dem Kindergarten nicht mehr erzählt. Sie habe im Kindergarten nicht gewusst, dass sie nicht mehr nach Hause könne, wenn sie das erzähle.“ Hieraus ergibt sich jedoch noch keine Distanzierung von ihrer Erstaussage. Hinzu kommt, dass V. zeitlich nachfolgend ergänzte, dass er seinen Eltern, wenn er wieder zu Hause sei, sagen würde, dass sie nur Fotos machen dürften, auf den F. und er angezogen seien, wobei F. hinzufügte, dass diese (Anm: Fotos) auch nicht weitergeleitet werden dürften. Von einer Lüge F.s haben beide zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen, vielmehr entwickelten sie aus ihrer Sicht erforderliche Strategien für eine Verhaltensänderung der Eltern. c) In der Wohngruppe des C. zeigten beide Kinder deutlich sexualisiertes Verhalten, welches im Zeitraum 02.06.2023 bis zum 02.11.2024 dokumentiert worden ist (AG Bl. 17 ff., 470 ff.). In Bezug auf V. ist dabei als besonders prägnant anzuführen, dass er im Zeitraum von Juni bis Juli 2023 dreimal dabei gesehen wurde, wie er bäuchlings auf einem Kuscheltier bzw. einem Kissen lag und so tat, „als würde er es penetrieren“. Am 28.06.2023 zeigte er anderen Kindern seinen nackten Po. Am 02.07.2023 erzählte er einem Mitarbeiter in der Wohngruppe, „dass sein Popo anfangen würde zu zittern, wenn ein Mann hinter ihm stehen würde“. Diese Aussage hat er im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen bestätigt und wiederholt (Beiakte Bl. 317) F. imponierte in der Wohngruppe gleichfalls mit nicht altersentsprechendem, deutlich sexualisiertem Verhalten und Vokabular. Beispielhaft sei angeführt, dass sie am 08.06.2023 einer Mitarbeiterin gegenüber die Beine spreizte und Hose und Unterhose zur Seite zog, "so dass alles frei lag". Im Zeitraum 08. - 11.07.2024 spreizte sie vor einer Praktikantin die Beine und fasste sich in den Intimbereich, während sie "ficken" und "Scheide" sagte. Am 22.07.2024 wollte F. einem Jungen E. (ebenfalls Heimbewohner) im Rahmen eines "Aufgaben"-Spiels „fingern" und versuchte, ihm gemeinsam mit V. die Hose runterzuziehen. F. küsste ihn und soll dabei auch die Zunge genutzt haben. Der Junge habe auf Anweisung von F. einem weiteren Jungen D. die Hose runterziehen sollen, damit F. diesen „am Penis lecken“ könne. Auf den Einwand, ob nicht "normale Sachen" als Aufgabe gestellt werden könnten, habe F. geantwortet, dass das doch Spaß mache. Am 24.08.2023 sagte F., D. habe sie "gefickt", was V. bestätigte. Es habe sich herausgestellt, dass F. D. auf den Schoß gesprungen sei und ihn "geritten" habe, während andere Kinder daneben gestanden hätten. Hierzu habe F. erklärt, sie habe D. "gefickt". Am 17.09.2024 machten F. und V. auf dem Nachhauseweg von der Schule gemeinsam Stöhngeräusche. Dies habe sich bei F. im Tagesverlauf wiederholt, obwohl sie aufgefordert worden sei, dies zu unterlassen, weil solche Geräusche unangemessen seien. d) Ähnliche Beobachtungen sind dem (undatierten), an das Jugendamt W. gerichteten Schreiben der Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule W.-KI. zu entnehmen, wonach F. am 19.09.2023 eine Mitschülerin mehrfach auf den Mund geküsst und erklärt habe, diese sei "ihre Frau". Dann habe sie ihre Puppe genommen, habe die Scheide der Puppe geleckt und gesagt, "das ist die Scheide". e) Diese Beobachtungen sexualisierter Äußerungen und entsprechenden Verhaltens fügen sich ein in die Beobachtungen von Frau TB. anlässlich des ersten Besuchskontakts mit den Eltern am 25.09.2023. Danach habe F. mit V. auf die Toilette gehen wollen, damit sie ihm zugucken und "seinen Schwanz" sehen könne. Sie habe später erklärt, der Mutter einen Zungenkuss geben zu wollen und V. auch. Sie sei dabei ganz nah an die Mutter rangegangen. Die Frage der Mutter, wo sie das denn herhabe, habe F. nicht beantwortet. Als sie sich mit der Mutter in der angrenzenden Küche aufgehalten habe und von Frau TB. aufgefordert worden sei, in Sichtweite zu bleiben, habe F. zu dieser gesagt: "Meine Mama will keine nackten Fotos machen." Hierauf hätten die Kindeseltern empört gesagt: "Nein, natürlich machen wir das nicht." Bei der Verabschiedung hätten sich alle vier gleichzeitig umarmt und F. habe gesagt: "Gruppenkuscheln, so wie immer mit YN." (AG Bl. 31). f) F. wiederholte, nachdem sie sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits von ihrer Erstaussage gegenüber der Erzieherin distanziert hatte, gegenüber der Verfahrensbeiständin, die durch das Amtsgericht erst am 11.01.2024 bestellt wurde (AG Bl. 34), dass „Mama (bei ihrer ersten Aussage gegenüber Frau ZI. sprach sie nur vom Vater) auch „nackte Fotos“ von ihr gemacht habe, wobei sie dies anschließend dahin revidierte, dass sie gerade „nur Blödsinn erzählt“ habe. g) Dass die Kinder sexuelle Übergriffe beobachtet oder an sich selbst erlebt haben, ergibt sich nach fachlicher Einschätzung (AG Bl. 258 ff.) der Zeugin TK. „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. Danach wiesen die in den 10 Diagnostiksitzungen beobachteten Vorkommnisse in ihrer Heftigkeit und Häufigkeit darauf hin, dass F. mit hoher Wahrscheinlichkeit Grenzüberschreitungen und sexuelle Übergriffe erlebt habe, die F. im Spiel mit den Puppen reinszeniere (Die Opa-Puppe „fickt“ nach Kommentierung F.s die Jungen-Puppe, die um Hilfe ruft. Die Opa-Puppe lutscht den Penis des Jungen und leckt ihn anschließend am Poloch. Bei einem Spiel mit anatomischen Puppen in einer späteren Sitzung steckt die Mutter-Puppe den Finger sehr tief in die Scheide der Mädchen-Puppe. Dem Mädchen wird durch eine Jungen-Puppe anlässlich einer gespielten ärztlichen Untersuchung etwas in die Scheide und in den Anus geschoben. Später steckt eine „Ärztin“ dem Mädchen ein Untersuchungsgerät, mit dem angeblich Fotos gemacht werden können, in die Scheide, die Fotos sollen hinterher dem Chef der „Ärztin“ geschickt werden. Bei der nächsten Sitzung soll der Jungen-Puppe bei einer Operation der Penis abgeschnitten werden, später sogar der ganze Unterleib entfernt, der Junge soll bei der Operation zugucken.). Weiterer Anhaltspunkt für das realbasierte Nachspielen von sexuellen Übergriffen sei nach Angaben der Zeugin TK. F.s Verhalten in der Wohngruppe. Auch bezüglich V. gelangte Frau TK. aufgrund der Rückmeldung der Wohngruppe zu dessen sexualisierten Verhalten zu der Einschätzung, dass er - direkt oder indirekt - von (sexueller) Gewalt durch Erwachsene betroffen sei, was er beispielsweise im Kontakt mit seiner Schwester F. ausagiere, nicht jedoch im Beratungssetting. Wie sich aus dem Bericht der Zeugin TK. vom 26.11.2024 (AG Bl. 518 ff.) ergibt und von ihr im Termin zur mündlichen Erörterung, als Zeugin vernommen, nochmals bekundet wurde, zeigte V. in den Sitzungen mit ihr kein sexualisiertes Spielverhalten. Er habe stets sehr verhalten, vorsichtig, fast misstrauisch und angespannt agiert, sobald etwas von ihr angeleitet worden sei. Das könne ein Hinweis sein, dass er versuche, Situationen zu kontrollieren, um die Konfrontation mit sexuellen Inhalten oder grenzüberschreitenden Erfahrungen bewusst zu vermeiden. In diversen Spielen, z. B. das Spiel mit der Ratte (er ist eine „schlaue Ratte“ und die Untersucherin muss versuchen, ihn mit Ködern in eine Falle zu locken. Der Ratte gelang es immer, den Köder zu fressen und dabei nicht gefangen zu werden; dies leitete V. an. In einer dieser Stunden ist die Ratte plötzlich „gut" und V. beendet das Spiel) sei es um Macht und Ohnmacht gegangen. Sich machtvoll zu erleben aufgrund von Ohnmachtserfahrungen, sei kennzeichnend für missbrauchsspezifische Dynamiken. Eine Problematik für Kinder, sich im beratenden Setting frei zu äußern oder bedrohliche/belastende Erfahrungen auszuagieren, bestehe insbesondere dann, wenn weiterhin Kontakt zu möglichen Gefährdern bestehe. Vor allem ältere Kinder verstünden das sehr gut und verhielten sich dementsprechend. Erst wenn für ein Kind größtmögliche Sicherheit bestehe, dass es nicht mehr in das schädigende Umfeld zurückkehren müsse, könne es sich äußeren, weil es nichts zu befürchten habe. V. habe während der Klärung begleitende Kontakte zu seinen Eltern gehabt. Er habe sich daher nicht sicher sein können, ob er zu den Eltern zurückkehrt und verhalte sich ihnen gegenüber loyal, indem er nichts äußere und zeige, um späteren Ärger zu vermeiden. Das Nicht-Zeigen von sexualisierten Verhaltensweisen V.s im Klärungs-Setting könne daher nicht automatisch als Nicht-Betroffensein gedeutet werden (AG Bl. 520). Die Beobachtungen der Zeugin TK. fügen sich ein in die vorherigen Äußerungen von F. und der Dokumentation von – durch beide Kinder – gezeigte sexualisierte Verhaltensweisen. Ihre Ausführungen, insbesondere, dass F. realbasierte Erlebnisse im Puppenspiel reinszeniert habe, sind gut nachvollziehbar und beruhen auf einer von Berufserfahrung getragenen Expertise. Hierzu hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023 ausgeführt, dass sie nach ihrer Ausbildung zur Erzieherin und eines Studiums der Sozialpädagogik seit Juli 2019 in der Beratungsstelle - zunächst in Teilzeit, jetzt in Vollzeit - ausschließlich im Bereich der Beratung in Bezug auf sexuelle Gewalt gegen Kinder tätig sei. Zudem habe sie eine psychotherapeutische Ausbildung, die mit Ausnahme des letzten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sei. Ihr sei bereits eine Behandlungserlaubnis durch das Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie e.V. in GG. erteilt worden. Zudem habe sie eine Ausbildung in Tiefenpsychologie und Psychoanalyse absolviert (Bl. 383 f. d. A.). Sie hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen ihrer inzwischen sechsjährigen Berufserfahrung in der Beratungsstelle die durch F. gezeigten Spielsequenzen außergewöhnlich und erschreckend gewesen seien. Das, was F. dargestellt habe, habe sie sehr erschreckt. Das habe sie in dieser Form so noch nicht erlebt. Eine entsprechende Aussage hat Frau TB. als erfahrene Jugendamtsmitarbeiterin (18 Jahre Berufserfahrung, Bl. 388 d. A.) in der mündlichen Verhandlung gemacht, in der sie darauf hingewiesen hat, dass sich F. sehr konkret insbesondere auch zu ihren Posen vor der Kamera des Papas, geäußert habe und dass – insoweit wurde die Aussage von Frau TB. nicht wörtlich protokolliert – sie „sowas“ in 18 Jahren noch nicht erlebt habe, weshalb sie das Thema „Missbrauch“ auch nicht einfach „abhaken“ könne. h) Nicht zuletzt die Kindesmutter selbst wurde als minderjähriges Kind durch D. H. missbraucht. Auch wenn D. H. – soweit geständig – nur wegen Anfertigung von kinderpornografischen Fotos strafrechtlich verurteilt wurde, folgt aus den Angaben der Kindesmutter im Ermittlungsverfahren (Beiakte Bl. 33), dass es auch zu körperlichen sexuellen Übergriffen gekommen ist („Es waren Fotos, als ich unter der Dusche war. …. Dann hat der das Glied bei mir immer hingetan und so weiter“). Nach den Angaben der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommenen Nachbarin XJ.-AC. YK. hat die Kindesmutter ihr gegenüber angegeben, dass sie als Kind von dem Partner der Mutter (Anm. D. H.) sexuell missbraucht worden sei. Die Kindesmutter habe weiterhin berichtet, dass der Partner der Mutter sich eigentlich an ihren Geschwistern hätte vergehen wollen. Sie hätte das aber nicht gewollt und gesagt, dass der Partner sie stattdessen nehmen soll. Er könne mit ihr machen, was er wolle. Er solle nur die Geschwister in Ruhe lassen (Beiakte Bl. 101). 4. Die Kindeseltern haben im gesamten Verfahren keine zureichenden Erklärungen für das höchst auffällige sexualisierte Verhalten ihrer Kinder geben können. Es gibt wenig Anhalt, woher V. und vor allem F. ihr Verhalten außerhalb des elterlichen Haushalts und dessen Umfeld entwickelt haben könnten. Soweit die Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen auf einen Spielnachmittag von F. im Haushalt der Familie YK. verwiesen hat (AG Bl. 323), wäre ein einzelner zeitlich nicht näher eingegrenzter Vorfall nicht geeignet, sowohl F.s deutlich sexualisiertes Verhalten und Vokabular als auch das von V. zu erklären, der bei dem Spielnachmittag gar nicht dabei gewesen sein soll. V. sei nach Angaben der Kindesmutter nur gemeinsam „mit ihnen“ in der Familie gewesen, wenn sie diese besucht hätten. Insoweit hat die Therapeutin KO. TK. gegenüber der Sachverständigen MQ. nachvollziehbar darauf hingewiesen, “dass Kinder sich bei einem möglichen einmaligen Übergriff nicht so zeigten wie F.. Sie gehe eher von einer nicht altersgerechten Konfrontation mit sexualisierten Inhalten, Ereignissen über einen längeren Zeitraum aus“ (Sachverständigengutachten, AG Bl. 375). Dies bestätigt die Sachverständige MQ. ebenso nachvollziehbar dahingehend, dass auffällige Verhaltensweisen von Kindern sich im Allgemeinen nicht allein durch einen einzelnen spezifischen Faktor erklären ließen. Es wirkten vielmehr viele verschiedene Faktoren zusammen. Diese könnten in der Person des Kindes liegen und in seinem familiären und erweiterten sozialen Umfeld (AG Bl. 381). Wenn die Kindesmutter im gegen sie geführten Ermittlungsverfahren weiter mutmaßt, dass F. ggf. ein durch die Mutter mit ihrer Freundin IV. LN. geführtes Telefonat, in dem es um ihren eigenen Missbrauch gegangen sei, mitbekommen habe (Beiakte Bl. 40), haben weder die benannte Freundin Frau LN. noch die ebenfalls hierzu vernommene Frau YK. bestätigt, ein detailliertes Gespräch mit der Kindesmutter zu diesem Thema geführt zu haben Ein solches Gespräch sei vielmehr durch Frau LN. abgeblockt worden und Frau YK. habe keine Details wissen wollen (Bl. 87 f., 101 f. der Beiakte). Insoweit hat die Zeugin TK. in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025 für den Senat auch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass allein das Hören von solchen Szenen nicht ausreichend sein dürfte, um diese dann unter einer derartigen emotionalen Beteiligung, wie die Kinder F. und V. sie gezeigt haben, nachspielen zu können. Weitere Erklärungsansätze für die Erstangaben von F. und das nachfolgende sexualisierte Verhalten von V. und F. haben die Kindeseltern nicht geliefert. Gegenüber der Sachverständigen haben sie wiederholt angegeben, dass sie sich beides nicht erklären könnten (AG Bl. 316, 317), sie wüssten nicht, wo die Kinder hätten gefährdet werden können, sie seien stets mit den Kindern zusammen gewesen. Der Kindesvater hat gegenüber der Sachverständigen angegeben, bis heute zu überlegen, „wie F. dazu gekommen sei, so etwas zu sagen. Ihnen falle dazu nichts ein, schließlich sei nichts passiert“ (AG Bl. 341). „Herr P. erklärte, sie wüssten nicht, wie F. auf so etwas komme. Das sei für ihn ein Rätsel. Frau P. weinte und sagte, das sei erschreckend gewesen. Ein Kind dürfe so etwas nicht wissen. Sie hätten den Kindern nie etwas so Schlimmes angetan, und sie würde alles dafür tun, um zu beweisen, dass sie gute Eltern seien, dass das Wohl der Kinder für sie immer an erster Stelle stehe. Auch die Mutter erklärte, sie wüssten nicht, woher das komme. Sie seien auch nicht unvorsichtig gewesen. F. sei nicht oft woanders gewesen. „Ein paar Mal, einmal“ sei sie zum Spielen bei Frau YK. gewesen.“ (AG Bl. 377). Nach Angaben der Kindeseltern gegenüber der Sachverständigen hätten sie sehr auf Medien geachtet und stets ein Auge darauf gehabt, dass kindgerecht gewesen sei, was sie geguckt hätten. Die Geräte der Kinder (Spielhandy, Kindertablet) hätten einen eingeschränkten Internetzugang gehabt; vieles sei gesperrt gewesen. Allein in Bezug auf V. erklärte die Kindesmutter, dass er sich früher auch schon mal an Stofftieren „gerubbelt“ habe (AG Bl. 317). Der Kinderarzt habe ihnen erklärt, dass es bei Jungen ziehe, wenn das Glied wachse. Manche Jungen würden dann daran ziehen. Hierbei verkennt die Kindesmutter, dass die Dokumentation der Vorfälle, in denen V. ein Kuscheltier bzw. ein Kissen „penetriert“ haben soll, nicht das von ihr beschriebene Ziehen am Penis darstellt, sondern das Nachstellen von Sexualverkehr. Soweit sich die Kindeseltern darauf zurückziehen, dass das Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt worden ist und für sie vorliegend gleichfalls die strafrechtliche Unschuldsvermutung gelte, ist die Verfahrenseinstellung für das vorliegende Sorgerechtsverfahren nicht präjudizierend. Der das Strafverfahren prägende Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe von §§ 1666, 1666a BGB nicht (vgl EGMR BeckRS 2022, 31339 – A. and Others ./. Island; OLG Karlsruhe, Beschl. v.28.01.2014 - 18 UF 361/12 -, juris Rn. 86). Maßnahmen auf der Grundlage dieser Vorschriften setzen vielmehr - schon im Ansatz grundsätzlich unabhängig vom Nachweis in der Vergangenheit erfolgter Misshandlungen - lediglich eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefährdung des Kindes voraus (vgl. Staudinger/Dürback (2023) § 1684 BGB Rn. 332). 5. Auch wenn der Senat keine konkreten Feststellungen zu einzelnen selbst erlebten oder miterlebten Missbrauchshandlungen oder aber Versäumnissen der Beschwerdeführer, als diese erfolgten, treffen kann, besteht eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung durch mögliche zukünftige Misshandlungen der Kinder in der Obhut der Eltern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Prüfungs- und Darlegungsanforderungen für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung umso geringer, je schwerer der dem Kind drohende Schaden wiegt („Je-desto-Formel“ des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Beschl. v. 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20; BVerfG, Beschl. v. 10.06.2020 - 1 BvR 572/20; BVerfG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 BvR 1202/17). Vorliegend droht den Kindern schwerer Schaden an ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit sowie ihrer sexuellen Entwicklung, weil sie bereits schon jetzt nicht mehr unterscheiden können, was sexuell angemessen ist und was nicht und somit schutzlos gegenüber Übergriffen Dritter sind, weil sie die Gefahr nicht erkennen können. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kindeseltern nachweislich Täter eines durch V. und F. erlebten sexuellen Missbrauchs waren. Denn sie waren jedenfalls nicht in der Lage, die Kinder hiervor zu schützen, obwohl sie - so die Angabe der Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen MQ. (AG Bl. 317) - „stets mit ihren Kindern zusammen gewesen“ seien. Sie sind auch perspektivisch nicht in der Lage, ihrem Schutzauftrag gegenüber ihren Kindern nachzukommen, da sie angeben, keine Erklärung dafür zu haben, woher die sexuellen Auffälligkeiten ihrer zum Zeitpunkt der Inobhutnahme fünf (F.) und sieben Jahre (V.) alten Kinder kommen. Auch Z., der bei Inhobhutnahme erst drei Monate alt gewesen und wahrscheinlich von den Nacktaufnahmen und Besuchen fremder nackter Männer und Frauen nicht betroffen war – wobei F. Frau TB. gesagt hat, auch Z. sei nackt fotografiert worden, habe aber altersbedingt nicht posieren können – ist im elterlichen Haushalt gefährdet. Dies gilt umso mehr in Hinblick auf sein junges Alter von zwei Jahren und seiner fehlenden Möglichkeit, sich verbal zu artikulieren, wovon sich der Senat im Rahmen der am 06.03.2025 im Beisein der Verfahrensbeiständin stattgefundenen Kindesanhörung überzeugen konnte. Z. wäre Gefährdungen in der Obhut der Eltern schutzlos ausgeliefert und könnte – anders als V. und F. – hierüber auch im Nachgang nicht berichten. 6. Eine Rückführung aller drei Kinder in den elterlichen Haushalt kommt daher derzeit nicht in Betracht. Das elterliche Versagen ist so schwerwiegend, dass die Fremdunterbringung die einzige geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme (dazu Ziff. a - c) ist, um weiteren Schaden von ihnen abzuwenden. a) Die Fremdunterbringung von V. und F. ist eine geeignete Maßnahme, um die Kinder einerseits vor eigenem oder miterlebten sexuellem Missbrauch zu schützen und um andererseits ihre Verhaltensauffälligkeiten erzieherisch aufzufangen. Dabei handelt es sich bei V. und F. trotz der Besserungen im Sozialverhalten (Angaben von Frau DX./C. gegenüber der Sachverständigen, AG Bl. 346, wonach F. heute viel distanzierter als am Anfang sei, sich aber immer noch auffällig verhalte) nach wie vor um pädagogisch anspruchsvolle Kinder (AG Bl. 347), die hohe Anforderungen an ihre Erzieher stellen, auch wenn diese zwischenzeitlich besser führbar seien. Bezüglich Z. sind die zuletzt festgestellten Verhaltensauffälligkeiten – das selbstverletzende Verhalten – nicht auf die Kindeseltern zurückzuführen, weil sie ihn in den letzten zwei Jahren nicht betreut haben. Vielmehr dürfte der häufige Wechsel der Hauptbezugsperson in der bindungsrelevanten Zeit Ursache für sein zuletzt festgestelltes Verhalten sein, zumal er dem Bericht von „we place Kinder- und Jugendhilfe“ zunehmend Bindungsverhalten zeige und vermehrt körperliche Nähe suche. Allerdings ist auch bei ihm die Fremdunterbingung eine geeignete Maßnahme, um ihn vor drohendem sexuellen Missbrauch im Elternhaus oder dessen Umfeld zu schützen. b) Die Fremdunterbringung der drei Kinder ist auch erforderlich, um die drohende Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit abzuwenden. Ambulante Maßnahmen sind nicht gleich geeignet, um dies zu gewährleisten. Nachdem die Kindeseltern trotz „monatelangen Grübelns“ (AG Bl. 317), wo die Kinder gefährdet gewesen sein könnten, zu keinem Ergebnis gekommen sind, gibt es keinen Anhaltspunkt, an welcher Stelle eine ambulante Familienhilfe ansetzen könnte. Weder die Erarbeitung eines Schutzkonzepts noch der Einsatz von sozialpädagogischen Familienhelfern könnte daher die drohende Gefährdung der Kinder abwenden. Die Kindeseltern geben an, den Kindern selbst nichts angetan zu haben noch Kontakt zu einem schädlichen Umfeld zu haben. Der insoweit einzige als kritisch benannte Kontakt zur Familie YK. kann, wie bereits dargestellt, nicht die (einzige) Ursache für das sexualisierte Verhalten von V. und F. sein. Die für Z. erstinstanzlich angedachte Option, ihn mit der Kindesmutter in eine Mutter-Kind-Einrichtung wechseln zu lassen, besteht aufgrund der unklaren Perspektive nicht mehr. Zu Recht hat das Jugendamt in der mündlichen Verhandlung - insoweit nicht protokolliert - darauf hingewiesen, dass es der Kindesmutter gelingen würde, im Setting einer Mutter-Kind-Einrichtung kindeswohldienlich mit Z. umzugehen, so dass sich kurzzeitig die Frage der Rückkehr in den elterlichen Haushalt stellen würde, die vorliegend zu verneinen ist. c) Für alle drei Kinder gilt, dass mit der Rückkehr in den elterlichen Haushalt eine Rückkehr in ein sexualisiertes Umfeld – oder wie es das Jugendamt anlässlich der mündlichen Verhandlung - insoweit nicht protokolliert - ausgedrückt hat: „in den Dunstkreis sexuellen Missbrauchs“ – verbunden ist. Denn nahezu jedes näher beleuchtete Detail im elterlichen Umfeld steht im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch. aa) Die von der Kindesmutter als – bis zur Inobhutnahme – benannte Freundin XJ.-AC. YK., die während der Wohnungsdurchsuchung auf V. und Z. aufgepasste, während die Kindeseltern zur Abholung von F. im Kindergarten waren, hat einen von ihr getrenntlebenden Ehemann, der den Ermittlungsbehörden als Sexualstraftäter bekannt ist (Beiakte, Bl. 8). Gegenüber der Sachverständigen berichtete die Kindesmutter von „Problemen“ der Frau YK. „mit ihren Kindern“. Sie habe ihr, der Kindesmutter, einmal anvertraut, dass ihr ältester, 12-13-jähriger Sohn sich Objekte in den Hintern stecke und Unterwäsche von ihr anziehe (AG Bl. 323). bb) Die weitere enge Freundin der Kindesmutter aus der Zeit ihrer eigenen Fremdunterbringung in BR., IV. LN., ist seit drei oder vier Jahren mit Herrn PP. H. liiert, der Vater ihres jüngsten Kindes ist. Ihr ältester Sohn ist der durch F. beim ersten Besuchskontakt mit den Kindeseltern erwähnte YN. (Gruppenkuscheln – so wie immer mit YN., AG Bl. 31). Nachdem IV. FB. im Jahr der Vergewaltigung der Kindesmutter (2010) mit YN. bereits schwanger war, dürfte dieser zum Zeitpunkt der Inobhutnahme von V. und F. bereits zwölf oder dreizehn Jahre alt (Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen, AG Bl. 333: YN. sei elf oder zwölf Jahre alt) gewesen sein und damit kein gleichaltriger Spielgefährte der Kinder. Zum angesprochenen „Gruppenkuscheln“ erklärte die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt, dass sich nach einem gemeinsamen Spielenachmittag - gemeint war offenbar mit der Familie der Freundin IV. LN. - wie in dem Film „Findet Dorie“ alle umarmt und verabschiedet hätten. Auch wenn F.s Ausruf beim ersten Besuchskontakt – ebenso wie die Rolle des um einige Jahre älteren YN. in F.s und V.s Leben – merkwürdig anmutet, mag dies eine noch zufriedenstellende Erklärung der Kindesmutter sein. Dies gilt indessen nicht für den sich aus der Ermittlungsakte ergebenen Vermerk über „relevante Whats App Chats“ (Beiakte Bl. 128 ff.), der für den 00.02.2019, 16:06 Uhr, folgende Mitteilung von IV. FB. enthält: „Deine Schulden haben dafür gesorgt das die mein Konto Pfänden, jetzt hab ich noch mehr rennerei als ich gebrauchen kann, als ob der Scheiß mit dem kindesmissbrauch nicht schon reicht, und jetzt kann noch gucken wie ich einkaufen gehe damit die Kinder genug haben …. Ich dachte wenigstens du würdest ein bisschen Interesse zeigen den ganzen Mist zu erledigen“. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vermochte die Kindesmutter den im Chat angesprochenen Kindesmissbrauch nicht „einzuordnen“ (Bl. 382 d. A.). cc) Bei PP. H., dem derzeitigen Lebensgefährten von IV. LN., handelt es sich um den Sohn von D. H., der wegen sexuellen Missbrauchs der Kindesmutter in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer (kurzen) Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der durch diesen verübte sexuelle Missbrauch ereignete sich durch das Fertigen von Bildaufnahmen der unbekleideten Kindesmutter, als diese acht oder neun Jahre alt war. Hierbei handelt es sich um ein ähnliches Szenario, wie F. es gegenüber ihrer Erzieherin beschrieben hat. D. H. war der „gute Bekannte“ der Mutter der Kindesmutter (Großmutter mütterlicherseits von V., F. und Z.), der auch nach seiner Verurteilung wieder in deren Haushalt aufgenommen wurde. Diesbezüglich hat die Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen ausgeführt: „Irgendwann sei dieser Bekannte wieder in der Wohnung gewesen, und ihre Mutter habe gesagt, sie solle sich nicht noch einmal an ihren Freund „ranmachen“ (AG, Bl. 336).“ D. H. habe sich, so die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025 auch noch nach seiner Verurteilung bis sie sechzehn Jahre alt gewesen sei, weiter an ihr vergangen. Der mit IV. FB. liierte PP. H., Sohn von D. H., sei in Kindheitstagen, so die Kindesmutter (Bl. 381 d. A.), wie ein großer Bruder für sie und ihre Geschwister gewesen. Er sei damals mit der Schwester ihrer Mutter, Frau OM. E. (später verheiratete TW.), liiert gewesen und habe in der Wohnung über ihr gewohnt. Aus dem sich aus der Ermittlungsakte ergebenen Vermerk über „relevante Whats App Chats“ (Beiakte Bl. 128 ff.) ergibt sich, dass die Kindesmutter auch mit PP. H. weiterhin Kontakt gehalten hat. Diesem schrieb die Kindesmutter am 00.08.2020, 15:07 Uhr (Beiakte Bl. 129): „Ich werde es in Erwägung ziehen es zu tun aber für all das was dann kommen wird und das was ich alles vergessen wollte wieder hoch zu holen brauche ich mehr Ruhe daheim also sprich woanders zu wohnen und dann muss ich erstmal schauen ob ich da was erreichen kann ich mein es heißt in deutschland sagt man ja dann kann man es nicht mehr missbrauch nennen bevor ich diesen weg einschlage und dich als Zeugen dazu holen mit dem Wissen das du damit kämpfst muss ich wissen das es zu was bringt sonst würde ich selbst dran kaputt gehen da ich weiß das ich dich da in was reinziehen würde ohne Erfolg“. Auf Vorhalt erklärte die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung, dass „der PP.“ damals gewollt habe, dass sie seinen Vater anzeige, um das aufzuarbeiten. Das habe sie aber nicht gewollt, weil sie das für sich schon abgeschlossen gehabt habe. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Kindesmutter ihren eigenen, mehrfach erlebten sexuellen Missbrauch nicht aufgearbeitet hat. Eine psychotherapeutische oder psychiatrische Aufarbeitung hat sie abgelehnt, vielmehr – nach eigenen Angaben – das Gespräch mit Freundinnen gesucht. Die insoweit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuginnen LN. und YK. (Beiakte Bl. 87 und 101) haben solche Gespräche indessen nicht im dargestellten Ausmaß bestätigt, vielmehr angegeben, wegen der Emotionalität der Kindesmutter nicht ins Detail haben gehen zu wollen. Die Nachbarin YK. hat gegenüber der Polizei angegeben, die Kindesmutter habe ihr zwar gesagt, sie wäre darüber hinweg, aber als sie erzählte, hatte sie den Eindruck, dass die Kindesmutter das doch noch nicht verarbeitet hat (Beiakte Bl. 101). Auch der Kindesvater hat gegenüber der Sachverständigen angegeben, dass er den sexuellen Missbrauch nur „häppchenweise“ und dies auch teilweise nur über seine Nichte FQ., bei der es sich wohl um die engste Freundin der Kindesmutter handelt, erfahren zu haben (AG Bl. 341). Zwar kann nicht aufgrund der durch die Kindesmutter berichteten eigenen Missbrauchserfahrungen auf eine geringere Bereitschaft oder Fähigkeit geschlossen werden, Risiken in diesem Bereich wahrzunehmen und damit angemessen umzugehen. Die fehlende Aufarbeitung könnte aber dazu führen, dass es der Kindesmutter an Sensibilität fehlt, Gefahrenmomente für ihre Kinder zu erkennen und hiergegen vorzugehen. dd) Als weiter verfahrensrelevant führt die Staatsanwaltschaft Aachen einen mit einem OO. TW. unter dem Namen „QC.“ geführten Whats App Chat an, in dem dieser der Kindesmutter am 25.09.2022 schrieb (Beiakte, Bl. 132): „Hatte gestern per Zufall Kontakt mit der einen Nachbarin. Dadurch weiß ich das OM. versucht hat mich hier im Haus schlecht zu machen. Und OM. ist echt das letzte. Weißt du, was sie der kleinen Maus angetan hat obwohl OM. wusste das da nichts bei rum kommt!? Sie hat JQ. untersuchen lassen auf Missbrauch. Ich hoffe das jetzt endlich mal einer die Augen auf macht und ihr das sorgerecht entzogen wird. Die gehört zugenäht damit nicht noch mehr Kinder unter ihr leiden müssen.“ Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei „QC.“ (OO. TW.) um den getrenntlebenden Ehemann der Tante A. E. (verh. TW., früher liiert mit PP. H.) der Kindesmutter handelt. Insoweit ist zu konstatieren, dass sich drei Whats App Chats der Kindesmutter mit Kindesmissbrauch befassten, wovon nur bei dem mit PP. H. geführten aufgeklärt werden konnte, dass es sich hierbei um den sexuellen Missbrauch zum Nachteil der Kindesmutter handelte. ee) Schließlich blieb für den Senat die Rolle der Großmutter der Kinder mütterlicherseits und ihres Partners (Ehemann oder Lebensgefährte) fraglich und auffällig. Bezüglich der Mutter der Kindesmutter ist zunächst zu konstatieren, dass diese nicht in der Lage war, ihre eigene Tochter vor sexuellen Übergriffen ihres damaligen „engen Bekannten“ D. H. zu schützen, der nach seiner Verurteilung wieder im Haushalt aufgenommen wurde und sich weiter an der Kindesmutter vergangen hat. Hierfür scheint die Großmutter nach Wahrnehmung der Kindesmutter dieser die Verantwortung gegeben zu haben (AG Bl. 336: „ihre Mutter habe gesagt, sie solle sich nicht noch einmal an ihren Freund „ranmachen“.). Insoweit erscheint die Angabe der Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen, dass es nur zurückhaltend Umgang mit ihrer eigenen Mutter gegeben habe, eine nachvollziehbare und konsequente Reaktion auf ihre eigenen Erfahrungen in der Vergangenheit (AG Bl. 323: „Frau P. gab an, dass es zu ihrer Mutter einmal einen kurzen Kontakt gegeben habe. Sie würde ihren Kindern mit einem engeren Kontakt eher schaden. Sie erklärte, dass ihre Mutter Marihuana konsumiert habe, auch als sie Kind gewesen sei. Später habe sie eine Zeitlang damit aufgehört. Bevor sie ihr ihre Kinder vorgestellt habe, habe sie sich das von einem Arzt bestätigen lassen. Damals sei ihre Mutter normal und herzallerliebst gewesen. So habe sie sie als Kind nicht kennengelernt. Irgendwann habe sie aber eine Verhaltensänderung bei ihr wahrgenommen und Abstand genommen.“). Diese Angabe, die die Kindesmutter auch noch anfänglich in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025 aufrechterhalten hat, stellt sich indessen als wenig haltbar heraus. V. und F. haben auf die Frage der Sachverständigen, wer alles zu ihrer Familie gehöre, direkt nach Mama und Papa Oma und Opa (mütterlicherseits) aufgezählt (AG Bl. 353, 357 – V. hat noch „Tanten“ dazwischengefügt). Frau TB. gab gegenüber der Sachverständigen an, dass die Kinder ihr auch von einem Opa erzählt hätten (AG Bl. 328). Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte Frau TB. - insoweit nicht protokolliert -, dass V. ihr auf einer gemeinsamen Fahrt genau habe beschreiben können, welcher Weg zu den Großeltern führe. F. erzählte am 04.09.2024 in der Wohngruppe: „Stell dir vor, (dass) du gehst jetzt die Oma besuchen. Sie ist lieb, manchmal böse, aber eigentlich lieb" (AG Bl. 476). All dies deutet darauf hin, dass zwischen den Kindern V. und F. und den Großeltern mütterlicherseits engerer Kontakt bestanden hat und diese eine nicht unerhebliche Rolle im Leben der Kinder spielen. Hierzu wäre es bei dem von der Kindesmutter zunächst eingeräumten einmaligen kurzen Kontakt nicht gekommen. Dass die Kinder mehr Zeit mit den Großeltern verbracht haben, als durch die Kindesmutter und auch den Kindesvater angegeben, ergibt sich auch aus der Zeugenaussage von IV. LN. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf die Frage nach anderen Personen aus der Familie, die mit den Kindern engen Kontakt pflegen (Beiakte Bl. 84): „“Es gibt noch den Ehemann ihrer Mutter, also den Stiefvater von der SF.. Der heißt FF.. Den Nachnamen weiß ich gar nicht. Wohnt irgendwo in W.. Ein „schräger Vogel“. Ich komme mit seinem Charakter nicht zurecht. Ich empfinde ihn als vorlaut und frech. Ist nicht mein Typ, aber trotzdem nett. Schätze, er ist zwischen 50 und 60. Wie das jetzt aktuell ist, weiß ich nicht, aber bis Anfang des Jahres (2023), weiß ich, dass die sich regelmäßig gesehen (haben). Auch die Mutter. Aber das ist ein Auf und Ab bei denen. Mal geht es wochenlang gut und dann haben die auch mal wieder keinen Kontakt. Ich weiß, dass der FF. auch mit den Kindern rumgetollt hat.“ Auf Vorhalt dieser Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025 hat die Kindesmutter – insoweit nicht protokolliert – eingeräumt, dass es mehr als einen Kontakt gegeben habe, aber nur wenig und nicht unbeaufsichtigt. Im Nachgang dieses Vorhalts wurde sie unruhig, suchte den Blickkontakt des Kindesvaters und fing an zu weinen. (1) Aus diesem Aussageverhalten lässt sich jedenfalls eine fehlende Offenheit der Kin-deseltern schließen, die bereits die Sachverständige in ihrem Gutachten im Zusammenhang mit dem Erklärungsansatz der Kindesmutter für die desolate Wohnungssituation am Tag der Inobhutnahme konstatiert hat (AG Bl. 400). Offenbar hat es Kontakte von F. und V. mit der Großmutter mütterlicherseits und ihrem Partner gegeben, die die Kindeseltern nicht offengelegt haben und die ein Risikofaktor für die Kinder gewesen sein können. Indem die Kindeseltern diese verheimlichen und hiermit u. U. eine Aufklärung des Sachverhalts verhindern, ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit ihnen nicht möglich. Unklar bleibt dabei, ob weitere verfahrensrelevante Sachverhalte nicht offengelegt wurden. Dass Umgänge der Kinder mit der Großmutter mütterlicherseits in Hinblick auf die eigene Biografie der Kindesmutter von Belang sind, muss sich den Kindeseltern aufgedrängt haben. Aus den vorgenannten Umständen lässt sich auch darauf schließen, dass es der Kindesmutter nicht gelungen ist, sich aus ihrem, ihre eigene Kindheit und Jugend prägenden schädlichen Umfeld dauerhaft zu lösen. Dies ergibt sich spätestens aus ihrem Umzug im Oktober 2020 in die unmittelbare Nachbarschaft ihres Heimatortes und ihrer eigenen Mutter. (2) Dessen ungeachtet ist die Rolle der Großeltern auch in Hinblick auf F.s Rollenspiel im Rahmen der Diagnostik von Belang. Hierbei hat insbesondere die „Opa-Puppe“ eine besonders gewalttätige Rolle eingenommen (Die Opa-Puppe „fickt“ nach Kommentierung F.s die Jungen-Puppe, die um Hilfe ruft. Die Opa-Puppe lutscht den Penis des Jungen und leckt ihn anschließend am Poloch.). Auch die Aussage F.s am 04.09.2024 in der Wohngruppe („Stell dir vor, (dass) du gehst Jetzt die Oma besuchen. Sie ist lieb, manchmal böse, aber eigentlich lieb"), steht im Einklang mit dem durch die Sachverständige MQ. festgestellten ambivalenten Verhältnis von F. und V. zu Erwachsenen. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die unsicheren Bindungsrepräsentationen von V. und F. belegten, dass die Kinder sich nicht stabil an feinfühlige Eltern hätten wenden können. Es sei von einem inkonsistenten elterlichen Verhalten auszugehen, das zwischen hilfsbereit-zugänglich und abweisend wechselt. Dies manifestiert sich auch in dem im Rahmen der Belastungsdiagnostik durch F. gegenüber Frau TK. gezeigten Puppenspiel, in dem die Erwachsenen mal böse und fordernd und dann, wie umgewandelt, auch überfürsorglich reagierten, indem sie z. B. Unmengen an Essen anböten. Dies vermittele den Eindruck, so die Zeugin TK. gegenüber der Sachverständigen, als könne man Erwachsenen nicht trauen (AG Bl. 375). Es sei davon auszugehen, dass die Kinder einen Wechsel zwischen Zuwendung und Hilfe und Abwendung und Zurückweisung erlebt hätten (AG Bl. 525 – Sachverständige im Verhandlungstermin). Eine unsicher-ambivalente Bindungsrepräsentation entwickele sich vor dem Hintergrund eines inkonsistenten elterlichen Verhaltens, das zwischen hilfsbereit-zugänglich und abweisend wechsele. Die Kinder bauten dabei Erwartungen an die Feinfühligkeit ihrer Bezugspersonen auf, die immer wieder enttäuscht würden (Sachverständigengutachten, AG Bl. 394). Aufgrund der durch F. in der Wohngruppe geäußerten zwei Seiten der Großmutter („manchmal böse, aber eigentlich lieb“), kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht nur ambivalentes, inkonsistentes elterliches Verhalten zu der unsicher-ambivalenten Bindungsrepräsentation bei V. und F. geführt hat, sondern auch ein solches der Großmutter. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass jedem der aufgezählten Details zum „sexualisierten Umfeld“ der Kindeseltern spekulative Anteile innewohnt und jedes für sich betrachtet nicht bedeutsam erscheinen mag. In ihrer Gesamtheit und Zusammenschau ergibt sich aber ein für die Kinder V., F. und Z. potentiell schädliches Umfeld, in das sie nach derzeitigem Sachstand nicht zurückgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Fremdunterbringung der drei Kinder auch erforderlich. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass es nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu (bei Z. erneuten) Beziehungsabbrüchen der Kinder kommen wird, weil sie ihre jeweiligen Pflegestellen verlassen müssen. Auch wenn es jedenfalls V. und F. schwerfallen wird, die jetzige Wohngruppe zu verlassen und in einer neuen Gruppe Fuß zu fassen, überwiegen die Vorteile der Fremdunterbringung diejenigen ihrer Rückführung in einen potentiell kindeswohlschädlichen Haushalt. Insoweit hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei der Fremdplatzierung um eine Hilfeform handele, die sehr zuverlässig das Wohl von Kindern sichern könne. Viele Kinder und Jugendliche könnten in stationären Maßnahmen ihre Kompetenzen steigern und ihre psychischen Belastungen reduzieren (AG Bl. 397). Dies gilt auch für Z., der perspektivisch - bei entsprechenden Kapazitäten - in einer Dauerpflegefamilie unterzubringen sein wird und dadurch in die Lage versetzt wird, Bindungen aufzubauen. c) Der fortdauernde Eingriff in das Elternrecht und die langfristige Trennung der drei Kinder von den Kindeseltern ist darüber hinaus verhältnismäßig (im engeren Sinne). Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666a BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass sich Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen muss, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschl. v. 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 23.04.2018 - 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084 m. w. N.). Bezüglich der Gefahrenprognose kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Eine langfristige Trennung von V., F. und Z. von den Kindeseltern wird ihre Lebenssituation in der Gesamtbetrachtung perspektivisch verbessern. Sie würden in einer Fachpflegestelle voraussichtlich entsprechend ihres hohen Förderbedarfs weiter und besser als in ihrer Familie gefördert werden. Auch wenn Eltern und ihre sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören und einer Rückführung nicht entgegenstehen können, gebieten es die Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere der vorliegend besonders gewichtige Schutz der Kinder vor weiterer Schädigung in ihrem Elternhaus, sie weiterhin in Fachpflegestellen unterzubringen. Die Fremdunterbringung führt daher trotz der Trennung der Kinder von ihrer Herkunftsfamilie zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Gesamtsituation, da sie ihnen die Möglichkeit bietet, in Sicherheit aufzuwachsen. d) Auch der konstant geäußerte Wunsch von F. und insbesondere V., nach Hause zu den Eltern zurückkehren zu dürfen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diesen beurteilt die Sachverständige vielmehr nachvollziehbar als selbstgefährdend (AG, Bl. 408), weil sich die Kinder in ihren familiären Beziehungen nicht uneingeschränkt hätten sicher fühlen können, sie in ihrer Entwicklung nicht ausreichend geschützt und begleitet worden seien und emotional-soziale Auffälligkeiten entwickelt hätten. F. habe zudem geäußert, dass es ihr im Heim gefalle. Beide Kinder hätten in der Fremdunterbringung positive Erfahrungen gemacht und diese für sich nutzen können. Vor diesem Hintergrund sei die Intensität und Stabilität ihrer Willensbekundungen aus psychologischer Sicht zu relativieren und rechtfertige die Nichtberücksichtigung des kindlichen Willens (AG Bl. 396, 408). Diesen Ausführungen ist zu folgen. V. und F. sind hochauffällige und pädagogisch herausfordernde Kinder, deren Bedürfnisse durch Kindeseltern nicht hinreichend aufgefangen werden können. Die von den Kindern entwickelten Auffälligkeiten sind auf die schädlichen Einflüsse des Elternhauses und seines Umfeldes zurückzuführen. Die Kinder können alters- und reifebedingt nicht realistisch einschätzen, ob sich eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt positiv auf ihre weitere Entwicklung auswirken wird. Auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben sich trotz entgegenstehend geäußerten Willens der Kinder für die Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung ausgesprochen. Da es sich bei V. und F. noch um relativ junge Kinder im beginnenden bis mittleren Grundschulalter handelt, kommt ihrem Willen auch unter dem Aspekt des Selbstwirksamkeitserlebens kein so hoher Stellenwert wie bei älteren Kinder und Jugendlichen zu. Im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat (Bl. 355 ff. d. A.) haben beide den Wunsch geäußert, bei den Eltern an den Wochenenden, in den Ferien und an Feiertagen schlafen zu dürfen. Ob dieser Wunsch intrinsisch motiviert ist, nachdem V. hierzu ausgeführt hat, dass ein anderes Kind aus der Wohngruppe am Wochenende bei den Eltern schlafen dürfe und hiermit gegenüber F. und V. „aufgetrumpft“ habe, kann dahinstehen. Denn ihr Wunsch hätte jedenfalls, da seine Umsetzung kindeswohlschädlich wäre, zurückzustehen. Gleiches gilt für Z., der insoweit weder einen Wunsch äußern noch überhaupt bilden konnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf §§ 45, 40 FamGKG. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung ist unanfechtbar.