Beschluss
10 UF 16/25
OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2025:0612.10UF16.25.00
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Leitsätze
Eine Einstellung der Vollstreckung aus einem rückständigen Unterhalt betreffenden Titel wegen eines ansonsten eintretenden nicht zu ersetzenden Nachteils scheidet aus, wenn der Unterhaltsgläubiger nicht allein von den Unterhaltsleistungen lebt, sondern über ein eigenes Einkommen verfügt, welches die Pfändungsfreigrenzen nicht unerheblich überschreitet.(Rn.15)
(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigslust vom 09.12.2024 (Az.: 28 F 58/21) wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einstellung der Vollstreckung aus einem rückständigen Unterhalt betreffenden Titel wegen eines ansonsten eintretenden nicht zu ersetzenden Nachteils scheidet aus, wenn der Unterhaltsgläubiger nicht allein von den Unterhaltsleistungen lebt, sondern über ein eigenes Einkommen verfügt, welches die Pfändungsfreigrenzen nicht unerheblich überschreitet.(Rn.15) (Rn.16) Der Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigslust vom 09.12.2024 (Az.: 28 F 58/21) wird abgelehnt. I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen eine Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts über rückständigen Kindes- und Trennungsunterhalt, wobei die Ansprüche im ersten Fall an die Antragstellerin abgetreten sind. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bd. IV Blatt 92 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der Antragsgegner wendet ein, dass das Amtsgericht bei der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses keine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung getroffen habe. Es entspreche nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, den Antragsgegner mit weiteren Vollstreckungskosten und sonstigen Vollstreckungsnachteilen vor einer rechtskräftigen Entscheidung zu belasten. Durch die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss würde ihm ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen, weil er keine Möglichkeit habe, das Geld, falls er mit der Beschwerde erfolgreich sei, zurückzuerhalten. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nebst einem SCHUFA-Eintrag führe zu einer langfristigen Beschädigung der Kreditwürdigkeit des Antragsgegners. Der Antragsgegner beantragt wörtlich, die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit vor der Entscheidung über die Beschwerde aufzuheben, sodass die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss vor Eintritt der Rechtskraft einzustellen ist. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie führt aus, dass sie lediglich im Wege der Zwangsvollstreckung eine Vermögensauskunft erstrebt habe. Wirtschaftliche Nachteile im Hinblick auf eine offensichtlich uneinbringliche Zwangsvollstreckung seien nicht ersichtlich. II. Der auf "Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit" gerichtete Antrag des Antragsgegners ist in einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG, §§ 719 Abs.1, 707 Abs.1 ZPO umzudeuten. Soweit der Antragsgegner beantragt, die sofortige Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses "aufzuheben", scheidet dies nämlich deshalb aus, weil die als Grundlage für eine solche Entscheidung allenfalls in Betracht kommende Regelung des § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 718 ZPO durch die mit ihrem Verweis auf die §§ 707 Abs. 1, 719 Abs 1 ZPO speziellere Regelung des § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG ausgeschlossen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2013 - 18 UF 151/13 -, juris; OLG München, Beschluss vom 19.06.2013, 12 UF 98/13, juris). Auch im Verfahrensrecht gilt allerdings analog § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem maßgeblichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2000, Az.: XII ZB 93/00, - zitiert nach juris -, Rn. 3 m. w. N.); all dies ist im Verhältnis des eingangs genannten Rechtsschutzziels zu dem wörtlich formulierten "Aufhebungsantrag" gegeben, zumal sich der Antragsgegner in seiner Begründung zumindest "auch" auf § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG stützt. Der dann nach § 120 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG i.V.m. §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss einzustellen, ist jedoch unbegründet. 1. Der Antrag ist in der Beschwerdeinstanz gemäß § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO statthaft. Auch setzt die Zulässigkeit eines an das Beschwerdegericht gerichteten Antrags auf Einstellung der Vollstreckung richtigerweise nicht voraus, dass zuvor beim erstinstanzlichen Gericht ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG gestellt wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. 06. 2018 - 1 UF 11/18 -, Rn. 5, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. 11.2017 - 18 UF 227/17 -, Rn. 7, juris, jeweils m.w.N.). 2. Die Begründetheit des Einstellungsgesuchs beurteilt sich nach § 120 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG. Danach hat das Gericht, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken, wobei in den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden kann. Im Rahmen der dabei gebotenen Interessenabwägung ("kann") sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 UF 84/20 -, Rn. 12, juris). Ist das Rechtsmittel aussichtslos, droht dem Schuldner kein ungerechtfertigter Nachteil; umgekehrt sind aber positive Erfolgsaussichten für sich genommen nicht ausreichend, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann vorliegend dahinstehen, ob der eingelegte Rechtsbehelf aussichtslos ist. Denn der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des Gesetzes bringen würde. a) Ein solcher Nachteil liegt nicht bereits darin, dass eine Vollstreckung bevorsteht, welche im Falle eines Erfolgs des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels rückgängig gemacht werden müsste (OLG Hamm Beschluss vom 07.09.2010 - II-11 UF 155/10, BeckRS 2010, 27685). Wie der Bundesgerichtshof zur Vollstreckung außerhalb des Unterhaltsrechts entschieden hat, dass diese grundsätzlich zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führt, wenn im Fall der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen (BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138), reicht für die Einstellung der Vollstreckung von Unterhaltsrückständen - um welche es hier isoliert geht - dagegen auch die Darlegung des endgültigen Verlustes an den nach Verbrauch zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.06.2019 - 13 UF 71/19 -, Rn. 3 - 4, juris). Dafür genügt es allerdings wiederum nicht, dass die Rückforderung längere Zeit in Anspruch nehmen und mit nicht unerheblichen Mühen verbunden sein könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass - etwa wegen dauerhafter Arbeitslosigkeit - mit einer Rückzahlung auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (vgl. Prütting/Helms-Helms, FamFG, 6. Aufl., 2023, § 120 Rn. 7 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben mag die Antragstellerin dem (pauschalen) Vortrag des Antragsgegners nicht widersprochen haben, sie sei nicht so gut gestellt, dass er die Chance hätte, Unterhaltsbeträge zurückzuerhalten, wenn er zu Unrecht zu ihrer Zahlung verpflichtet worden sei. Es kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragstellerin ausweislich des angefochtenen Beschlusses in dem gleichzeitig bearbeiteten Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 28 F 4/22 AG Ludwigslust = 10 UF 36/25 OLG Rostock und damit im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 291 ZPO gerichtskundig (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 291 Rn. 1 f. m. w. N.) - noch ohne Berücksichtigung von Steuererstattungen - über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. 2.500,00 € verfügt. Sie lebt damit bereits nicht allein von Unterhaltsleistungen des Antragsgegners und kann keinesfalls als mittellos angesehen werden (vgl. zu ähnlichen Umständen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2020, Az.: 20 UF 84/20, - zitiert nach juris -, Rn. 15). Abgesehen davon, dass damit ein unmittelbarer bzw. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eintretender Verbrauch im Wege einer Vollstreckung erlangter Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit nicht zwangsläufig naheliegt, könnte bei der Antragstellerin vielmehr für den Fall einer Rückforderung zudem nicht unerhebliches Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen vorhanden sein, nachdem insbesondere auch die beiden 2003 bzw. 2006 geborenen Kinder der Beteiligten zwischenzeitlich volljährig sind; die Voraussetzungen einer ihnen gegenüber fortbestehenden und nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht ergeben sich zumindest aus dem angefochtenen Beschluss nicht. Der Rückerhalt zu Unrecht geleisteter Unterhaltsbeträge für den Antragsgegner wäre danach nicht ausgeschlossen, sondern lediglich mit einem gewissen Aufwand verbunden. b) Nachteilige Auswirkungen der Inanspruchnahme eines Pfändungsschutzkontos durch den Antragsgegner wären zum anderen nicht durch eine Vollstreckung der Antragstellerin aus dem angefochtenen Beschluss verursacht, weil er ein solches bereits eingerichtet hat.