Beschluss
10 WF 63/25
OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2025:1017.10WF63.25.00
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Leitsätze
Zwar sind Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen; dies bedingt jedoch nicht die Unbegründetheit seiner Beschleunigungsbeschwerde, wenn das Verfahren wegen des Unterbleibens von gerichtlichen Maßnahmen, welche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers dann veranlasst wären, in einen längeren faktischen Stillstand gerät, weil auch ein sich obstruktiv verhaltender Beteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein ihn betreffendes Verfahren mit den zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einem zügigen Abschluss gebracht wird.(Rn.41)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Verfahrens 29 F 176/23 Amtsgericht Wismar - Familiengericht - nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar sind Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen; dies bedingt jedoch nicht die Unbegründetheit seiner Beschleunigungsbeschwerde, wenn das Verfahren wegen des Unterbleibens von gerichtlichen Maßnahmen, welche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers dann veranlasst wären, in einen längeren faktischen Stillstand gerät, weil auch ein sich obstruktiv verhaltender Beteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein ihn betreffendes Verfahren mit den zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einem zügigen Abschluss gebracht wird.(Rn.41) 1. Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Verfahrens 29 F 176/23 Amtsgericht Wismar - Familiengericht - nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Im Rahmen der Beschleunigungsbeschwerde berufen sich die Kindeseltern auf einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in dem seit März 2023 laufenden Verfahren des Amtsgerichts Wismar, Az.: 29 F 176/23. Durch Schreiben vom 17.03.2023 hat der Fachdienst Jugend des Landkreises Nordwestmecklenburg im Rahmen einer als Antrag auf Prüfung richterlicher Maßnahmen gemäß §§ 1666 und 1666a BGB bezeichneten Anregung beantragt, im Rahmen einer sachverständigen Begutachtung den seelischen Zustand des Kindesvaters als auch die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern zu prüfen und zur Abwendung einer akuten Gefährdung der Kinder und aufgrund fehlender familiärer Ressourcen - da weder Mutter noch Großmutter Einfluss auf den Kindesvater nehmen konnten - diese vorübergehend, mindestens aber für den Zeitraum einer Begutachtung, außerhalb der Familie unterzubringen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass beim Jugendamt ein anonymer Hinweis eingegangen ist, in dem mitgeteilt worden ist, dass die drei Kinder der Beschwerdeführer kaum draußen zu sehen seien, nicht zur Schule gehen würden und der Kindesvater hochgradig psychisch auffällig und aggressiv auftrete. Die Anfrage bei den Schulen der Kinder habe ergeben, dass die Kinder X und Y an dem P-Gymnasium sowie Z an der T-Grundschule angemeldet seien. Die Schulen hätten dem Jugendamt mitgeteilt, dass die Kinder sich mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes seit zwei Jahren in Distanzbeschulung befinden würden. Durch das Gymnasium sei zudem mitgeteilt worden, dass die schulischen Anforderungen kaum erfüllt würden, von der Grundschule seien keine Bedenken geäußert worden. Das Jugendamt habe sodann entschieden, dass zur Überprüfung ein sofortiger Hausbesuch mit Inaugenscheinnahme der Kinder erforderlich sei, da aufgrund der fehlenden Integration in sozialen/schulischen Einrichtungen niemand außerhalb der Familie aussagefähig sei, ob das Wohl der Kinder gewährleistet sei. Am 16.03.2023 und 17.03.2023 seien Hausbesuche durch das Jugendamt erfolgt. Während beider Hausbesuche habe der Kindesvater dem Jugendamt verweigert, mit den Kindern zu sprechen. Während des Hausbesuchs am 16.03.2023 sei der Kindesvater verbal aggressiv und drohend aufgetreten („... Für meine Kinder tue ich alles, für meine Kinder würde ich sogar töten! ...“). In Anwesenheit der Mitarbeiter des Jugendamtes habe der Kindesvater die Kinder zurückgestoßen, diese grob am Arm gepackt und sie die Treppe heruntergezerrt. Als die Mitarbeiter des Jugendamtes den Kindesvater auf sein grobes Verhalten gegenüber den Kindern angesprochen hätten, habe dieser die Fassung verloren und die Mitarbeiter des Jugendamtes angebrüllt („... Die Kinder haben Angst vor dem Jugendamt. Die wissen, warum ich das mache...“). In einem Aktenvermerk vom 17.03.2023 ist festgehalten worden, dass im vorliegenden Verfahren Termin anzuberaumen und nicht im Vorfeld eine einstweilige Anordnung zu erlassen sei. Durch Beschluss vom 20.03.2023 hat das Amtsgericht Wismar Frau Rechtsanwältin K als Verfahrensbeiständin bestellt. Termin zur Kindesanhörung ist durch das Amtsgericht Wismar für den 30.03.2023 bestimmt worden. Erörterungstermin ist auf den 31.03.2023 anberaumt worden. Zu dem Anhörungstermin am 30.03.2023 erschienen die Kinder nicht. Der Erörterungstermin ist durch Verfügung vom 31.03.2023 aufgehoben worden aufgrund einer Mitteilung, dass die Kindeseltern die Ladung erst am Vortag erhalten hätten und sich anwaltlich vertreten lassen wollten. Neuer Termin zur Anhörung der Kinder ist auf den 19.04.2023 bestimmt und neuer Termin zur Erörterung auf den 02.05.2023 anberaumt worden. Durch Schriftsatz vom 18.04.2023 hat die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern mitgeteilt, dass der Termin zur Kindesanhörung nicht stattfinden könne, da sich die Kinder zur Zeit bei der Familie der Kindesmutter in Kamerun aufhielten. Durch Schreiben vom 19.04.2023 hat das Amtsgericht die Kindeseltern aufgefordert, zu belegen, dass sich die Kinder in Kamerun aufhielten und wann ihre Rückkehr erfolge. Zudem wurden die Kindeseltern aufgefordert, darzulegen, ob die Kinder im Hinblick auf ihre Schulpflicht für diese Zeit eine Schulbefreiung erhalten hätten. Durch Schriftsatz vom 25.04.2023 teilten die Kindeseltern mit, dass sich die Kinder seit dem 29.03.2023 nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und dies auf absehbare Zeit auch nicht tun würden. Sie befänden sich in Kamerun und gingen dort bereits zur Schule. Die Entscheidung und die Reise selbst seien bereits vor der Zustellung der Ladung an die Beteiligten erfolgt. Am 02.05.2023 hat ein Erörterungstermin in Anwesenheit der Kindeseltern, der Verfahrensbeiständin und der Vertreter des Jugendamtes stattgefunden. Der Verfahrensbeiständin ist durch das Gericht aufgegeben worden, Kontakt zu den Kindern in Kamerun aufzunehmen und einen Bericht einzureichen. Durch Schriftsatz vom 25.05.2023 haben die Kindeseltern das Gericht aufgefordert, das Verfahren ohne Anhörung der Kinder zu beenden, da alle erhobenen Vorwürfe auch ohne die Anhörung der Kinder ausgeräumt worden seien. Durch Schriftsatz vom 01.06.2023 haben die Kindeseltern die bereits im Schriftsatz vom 25.05.2023 in Bezug genommenen englischsprachigen Schulbescheinigungen zum Nachweis eines Schulbesuchs ihrer Kinder X, Y und Z in Kamerun seit dem 13.04.2023 eingereicht. Mit Schriftsatz vom 06.06.2023 teilte die Verfahrensbeiständin mit, dass ihr seitens der Kindeseltern kein Videotelefonat mit den Kindern angeboten worden und aufgrund des Schriftsatzes vom 25.05.2023 davon auszugehen sei, dass ein Kontakt durch die Kindeseltern nicht hergestellt werde. Am 03.07.2023 ging ein Schriftsatz der Großmutter väterlicherseits bei Gericht ein, der eine eidesstattliche Versicherung der Großmutter väterlicherseits sowie eine weitere, nicht unterzeichnete Stellungnahme des Kindesvaters zu dem Antrag des Jugendamtes vom 17.03.2023 enthielt. Durch Schreiben vom 27.07.2023 hat das Jugendamt mitgeteilt, dass der Kindesvater zusammen mit dem Kind Z in Wismar gesehen worden und keine Abmeldung nach Kamerun erfolgt sei; eine Meldebescheinigung ist als Beleg beigefügt worden. Durch Schreiben vom 30.08.2023 haben sich die Kindeseltern erneut gegen eine Anhörung der Kinder gewandt und nochmals um die Einstellung des Verfahrens gebeten. Zudem ist mitgeteilt worden, dass sich die Kindesmutter mit den Kindern weiterhin in Kamerun aufhalte und die Kinder dort die Schule besuchten. Durch Schreiben vom 02.10.2023 hat das Jugendamt mitgeteilt, dass aufgrund polizeilicher Ermittlungen in anderer Sache Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die Kinder weiterhin in Wismar und nicht in Kamerun aufhalten würden. Die Prüfung richterlicher Maßnahmen und eine Terminierung zur Kindesanhörung sind angeregt worden. Durch Schriftsatz vom 23.10.2023 hat die Verfahrensbeiständin mitgeteilt, dass kein Kontakt zu den Kindern hergestellt werden konnte. In einem Telefonat vom 11.04.2024 ist durch das Amtsgericht mit der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern erörtert worden, dass ein Gespräch der Verfahrensbeiständin mit den Kindern vermittelt werden solle. Die damalige Verfahrensbevollmächtigte ist darauf hingewiesen worden, dass eine Prüfung einer Kindeswohlgefährdung und nicht eine sofortige Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Eltern erfolgen solle. Durch Schriftsatz vom 19.04.2024 ist die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern der Anhörung der Kinder entgegengetreten. Durch Beschluss vom 28.05.2024 hat das Amtsgericht die Beschleunigungsrüge der Kindeseltern vom 22.05.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gericht weiterhin nicht abschließend feststellen könne, ob familiengerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB erforderlich seien, da die Kindeseltern mit dem Verbringen ihrer Kinder ins Ausland und der Unterbindung der Aufnahme eines persönlichen Kontaktes zumindest mit der Verfahrensbeiständin selbst eine abschließende gerichtliche Prüfung verhinderten. Durch Schriftsatz vom 22.05.2024 haben die Kindeseltern Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155c Abs. 4 FamFG erhoben. Diese ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 21.06.2024, Az.: 10 WF 77/24, als unzulässig verworfen worden. In den Beschlussgründen wird unter anderem ausgeführt, dass die Beschleunigungsbeschwerde ansonsten auch unbegründet wäre, weil die an der von ihm gesehenen Notwendigkeit einer Kindesanhörung ausgerichtete Verfahrensführung des Amtsgerichts nicht unvertretbar sei und insofern ein zeitnaher Abschluss des Verfahrens an dem eigenen Verhalten der Kindeseltern scheitere, welche ihre Kinder nach eigenen Angaben bereits im April 2023 nach Kamerun verbracht hätten und es nicht einmal der Verfahrensbeiständin ermöglichten, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihren Kindern zu verschaffen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen auf den vorgenannten Beschluss vom 21.06.2024 Bezug genommen. Durch Schriftsatz vom 17.09.2024 haben die Kindeseltern erneut die Einstellung des Verfahrens beantragt und Beschleunigungsrüge erhoben. Durch Verfügung vom 19.09.2024 ist Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung für den 15.11.2024 anberaumt worden. In dem Termin am 15.11.2024 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es eine Kindesanhörung für erforderlich halte und das Verfahren nicht abgeschlossen werden könne. Der Kindesvater hat im Termin mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, eine Anhörung der Kinder durch das Gericht oder die Verfahrensbeiständin zu ermöglichen. Durch Schriftsatz vom 16.12.2024 hat die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern unter anderem beantragt, durch Anhörung des Vaters festzustellen, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder X und Z im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht im Bereich der Zuständigkeit des Amtsgerichts Wismar gelegen habe. Als Anlage ist eine Kopie eines auf den 30.11.2024 datierten, mit dem Namenszug Y W und X W unterzeichneten Schreibens an das Familiengericht vorgelegt worden, in dem mitgeteilt worden ist, dass „alles was im Eilantrag des Jugendamtes stand“ gelogen sei, kein Vertrauen zu dem Verfahrensbeistand und dem Gericht bestehe und keine Bereitschaft bestehe, sich befragen oder begutachten zu lassen. Durch Schriftsatz vom 28.02.2025 haben die Kindeseltern die fehlende Verfahrensbeschleunigung gerügt. Durch Schriftsatz vom 26.03.2025 ist erneut das Nichtbetreiben des Verfahrens gerügt worden. Zudem ist beantragt worden, wegen Nichtbetreibung das Verfahren abzulegen. Hilfsweise ist Beschleunigungs- und Verzögerungsrüge erhoben worden. Durch Schreiben der Kindeseltern vom 29.03.2025 ist in Vertretung der Kinder beantragt worden, die Verfahrensbeiständin gemäß § 158 Abs. 4 FamFG von ihrem Amt zu entbinden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass diese seit mehr als zwei Jahren ihrer Aufgabe, die Interessen der Kinder zu vertreten, nicht nachgekommen sei. Als Anlage ist unter anderem eine Kopie eines auf den 08.12.2023 datierten, mit dem Namenszug von X W, Y W und Z W unterzeichneten Schreiben an die Verfahrensbeiständin beigefügt worden, in dem eine Befragung durch die Verfahrensbeiständin abgelehnt wird. Durch weiteres Schreiben vom 29.03.2025 haben die Kindeseltern unter anderem beantragt, festzustellen, dass eine Kindesanhörung gemäß § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu unterbleiben habe. Durch Schreiben vom 02.04.2025 haben die Kindeseltern beantragt, das Verfahren einzustellen bzw. das Verfahren auszusetzen. Durch Beschluss vom 04.04.2025 hat das Amtsgericht Wismar sich für örtlich zuständig erklärt und die Kindeseltern binnen zwei Wochen zur Einreichung von weiteren Unterlagen (Reisepässe der Kinder mit Visa-Sichtvermerken, Nachweise Schulbesuch für den Zeitraum bis 28.02.2025, Kopien der Schulzeugnisse für das Jahr 2024 und - soweit vorhanden - für das Jahr 2025) sowie zu der Mitteilung aufgefordert, wann während der Dienstzeit des Gerichts und in welcher Form (gegebenenfalls durch ein Videotelefonat) eine richterliche Anhörung der Kinder erfolgen könne. Zudem ist der Antrag der Kindeseltern auf Entlassung der Verfahrensbeiständin zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 04.04.2025 Bezug genommen. Durch Schreiben vom 25.05.2025 haben die Kindeseltern unter anderem an die Anträge auf Verfahrensaussetzung/Verfahrenseinstellung sowie an die Beweisanträge vom 16.12.2024 erinnert. Durch Schreiben der Kindeseltern vom 26.05.2025 sind diese erneut der persönlichen Anhörung der Kinder entgegengetreten. Durch Verfügung vom 02.06.2025 ist seitens des Amtsgerichts an die durch Beschluss vom 04.04.2025 erfolgte Anforderung von Unterlagen erinnert worden. Durch Schreiben vom 12.06.2025 haben die Kindeseltern einen Befangenheitsantrag gegen die für das Verfahren zuständige Richterin (…) gestellt. Zur Begründung haben die Kindeseltern unter anderem ausgeführt, dass trotz 28 eingereichter Schriftsätze, Stellungnahmen, Willensbekundungen, Rügen, Anträge und Erinnerungen nach über zwei Jahren keinerlei förmliche Entscheidungen zur Einstellung, zum Kindeswillen, zur Sachaufklärung, zur Entlassung des Verfahrensbeistandes der Kinder oder zur Beweiserhebung getroffen worden seien. Weiterhin sind die Kindeseltern in dem vorgenannten Schreiben erneut einer persönlichen Anhörung der Kinder entgegengetreten. Zudem ist durch die Kindeseltern die Vorlage der durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.04.2025 angeforderten Unterlagen verweigert worden. Durch Beschluss vom 24.07.2025 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch der Kindeseltern vom 12.06.2025 zurückgewiesen. Mit am 25.07.2025 beim Amtsgericht Wismar eingegangenem Schreiben vom 20.07.2025 haben die Kindeseltern Beschleunigungsrüge gemäß § 155b FamFG erhoben. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt worden, dass das Verfahren, das formal als Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666 ff. BGB laufe, nicht mit der nach § 155 FamFG gebotenen Beschleunigung geführt werde, obwohl die zugrundeliegende Gefährdungsannahme nie substantiiert belegt worden, längst widerlegt und das Verfahren materiell mangels Gefährdungsnachweis einzustellen sei. Zudem sei über den Befangenheitsantrag vom 12.06.2025 noch nicht entschieden worden. Dies entbinde das Gericht jedoch nicht von seiner Verpflichtung, dem Beschleunigungsgebot gemäß § 155b FamFG nachzukommen. Durch Verfügung vom 28.07.2025 sind die Kindeseltern unter Bezugnahme auf den am 24.07.2025 erlassenen Beschluss, durch den der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist, aufgefordert worden mitzuteilen, ob die Beschleunigungsrüge aufrechterhalten bleiben solle. Durch Schreiben vom 28.07.2025 teilten die Kindeseltern mit, dass die am 20.07.2025 eingereichte Beschleunigungsrüge aufrechterhalten bleibe. Laut Aktenvermerk vom 30.07.2025 ist über die Beschleunigungsrüge zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht entschieden worden, weil die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig war. Durch das am 01.08.2025 beim Oberlandesgericht Rostock eingegangene Schreiben vom 28.07.2025 haben die Kindeseltern sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wismar vom 24.07.2025 eingelegt, mit dem der Befangenheitsantrag gegen die zuständige Richterin zurückgewiesen worden ist. Durch Beschluss vom 15.08.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss vom 24.07.2025 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Verfahrensakte ist am 21.08.2025 beim Oberlandesgericht eingegangen. Durch das am 22.09.2025 beim Oberlandesgericht eingegangene Schreiben vom gleichen Tag haben die Kindeseltern Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155c FamFG wegen unangemessener Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens Az. 29 F 176/23 eingelegt. Sie wenden sich unter anderem erneut gegen die Zulässigkeit einer Kindesanhörung sowie den Vorwurf, Verfahrensverzögerungen durch eine Verbringung der Kinder ins Ausland selbst verursacht zu haben, weil es sich dabei um eine legitime Gefahrenabwehrmaßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK gehandelt habe, und verweisen auf eine bestehende Entscheidungsreife des Verfahrens. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen auf das Beschwerdeschreiben vom 22.09.2025 Bezug genommen. II. Die Beschleunigungsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die gemäß § 155c Abs. 4 FamFG statthafte Beschleunigungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Das Amtsgericht hat über die am 25.07.2025 dort eingegangene Beschleunigungsrüge innerhalb der Monatsfrist des § 155b Abs. 2 Satz 1 FamFG keine Entscheidung getroffen, so dass die Kindeseltern gemäß § 155c Abs. 4 S. 1 und 2 FamFG berechtigt waren, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Eingang der Beschleunigungsrüge beim Amtsgericht Beschleunigungsbeschwerde bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Diese Frist wurde durch die am 22.09.2025 beim Oberlandesgericht Rostock eingegangene Beschleunigungsbeschwerde der Kindeseltern gewahrt. 2. Die Beschleunigungsbeschwerde ist begründet. Die bisherige Dauer des am 17.03.2023 eingeleiteten Verfahrens entspricht nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG. Gemäß § 155 Abs. 1 FamFG sind Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das Vorgehen des Amtsgerichts ist jedenfalls im Zeitraum zeitlich nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 21.06.2024 dem nicht (mehr) gerecht geworden. a) Spätestens aufgrund der im Termin am 15.11.2024 deutlich geäußerten beharrlichen Verweigerungshaltung des Kindesvaters in Bezug auf die Ermöglichung der Anhörung der Kinder durch das Gericht oder die Verfahrensbeiständin sowie aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Kinder (mutmaßlich bei den Großeltern mütterlicherseits in Kamerun) war hier offenkundig, dass eine Anhörung der Kinder aufgrund freiwilliger Mitwirkung der Kindeseltern in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden könnte. b) Nach § 26 FamFG hat das Amtsgericht jedoch vom Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Hieraus folgt, dass das Familiengericht entweder weitere Ermittlungen durchzuführen oder - wenn keine weiteren Ermittlungen mehr möglich sind - eine Sachentscheidung zu treffen hat, da das Verfahren dann entscheidungsreif ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet das Gericht nicht davon, nach Ausschöpfung aller ihm möglichen Ermittlungen, eine Sachentscheidung zu treffen (OLG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2024 - 15 WF 249/24, BeckRS 2024, 42067, Rn. 14, beck-online). Das Amtsgericht hat hier nach dem Termin vom 15.11.2024 erst durch Beschluss vom 04.04.2025, d. h. knapp fünf Monate später weitere Ermittlungen durch Anforderung weiterer Unterlagen von den Kindeseltern hinsichtlich des derzeitigen Aufenthaltsortes der Kinder und ihrer Beschulung bis zum 28.02.2025 sowie einer Mitteilung der Möglichkeit einer Kindesanhörung gegebenenfalls durch Videotelefonat vorgenommen. An diese Auflage erinnert hat das Amtsgericht sodann nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ablauf der den Kindeseltern gesetzten zweiwöchigen Frist, sondern wiederum erst am 02.06.2025, d. h. mehr als weitere sechs Wochen später. Noch unabhängig davon, dass ab dem Eingang des Ablehnungsgesuches der Kindeseltern gegen die bei dem Amtsgericht zuständige Dezernentin am 12.06.2025, das bislang nicht rechtskräftig erledigt ist, wegen der Wartepflicht gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 47 ZPO keine weiteren Maßnahmen veranlasst werden konnten (vgl. auch Langer, Auswirkungen des Beschleunigungsgebots auf die Verfahrensgestaltung bei Befangenheitsanträgen, NZFam 2025, 344), widerspricht jedenfalls dieser Verfahrensverlauf dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG. Die fehlende Förderung des Verfahrens steht einer Verweigerung einer Sachentscheidung gleich, was mit dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot eines effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar ist (OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 13, beck-online). aa) Insbesondere die Regelung des § 159 Abs. 1 FamFG stand insofern einer weiteren zeitnahen Förderung des Verfahrens durch das Familiengericht nicht entgegen. (1) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kann das Gericht nach § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG absehen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Der Auslandsaufenthalt eines Kindes stellt regelmäßig nur dann einen schwerwiegenden Grund dar, wenn aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder aufgrund tatsächlicher und/oder rechtlicher Verhältnisse vor Ort auf absehbare Zeit keine Durchführung eines Anhörungstermins möglich ist (Sternal/Schäder, 22. Auflage 2025, FamFG § 159 Rn. 11, beck-online). Zu bejahen ist dies, wenn der Aufenthaltsort des Kindes im Ausland unbekannt und unklar ist, ob und wann das Familiengericht oder die übrigen Verfahrensbeteiligten Kenntnis vom Aufenthaltsort des Kindes erhalten (OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 17, beck-online). Ob hier ein derartiger Fall vorliegt, ist durch das Amtsgericht im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht zu ermitteln. Die Aufklärungsmöglichkeiten sind bislang nicht ausgeschöpft worden. Es ist nach dem 15.11.2024 kein Versuch unternommen worden, den konkreten Aufenthaltsort der Kinder zu ermitteln. Dies erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos. Die durch die Kinder mutmaßlich besuchte Schule in Kamerun ist durch die vorgelegten Schulbescheinigungen aktenkundig. Im vorliegenden Fall könnte es zudem gegebenenfalls sachdienlich sein, sich der Unterstützung des Internationalen Sozialdienstes (ISD) zu bedienen (Sternal/Schäder, a.a.O.,FamFG § 159 Rn. 11, beck-online). (2) Ebenso käme ansonsten in Betracht, die Pflicht eines Erziehungsberechtigten, sein Kind zu einem gerichtlichen Anhörungstermin gemäß § 159 FamFG zu bringen, mit Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG durchzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2023 - 1 UF 39/23, Rn. 10 f. m. w. N., juris). bb) In Abgrenzung zu dem Beschluss vom 21.06.2024 zu dem hiesigen Aktenzeichen 10 WF 77/24 ist dabei klarstellend anzumerken, dass zwar Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14, Rn. 40 m. w. N., juris). Dies bedingt jedoch nicht die Unbegründetheit seiner Beschleunigungsbeschwerde, wenn das Verfahren wegen des Unterbleibens von gerichtlichen Maßnahmen, welche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers dann veranlasst wären, in einen längeren faktischen Stillstand gerät. Auch ein sich obstruktiv verhaltender Beteiligter hat einen Anspruch darauf, dass ein ihn betreffendes Verfahren mit den zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einem zügigen Abschluss gebracht wird. c) Schließlich beschränkt sich der Entscheidungssatz einer begründeten Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 FamFG auf die Feststellung, dass die bisherige Verfahrensdauer dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht entspricht (vgl. Sternal/Schäder, a. a. O., § 155c Rn. 13); dem Beschwerdeantrag zu 2), dem Amtsgericht aufzugeben, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen, ist daher so nicht zu entsprechen, weil sich diese Rechtsfolge im Übrigen schon aus den zuvor genannten Vorschriften ergibt. III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1912 Anlage 1 FamGKG; Gerichtskosten werden demnach nur im Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde erhoben, weshalb es auch nicht der Festsetzung eines Verfahrenswertes bedarf. Bezogen auf die Nichterstattung außergerichtlicher Auslagen folgt die Kostenentscheidung aus § 81 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2018 - 10 WF 71/18, Rn. 32 m. w. N., juris).